Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundh... (687.20)
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Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 2000 (Stand 1. Januar 2001) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn, nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Ab - kommen getroffen:
1 )

Art. 1 Ziele

1 Mit diesem Abkommen erklären die Abkommenskantone ihre Bereitschaft
a. die schulischen Angebote innerhalb des Abkommens als Angebote der Region zu betrachten, deren optimale Ausnützung anzustreben sowie bei der Schaffung neuer Angebote interkantonal zusammenzuarbeiten;
b. bei der Bereitstellung von genügend praktischen Ausbildungsplätzen, ins - besondere der medizin-technischen und medizin-therapeutischen sowie der Hebammenausbildung, interkantonal zusammenzuarbeiten;
c. den Lernenden den Besuch der Schulen innerhalb der Region ohne Nachteile zu ermöglichen;
d. für den Besuch der Ausbildungsangebote in der Region einheitliche Kantonsbeiträge der Abkommenskantone festzulegen.

Art. 2 Grundsätze

1 Die Abkommenskantone verpflichten sich
a. für Lernende, die eine der im Anhang I bezeichneten Schulen/Ausbil - dungseinrichtungen besuchen, den in diesem Abkommen im Anhang II festgesetzten Kantonsbeitrag zu entrichten;
b. Lernende aus den Abkommenskantonen solchen aus den Standortkanto - nen rechtlich gleichzustellen. Einschränkungen bei der Aufnahme von Lernenden aus den Abkommenskantonen sind zulässig, wenn die Plätze für die praktische Ausbildung ausgeschöpft sind. In einer solchen Situati - on richtet sich die Aufnahme nach der Zahl der vorhandenen Praktikums - plätze in den Abkommenskantonen.
1) Vom Landrat genehmigt am 14. Dezember 2000; Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen am 16. Februar 2001. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054

Art. 3 Wohnsitzkanton

1 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a. Der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
b. Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el - ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d.
c. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d.
d. Der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununter - brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, fi - nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militär- und Zivil - dienst.
e. In allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zu - ständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 4 Schulen und Ausbildungseinrichtungen

1 Die Konferenz der Abkommenskantone legt in einer Liste fest, für welche Schulen und Ausbildungseinrichtungen (Schulliste) das Abkommen im einzel - nen gilt. Die Liste wird als Anhang I zum Abkommen geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone kann die Liste mit Zustimmung aller Abkommenskantone ohne Kündigung der vorliegenden Vereinbarung ändern.
3 Wird eine Schule oder eine Ausbildungseinrichtung aus der Schulliste gestri - chen, bleiben die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragskantone für die zum Zeitpunkt der Listenänderung bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der betreffenden Ausbildung beste - hen.

Art. 5 Kantonsbeiträge

1 Der Wohnsitzkanton leistet für Lernende, die eine auf der Schulliste aufge - führte Ausbildung absolvieren, einen Kantonsbeitrag pro Ausbildungsjahr.
2 Die Kantonsbeiträge sind im Anhang II aufgrund von gemeinsam festgelegten Kriterien geregelt. Sie werden durch die Abkommenskantone alle zwei Jahre überprüft.
3 Die Kantonsbeiträge orientieren sich am kostengünstigsten Ausbildungsange - bot in einem Abkommenskanton. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054

Art. 6 Verfahren zur Kostenvergütung

1 Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Rechnung.
2 Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der Anzahl Lernender, die eine Aus - bildung in einer anerkannten Schule oder Ausbildungseinrichtung absolvieren. Stichdatum für die Ermittlung der Lernendenzahlen ist jeweils der 31. Dezem - ber des Vorjahres.
3 Die Kantonsbeiträge sind in jedem Fall für ein ganzes Ausbildungsjahr ge - schuldet.
4 Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres zu erfolgen.

Art. 7 Schulgebühren

1 Die Lernenden aus den Abkommenskantonen haben für den Besuch einer Schule oder Ausbildungseinrichtung gemäss Schulliste kein Schulgeld zu ent - richten.
2 Folgende Gebühren und Kosten können jedoch den Lernenden auferlegt wer - den:
a. Anmelde- oder Einschreibegebühr,
b. Materialkosten,
c. Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
d. Kosten für Studienreisen u.ä.,
e. Prüfungs- und Diplomgebühren.

Art. 8 Verhältnis der Abkommenskantone zu den Schulen

1 Die Abkommenskantone verkehren im Vollzug dieses Abkommens miteinan - der, nicht aber direkt mit den Schulen. Die Schulen verkehren im Vollzug die - ses Abkommens mit ihrer übertgeordneten kantonalen Behörde, nicht aber di - rekt mit anderen Abkommenskantonen.

Art. 9 Die Konferenz der Abkommenskantone

1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der zuständigen Departemente der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste);
b. Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Periode von zwei Jahren.
3 Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054

Art. 10 Kommission

1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Abkommenskantone eine Kommissi - on ein.
2 Sie setzt sich aus den Berufsbildungsverantwortlichen der zuständigen De - partemente der Abkommenskantone zusammen.
3 Der Kommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Überwachung des Vollzugs des Abkommens;
b. Antragsstellung für die Neufestlegung der Kantonsbeiträge;
c. Antragsstellung für die Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbil - dungsgängen (Schulliste).

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Abkommen tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft, sobald mindestens fünf Kantone den Beitritt erklärt haben.
2 Es ersetzt die bisherigen bilateralen Vereinbarungen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens der Abkommenskantone aus den Jahren 1990 bis 1998. [Für den Kanton Ba - sel-Landschaft sind dies
a. Vereinbarung vom 25./26. September 1990
2 ) zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens;
b. Vereinbarung vom 25. September 1990
3 ) zwischen dem Kanton Basel- Landschaft und dem Kanton Aargau betreffend Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens;
c. Vereinbarung vom Vom 8. Juni / 12. Oktober 1993
4 ) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Finan - zierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesund - heitswesens.]

Art. 12 Geltungsdauer und Kündigung

1 Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Abkom - menskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Abkommenskantone kündigen, erstmals jedoch auf den
31. Dezember 2003.
2 Bei erfolgter Kündigung bleibt der vereinbarte Kostenbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Ende der Ausbildungszeit geschuldet.
2) GS 30.595, SGS 687.2
3) GS 30.647, SGS 687.3
4) GS 31.387, SGS 687.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Die unter Art. 3 aufgeführten Wohnsitzbestimmungen treten ebenfalls per
1. Januar 2001 in Kraft und gelten für alle Lernenden, die sich am 31. Dezem - ber 2001 in Ausbildung befinden. Für Lernende, welchen durch diese Bestim - mung ein persönlicher Nachteil entstehen könnte, bezahlt der Kanton, der nach der bisherigen Bestimmung Wohnsitzkanton war, den Kantonsbeitrag bis zum Ausbildungsende weiter.
2 Die Kantonsbeiträge für die Lernenden im Jahr 2000 (Stichdatum 31. Dezem - ber 2000) richten sich bereits nach den Ansätzen gemäss Anhang II dieses Ab - kommens.
3 Mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone kön - nen weitere Kantone dem Abkommen beitreten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 34.0054 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.11.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 34.0054 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054
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1 Beru f ssch ul e f ür Pf l ege 1.1 D N I / (VZ ) 3 J ah re Kant on BL, Li est al 1. 2 DN I I Leh r gang Gesundh ei t s- und Kr anken- pf leg e, D N I zu D N II
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3 Schul e f ür Pf l egea ssi st enz 3. 1 Pfl egeassi st enz ( VZ) 1 Jah r K an ton s s pita l La uf en 3.2 P fle ge as s is ten z (TZ, 70 % ) 17 ,5 M on ate A nha ng I I – Kant ons bei t rä ge Ausbi l dungsp r ogr amm Kant onsbei t r ag D iplo m nive au I un d II / H eb am m e 14 '000 Fr. P fle ge as s is ten z 8'00 0 F r. Te c hn is c he Op era tion s as s is ten tin 13 '000 Fr. P hys ioth era pie 9'00 0 F r. M ed izin-tec hn is c he La bo ran tin 12 '000 Fr. M ed izin-tec hn is c he R ön tge na s s is ten tin 13 '000 Fr. D en talh ygie ne 18 '000 Fr. E rgo the rap ie 10 '000 Fr. E rnä hru ng s be ratun g 19 '000 Fr. O rthop tik 7'00 0 F r. D ie K an ton s be itr äg e s ind ab 1. Ja nu ar 20 01 gü ltig un d g elte n s ow oh l fü r Vo llzeit- ausbi l dunge n al s auch fü r Te i l z ei t ausbi l dunge n.
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