Verordnung zum Baugesetz (700.010)
CH - AI

Verordnung zum Baugesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 22. Oktober 2012 (Stand 1. November 2021) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 92 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG), * beschliesst: l. Planungsrecht

Art. 1 Nutzungsplanung der Bezirke

1 Eigentümer
1 ) eines im Bezirk gelegenen Grundstückes haben das Recht, beim Bezirksrat eine ihr Grundstück betreffende Änderung des Nutzungspla - nes zu beantragen.
2 Lehnt der Bezirksrat den Antrag ab und sind seit der letzten Nutzungsplan - revision mindestens drei Jahre vergangen, legt er ihn der Standeskommissi - on zur Vorprüfung und der nächsten Bezirksgemeinde zum Entscheid vor.

Art. 2 Quartierplanung

1 Über die Einleitung des Quartierplanverfahrens entscheidet der Bezirksrat.
2 Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn dies wenigstens die Hälfte der Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte der mit Quartierplan zu erschliessenden Fläche gehört, beantragt.
3 Die Quartierplanung ist bei Bedarf mit einer Landumlegung oder Grenzbe - reinigung zu verbinden.

Art. 3 Verfahren

1 Für Quartierpläne ohne Landumlegung oder Grenzbereinigung gilt das in Art. 52 BauG bezeichnete Verfahren.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Für Quartierpläne mit Landumlegung oder Grenzbereinigung gelten die Art.
13 ff. dieser Verordnung.

Art. 4 Form

1 Der Quartierplan hat den Massstab 1:500 oder 1:1000 aufzuweisen und bei Bedarf über den Stand der Eigentumsverhältnisse Auskunft zu geben.
2 Auf den Erlass eines Reglementes kann in Ausnahmefällen verzichtet wer - den.

Art. 5 Kostentragung

1 Wesentliche Vorteile im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG erwachsen insbe - sondere aus Quartierplanvorschriften, die gegenüber dem kantonalen Recht oder der Nutzungsplanung der Bezirke eine grössere Ausnutzung des Quar - tierplangebietes und seiner Parzellen gestatten.
2 Die Kostenanteile der interessierten Grundeigentümer dürfen die Kosten des Quartierplanverfahrens nicht übersteigen.

Art. 6 Veranlagung

1 Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Quartierplanes ist den kosten - pflichtigen Grundeigentümern ein Kostenverteiler zuzustellen, aus dem die Gesamtkosten des Quartierplanes, die Gesamtsumme aller Grundeigentü - merbeiträge und jedes einzelne Treffnis ersichtlich sind.
2 Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Grundeigentümer gegen den Kosten - verteiler beim Bezirksrat Einsprache erheben und dabei seine grundsätzli - che Kostentragungspflicht oder die Höhe seines Treffnisses bestreiten.
3 Der Bezirksrat versucht die Einsprache gütlich zu regeln. Wo keine gütliche Einigung möglich ist, entscheidet der Bezirksrat.

Art. 7 Fälligkeit und Zinspflicht

1 Die Fälligkeit der Kostenanteile tritt 30 Tage nach Genehmigung des Quar - tierplanes durch die Standeskommission auch dann ein, wenn gegen den Kostenverteiler Einsprache oder Rekurs erhoben wurde.
2 Ergibt die endgültige Veranlagung, dass ein geringerer als der entrichtete Betrag geschuldet ist, so wird der Überschuss von Amtes wegen zurücker - stattet; ergibt sich dagegen, dass ein höherer als der entrichtete Betrag ge - schuldet ist, so wird die Nachforderung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des letzten Entscheides fällig.
3 Fällige Beiträge unterliegen ohne Mahnung einem Verzugszins gemäss der kantonalen Steuergesetzgebung. Gleicherweise ist für zuviel bezahlte Bei - träge ein Vergütungszins seitens des Bezirkes geschuldet. Art. 7a * Gesetzliches Kaufsrecht
1 Will ein Bezirk vom gesetzlichen Kaufsrecht wegen einer unterbliebenen Überbauung Gebrauch machen, teilt er dies dem Grundeigentümer frühes - tens zwei Jahre vor Ablauf der Überbauungsfrist schriftlich mit und lässt den Kaufwert schätzen.
2 Ist die Fläche innert zweier Jahre nach der Ankündigung noch immer nicht überbaut, kann der Bezirk der gelegenen Sache das gesetzliche Kaufsrecht zum Preis des rechtskräftig geschätzten Marktwertes geltend machen.
3 Der Marktwert wird durch eine amtliche Schätzungskommission bestimmt. Die Standeskommission regelt für die Kommission und das Verfahren das Erforderliche.

Art. 8 Landwirtschaft mit besonderer Nutzung

1 Die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung ist beschränkt auf folgende Tierarten und Produktionsrichtungen: Schweinezucht, Schweinemast, Lege - hennenhaltung und Legehennenaufzucht.
2 Für die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung werden folgende maximale Tierbestände festgelegt: a) Schweinezucht: 250 Tiere b) Schweinemast: 1'000 Tiere c) Legehennenhaltung: 18'000 Tiere d) Legehennenaufzucht: 12'000 Tiere
3 Die Reglemente zu den Nutzungsplänen halten den für den Betrieb maxi - malen Tierbestand im Rahmen der Grenzwerte von Abs. 2 fest.

II. Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung

II.1. Erschliessung

Art. 9 Erschliessungsanlagen

1 Als Erschliessungsanlagen gelten namentlich: a) Strassen und Wege samt den dazugehörenden Nebenanlagen; b) Kanalisationsleitungen für Schmutz- und Regenwasser; c) Wasserleitungen für Trink-, Brauch- und Löschwasser; d) Zuleitung für Gas und Elektrizität einschliesslich Trafostationen; e) Zuleitungen zur Datenübertragung für Telefonie, TV, Internet etc.

Art. 10 Etappenweise Erschliessung

1 Mit Quartierplan kann die etappenweise Erschliessung eines Quartierplan - gebietes vorgesehen werden, wobei jede Etappe für sich erschlossen und abgerechnet wird.

Art. 11 Erschliessungsbeiträge und Gebühren

1 Die Beiträge für die Erschliessung eines Quartierplangebietes dürfen ge - samthaft die Projektierungs-, Erstellungs-, Rechtsauslösungs- und Lander - werbskosten nicht übersteigen und sind im Rahmen eines Perimeterverfah - rens geltend zu machen.
2 Für die Verteilung der Beitragslast auf die einzelnen Grundstücke sind vor allem zu berücksichtigen: a) die Lage des Grundstückes zur Erschliessungsanlage; b) die Grösse des erschlossenen Grundstückes; c) die Nutzungsmöglichkeiten.
3 Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass die Ver - sorgungs- und Entsorgungsanlagen längerfristig selbsttragend sind.
4 Beiträge und Gebühren an Energie- und Wasserversorgungsanlagen wer - den von den zuständigen Versorgungsträgern geregelt. Die Bemessungs - grundsätze nach diesem Artikel sind zu beachten.
5 Die Fälligkeit der Erschliessungsbeiträge tritt 30 Tage nach der Erstellung des Werkes auch dann ein, wenn gegen den Kostenverteiler Einsprache oder Rekurs erhoben wurde. Im Übrigen gelten die Abs. 2 und 3 von Art. 7 dieser Verordnung sinngemäss.

II.2. Landumlegung und Grenzbereinigung

Art. 12 Einleitungsbeschluss

1 Die Eröffnung eines Landumlegungs- oder Grenzbereinigungsverfahrens erfolgt durch Beschluss des Bezirksrates.
2 Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Grundei - gentümer, denen wenigstens die Hälfte des von der Landumlegung oder Grenzbereinigung zu ordnenden Gebietes gehört, dieselbe beantragt.

Art. 13 Landumlegung und Grenzbereinigung mit Quartierplan

1 Der Beschluss des Bezirksrates auf Einleitung eines Quartierplanverfah - rens mit Landumlegung oder Grenzbereinigung und gegebenenfalls Neuzu - teilung von Parzellen wird den beteiligten Grundeigentümern mit der Einla - dung zu einer Aussprache schriftlich mitgeteilt. Die Grundeigentümer kön - nen ihre Wünsche sofort oder innert zehn Tagen schriftlich bekanntgeben.
2 Der Vorschlag für die Neuzuteilung der Grundstücke, die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, die Entschädigungen, der Flächenaus - gleich und die Verlegung der Kosten des Verfahrens wird den Beteiligten mündlich oder schriftlich bekanntgegeben. Diese können ihre Einwendungen bei mündlichen Verhandlungen sogleich, jedenfalls aber innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme mitteilen.
3 Der Bezirksrat beschliesst über die bereinigte Vorlage und teilt seine Be - schlüsse den Beteiligten schriftlich mit.
4 Der Quartierplan, nicht aber Landumlegung, Grenzbereinigung und Kostenverteiler, wird der Standeskommission zur Vorprüfung vorgelegt und anschliessend öffentlich aufgelegt.
5 Während der Auflagefrist kann gegen den Quartierplan schriftlich Einspra - che erhoben werden; die beteiligten Grundeigentümer können zudem gegen die Landumlegung, Grenzbereinigung und die Kostenverteilung schriftlich Einsprache erheben.
6 Einsprachen werden vom Bezirksrat entschieden.
7 Der Quartierplan ist zusammen mit der vom Bezirksrat genehmigten Landumlegung mit Neuzuteilung der Parzellen und Grenzbereinigung der Standeskommission zur Genehmigung zu unterbreiten.
8 Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird nebst dem Quar - tierplan die Landumlegung (Neuzuteilung der Parzellen, Bereinigung der be - schränkten dinglichen Rechte, Verlegung der Grundpfänder) oder die Grenz - bereinigung (Flächenausgleich) rechtskräftig und ist im Grundbuch von Amtes wegen einzutragen. Für die Eintragung im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid über Entschä - digungen und Verfahrenskosten.

Art. 14 Grundsätze

1 In die Landumlegung oder Grenzbereinigung eines Quartiers werden in der Regel sämtliche im Wesentlichen noch nicht überbauten Grundstücke einbe - zogen und neu eingeteilt. Die beschränkten dinglichen Rechte und die Grundpfänder sind zu bereinigen.
2 Das für Strassen, Wege und Plätze, öffentliche Kinderspielplätze sowie andere öffentliche Bauten und Anlagen benötigte Land ist von der Gesamt - fläche abzuziehen. In der Regel soll der Abzug 20 Prozent nicht übersteigen, soweit der Bezirk nicht eigenes Land einwerfen kann.
3 Jeder Beteiligte, der ein Grundstück einwirft, das sich nach seiner Grösse und Lage zur Überbauung eignet, hat Anspruch auf Zuteilung eines neuen Grundstückes. Dieses soll nach dem in Abs. 2 dieses Artikels erwähnten Abzug im Verhältnis zu den anderen Liegenschaften gleichwertig sein. Bis - her mit dem Grundstück verbundene Vorzüge und Nachteile sind möglichst zu berücksichtigen.
4 Jeder Beteiligte hat das neu zugeteilte Grundstück mit den bereinigten be - schränkten dinglichen Rechten zu übernehmen.
5 Die grundpfandgesicherten Gläubiger haben die den Pfandschuldnern neu zugeteilten Grundstücke anstelle der abgetretenen als Pfand anzunehmen.

Art. 15 Darstellung und Inhalt

1 Den Landumlegungen oder Grenzbereinigungen ist ein Plan im Massstab von 1:500 oder 1:1000 zugrunde zu legen, der über den Stand der Eigentumsverhältnisse Kenntnis gibt. Hiefür ist, wo eine Grundbuchvermes - sung besteht, eine beglaubigte Kopie des Grundbuchplanes zu verwenden.
2 Ein von der Urkundsperson beglaubigtes Verzeichnis hat über die Grundei - gentümer und die beschränkten dinglichen Rechte Auskunft zu geben.
3 Der Entwurf für einen gleichzeitig durchgeführten Quartierplan hat auf den Vorschlag für die Landumlegung und Grenzbereinigung Rücksicht zu neh - men.
4 Der Vorschlag für die Landumlegung oder Grenzbereinigung hat Auskunft zu geben über: a) den Flächeninhalt der bestehenden und neu zuzuteilenden Parzellen unter genauer Angabe des Abzuges für Strassen, Wege, Plätze so - wie andere öffentliche Bauten und Anlagen; b) allfällige Entschädigungen der Grundeigentümer; c) die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte und die Verle - gung der Grundpfänder; d) die Höhe der Verfahrenskosten und ihre Verteilung auf die Beteiligten und interessierten Grundeigentümer.

Art. 16 Entschädigungen

1 Die Eigentümer, deren Grundstücke sich nicht zur Überbauung eignen, werden mit Geld abgefunden. Der Entschädigung ist der realisierbare Ver - kehrswert zugrunde zu legen. Ausnahmsweise können solchen Eigentümern Anteilsrechte an einem Grundstück – allenfalls verbunden mit dem Anrecht auf ein Stockwerkeigentum – zugeteilt werden.
2 Das für Erschliessungsanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätze benötig - te Land ist nicht zu entschädigen.
3 Unerhebliche Vor- und Nachteile, die sich für einen Grundeigentümer durch Neuzuteilung ergeben, werden nicht ausgeglichen. Wesentliche Vor- und Nachteile wie die Aufhebung einer Baubeschränkung oder die Einräu - mung einer wirtschaftlich besonders begehrten Lage sind unter den Beteilig - ten zu entschädigen.
4 Wenn über den Anspruch und die Höhe der Entschädigungen keine Ver - einbarung zustande kommt, wird hierüber gemäss kantonalem Enteignungs - gesetz (EntG) entschieden.

Art. 17 Verfahrenskosten

1 Die Kosten des Verfahrens bestehen aus den Quartierplankosten und aus den Landumlegungs- und Grenzbereinigungskosten.
2 Hinsichtlich der Quartierplankosten sind die Art. 5 ff. dieser Verordnung an - wendbar.
3 Die Kosten der Landumlegung und Grenzbereinigung tragen die beteiligten Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden, allfällige Nach - teile übersteigenden Vorteile. Eigentümer bereits überbauter Grundstücke, die nicht in die Landumlegung oder Grenzbereinigung einbezogen werden, können zur Kostentragung beigezogen werden, wenn ihre Grundstücke durch die Umlegung oder Bereinigung wesentliche Vorteile erhalten.
4 Für die Fälligkeit der Landumlegungs- und Grenzbereinigungskosten gilt Art. 7 dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 18 Landumlegung und Grenzbereinigung ohne Quartierplan

1 Bei einer Landumlegung oder Grenzbereinigung, die mit keinem Quartier - plan verbunden sind, gelten die Art. 13 ff. dieser Verordnung, soweit sie sich mit der Landumlegung oder Grenzbereinigung befassen, sinngemäss.

III. Baurechtliche Bestimmungen

III.1. Kantonale Bauvorschriften

III.1.A. Abbruch und Wiederaufbau

Art. 19

1 Der Abbruch einer Baute, die gestützt auf Art. 7 BauG wieder aufgebaut werden soll, darf nicht erfolgen, bevor der Entscheid über den Wiederaufbau vorliegt.
2 Wiederaufbauten müssen grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie tre - ten, in Grösse, Standort, äusserer Erscheinung und Nutzungsart entspre - chen. Art. 7 Abs. 1 BauG bleibt vorbehalten.

III.1.B. Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes

Art. 20 Dacheinschnitte und -aufbauten

1 Dacheinschnitte und -aufbauten sind nur zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die architektonische Gestaltung und die Materialwahl gut in das Gesamt - bild des Baues einordnen.

Art. 21 Antennen

1 Fernsehaussenantennen und Parabolspiegel sind an geschützten Objekten und in Ortsbildschutzzonen bewilligungspflichtig.

Art. 22 Anschriften und Reklamen

1 Firmenanschriften kennzeichnen den Standort eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs mit Firmennamen, gegebenenfalls mit Branchenhin - weis und Firmensignet.
2 Eigenreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zu - sammenhang stehen.
3 Fremdreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zu - sammenhang stehen.
4 Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe, z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Gar - ten, angebracht ist.

Art. 23 Zulässigkeit von Anschriften und Reklamen

1 Die Standeskommission bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Fir - menanschriften und Eigenreklamen bewilligungspflichtig sind, und erlässt Vorschriften über die je Gebäude höchstzulässige Anzahl und Grösse der - selben.
2 Das Anbringen von Anschlagstellen ist bewilligungspflichtig.
3 Fremdreklamen sind nur an Anschlagstellen zulässig.
4 Der Bezirksrat setzt Bewilligungs- und Benützungsgebühren fest und er - lässt für die öffentlichen Anschlagstellen besondere Benützungsvorschriften, die der Genehmigung durch das Departement bedürfen.
5 Die Strassengesetzgebung sowie strengere Bestimmungen der Bezirke zum Schutze des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes bleiben vorbehal - ten.

III.1.C. Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte

Art. 24 Behindertengerechtes Bauen

1 Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 69 BauG sind, soweit zumutbar, so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sind.
2 Bei Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 dieses Artikels ist eine angemes - sene Zahl von Abstellplätzen für Personenwagen von Behinderten zu erstel - len.
3 Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für das behindertengerechte Bauen verbindlich erklären.

Art. 25 Anpassbarer Wohnungsbau

1 Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen haben einen behindertengerechten Zugang aufzuweisen und sind im Grundriss so zu gestalten, dass sie im Bedarfsfall den Bedürfnissen behinderter Bewoh - nerinnen und Bewohner angepasst werden können.
2 Abstellplätze für Personenwagen müssen im Bedarfsfall in angemessener Zahl den Bedürfnissen behinderter Bewohnerinnen und Bewohner ange - passt werden können.
3 Werden Liftanlagen eingebaut, müssen sie für Behinderte und Betagte zu - gänglich und benutzbar sein. Wenn kein Lift eingebaut wird, muss wenigs - tens die Möglichkeit des nachträglichen Einbaus eines Treppenliftes gewährleistet sein.
4 Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für den anpassbaren Wohnungsbau verbindlich erklären.

Art. 26 Aussenanlagen

1 Beim Neubau von gemeinsamen Aussenanlagen mehrerer Wohnbauten ist sicher zu stellen, dass Verbindungswege sowie der Zugang zu Einrichtun - gen wie Sandkästen und Grillstellen im Bedarfsfall behindertengerecht ange - passt werden können, soweit dies auf Grund der topographischen Verhält - nisse nicht zu einem unverhältnismässigen Aufwand führt.

III.1.D. Plätze

Art. 27 Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder

1 Die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen ist den Bedürfnissen ent - sprechend und gemäss den besonderen Vorschriften der Standeskommissi - on durch die Baubewilligungsbehörde festzulegen.
2 Abstellplätze für Zweiräder sind in angemessener Anzahl bereitzustellen.
3 Bei Garagen für mehr als fünf Fahrzeuge können mechanische Lüftungs - anlagen vorgeschrieben werden.
4 Die Baubewilligungsbehörde legt die nach Art. 70 Abs. 3 BauG zu leisten - den Ersatzabgaben in den Parkplatzfonds des jeweiligen Bezirks. Dieser dient dem Bau und Unterhalt von öffentlich benutzbaren Abstellplätzen.

Art. 28 Abstellplätze für Abfuhrgut

1 Für Abfuhrgut sind geeignete Abstellplätze auf privatem Grund zu erstellen. Wo die Verhältnisse es erfordern, kann das Aufstellen von Containern ange - ordnet werden.

III.1.E. Gestaltungsvorschriften

Art. 29 Terrainveränderungen

1 Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig. Anpassungen des Ter - rains an Bauten sind nur im erforderlichen Ausmass zulässig.
2 Der natürliche Abfluss des Oberflächenwassers darf durch bauliche Mass - nahmen nicht beeinträchtigt werden. Eine allfällige Beeinträchtigung ist durch den Verursacher zu beheben.
3 Terrainveränderungen sind an der Grenze von Grundstücken aufeinander abzustimmen.
4 Ohne schriftliches Einverständnis der Nachbarn sind Böschungen und Ab - grabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5 m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überstiegen wird. Mit Quar - tierplan können abweichende Regelungen getroffen werden.
5 Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1.5 m ohne schriftliches Einver - ständnis der Nachbarn erstellt werden, wenn sie von der Nachbargrenze einen Abstand von mindestens 0.5 m einhalten. Sind höhere Stützmauern unumgänglich, haben sie ohne andere Vereinbarung mit den Nachbarn bzw. vorbehältlich einer anderen Regelung im Quartierplan von der Grenze einen Abstand im Umfang ihrer Höhe einzuhalten; die Baubewilligungsbehörde kann zudem Material- und Ausführungsart vorschreiben.
6 Gegenüber Strassen richten sich die Abstände von Böschungen und Stütz - mauern nach der Strassengesetzgebung.

Art. 30 Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken

1 Grenzeinfriedungen (volle oder durchbrochene Mauern und Zäune) dürfen in den Bauzonen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis der Nach - barn auf die Grenze gesetzt werden. Sie dürfen maximal eine Höhe von 1.5 m aufweisen.
2 Sicht-, Witterungsschutze und ähnliche Anlagen dürfen maximal eine Höhe von 2 m aufweisen und müssen von der Grenze einen Abstand von mindes - tens 2 m einhalten. Solche Anlagen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie gut gestaltet sind und sich gut ins Orts- und Strassenbild einfügen.
3 Grünhecken (Lebhäge) dürfen in den Bauzonen an die Grenze, im gegen - seitigen Einverständnis der Nachbarn auf die Grenze gepflanzt werden. Oh - ne Einwilligung des Nachbarn dürfen sie eine Höhe von 2 m nicht überstei - gen.
4 Die Abstände von Einfriedungen und Grünhecken gegenüber Strassen richten sich nach der Strassengesetzgebung.
5 Massgebendes Niveau für die Messung der Höhen ist das Terrain an der Grundstückgrenze. Bei ungleicher Höhe gilt das tiefere Niveau.

Art. 31 Garagenausfahrten

1 Garagenausfahrten auf Strassen und Trottoirs sind eben anzulegen. Eine Steigung oder Neigung von mehr als fünf Prozent ist bei Strassen ohne Trot - toirs 1.5 m hinter dem Fahrbahnrand und bei Strassen mit Trottoirs 1 m hin - ter dem Trottoirrand zulässig. Die Steigung darf höchstens zwölf Prozent be - tragen.
2 Garagenausfahrten dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die freie Sicht muss entsprechend den Normen und den Empfehlungen der Fachorganisationen gewährleistet sein.
3 Garagenausfahrten sind in der Regel so anzulegen, dass die Fahrzeuge vor der Garage abgestellt werden können, ohne Trottoir oder Fahrbahn in Anspruch zu nehmen; sie müssen wenigstens 5 m tief sein.

III.1.F. Grossbauten und Verkaufsstellen

Art. 32

1 Grossbauten dürfen nur in den Bauzonen, unter Ausschluss der Wohn-, Sport-, Camping-, Freihalte- und Weilerzonen, erstellt werden. Zur Verhinde - rung von Immissionen kann die Baubewilligungsbehörde besondere Anord - nungen verfügen, insbesondere bezüglich der Beschränkung der Zahl der
2 Sofern die Bezirke im Baureglement nichts anderes festlegen, gelten als Grossbauten unter anderem Verkaufsstellen mit gesamthaft mehr als 250 m² Nettoverkaufsfläche.
3 Vorbehältlich einer anderen Regelung durch den Bezirk können Verkaufs - stellen mit einer Nettoverkaufsfläche von mehr als 250 m² nur aufgrund ei - nes Quartierplanes bewilligt werden.
4 Für die Berechnung der Nettoverkaufsfläche werden jene Nettogeschoss - flächen berücksichtigt, die dem Kunden zugänglich sind, zuzüglich Bedie - nungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen. Bei Ausstellungsräumen für Mö - bel, Motorfahrzeuge und dergleichen gilt nur die Hälfte der effektiven Ver - kaufsfläche als Nettoverkaufsfläche im Sinne dieser Vorschriften.
5 AIs Verkaufsstellen gelten ein oder mehrere Unternehmen, deren Nettover - kaufsflächen in enger räumlicher Beziehung zueinander stehen und die un - ter sich eine bauliche oder planerische Einheit bilden.
6 Ein Grundstück, auf welchem eine Grossbaute erstellt werden soll, gilt nur dann als erschlossen, wenn die Kapazität der benachbarten öffentlichen Strassen für den zu erwartenden zu- und abfliessenden Verkehr ausreicht. Die Einmündung einer Erschliessungsstrasse hat den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu genügen.

III.2. Vorschriften zur Einzelbauweise

III.2.A. Terrain

Art. 33 Massgebendes Terrain

1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus - zugehen.
2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

III.2.B. Gebäude

Art. 34 Gebäude

1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

Art. 35 An-, Klein- und Kleinstbauten

1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschrei - ten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
2 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zu - lässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
3 Als zulässige Masse für An- und Kleinbauten gelten 50 m² Grundfläche, 10 m Gebäudelänge sowie eine Gesamthöhe von 4.5 m und eine traufseitige Fassadenhöhe von 3 m bei Schrägdächern bzw. höchstens 3 m Fassaden - höhe bei Flachdächern. An- und Kleinbauten dürfen nur ein Vollgeschoss aufweisen.
4 An- und Kleinbauten dürfen in allen Zonen mit einem verminderten Grenz - abstand von 2 m erstellt werden. Für Kleinbauten gelten gegenüber anderen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück keine Gebäudeabstände.
5 Als Kleinstbauten gelten Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die der Lagerung von Gerätschaften, der Un - terbringung von Tieren oder der Einhausung von technischen Anlagen die - nen. Als zulässige Masse gelten 10 m² Grundfläche, 4 m Gebäudelänge so - wie 2.5 m Gesamthöhe und bei Flachdächern 2.5 m Fassadenhöhe. *
6 Für provisorische Gebäude, Kleinstbauten sowie gedeckte Holzlager und dergleichen erlässt die Baubewilligungsbehörde die für die Vermeidung von Störungen erforderlichen Vorschriften im Einzelfall.

Art. 36 Unterirdische Bauten

1 Unterirdische Bauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffent - liche Gewässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden.
2 Als unterirdische Bauten gelten solche, die mit Ausnahme der Erschlies - sung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massge - benden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

Art. 37 Unterniveaubauten

1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu 1 m über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
2 Unterniveaubauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentli - che Gewässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden.

Art. 38 Bienenhäuser

1 Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von mindestens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze einzuhalten.

III.2.C. Gebäudeteile

Art. 39 Fassadenflucht

1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera - den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile wer - den nicht berücksichtigt.

Art. 40 Fassadenlinie

1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben - dem Terrain.

Art. 41 Projizierte Fassadenlinie

1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

Art. 42 Vorspringende Gebäudeteile

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis 2 m (Ausladung) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – höchstens die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes einnehmen.

Art. 43 Rückspringende Gebäudeteile

1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurück - versetzt.
2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Haupt - fassade höchstens um 2 m zurückversetzt und nehmen höchstens die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes ein.

III.2.D. Gebäudelänge und Gebäudebreite

Art. 44 Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 45 Gebäudebreite

1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 46 Bemessung

1 Bei der Bemessung der Gebäudelänge und -breite sind eingeschossige Anbauten miteinzubeziehen.

Art. 47 Höchstmass

1 In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m beschränkt.
2 Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge und -breite sowohl von Wohnbau - ten als auch von Gewerbe- oder Industriebauten im Einzelnen festgelegt werden.

III.2.E. Mehrlängenzuschlag

Art. 48 Begriff

1 Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstan - des im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge und -breite.

Art. 49 Berechnungsvorschriften

1 Ist die Gebäudelänge oder -breite einer Baute länger als 15 m, so ist der zu ihr gemessene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0.3 m, im Maximum um 5 m, zu vergrössern.
2 Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Ge - bäudelänge und -breite sind bei gestaffelten Gebäuden die unter einem Win - kel von 45 Grad zurückspringenden Gebäudeteile nicht zu berücksichtigen.

Art. 50 Anwendungsbereich

1 Mehrlängenzuschläge gelten in den Wohnzonen und für Gebäude in andern Zonen, sofern diese unmittelbar an eine Wohnzone angrenzen. Ent - lang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag.

III.2.F. Massgebliche Höhen

Art. 51 Gesamthöhe

1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchs - ten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

Art. 52 Fassadenhöhe

1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnitt - linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der da - zugehörigen Fassadenlinie. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um mindestens einen Meter gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstung gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktio - nen.

Art. 53 Höhenvorschriften

1 Es gelten folgende maximale Gesamthöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: 10.5 m b) in der dreigeschossigen Bauweise: 13.5 m c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 16.5 m
2 Traufseitig gelten folgende maximale Fassadenhöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: 7 m b) in der dreigeschossigen Bauweise: 10 m c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 13 m
3 Im Quartierplan kann der Bezirk die Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss Abs. 1 erhöhen oder verringern, sofern eine gute Eingliederung der Gebäu - de ins Landschafts-, Orts- und Strassenbild gewährleistet ist.
4 In der fünf- und mehrgeschossigen Bauweise legt der Bezirk die Gesamt- und Fassadenhöhe im Quartierplan fest.

Art. 54 Höhenzuschlag

1 Für Bauten im geneigten Gelände wird für die Gesamt- und traufseitigen Fassadenhöhen ein Zuschlag eingeräumt. Der Zuschlag entspricht dem Durchschnitt der Höhen des massgebenden Terrains über Meer an den tal- und bergseitigen Gebäudeecken (Fassadenlinie), abzüglich der Höhe über Meer der tiefst gelegenen Gebäudeecke.

Art. 55 Kniestockhöhe

1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

Art. 56 Lichte Höhe

1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fer - tigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
2 Mit einem Quartierplan kann die lichte Höhe im Einzelnen festgelegt wer - den.

III.2.G. Geschosse

Art. 57 Voll-, Dach-, Attika- und Untergeschosse

1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.
2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Ge - bäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
3 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1.1 m nicht über - schreiten und deren Dachflächen maximal einen Drittel der Gebäudelänge bzw. -breite durch Dachaufbauten durchbrochen werden.
4 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschos - se. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegen - über dem darunterliegenden Geschoss um 2.5 m zurückversetzt sein. Die Geschossfläche des Attikageschosses darf nicht mehr als die Hälfte der Ge - schossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.
5 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Geschosses, gemessen in der Fassaden - flucht, im Mittel höchstens bis zu 1 m über die Fassadenlinie hinausragt.

Art. 58 Einzelne Vorschriften

1 Es sind folgende Vollgeschosse zulässig: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: zwei Vollgeschosse; b) in der dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewer - bezone: drei Vollgeschosse; c) in der Kernzone sowie in den Zonen für öffentliche Bauten und Anla - gen: vier Vollgeschosse.
2 Die Bezirke können die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in den Zonen - plänen verringern und im Rahmen von Quartierplänen um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen.
3 In Kernzonen, dreigeschossigen Wohnzonen, dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen kön - nen mit einem Quartierplan auch mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden.

III.2.H. Abstände und Abstandsbereiche

Art. 59 Grenzabstand

1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenli - nie und der Parzellengrenze.

Art. 60 Grosser und kleiner Grenzabstand

1 Der grosse Grenzabstand wird von jener Gebäudeseite gemessen, die am meisten Hauptwohnräume aufweist (in der Regel die besonnte Längsseite).
2 Der kleine Grenzabstand wird von allen übrigen Gebäudeseiten gemessen (Schmalseiten und in der Regel die beschattete Längsseite).
3 Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden, bei ver - schiedenen Gesamt- und Fassadenhöhen, bei geschweiften und gebroche - nen Gebäudeformen und bei Ost-West-Ausrichtung des Gebäudes entschei - det die Baubewilligungsbehörde sinngemäss über die Messung des Grenz - abstandes.

Art. 61 Ungleiche Grenzabstände und Grenzgebäude

1 Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung der Bau - bewilligungsbehörde können die Grenzabstände ungleich verteilt werden. In Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ist bei offener Bauweise jedoch der Gebäu - deabstand einzuhalten. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grund - buch vorliegt.
2 Die Nachbarn können bei offener Bauweise mit Genehmigung der Baube - willigungsbehörde Gebäude an oder auf die Grenze stellen. Die Baubewilli - gung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. Bei bestehenden Ge - bäuden an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienst - barkeit das Recht auf einen Anbau vermutet.
3 Bei zusammengebauten Häusern können mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn und mit Genehmigung der Baubewilligungsbehörde bestehende Bauten erhöht werden. Die Baubewilligung darf erst erteilt wer - den, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienst - barkeit im Grundbuch vorliegt.

Art. 62 Einzelne Vorschriften

1 Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände: a) in der Kernzone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Freihaltezone sowie in der Wohn- und Gewerbezone für reine Gewerbebauten untereinander

1. Kleiner Grenzabstand: 4 m

2. Grosser Grenzabstand: 4 m

b) in der zwei- und dreigeschossigen Wohnzone

1. Kleiner Grenzabstand: 4 m

2. Grosser Grenzabstand: 8 m

c) in der Wohn- und Gewerbezone, sofern lit. a nicht zutrifft

1. Kleiner Grenzabstand: 4 m

2. Grosser Grenzabstand: 6 m

d) in der Gewerbe- und Industriezone: ein Drittel der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 3 m.
2 Gegenüber angrenzenden Zonen ist der Grenzabstand der empfindliche - ren Zone einzuhalten. Gebäude in der Gewerbe- und Industriezone haben gegenüber anderen Zonen einen Drittel der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten.
3 Die Bezirke können in Reglementen die Grenzabstandsvorschriften erhö - hen oder mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen In - teressen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können.
4 Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung.

Art. 63 * Gebäudeabstand

1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa - denlinien zweier Gebäude.
2 In den Wohnzonen und den Wohn- und Gewerbezonen entspricht der Ge - bäudeabstand dem kleineren der gesetzlichen Grenzabstände. Dieser gilt auch bei mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück.

Art. 64 Ausnahmen

1 Steht auf einem Nachbargrundstück ein altrechtliches Gebäude, welches nach den neuen Bestimmungen zu nahe an der Grenze liegt, so kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern das neue Gebäude den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Andernfalls ist die Baubewilligungsbehörde befugt, eine Vergrösserung des Grenzabstandes aufzuerlegen.
2 Mit einem Nutzungs- oder Quartierplan kann die geschlossene Bauweise vorgesehen werden.

Art. 65 Baubereich

1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Ab - standsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungs- oder Quartierplanver - fahren festgelegt wird.

Art. 65a * Gewässerabstand

1 Von öffentlichen Gewässern ist mindestens ein Abstand von 5 m oder der Abstand gemäss Gewässerraumlinie einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab Rand des Bachbetts. Abweichende Abstände können im Einzelfall durch das Departement verfügt oder bewilligt werden.

III.2.I. Nutzungsziffern

Art. 66 Anrechenbare Grundstücksfläche

1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entspre - chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feiner - schliessung.

Art. 67 Geschossflächenziffer

1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Ge - schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: a) Hauptnutzflächen HNF b) Nebennutzflächen NNF c) Verkehrsflächen VF d) Konstruktionsflächen KF e) Funktionsflächen FF
3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.5 m liegt. Art. 67a * Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis zwischen der Summe aller anre - chenbaren Geschossflächen und der anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Die Summe der anrechenbaren Geschossflächen besteht aus: a) Hauptnutzflächen HNF b) Verkehrsflächen VF c) Konstruktionsflächen KF
3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.5 m liegt.

Art. 68 Baumassenziffer

1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem fest - gelegten Anteil angerechnet.

Art. 69 Überbauungsziffer

1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäu - defläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

Art. 70 Grünflächenziffer

1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünflä - che (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Boden - flächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstell - flächen dienen.

Art. 71 Energiegerechte Bauweise

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Nut - zungsziffern nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

Art. 72 * Einzelne Vorschriften

1 Das zulässige Mass der Bebauung und Nutzung gilt als erfüllt, wenn ent - weder die Geschossflächenziffer oder die Ausnützungsziffer eingehalten ist.
2 Sofern die Bezirke in ihren Reglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen, beträgt die Geschossflächenziffer: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: 0.7 b) in der dreigeschossigen Wohnzone: 0.9 c) in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.2, wobei der Wohnanteil höchstens 0.7 betragen darf d) in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.4, wobei der Wohnanteil höchstens 0.9 betragen darf
3 Sofern die Bezirke in ihren Reglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: 0.5 b) in der dreigeschossigen Wohnzone: 0.65 c) in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 0.8, wobei der Wohnanteil höchstens 0.5 betragen darf d) in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.0, wobei der Wohnanteil höchstens 0.65 betragen darf
4 Die Bezirke können in ihren Reglementen und Quartierplänen minimale Geschossflächenziffern oder Ausnützungsziffern vorsehen und für andere Zonen Geschossflächenziffern oder Ausnützungsziffern festlegen. Das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung kann auch mit anderen Mitteln (z.B. Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grünflächenziffer) festgelegt werden.

III.3. Bauten ausserhalb der Bauzone

Art. 73 Streusiedlungsgebiete

a) Standortgebundenheit
1 In den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubauweise gilt die Änderung der Nutzung von Gebäuden, die Wohnun - gen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebun - den, wenn sie nach der Änderung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden.
2 Das zulässige Mass der Änderung richtet sich nach den Art. 74 und 75 die - ser Verordnung. Bei der Berechnung des zulässigen Masses werden Bewilli - gungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erteilt wor - den sind, angerechnet.

Art. 74 b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt

1 Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann die bestehende Wohnfläche (Geschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolu - mens um maximal 150 m² erweitert werden.
2 Geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle können bewilligt werden, wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsver - hältnisse unabdingbar sind.

Art. 75 c) Frei stehende Wohngebäude

1 Bei frei stehenden Wohnbauten kann die bestehende Wohnfläche (Ge - schossfläche) um bis zu 30 Prozent erweitert werden, höchstens aber um
100 m². Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens wer - den nur zur Hälfte angerechnet.

Art. 76 d) Weitere Bestimmungen

1 Für Bewilligungen nach den Art. 74 und 75 dieser Verordnung gelten die Voraussetzungen von Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000 (RPV).
2 Die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV gilt dann als im Wesentlichen gewahrt, wenn die geänderte Baute die prägenden ge - stalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise im Streusiedlungsgebiet übernimmt. Ausnahmen können nur bewilligt wer - den, wenn gestalterische Verbesserungen erzielt werden.
3 Die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und Nebenräume müssen im bestehenden angebauten oder frei stehenden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen unterge - bracht werden. An- und Kleinbauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn das bestehende Gebäudevolumen zur Aufnahme der Wohn- und Nebenräume objektiv nicht ausreicht und eine gute gestalterische Lösung si - chergestellt ist.
4 Die Erteilung einer Baubewilligung für zonenkonforme Bauvorhaben im Sömmerungsgebiet ist mit der Auflage eines Nutzungsverbotes für zonen - fremde Nutzungen während der Sömmerungszeit zu verbinden. Vorüberge - hende zonenfremde Wohnnutzungen können bewilligt werden. *

Art. 77 Abbruch und Wiederaufbau

1 Abbruch und Wiederaufbau von zonenwidrigen Bauten und Anlagen aus - serhalb der Bauzonen richten sich nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und den darauf gestützten Bestimmungen der Raumplanungsverordnung. Abs. 2 die - ses Artikels bleibt vorbehalten.
2 Der Abbruch und Wiederaufbau von Wohnbauten in Streusiedlungsgebie - ten kann bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus ob - jektiven Gründen anders nicht möglich; b) es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, welcher die Stellung, die Ausrichtung, die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt; eine Ausnahme kann nur bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzu - brechenden Bau eine gestalterische Verbesserung bringt.
3 In Sömmerungsgebietszonen ist der Abbruch und Wiederaufbau sowie die Erweiterung von Alpgebäuden, die nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht zulässig. Die Standeskommission kann ausnahmsweise einen Abbruch und Wiederaufbau bewilligen, wenn die Instandsetzung der Baute offensichtlich unverhältnismässig wäre und gleichzeitig die neue Baute ge - samthaft und in den Einzelteilen der alten Baute entspricht.

Art. 78 Einschränkungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe

1 Bauten und Anlagen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung müssen erhöhten Anforderungen an die Gestaltung und Einpassung in die Landschaft genügen. Nicht zulässig sind insbesondere Fahrnisbauten wie Zelte, Partyzelte, Container, Baubara - cken.

III.4. Ausnahmen

Art. 79

1 Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BauG liegen vor, wenn: a) die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offen - sichtlichen Härte führt oder ohne Ausnahmebewilligung die Erstellung von Bauten und Anlagen mit besonderer Zweckbestimmung verun - möglicht wird; b) eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anliegen der Raum - planung besser entsprechende Lösung ermöglicht werden kann.

IV. Baubewilligungsverfahren

Art. 80 Baugesuch

1 Das Baugesuch hat die für die baupolizeiliche Prüfung notwendigen Un - terlagen wie Situations- und Grundbuchplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte (mit massgebendem Terrain) und Erschliessungspläne (insbesondere Strassen und Kanäle) zu enthalten. In den Plänen sind Bauwerk (Neubau, Abbruch und bestehende Bauteile) und Umgebungsgestaltung darzustellen.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen soweit sie für die Beurteilung der Gesuche unerlässlich sind. Gesuche für Materialabla - gerungs- und Materialentnahmestellen haben folgende zusätzlichen Unterla - gen zu enthalten: Höhenlinienplan mit den ursprünglichen und den geänder - ten Höhenlinien, aussagekräftige Geländeschnitte, Etappierungsplan für den Ablagerungs- bzw. Abbauvorgang, Rekultivierungsplan und Angaben über Massnahmen zur Minimierung der visuellen und übrigen Immissionen wäh - rend des Betriebs.
3 Zusammen mit dem Baugesuch sind die Unterlagen für alle weiteren, gleichzeitig zu entscheidenden Verfahren einzureichen.
4 Die Baubewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sie weist unvollständige Gesuche zurück bzw. fordert fehlende Unterlagen an.
5 Die Baubewilligungsbehörde leitet die vollständigen Unterlagen unverzüg - lich an das Departement weiter; dem Nachführungsgeometer ist eine Bauan - zeige zuzustellen.

Art. 81 Stellungnahmen der Fachkommission

1 Liegt dem Baugesuch keine Stellungnahme der Fachkommission im Sinne von Art. 65 Abs. 7 BauG bei, wird eine solche von der Baubewilligungsbe - hörde in folgenden Fällen zwingend eingeholt: a) bei Kulturobjekten; b) in Ortsbildschutz- oder Kernzonen; c) im Gebiet ausserhalb der Bauzonen. Das Departement und die Baubewilligungsbehörden können in weiteren Fäl - len eine Stellungnahme einholen, insbesondere bei Baugesuchen mit grossen Bauvolumen oder an gut einsehbaren Standorten.
2 Im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungs- und Quartierplänen sowie von Schutzregistern für Kultur- und Naturobjekte ist der Fachkommission eben - falls Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Art. 82 Visierung

1 Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zu visieren.
2 Bei geringfügigen Bauvorhaben, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, kann von der Visierung abgesehen werden.
3 Aufschüttungen und Stützmauern sind nur dann zu visieren, wenn sie die Höhe von einem Meter überschreiten.
4 Auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde haben die Visiere das Gebäu - de mit allen Hauptquerschnitten und dem Dachfirst in voller Höhe, mit mar - kierter Dachneigung und mit den 2 m überschreitenden Ausladungen kennt - lich zu machen.
5 Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sind die Visiere innert Monats - frist zu entfernen. Die Baubewilligungsbehörde kann eine vorzeitige Entfer - nung verfügen.

Art. 83 Koordinationsverfahren

1 Erfordert die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen Verfügun - gen auch von Stellen des Kantons oder des Bundes, leitet die Baubewilli - gungsbehörde das Baugesuch an das Departement (verfahrensleitende Be - hörde) weiter.
2 Das Departement leitet die Gesuchsunterlagen an die betroffenen Stellen weiter und setzt diesen eine Frist zur Behandlung der Gesuche.
3 Liegen die Entscheide der betroffenen Stellen vor, prüft das Departement, ob sie widerspruchsfrei sind. Ist dies nicht der Fall, versucht das Departe - ment zusammen mit den betroffenen Stellen, die Widersprüche zu beheben. Es kann dazu Koordinationsverhandlungen ansetzen.
4 Das Departement leitet die Entscheide an die Baubewilligungsbehörde wei - ter, welche sie gemeinsam mit dem eigenen Entscheid eröffnet. Allfällige ab - lehnende Entscheide werden auf demselben Weg vorab und separat eröff - net.

Art. 84 Fristen im Baubewilligungsverfahren

1 Das Departement setzt den beteiligten Stellen Fristen, so dass ein Ent - scheid über das Baugesuch und die mit diesem zu koordinierenden Ent - scheide innert den nachfolgenden maximalen Fristen sichergestellt werden kann: a) zehn Wochen, wenn keine Einsprachen vorliegen; b) zwölf Wochen, wenn Einsprachen zu behandeln sind.
2 Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beträgt die Frist maximal fünf Monate.
3 Bei einfachen Vorhaben setzt das Departement Fristen, welche die Maxi - malfristen nach Abs. 1 dieses Artikels angemessen unterschreiten.
4 Der Fristenlauf beginnt, sobald der Baubewilligungsbehörde die vollständi - gen Gesuchsunterlagen vorliegen. Sind Bewilligungen kantonaler Behörden einzuholen, beginnt der Fristenlauf mit Eintreffen der vollständigen Gesuchs - unterlagen beim Departement. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch - zuführen, beginnt der Fristenlauf, sobald der zuständigen Behörde der voll - ständige Bericht über die Umweltverträglichkeit vorliegt.
5 Die Fristen im Sinne dieses Artikels stehen still während: a) der Zeit zwischen dem Anfordern und dem Eintreffen zusätzlicher, für die Gesuchsbehandlung unabdingbarer Unterlagen; b) einer allfälligen schriftlichen Anhörung des Gesuchstellers zu Ein - sprachen oder zum Entwurf von Verfügungen; c) der Dauer von Einigungsverhandlungen; d) der Hauptferienzeit im Sommer jeweils vom 15. Juli bis und mit 15. August.

Art. 85 Fristen im Genehmigungsverfahren für Nutzungs- und Quartier -

pläne
1 Im Verfahren zur Genehmigung von Nutzungs- und Quartierplänen gelten folgende Maximalfristen: a) Vorprüfung: zwölf Wochen; b) Genehmigung: vier Wochen, wenn bei betroffenen Behörden und Stellen keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen, andernfalls acht Wochen.
2 Der Fristenlauf beginnt, sobald der Vorprüfungs- bzw. Genehmigungsbe - hörde die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Art. 83 Abs. 3 sowie Art. 84 Abs. 5 lit. a–d dieser Verordnung gelten sinngemäss. Art. 85a * Wirkung der Fristen
1 Kann eine am Verfahren beteiligte Stelle die vom Departement gesetzte Frist nicht einhalten, zeigt sie dies mit Angabe der Gründe dem Departement unverzüglich an, welches über das weitere Vorgehen entscheidet.

Art. 86 * Baukontrollen

1 Kontrollpflichtige Baustadien sind: a) Erstellung des Schnurgerüstes; b) Vollendung des Rohbaues; c) Vollendung der Feuerungsanlagen; d) Anschluss an die Kanalisation vor Eindeckung des Grabens; e) Vollendung des Baues vor dem Bezug. In der Baubewilligung wird festgelegt, welche Baustadien von der Bauherr - schaft bzw. von der verantwortlichen Bauleitung zu melden sind.
2 Die Behörde hat die Bauten und Anlagen in der Regel innert drei Tagen nach dem Zugang der Anzeige auf ihre Übereinstimmung mit den genehmig - ten Plänen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
3 Mängel sind unverzüglich zu beheben. Behebt die Bauherrschaft die Män - gel nicht freiwillig, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Einstellung der erschwert würde und ordnet die notwendigen Massnahmen an.
IV bis . Mehrwertabgabe *

Art. 87 * Feststellung des Mehrwertes

1 Die amtliche Schätzungskommission, die für das gesetzliche Kaufsrecht zuständig ist, stellt nach Eintritt der Rechtskraft der Einzonung oder der Ab - parzellierung den Mehrwert von Amtes wegen fest und erlässt die entspre - chende Verfügung.
2 Die Genehmigungsbehörde meldet der Schätzungskommission, der für das Grundbuch zuständigen Stelle, dem Steueramt und dem Bezirk der gelege - nen Sache rechtskräftige Einzonungen, die Bewilligungsbehörde rechtskräf - tige Abparzellierungen. * Art. 87a * Grundstücksveräusserung
1 Als Veräusserung eines Grundstückes gelten Eigentumswechsel, Übertra - gung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt oder Einräumung von Baurech - ten.
2 Nicht als Veräusserung gelten der Eintritt in die Eigentümerstellung durch eine Erbengemeinschaft und der Eigentumsübergang am Grundstück an einen gesetzlichen Erben im Rahmen einer Erbteilung sowie die Eigentums - übertragung durch güterrechtliche Auseinandersetzung. Art. 87b * Grundstücksüberbauung
1 Bei der Überbauung eines Grundstücks wird die Abgabe mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
2 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern wird die Abgabe zwei Jahre nach Ein - tritt der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
3 Die Groberschliessung eines Grundstücks gilt nicht als Überbauung. Art. 87c * Meldung
1 Die für das Grundbuch zuständige Stelle meldet dem Bezirk, der Baubewil - ligungsbehörde und dem Steueramt der gelegenen Sache Handänderungen von Grundstücken, die der Mehrwertabgabe unterliegen, das Steueramt dem Bezirk die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt für sol - che Grundstücke und die Baubewilligungsbehörde die Überbauung solcher Grundstücke. *

Art. 87d * Erhebung der Abgabe

1 Der Bezirk erhebt die Mehrwertabgabe nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Wird innert dreier Jahre eine landwirtschaftliche Ersatzbaute zur Selbstbe - wirtschaftung zu Eigentum erworben, ist der bei der Einzonung errechnete Mehrwert um den verwendeten Betrag zu kürzen.
3 Beträgt der Bodenmehrwert weniger als Fr. 20‘000.–, wird keine Abgabe erhoben.
4 In Härtefällen können Ratenzahlungen gewährt und Abgaben gestundet werden. Die Stundungsdauer darf in der Regel fünf Jahre nicht überschrei - ten.

V. Schlussbestimmung

Art. 88 Übergangsbestimmungen

1 Die bestehenden Nutzungs- und Quartierplanungen bleiben bis zur Anpas - sung an diese Verordnung in Kraft. Die Anpassung hat spätestens innert 15 Jahren zu erfolgen. Die Standeskommission kann diese Frist angemessen verlängern.
2 Werden Nutzungs- und Quartierpläne geändert, sind diese zwingend an diese Verordnung anzupassen.
3 Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht erledigt.
4 Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten, für welche ein Quartierplan er - lassen wurde, werden bis zur Anpassung der Quartierplanung nach den bis - herigen Einzelbauvorschriften erledigt.
5 Unter bisherigem Recht bewilligte Bauten bleiben in ihrem Bestand gewährleistet.

Art. 89 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Baugesetz vom 29. April 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

Art. 90 * ...

Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -

11.03.2014 11.03.2014 Art. 90 aufgehoben -

01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

06.02.2017 01.05.2017 Art. 7a eingefügt -

06.02.2017 01.05.2017 Art. 85a eingefügt -

06.02.2017 01.05.2017 Art. 86 geändert -

06.02.2017 01.05.2017 Titel IV bis . eingefügt -

06.02.2017 01.05.2017 Art. 87 geändert -

06.02.2017 01.05.2017 Art. 87a eingefügt -

06.02.2017 01.05.2017 Art. 87b eingefügt -

06.02.2017 01.05.2017 Art. 87c eingefügt -

06.02.2017 01.05.2017 Art. 87d eingefügt -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 35 Abs. 5 geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 63 geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 65a eingefügt -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 67a eingefügt -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 72 geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 76 Abs. 4 eingefügt -

25.10.2021 01.11.2021 Art. 87 Abs. 2 geändert 2021-35

25.10.2021 01.11.2021 Art. 87c Abs. 1 geändert 2021-35

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.10.2012 01.01.2013 Erstfassung - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 7a 06.02.2017 01.05.2017 eingefügt - Art. 35 Abs. 5 23.10.2017 23.10.2017 geändert - Art. 63 23.10.2017 23.10.2017 geändert - Art. 65a 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt - Art. 67a 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt - Art. 72 23.10.2017 23.10.2017 geändert - Art. 76 Abs. 4 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt - Art. 85a 06.02.2017 01.05.2017 eingefügt - Art. 86 06.02.2017 01.05.2017 geändert - Titel IV bis . 06.02.2017 01.05.2017 eingefügt - Art. 87 06.02.2017 01.05.2017 geändert - Art. 87 Abs. 2 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35 Art. 87a 06.02.2017 01.05.2017 eingefügt - Art. 87b 06.02.2017 01.05.2017 eingefügt - Art. 87c 06.02.2017 01.05.2017 eingefügt - Art. 87c Abs. 1 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35 Art. 87d 06.02.2017 01.05.2017 eingefügt - Art. 90 11.03.2014 11.03.2014 aufgehoben -
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang 1 : Zeichnerische Erläuterungen (Stand 23. Oktober 2017 ) Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken Art. 30 Ohne Zustimmung des Nachbarn Grenzeinfriedung Grünhecke (Lebhag) Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze max.
2 m max.
1,5 m Nachbar Nachbar massgebendes Terrain
Mit Zustimmung des Nachbarn Grenzeinfriedung Grünhecke (Lebhag) Gebäude Art. 3 4 ff. Gebäude, An - , Klein - und Kleinst bauten Art. 3 4 , 3 5 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze max. Höhe in Absprache der Nachbarn max.
1,5 m massgebendes Terrain
Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Art. 3 6 , 3 7 Gebäudeteile Art. 39 ff. Fassadenflucht und Fassadenlinie Art. 39, 40
Fassadenflucht und Fassadenlinie Art. 39, 40 Projizierte Fassadenlinie Art. 41
Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt) Art. 42 Vorspringende Gebäudeteile (Seitenansicht) Art . 42
Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile Art . 43 Gebäudelänge und Gebäudebreite Art. 44 ff. Gebäudelänge und Gebäudebreite Art. 4 4, 45
Mehrlängenzuschlag Art. 48 ff. mG für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages massgebende Gebäudelänge G erlaubte Gebäudelänge M Mehrlänge mG G mG M G M
Massgebliche Höhen Art . 5 1 ff. Gesamthöhe Art. 5 1
Fassadenhöhe Art. 5 2 massgebendes Terrain traufseitige Fassadenhöhe Fh
Kniestockhöhe Art. 55 Lichte Höhe Art . 56
Geschosse Art. 57 Voll - , Dach - , Attika - und Untergeschosse Art. 57
Untergeschosse Durchschnittsmass= Fassadenfläche des Geschosses über der Fassadenlinie projizierte Fassadenlinie
Dachgeschosse
Attikageschosse
Abstände und Abstandsbereiche Art. 59 ff. Grenzabstand Art. 59 Bebaubarer Bereich und Baubereich
Nutzungsziffern Art. 66 ff. Anrechenbare Grundstücksfläche Art. 6 6 * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind .
Geschossflächenziffer A rt. 67 Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen anrechenbare Grundstücksfläche GFZ= ∑ GF aGSF Baumassenziffer Art. 68 Baumassenziffer= Bauvolumen über massgebendem Terrain anrechenbare Grundstücksfläche BMZ= BVm aGSF
Überbauungsziffer, Anrechenbare Gebäudefläche Art. 69 Ü berbauungsziffer= anrechenbare Gebäudefläche anrechenbare Grundstücksfläche ÜZ= aGbF aGSF
Markierungen
Leseansicht