Verordnung über den Einsatz von Heilmitteln in der Tierhaltung (813.13)
CH - SO

Verordnung über den Einsatz von Heilmitteln in der Tierhaltung

Verordnung über den Einsatz von Heilmitteln in der Tierhaltung Vom 28. Dezember 1971 (Stand 1. Januar 1972) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ l, 2 litera i und 3 des Gesetzes über öffentliche Gesund - heitspflege und Lebensmittelpolizei vom 30. April 1882
1 ) , sowie auf §§ 1 und 40 Absatz 1 der Verordnung über die Heilmittel vom 28. März 1962
2 ) beschliesst:

§ 1 Heilmittel

1 Als Heilmittel im Sinne von § 2 der Verordnung über die Heilmittel
3 ) gel - ten auch verwendungsfertige Tierarzneimittel mit einem Futtermittel als Trägerstoff (Medizinalfutter) oder Arzneimittel in nicht verwendungsferti - ger Form (Stoffe, Vormischungen und Konzentrate), die zum Einmischen in Futtermittel bestimmt sind.

§ 2 Bewilligungspflicht; Voraussetzungen

1 Wer im Kanton Solothurn Heilmittel im Sinne von § 1 herstellen, im Gross- oder Kleinhandel vertreiben oder in Depotstellen lagern will, bedarf einer Bewilligung des Sanitäts-Departementes nach § 10 Absatz 1 und § 27 der Verordnung über die Heilmittel
4 ) oder einer gleichwertigen Bewilli - gung eines andern Kantons.
2 Für die Erteilung der Bewilligung müssen die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 der Verordnung über die Heilmittel erfüllt sein.

§ 3 Buchführungspflicht

1 Betriebe, die eine Bewilligung im Sinne von § 2 besitzen, haben über den Bestand an Arzneimitteln Buch zu führen; die Buchführung hat sich auch auf Ein- und Ausgang solcher Arzneimittel zu erstrecken.

§ 4 Reklame

1 Die Publikumsreklame für Arzneimittel, Tierarzneimittel und Medizinal - futter ist den Bestimmungen der Interkantonalen Kontrollstelle für Heil - mittel (IKS) unterstellt.
2 Die Publikumsreklame für supplementierte Futtermittel richtet sich nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrikultur - chemie.
1) BGS 815.111 .
2) Aufgehoben durch Heilmittel VO vom 2. Juli 1978; GS 87, 570. Für die Vollzugs - kompetenz vgl. § 49 Heilmittel VO; BGS 813.11 .
3) Heute § 4.
4) Heute §§ 11 und 12. GS 85, 776
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§ 5 Vormischungen Konzentrate

1 Die zum Einmischen in Futtermittel bestimmten Arzneimittel in nicht ver - wendungsfertiger Form (Stoffe, Vormischungen und Konzentrate) unter - stehen bis zur unmittelbaren Verarbeitung zu Futtermischungen (supple - mentierte Futtermittel und Medizinalfutter) den Bestimmungen der Ver - ordnung über die Heilmittel. Die Betriebe haben über Ein- und Ausgang sowie Bestand dieser Arzneimittel Buch zu führen.
2 Die in Absatz 1 umschriebenen Arzneimittel dürfen nur an Betriebe abge - geben werden, welche eine Bewilligung im Sinne von § 2 Absatz 1 oder eine Bewilligung der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrikulturche - mie zur Herstellung von supplementierten Futtermitteln besitzen.

§ 6 Verwendungsfertige Tierarzneimittel Abgabe Selbstdispensation

1 Verwendungsfertige Tierarzneimittel im Sinne von § 1 dürfen im Klein - handel nur von den hierzu nach § 2 berechtigten Stellen abgegeben wer - den. Die Abgabe hat sich nach den Verkaufsabgrenzungsvorschriften der IKS zu richten. Die Bestimmungen von §§ 27ff. der Verordnung über die Heilmittel sind sinngemäss anzuwenden.
2 Das Selbstdispensationsrecht der Tierärzte bleibt vorbehalten. Als Selbst - dispensation gilt auch die auf Rezept eines Bestandes-Tierarztes hin erfolg - te Abgabe von Heilmitteln (Medizinalfutter) durch Betriebe oder Depot - stellen, die eine Bewilligung nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über die Heilmittel beziehungsweise § 2 dieser Verordnung besitzen.

§ 7 Verpackung

1 Heilmittel im Sinne von § 1 sind, um Verwechslungen zu verhindern, in auffallender Verpackung und mit dem Herstellungs- und Verfalldatum ver - sehen abzugeben. Besondere Vorschriften der IKS sind zu beachten.

§ 8 Supplementierte Futtermittel Anzeigepflicht Abgrenzung

1 Betriebe, die supplementierte Futtermittel herstellen beziehungsweise vertreiben, haben dies dem Sanitäts-Departement anzuzeigen.
2 Für supplementierte Futtermittel sind die Bestimmungen der Eidgenössi - schen Forschungsanstalt für Agrikulturchemie massgebend.
3 Für die Abgrenzung zwischen Futtermitteln und Tierarzneimitteln sind die Grundsätze der IKS-Fachkommission massgebend.

§ 9 Kontrollinstanz Oberaufsicht

1 Die Kontrolle über die Betriebe, die Gegenstand dieses Beschlusses bil - den, erfolgt unter der Oberaufsicht des Regierungsrates durch das Sani - täts-Departement.

§ 10 Übergangsrecht Fristen

1 Wer für den von ihm geführten Betrieb beziehungsweise für die von ihm geführte Depotstelle einer Bewilligung nach § 2 bedarf, hat beim Sanitäts- Departement innert 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch zu stellen.
2 Betrieben und Depotstellen, bei denen die Voraussetzungen für die Ertei - lung der Bewilligung nicht erfüllt sind, ist die Verwendung der beim In - krafttreten dieser Verordnung vorrätigen Arzneimittel noch während 2 Jahren gestattet.
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§ 11 Kosten und Gebühren

1 Die für die Ausstellung der Bewilligungen und die Vornahme von Kon - trollen zu erhebenden Kosten und Gebühren richten sich nach § 42 der Verordnung über die Heilmittel und nach den Bestimmungen des Gebüh - rentarifs.
1 )

§ 12 Strafbestimmungen und Massnahmen

1 Wird eine Bestimmung dieser Verordnung verletzt, finden die §§ 30-32
2 ) der Verordnung über die Heilmittel sinngemässe Anwendung.

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Januar 1972.
1) BGS 615.11 .
2) Heute §§ 46ff.
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