Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die ... (481.52)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen Vom 1. Juli 1997 (Stand 1. Juli 1997) Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird ge - stützt auf Art. 7 BV
1 ) und Art. 33 Absatz 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995
2 ) folgende Ver - einbarung getroffen:

Art. 1 Zweck

1 Der Kanton Aargau überträgt der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein (im folgenden Motorfahrzeug-Prüfstation genannt) zum Abbau seiner Prüfungsrückstände die amtlichen Nachkontrollen der prüfungspflichti - gen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal.

Art. 2 Prüfregion unteres Fricktal

1 Die Prüfregion unteres Fricktal umfasst die Gemeinden des Bezirkes Rhein - felden.
2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im folgenden Strassenver - kehrsamt genannt) kann bei Bedarf nach Rücksprache mit der Motorfahrzeug- Prüfstation die Prüfregion erweitern oder einschränken.

Art. 3 Umfang der Delegation

1 Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weis - sen Kontrollschildern, ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser und Trakto - ren.
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge.

Art. 4 Prüfkapazität

1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation stellt eine jährliche Mindestprüfkapazität von
3'500 Prüfeinheiten zur Verfügung. Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt können diese Kapazität im beiderseitigen Einvernehmen erhöhen oder senken.
1) SR 101
2) SR 741.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880

Art. 5 Verfahren

1 Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prüfungs - pflichtigen Fahrzeugen der Prüfregion unteres Fricktal eine Voranzeige für die periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmeldekarte für die Motorfahrzeug- Prüfstation zu.
2 Die Motorfahrzeug-Prüfstation erlässt die Aufgebote aufgrund der Anmeldun - gen durch die Halter und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkon - trollen von beanstandeten Fahrzeugen durch, trägt die Nachprüfungsdaten in die Fahrzeugausweise ein, meldet die durchgeführten Prüfungen dem Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungsgebühren direkt vom Fahrzeug - halter bzw. von der Fahrzeughalterin.
3 Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leis - tet er bzw. sie dem Aufgebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so er - lässt das Strassenverkehrsamt das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in Schafisheim.
4 Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom
27. Oktober 1976
3 ) ist das Strassenverkehrsamt zuständig.

Art. 6 Anwendbares Recht

1 Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchzufahren.
2 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992
4 )
.
3 Die Motorfahrzeug-Prüfstation wendet für Amtshandlungen ihre Verfahrens - vorschriften an.
4 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.

Art. 7 Gebühren

1 Der Prüfungsaufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation ist durch den Bezug von kostendeckenden Gebühren abgegolten.
2 Der administrative Mehraufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation und des Strassenverkehrsamtes beträgt pro nachgeprüftes Fahrzeug 5 Fr. Er wird durch die Motorfahrzeug-Prüfstation zusammen mit den Prüfungsgebühren vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin eingezogen.
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit und für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.
3) SR 741.51
4) SR 235.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
4 Der Ansatz gemäss Abs. 2 basiert auf dem lndexstand von Ende April 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993). Das Strassenverkehrsamt und die Motorfahrzeug-Prüfstation können ihn im beiderseitigen Einvernehmen der Kostenentwicklung anpassen.
5 Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu gleichen Teilen. Die Motorfahrzeug-Prüfstation erstellt jährlich eine Abrech - nung. Die Überweisung erfolgt nach Rechnungsstellung.

Art. 8 Haftung

1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Strassen - verkehrsamt und schliesst eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.

Art. 9 Vollzug

1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt vollziehen diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.

Art. 10 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
2 Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen gemeinsam eine und die Regierung des Kantons Aargau ihre Vertretung. Die - se bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsit - zende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamtes für Polizeiwe - sen ernannt.
3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
4 Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
5 )
.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung still - schweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
2 Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 30. Juni
2002, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.
3 Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Vor - aussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Er - füllung der Vereinbarung unzumutbar wird.
4 Innerhalb eines Monates nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung erstellen die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt eine Ab - rechnung über die Gebühren für den administrativen Mehraufwand.
5) SR 279 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.07.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung GS 32.880 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.07.1997 01.07.1997 Erstfassung GS 32.880 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
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