Reglement über die Brückenangebote (414.185)
CH - ZG

Reglement über die Brückenangebote

Reglement über die Brückenangebote Vom 15. März 2017 (Stand 5. Juni 2021) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 1 ) , Art. 7 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 2 ) , § 3a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August 2001 3 ) und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Novem - ber 2017 4 ) , * verfügt: 1. Allgemeines

§ 1 Angebote

1 Das Amt für Brückenangebote führt ein Schulisches Brückenangebot (S- B-A), ein Kombiniertes Brückenangebot (K-B-A) und ein Integrations- Brückenangebot (I-B-A).

§ 2 Auftrag

1 Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung oder eine allgemeinbildende Schule vor. Sie fördern die Lernenden in ihren Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozial - kompetenzen und unterstützen die gesellschaftliche Integration.
2 ... * 1) SR 412.10 2) SR 412.101 3) BGS 413.11 4) BGS 153.3
3 Innerhalb des I-B-A wird ein Angebot für Erwachsene mit Migrationshin - tergrund (I-B-A-20+) geführt. Es verfolgt die gleichen Ziele wie die Brückenangebote für Jugendliche. *

§ 3 Dauer

1 Die Brückenangebote dauern grundsätzlich ein Jahr und sind in der Regel Vollzeitangebote. *
2 Vor dem Brückenjahr bietet das I-B-A für Lernende ohne Deutschkennt - nisse ein Einstiegsjahr an.

§ 4 Umsetzung

1 Mit Angebots- und Qualitätsentwicklung sorgen die Brückenangebote da - für, dass sie entwicklungsfähig bleiben und gesellschaftliche Veränderun - gen und Bedürfnisse berücksichtigen können.
2 Die Angebote bieten bei Bedarf zur erfolgreichen Integration in die Arbeitswelt oder in allgemeinbildende Schulen ein Übergangscoaching an.

§ 5 Lehrplan

1 Die Lerninhalte richten sich nach dem Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz.
2 Der Lehrplan ist so ausgestaltet, dass er der Heterogenität der Lernenden gerecht wird.

§ 6 Finanzierung

1 Die Grundleistungen sind für Jugendliche unentgeltlich. *
2 Lernende mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenommen werden, sofern sie für den Beitrag aufkommen, der von der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) festgelegt wird.
3 Für Lernende des I-B-A auf der Sekundarstufe I leisten die Gemeinden einen vom Regierungsrat festzusetzenden Beitrag.
4 Lernende des I-B-A-20+ leisten einen Beitrag an die Schulkosten. Die Hö - he dieses Betrages legt die Volkswirtschaftsdirektion fest. *
2. Aufnahme in die Brückenangebote

§ 7 Anmeldung

1 Die Anmeldeunterlagen für das S-B-A und das K-B-A sind dem Amt für Brückenangebote spätestens acht Tage vor Beginn der Frühlingsferien voll - ständig ausgefüllt einzureichen.
2 Anmeldungen für das I-B-A können jederzeit erfolgen. Sie sind an das Amt für Brückenangebote zu richten.

§ 8 Aufnahme in das S-B-A und in das K-B-A

*
1 Die Kanditatinnen bzw. Kandidaten reichen ein vollständiges Bewer - bungsdossier ein. Dieses wird durch die Brückenangebote hinsichtlich Leis - tungsbereitschaft, Motivation und Sprachkompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft. *

§ 9 Entscheid über Aufnahme in das S-B-A und in das K-B-A

*
1 Das zuständige Mitglied der Angebotsleitung entscheidet über die Aufnah - me gemäss den in § 11 aufgeführten Kriterien. Basis für den Entscheid bil - det das Bewerbungsdossier. *
2 Ein Eintritt während des Jahrs ist in Ausnahmefällen möglich. Der Auf - nahmeentscheid wird nach einer Probezeit von in der Regel zwei Monaten gefällt.

§ 10 Aufnahme in das I-B-A

1 Lernende der Sekundarstufe II können bis Ende März des laufenden Angebotsjahres aufgenommen werden. Nach Ablauf einer zweimonatigen Probezeit entscheidet das zuständige Mitglied der Angebotsleitung über die definitive Aufnahme gemäss den in § 11 genannten Kriterien.
2 Jugendliche der Sekundarstufe I können auf Antrag der betreffenden Gemeinde aufgenommen werden, sofern es die Platzverhältnisse zulassen. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
3 Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich auf der Sekundarstufe I werden, nachdem die Gemeinde die Zuteilungsabklärung vorgenommen hat, auf deren Antrag ohne Erfüllen von Kriterien aufgenommen. Der Ein - tritt kann jederzeit erfolgen.
4 Migrantinnen und Migranten sowie Geflüchtete, die älter als 20 Jahre sind, können in das I-B-A-20+ aufgenommen werden. Sie müssen mindestens über das Sprachniveau B1 verfügen. *

§ 11 Aufnahmekriterien

1 Kriterien S-B-A K-B-A I-B-A 3. Klasse der Sekundarstufe I resp. I-B-A abgeschlossen • • 21. Altersjahr beim Eintritt noch nicht vollendet • • • Fähigkeit der Unterrichtssprache Deutsch folgen zu kön - nen, Sprachreferenzniveau • B1 • B1 • A2 Leistungsbereitschaft • • • Schulmotivation • • Motivation zur Arbeit in Betrieben und in der Schule • Bereitschaft sich zu integrieren (Beruf, Schule, Gesell - schaft) • • • 3. Lernende

§ 12 Rechte und Pflichten

1 Die Rechte und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag ge - regelt.
2 Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be - strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit sich und der unmittelbaren Zukunft (Berufswahlprozess) auseinander.
3 Sie haben Anspruch auf eine individuelle Begleitung, die den Lern- und Berufswahlprozess fördert.

§ 13 Zeugnis

1 Die Lernenden erhalten jeweils am Ende des Trimesters eine Beurteilung.
2 Nach Abschluss des Brückenangebots erhalten die Lernenden ein Zeugnis.
3 Das Zeugnis bestätigt die Absolvierung des Brückenangebots, führt die Absenzen auf und gibt Auskunft über die erbrachten Leistungen in fachli - chen und überfachlichen Kompetenzen.
4. Disziplinarordnung

§ 14 Verstösse

1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be - handeln sind, gelten insbesondere:
a) Nichteinhalten des Lern- bzw. Praktikumsvertrags und der dazugehö - renden Reglemente und Hausordnungen;
b) Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche Angebotsanlässe betreffen, die ausserhalb des regulären Betriebs statt - finden (Schulverlegungen, auswärtige Projekttage und dgl.);

§ 15 Leichte Verstösse

1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird schriftlich festge - halten.
2 Bei einer Wiederholung von leichten Verstössen steht der zuständigen Lernbegleiterin/dem zuständigen Lernbegleiter folgende Massnahme zu: Schriftlicher Verweis mit Meldung an Erziehungsberechtigte und an das zu - ständige Mitglied der Angebotsleitung.

§ 16 Schwere Verstösse

1 Stellt die zuständige Lernbegleiterin/der zuständige Lernbegleiter einen schweren Verstoss oder eine weitere Wiederholung von leichten Verstössen nach erfolgtem schriftlichem Verweis fest, so hat sie bzw. er dies dem zu - ständigen Mitglied der Angebotsleitung zu melden. Diesem stehen unter gleichzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtigten folgende Massnah - men zu:
a) Androhung der Wegweisung vom Angebot (Ultimatum) mit einer Be - währungsfrist bis zum Ende des Schuljahrs;
2 Ordnet das zuständige Mitglied der Angebotsleitung eine Massnahme nach - nende anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Betei - ligten zu unterzeichnen ist. Zudem wird beim Coach bzw. bei der Lernbera - terin/beim Lernberater ein Bericht über das bisherige Verhalten der Lernen - den bzw. des Lernenden sowie über allfällige weitere Umstände, die zur Be - urteilung beitragen können, eingeholt.
3 Ein Entscheid nach Abs. 1 muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Das Kollegium sowie Lernende sind angemessen zu informieren.
4 Bei Verstössen gemäss § 14 Bst. b kann die zuständige Lernbegleiterin bzw. der zuständige Lernbegleiter die Wegweisung aus dem Anlass (Schul - verlegung, Projekttag und dgl.) anordnen. Das zuständige Mitglied der Angebotsleitung ist umgehend zu informieren. Zudem werden Massnahmen gemäss Abs. 1–3 ergriffen. 5. Erziehungsberechtigte

§ 17 Zusammenarbeit

1 Die Brückenangebote arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach § 13 des Gesetzes über die kantonalen Schulen 1 ) .

§ 18 Beiträge

1 Die Angebotsleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu ver - langen:
a) Schulverlegung, Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienrei - sen und Exkursionen;
b) Lernplaner, Fotokopien sowie Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
c) Veranstaltungsbesuche;
d) Kosten für zusätzliche Schulangebote.
2 Die Amtsleitung kann die Beiträge gemäss Abs. 1 in Härtefällen auf Ge - such hin reduzieren oder erlassen.
3 Beim I-B-A-20+ sind die Bereiche a) bis d) im Beitrag an die Schulkosten enthalten. * 6. Lernbegleitung

§ 19 Berufsauftrag

1 Die Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter erfüllen einen vierteiligen Berufsauftrag:
a) Förderung von fachlichen und überfachlichen Kompetenzen durch Be - gleitung von Lernprozessen; 1) BGS 414.11
b) Zusammenarbeit und Kooperation im Team, mit Erziehungsberechtig - ten und Fachstellen;
c) Mitarbeit bei der Qualitäts- und Angebotsentwicklung und bei der Er - füllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Ein - haltung der Reglemente;
d) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch Weiterbildung. Der Erwerb von funktionsbezoge - nen als notwendig betrachteten Zusatzqualifikationen wird unterstützt.
2 Die Angebotsleitung setzt den Umfang und somit die Schwerpunkte der vier Teile des Berufsauftrags individuell fest.
3 Sind Lernbegleiterinnen bzw. Lernbegleiter an mehreren Brückenangebo - ten tätig, regelt die Angebotsleitung, an welchem Brückenangebot der Hauptteil der Mitarbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.

§ 20 Arbeitszeit

1 Die Mitarbeitenden der Brückenangebote arbeiten nach der Jahresarbeits - zeit mit definierten Ausnahmen gemäss Weisung der Volkswirtschaftsdirek - tion vom 15. März 2021. *
2 Zu Beginn des Schuljahrs legt die Angebotsleitung die Präsenzzeiten fest.

§ 21 Anstellung

1 Die unbefristete Anstellung setzt einen erfolgreich abgeschlossenen Mas - ter-Studiengang pädagogischer Richtung oder eine pädagogische Grundaus - bildung mit einem adäquaten, zusätzlichen Abschluss im Bildungsbereich voraus.
2 Eine für eine unbefristete Anstellung fehlende Qualifikation ist in der Re - gel innerhalb von fünf Dienstjahren zu erwerben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.03.2017 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/016 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076 26.05.2021 05.06.2021 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 8 Titel geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 8 Abs. 1 geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 9 Titel geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 10 Abs. 4 eingefügt GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 20 Abs. 1 geändert GS 2021/027
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.03.2017 01.01.2017 Erstfassung GS 2017/016 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076

§ 2 Abs. 2 26.05.2021

05.06.2021 aufgehoben GS 2021/027

§ 2 Abs. 3 26.05.2021

05.06.2021 eingefügt GS 2021/027

§ 3 Abs. 1 26.05.2021

05.06.2021 geändert GS 2021/027

§ 6 Abs. 1 26.05.2021

05.06.2021 geändert GS 2021/027

§ 6 Abs. 4 26.05.2021

05.06.2021 eingefügt GS 2021/027

§ 8 26.05.2021

05.06.2021 Titel geändert GS 2021/027

§ 8 Abs. 1 26.05.2021

05.06.2021 geändert GS 2021/027

§ 9 26.05.2021

05.06.2021 Titel geändert GS 2021/027

§ 9 Abs. 1 26.05.2021

05.06.2021 geändert GS 2021/027

§ 10 Abs. 4 26.05.2021

05.06.2021 eingefügt GS 2021/027

§ 18 Abs. 3 26.05.2021

05.06.2021 eingefügt GS 2021/027

§ 20 Abs. 1 26.05.2021

05.06.2021 geändert GS 2021/027
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