Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (413.20)
CH - ZG

Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE)

Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE) Vom 18. November 2020 (Stand 28. November 2020) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset - zen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001 1 ) und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017 2 ) , beschliesst: 1. Organisation

§ 1 Struktur / Übersicht

1 Die Höhere Fachschule für Informatik und Elektronik (HFIE) ist eine Ab - teilung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ).
2 Die HFIE bietet einen berufsbegleitenden Bildungsgang / Studiengang im Hinblick auf den Abschluss als dipl. Technikerin HF Informatik bzw. dipl. Techniker HF Informatik mit Vertiefung:
a) Applikationsentwicklung
b) Systemtechnik
c) Elektronik / Digitalisierung
3 Der Bildungsgang / Studiengang richtet sich nach den eidgenössischen Be - stimmungen zur Führung eines HF-Studiengangs in technischer Richtung. 1) BGS 413.11 2) BGS 153.3

§ 2 HFIE Kommission

1 Die Volkswirtschaftsdirektion wählt für eine Amtsdauer von 4 Jahren eine HFIE Kommission, die 7 bis 9 Mitglieder zählt, sich selber konstituiert und insbesondere ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten wählt.
2 Die Leitung der HFIE und eine Vertretung des Amts für Berufsbildung ge - hören der Kommission von Amtes wegen an. Zwei Kommissionsmitglieder rekrutieren sich aus einschlägigen Organisationen der Arbeitswelt (OdA).
3 Die Kommission kann Ausschüsse bilden und bei Bedarf Fachleute zuzie - hen.
4 Die Kommission berät und unterstützt die Leitung der HFIE insbesondere in strategischer Hinsicht. Sie:
a) begutachtet das Studienkonzept, die Modulinhalte und -abschlüsse;
b) beurteilt die Entwicklungen im personalisierten Lernen sowie im Projektunterricht;
c) befasst sich mit der Weiterentwicklung der HFIE;
d) orientiert sich über den Stand und die Qualität der Ausbildung vor Ort;
e) erlässt Richtlinien betreffend Bestehensregeln für die Modulabschlüs - se und für die Diplomarbeit;
f) ernennt die Prüfungsexpertinnen und -experten auf Vorschlag der Lei - tung der HFIE;
g) erwahrt die Diplomnoten;
h) entscheidet über Anträge der Leitung HFIE;
i) entscheidet über Einsprachen.

§ 3 Studium

1 Der Bildungsgang / Studiengang umfasst 3600 Lernstunden.
2 Die Ausbildung erfolgt im Präsenzunterricht, in Projektarbeiten, in Prakti - ka sowie im Selbststudium im Rahmen des personalisierten Lernens.
3 Das Studienkonzept gliedert sich nach einem Modulbaukasten mit Auftei - lung in die vorgesehenen Vertiefungen. Diese sind nach qualifikationsrele - vanten Pflichtmodulen, teilweise qualifikationsrelevanten Wahlpflichtmo - dulen und nicht qualifikationsrelevanten Freimodulen strukturiert.
4 Die Leitung HFIE kann eine Gleichwertigkeitsanerkennung für einzelne Module erteilen.
5 Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich in der Regel nach dem GIBZ.

§ 4 Hospitierende

1 Hospitierende können am Unterricht an einem oder mehreren Modulen teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Un - terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend Platz vor - handen ist und sie die für sie gegebenenfalls festgesetzte Gebühr entrichtet haben.
2 Die Hospitierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig (mindes - tens 80 %) zu besuchen und die verlangten Aufgaben zu erledigen. Das Qualifikationsverfahren pro Modul ist vollständig zu absolvieren.
3 Die Hospitierenden erhalten bei einem ordnungsgemässen Besuch eine Modulbestätigung mit Notenangabe.
4 Als Hospitierende können für ausgewählte Module auch lernstarke Ler - nende des GIBZ (ab dem 3. Lehrjahr) im Rahmen der Begabungsförderung am GIBZ aufgenommen werden. Erfolgreiche Modulabschlüsse können später bis max. 5 Jahre nach Abschluss im HF-Studium der HFIE entspre - chend angerechnet werden.
5 Austritte sind jeweils auf das Semesterende möglich. 2. Aufnahme

§ 5 Aufnahmebedingungen

1 Für die Aufnahme an die HFIE gelten folgende Bedingungen:
a) Prüfungsfrei aufgenommen wird, wer gemäss Rahmenlehrplan HFIE einen für den Bildungsgang als einschlägig geltenden Berufsabschluss vorweisen kann.
b) Inhaberinnen und Inhaber anderer Fähigkeitszeugnisse und anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische Tätigkeit von mindestens ei - nem Jahr nachweisen können.
c) Es ist eine Tätigkeit während des Studiums in einem einschlägigen Berufsfeld von mindestens 50 % auszuweisen.
d) Es sind Kenntnisse der englischen Sprache gemäss Niveau A2 des eu - ropäischen Referenzrahmens auszuweisen.
e) Es sind Deutschkenntnisse mindestens im Niveau B2 auszuweisen.
2 Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Übersteigt die Zahl der Bewer - benden, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Zahl der Studien - plätze, so entscheidet die Leitung der HFIE abschliessend über die Aufnah - me.

§ 6 Aufnahmeverfahren

1 In der Regel wird alle Jahre ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Es be - steht wahlweise aus einer Aufnahmeprüfung bzw. einem Gespräch und der Präsentation des Curriculums über die persönliche Berufspraxis.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Nachweis über ihre bisherige praktischeTätigkeit sowie sämtliche Schul- und Arbeitszeugnisse vorzuwei - sen.
3 Das erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt von § 5 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester des betreffenden Lehr - gangs.
4 Die Leitung der HFIE ist für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens zuständig.

§ 7 Aufnahmeentscheid

1 Über den Entscheid betreffend der Aufnahme an die HFIE wird die Be - werberin oder der Bewerber schriftlich informiert.
2 Der Eintritt erfolgt in der Regel im Spätsommer desjenigen Jahrs, in wel - chem das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolviert wurde. Er kann in be - gründeten Fällen um maximal zwei Studiengänge hinausgeschoben werden
3 Über die Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers mit besonde - ren Vorkenntnissen bzw. Ausbildungen entscheidet die Leitung der HFIE. 3. Promotion

§ 8 Semesterzeugnis

1 Nach dem Semesterschluss erhalten die Studierenden ein Zeugnis, welches die Bewertungen derjenigen Modulabschlüsse enthält, die im betreffenden Semester besucht wurden.
2 Grundlage für die Semesternoten bilden jeweils die Vorgaben, die pro Mo - dul definiert und von der HFIE-Kommission genehmigt wurden.

§ 9 Übertritt

1 Am Ende des 1. bis und mit 5. Semesters wird auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen Module über die Promotion entschieden.
2 Definitiv ins nächste Semester wird promoviert, wer im abgeschlossenen Semester die Pflicht- und Wahlpflichtmodule abgeschlossen hat. Der Durchschnitt der Abschlüsse aller Pflicht- und Wahlpflichtmodule beträgt mindestens 4.0, davon dürfen maximal 2 Modulabschlüsse 3.0 oder 3.5 sein. Beim Präsenzunterricht wird eine Präsenzzeit von mindestens 80 % gefordert.
3 Provisorisch in das nächste Semester wird promoviert, wer die Bedingun - gen für die definitive Promotion nicht erfüllt. Über eine zweite provisori - sche Promovierung entscheidet die HFIE-Kommission.

§ 10 Ausschluss / Vorzeitiger Austritt

1 Wer das zweite Mal die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird aus der HFIE ausgeschlossen.
2 Die Leitung der HFIE kann Studierende aus disziplinarischen Gründen nach der zweiten schriftlichen Verwarnung vom Studium ausschliessen.
3 Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist der Leitung der HFIE unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist schriftlich mitzuteilen. 4. Qualifikationsverfahren

§ 11 Modulabschlüsse

1 Grundlage für die Modulnote bilden jeweils die Vorgaben, die pro Modul definiert und von der HFIE-Kommission genehmigt wurden.
2 Für jedes Modul wird eine Abschlussnote (halbe oder ganze Note) ermit - telt.
3 Das Modul gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4.0 erreicht wur - de.

§ 12 Diplomarbeit

1 Die HFIE führt im letzten Semester des Bildungsgangs / Studiengangs die Diplomarbeit gestützt auf die absolvierten Modulabschlüsse respektive der
2 Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer das letzte Semester besucht und die Gebühr entrichtet hat.
3 Die Diplomarbeit besteht aus einer Dokumentation sowie der mündlichen Präsentation dieser Arbeit.
4 Die Wegleitung für die Durchführung der Diplomarbeit (inklusive Präsen - tation) wird durch die HFIE-Kommission freigegeben.
5 Die Freigabe der vorgesehenen Diplomarbeit erfolgt durch die Leitung der HFIE.
6 Die Leitung der HFIE sowie die Mitglieder der HFIE-Kommission haben Einsicht in die Diplomarbeiten und Zutritt zu den Präsentationen.
7 Die Organisation und Durchführung der Diplomarbeit obliegt der Leitung der HFIE.
8 Die zulässigen Hilfsmittel für die Diplomarbeit (inklusive Präsentation) werden den Kandidatinnen und Kandidaten vorgängig bekannt gegeben.
9 Kandidatinnen und Kandidaten, welche unerlaubte Hilfsmittel benützen oder andere Unredlichkeiten begehen, erhält die Note 1. In schweren Fällen entscheidet die HFIE Kommission über den Ausschluss. Damit gilt die Di - plomarbeit als nicht erfüllt.
10 Die Diplomarbeit wird auf halbe oder ganze Noten bewertet. Die Diplom - arbeit gilt als erfüllt, wenn mindestens die Note 4.0 erreicht wurde.

§ 13 Prüfungsergebnis

1 Die Gesamtnote setzt sich aus zwei Prüfungsteilen zusammen, nämlich aus der zweifach gewichteten Diplomarbeit und dem dreifach gewichteten Durchschnitt aller durch die HFIE bewerteten Pflicht- und Wahlpflichtmo - dule.
2 Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn:
a) die Diplomarbeit mindestens mit der Note 4.0 bewertet wird;
b) der Durchschnitt aller durch die HFIE bewerteten Pflicht- und Wahl - pflichtmodule mit mindestens 4.0 beträgt.
3 Absolventinnen und Absolventen, welche das Qualifikationsverfahren be - standen haben, erhalten das Diplom der HFIE gemäss der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. Sep - tember 2017 3 ) mit Angabe der Vertiefung und der Schule. Das Diplom wird von der Leitung HFIE und der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Volks - wirtschaftsdirektion Kanton Zug unterzeichnet. 3) SR 412.101.61
4 Der dazugehörende Notenausweis enthält die Bescheinigung mit Notenan - gabe aller absolvierten Modulabschlüsse sowie die Note der Diplomarbeit, der Präsentation und der Gesamtnote. Im Notenausweis ist der Titel mit der Vertiefung ergänzt.

§ 14 Prüfungseinsicht

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprache- oder Beschwerdefrist Einsicht in ihre Prüfungsar - beiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

1 Module können höchstens zweimal und die Diplomarbeit kann höchstens einmal wiederholt werden.
2 Wurden Module oder die Diplomarbeit nicht bestanden, können diese im Rahmen der ordentlichen Prüfungstermine wiederholt werden.

§ 16 Urheberrecht für Arbeiten

1 Die Regelung des Urheberrechts ist Angelegenheit zwischen der Studentin oder dem Studenten und der finanzierenden Institution.
2 Die HFIE kann Arbeiten in Absprache mit der Studentin oder dem Studen - ten finanzieren. In diesem Fall gehen die Arbeit und das Urheberrecht in das Eigentum der HFIE über. 5. Schulgeld und Gebühren

§ 17 Schulgeld

1 Das durch die Rektorin oder den Rektor des GIBZ festgelegte Schulgeld wird von der HFIE jeweils für ein Semester vor Semesterbeginn in Rech - nung gestellt.
2 Eine teilweise Rückerstattung des Schulgelds kann bei vorzeitigem Aus - tritt nur in speziellen und unverschuldeten Fällen erfolgen. Die Entschei - dung dazu fällt die Leitung der HFIE.

§ 18 Gebühren

1 Die Gebühren werden von der Rektorin bzw. vom Rektor des GIBZ fest - gesetzt.

§ 19 Lehrmittel und Schulmaterial

1 Die Kosten für die Lehrmittel und das Schulmaterial gehen zulasten der Studierenden. 6. Rechtsschutz

§ 20 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach § 7 und § 8 des EG Berufsbildung 4 ) . 4) BGS 413.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.11.2020 28.11.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.11.2020 28.11.2020 Erstfassung GS 2020/075
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