2. RAV
DE - Deutsches Bundesrecht

Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV)

2. RAV
Ausfertigungsdatum: 19.06.1991
Vollzitat:
"2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1300), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1991 +++)

Eingangsformel

Auf Grund der
- Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1046) und der
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1213) und § 42 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund der
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1213) und § 19 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) und der
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1216)
verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Bezugsgröße

Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1.750 DM monatlich.

§ 2 Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 3.400 DM monatlich.

§ 3 Grundsatz für die Rentenanpassung

Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Leistungen sowie Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post.

§ 4 Renten aus der Rentenversicherung

Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.

§ 5 Renten aus der Unfallversicherung

Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.

§ 6 Kriegsbeschädigtenrenten

Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.

§ 7 Auswirkungen auf den Sozialzuschlag

Die sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.

§ 8 Renten mit Zusatzversorgung

(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für
1.Versicherte1.500 DM,
2.Witwen oder Witwer900 DM,
3.Vollwaisen600 DM,
4.Halbwaisen450 DM.

§ 9 Renten mit Sonderversorgung

(1) Renten, die wegen Bezugs einer Sonderversorgung nicht anzugleichen waren, werden nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen und nach den Bestimmungen der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung angepaßt.
(2) Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt. Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten haben.

§ 10 Berechnung der in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehenden Rentenansprüche aus der Rentenversicherung

In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maßgebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung anzupassen. Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze:
ArbeitsjahreProzentsatz
51 und mehr14,18
5013,13
4911,89
4810,79
479,50
468,35
457,01
445,81
434,41
423,16
411,71
400,39
390,59
unter 390,00

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Markierungen
Leseansicht