Steuerverordnung Nr. 2 - Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranla... (614.159.02)
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Steuerverordnung Nr. 2 - Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Steuerverordnung Nr. 2: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer Vom 23. Dezember 1986 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 59 Absätze 1 und 4, 118 Absatz 2, 119 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. De - zember 1985
1 ) beschliesst:

§ 1 1. Meldungen

1 Die Amtschreibereien melden nach Anordnung des Kantonalen Steuer - amtes
2 ) fortlaufend die ihnen zur Kenntnis gelangten Rechtsgeschäfte über Grundstücke.

§ 2 2. Veranlagung

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird von der Veranlagungsbehörde veran - lagt, welche zur Veranlagung der direkten Staatssteuer des Veräusserers zuständig ist, im Fall von gesamthaft besteuerten Gesamthandschaften je - doch von der Veranlagungsbehörde am Ort der gelegenen Sache.
2 Wenn Steuerpflichtige Grundstücke in verschiedenen Veranlagungskrei - sen veräussern und damit die Zuständigkeit mehrerer Veranlagungsbehör - den begründen, kann das Kantonale Steueramt auf Begehren der Steuer - pflichtigen oder einer betroffenen Veranlagungsbehörde bestimmen, dass sämtliche Grundstückgewinnsteuern durch die gleiche Veranlagungsbehör - de veranlagt werden. *

§ 3 * 3. Ersatzbeschaffung

1 In Ersatzbeschaffungsfällen wird der bei der Veräusserung erzielte Grund - stückgewinn von der Veranlagungsbehörde am bisherigen Wohnsitz ermit - telt und dem Steuerpflichtigen eröffnet. Gegen die Gewinnberechnung sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen die Veranlagung. *
2 Die entsprechenden Unterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens von der Veranlagungsbehörde am neuen Wohnort des Steuerpflichtigen aufbewahrt.
2bis Befindet sich die Ersatzliegenschaft im Kanton Solothurn, wird bei die - ser auf Anmeldung der Veranlagungsbehörde die latente Steuerlast wegen der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes im Grundbuch angemerkt.
3 ) *
1) BGS 614.11 .
2) Amtsbezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 22. August 2000.
3) Vom Bund genehmigt am 28. September 2000; GS 90, 718
1
3 Wird das Ersatzobjekt endgültig veräussert oder sind die Voraussetzun - gen des Steueraufschubs weggefallen, veranlagt die am Ort des Ersatzob - jektes zuständige Veranlagungsbehörde die Grundstückgewinnsteuer. Die Veranlagung wird der Gemeinde am Ort des Ersatzobjektes eröffnet. *
4 Befindet sich die Ersatzliegenschaft in einem anderen Kanton, wird dieser mit einer Kopie der rechtskräftigen Berechnung des Gewinnes, dessen Be - steuerung aufgeschoben wurde, orientiert. *

§ 4 4. Gesetzliches Grundpfand

a) Hinweise der Amtschreiberei
1 Die Amtschreiberei macht die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam, dass am veräusserten Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintra - gung im Grundbuch besteht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht. *
2 Die Amtschreiberei macht den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er bei der Veranlagungsbehörde am Ort der gelegenen Sache Auskunft über die veranlagten, aber noch nicht bezahlten Grundstückgewinnsteu - ern verlangen kann, ebenso über allenfalls hängige Veranlagungs-, Ein - sprache- und Rekursverfahren.
3 Die Tatsache, dass alle diese Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden.

§ 5 b) Auskunft der Veranlagungsbehörde

1 Die Veranlagungsbehörde am Ort der gelegenen Sache hat dem Erwerber kostenlos die in § 4 Absatz 2 erwähnte Auskunft zu erteilen, wenn nachge - wiesen ist, dass der Anfrager im Einverständnis des Grundeigentümers han - delt oder das Grundstück voraussichtlich erwerben wird.
2 Die Auskunft bezieht sich nicht auf Grundstückgewinnsteuern aus wirt - schaftlichen Handänderungen, welche der Veranlagungsbehörde noch nicht bekannt sind, sowie allfällige Nachsteuern.

§ 6 5. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
2
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

22.09.1992 01.01.1993 § 2 Abs. 2 eingefügt -

22.09.1992 01.01.1993 § 3 totalrevidiert -

16.09.1997 01.01.1998 § 3 Abs. 3 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 1 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 2

bis eingefügt -

22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 4 eingefügt -

23.09.2003 01.01.2004 § 4 Abs. 1 geändert -

31.08.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1 geändert GS 2015, 34

3
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 22.09.1992 01.01.1993 eingefügt -

§ 3 22.09.1992 01.01.1993 totalrevidiert -

§ 3 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 3 Abs. 2

bis

22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 3 Abs. 3 16.09.1997 01.01.1998 geändert -

§ 3 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 4 Abs. 1 23.09.2003 01.01.2004 geändert -

§ 4 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 34

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