Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (223.1)
CH - ZG

Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen

Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG) Vom 3. Juni 1946 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) und in Vollzug von

Art. 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2

) , * beschliesst: 1. Die Urkundspersonen 1.1. Aufzählung
§ 1
1 Urkundspersonen sind:
a) * die Gemeindeschreiberin und der Gemeindeschreiber sowie deren Stellvertretungen gemäss §§ 4 und 5 3 ) ;
b) die Grundbuchverwalterin und der Grundbuchverwalter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung;
c) die zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
2 Urkundspersonen dürfen sich als «Notarin» oder «Notar» bezeichnen. * 1) BGS 111.1 2) SR 210 3) Gemeindeschreiber und Gemeindeschreiber-Stellvertreter, denen im Zeitpunkt des Inkraft - tretens des Gemeindegesetzes vom 4. Sept. 1980 die Beurkundungsbefugnis in Zivilsachen nach dem bisherigen Recht zusteht, bleiben im bisherigen Umfange beurkundungsberech - tigt (GS 22, 135).
1.2. Ermächtigung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 2
1 Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das zugerische Anwaltspatent besitzen und im Kanton Zug Wohnsitz haben, werden auf Gesuch hin von der Aufsichtskommission zur öffentlichen Beurkundung ermächtigt. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons und der Gemeinden darf die Ermächtigung nicht erteilt werden. *
3 Die Ermächtigung wird auch an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsan - walt erteilt, die bzw. der das Patent eines andern schweizerischen Kantons besitzt und im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen ist, sofern sie oder er im Kanton Zug Wohnsitz hat, sich über hinreichende praktische Be - fähigung zur Beurkundung ausweist und der betreffende Kanton Gegenrecht hält. *
4 ... * 1.3. Örtliche Zuständigkeit
§ 3
1 Alle Urkundspersonen dürfen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit öffentliche Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet vornehmen. 1.4. Sachliche Zuständigkeit

§ 4 Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber

*
1 Die Gemeindeschreiberin und der Gemeindeschreiber sind mit der Ein - schränkung gemäss Abs. 2 zu allen öffentlichen Beurkundungen in Zivilsa - chen befugt, sofern sie das zugerische Anwaltspatent oder ein gleichwerti - ges Patent auf dem Gebiete des Beurkundungsrechtes besitzen oder sich ge - genüber der Aufsichtsbehörde in einer Prüfung über hinreichende theoreti - sche und praktische Kenntnisse im Beurkundungsrecht ausgewiesen ha - ben. 4 ) * 4) Delegation an die Direktion des Innern für die Wahl der Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stell - vertreter im Beurkundungsrecht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Für die öffentliche Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte er - streckt sich ihre Zuständigkeit nur auf die in ihrer Gemeinde gelegenen Grundstücke. Bezieht sich jedoch der nämliche Vertrag nicht nur auf dingli - che Rechte an Grundstücken ihrer eigenen Gemeinde, sondern auch auf sol - che anderer Gemeinden, ist die Zuständigkeit zur Beurkundung des ganzen Vertrages gegeben; die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat in diesem Falle von Amtes wegen je ein Vertragsexemplar den Gemein - dekanzleien 5 ) der andern beteiligten Gemeinden zur Kenntnisnahme zuzu - stellen. *
3 Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag des Gemeinderates. *
4 ... *

§ 5 Stellvertretungen der Gemeindeschreiberin oder des

Gemeindeschreibers *
1 Den vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertretungen der Gemeinde - schreiberin und des Gemeindeschreibers steht die vollumfängliche Beur - kundungsbefugnis in Zivilsachen unter den in § 4 Abs. 1 genannten Voraus - setzungen und mit der dort erwähnten Einschränkung zu.
2 Zur öffentlichen Beurkundung von öffentlichen letztwilligen Verfügungen und von Verträgen über dingliche Rechte können Stellvertretungen der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers von der Aufsichtsbehör - de ermächtigt werden, sofern sie sich in einer Prüfung über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse auf den entsprechenden Gebieten des Beurkundungsrechtes ausgewiesen haben. 6 ) *
3 Die Zulassung zu den Prüfungen gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgt auf Antrag des Gemeinderates.
4 ... *

§ 6 Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter

1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sind zur öffentlichen Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte zuständig, unabhängig davon, in welcher Gemeinde das fragliche Grundstück liegt. 7 ) * 5) Terminologie in Anpassung an Gemeindegesetz vom 4. Sept. 1980. 6) Delegation an die Direktion des Innern für die Wahl der Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stell - vertreter im Beurkundungsrecht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Beurkundungen von Verträgen auf Eigentumsübertragung dürfen sie je - doch nur ausnahmsweise vornehmen, sofern sie im einzelnen Fall von der Gemeindepräsidentin oder vom Gemeindepräsidenten 8 ) der Gemeinde, de - ren Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber zur Beurkundung sach - lich zuständig wäre, hiezu schriftlich ermächtigt werden. *
3 Die gleiche Beurkundungsbefugnis steht während der Dauer der Bereini - gung der Bereinigungsbeamtin oder dem Bereinigungsbeamten zu.

§ 7 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

1 Die zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können unter Vorbehalt von Abs. 2 sämtliche zivilrechtli - chen Rechtsgeschäfte öffentlich beurkunden. *
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
f) * ...
g) * ...
h) * ...
i) * ...
k) * ...
l) * ...
m) * ...
2 Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit in der Schweiz gelegenen Grund - stücken können sie beurkunden im Rahmen von: *
a) Eheverträgen;
b) Verfügungen von Todes wegen;
c) Sacheinlage- und Sachübernahmeverträgen;
d) Rechtsgeschäften gemäss dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Art. 20, 44, 65, 70 Abs. 2, 79 Abs. 3, 104 Abs. 3 FusG) 9 ) .

§ 7 bis * ...

7) Delegation an die Direktion des Innern für die Ernennung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (§ 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 8) Terminologie in Anpassung an Gemeindegesetz vom 4. Sept. 1980. 9) SR 221.301
1.5. Unabhängigkeit und Ausstand *

§ 8 Unabhängigkeit

*
1 Die Urkundsperson darf keine dauernde oder gelegentliche Tätigkeit aus - üben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Amtsausübung unver - einbar ist. *
a) * ...
b) * ...
c) * ...
2 ... *

§ 8a * Ausstand – Ausstandsgründe

1 Die Urkundsperson befindet sich im Ausstand bei einer Beurkundung, an der als Partei oder als Vertreterin oder Vertreter einer Partei mitwirken:
a) die Urkundsperson selbst, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre Part - nerin oder ihr Partner in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft oder eine mit den Genannten in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandte oder verschwägerte Person;
b) eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter einer Personengesell - schaft, an der die Urkundsperson, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ih - re Partnerin oder ihr Partner in eingetragener Partnerschaft oder in dauernder Lebensgemeinschaft beteiligt ist;
c) die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der freiberuflichen Urkunds - person;
d) eine juristische Person, der die Urkundsperson, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre Partnerin oder ihr Partner in eingetragener Partnerschaft oder in dauernder Lebensgemeinschaft als Organ angehören oder an deren Geschäftsleitung sie beteiligt sind;
e) eine Person, zu der die Urkundsperson, ihre Ehegattin oder ihr Ehegat - te, ihre Partnerin oder ihr Partner in eingetragener Partnerschaft oder in dauernder Lebensgemeinschaft in einem rechtlichen oder faktischen Abhängigkeitsverhältnis steht.
2 Die Ausstandsvorschriften gelten auch, wenn die Urkundsperson mit einer Person verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft lebte oder eine dau - ernde Lebensgemeinschaft führte. Sie gelten weiter für Personen, die bei ei - ner Beurkundung als Zeuginnen oder Zeugen und als Übersetzerinnen oder Übersetzer mitwirken.

§ 9 Ausstand – Folgen

*
1 Bei Verletzung der Ausstandsvorschriften kann die öffentliche Beurkun - dung durch eine Partei oder ihre Rechtsnachfolgerinnen bzw. Rechtsnach - folger im Klageweg angefochten und vom Gericht nach freiem Ermessen, wenn nicht schwerwiegende Gründe die Aufrechterhaltung empfehlen, ganz oder teilweise ungültig erklärt werden.
2 Die Klage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerech - net, da die Klägerin oder der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage der Beurkundung.
3 Die Anerkennung des Geschäftes schliesst die Anfechtung aus. 1.6. Pflichten der Urkundspersonen *

§ 9a * Beurkundungspflicht

1 Die Urkundsperson ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, die von ihr verlangten Berufsfunktionen zu erfüllen. Sie kann die Beurkundung aus wichtigen Gründen ablehnen.
2 Die Urkundsperson lehnt eine Beurkundung ab,
a) wenn ein Ausstandsgrund besteht;
b) wenn der Inhalt der Beurkundung offensichtlich rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist;
c) wenn eine Urkundspartei die erforderliche Mitwirkung verweigert oder der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird.
3 Die Gemeinden bestimmen, ob sie gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte und Vorgänge durch ihre Urkundspersonen beurkunden lassen.

§ 10 Schweigepflicht

*
1 Die Urkundspersonen sind verpflichtet, über die von ihnen vorgenomme - nen öffentlichen Beurkundungen Stillschweigen zu bewahren.
2 Die Schweigepflicht gilt auch für die Hilfspersonen, Übersetzerinnen oder Übersetzer und Zeuginnen oder Zeugen. *

§ 10a * Pflicht zur Interessenwahrung

1 Die Urkundsperson wahrt die Interessen der Beteiligten unparteilich.
2 Sie übt die notarielle Tätigkeit unabhängig und auf eigene Verantwortung aus.

§ 10b * Sorgfaltspflichten

1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen.
2 Sie darf nur beurkunden, was sie mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat.
3 Sie hat den wahren Willen der Parteien zu ermitteln und in der Urkunde klar und vollständig zum Ausdruck zu bringen. Zu diesem Zweck hat sie die Parteien über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, ihnen die für die Willensbildung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf die Be - seitigung von Widersprüchen und Unklarheiten hinzuwirken.
4 Diese Pflichten gelten auch dann, wenn der Urkundsperson eine vorberei - tete Urkunde vorgelegt wird.

§ 10c * Anmeldepflicht

1 Sofern gesetzlich oder rechtsgeschäftlich nichts anderes angeordnet ist, meldet die gemeindliche Urkundsperson die von ihr beurkundeten eintra - gungsbedürftigen Rechtsgeschäfte unverzüglich beim Grundbuch- und Ver - messungsamt zur Eintragung an (Art. 963 Abs. 3 ZGB).

§ 10d * Verantwortlichkeit

1 Die Urkundspersonen, mit Ausnahme der Rechtsanwältinnen und Rechts - anwälte, unterstehen in Bezug auf die Beurkundungstätigkeit dem kantona - len Verantwortlichkeitsgesetz. 10 )
2 Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haften für ihre Beurkundungs - tätigkeit gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen - rechts. 11 ) 1.7. ... *

§ 11 * ...

1.8. ... *

§ 12 * ...

10) BGS 154.11 11) SR 220
2. Die öffentliche Beurkundung 2.1. Beurkundung von Willenserklärungen

§ 13 Prüfungspflicht

1 Die Urkundsperson hat sich über Identität und Handlungsfähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen zu vergewissern. Sie hat die Vollmacht allfälli - ger Vertreterinnen und Vertreter zu prüfen.
2 Die Beurkundung ist zu verweigern, wenn die Urkundsperson die Über - zeugung gewinnt, dass eine Partei nicht urteilsfähig ist.
3 Bestehen hinsichtlich der Urteilsfähigkeit einer Urkundspartei Zweifel, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung auf deren Verlangen vor und hält diesen Umstand in der Urkunde fest. *

§ 14 Wahrung der Form

1 Die Urkundsperson hat für die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebe - nen Form der zu beurkundenden Willenserklärungen zu sorgen.

§ 15 Erstellung der Urkunde

1 Die Parteien können die Schriftstücke über die zu beurkundenden Willens - erklärungen entweder selbst schreiben oder deren Abfassung der Urkunds - person übertragen.

§ 16 Feststellung des Parteiwillens – im allgemeinen

1 Die Urkundsperson hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu über - zeugen, dass die Urkunde dem Parteiwillen entspricht. Zu diesem Zwecke hat die Urkundsperson den Parteien die Urkunde vorzulesen oder zu lesen zu geben. Erklären sich die Parteien mit dem Inhalt der Urkunde einverstan - den, so lässt sie diese von ihnen unterzeichnen.
2 Können von mehreren Parteien ausnahmsweise nicht alle gleichzeitig vor der Urkundsperson erscheinen, muss dieser Vorgang mit jeder Partei wie - derholt werden. In diesem Fall ist von der Urkundsperson in der Beurkun - dungsformel anzugeben, an welchem Tage die einzelnen Personen unter - zeichnet haben. *

§ 17 Feststellung des Parteiwillens – bei einseitigen Verträgen

1 Bei der Beurkundung von einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesonde - re bei der Bestellung eines Grundpfandes und bei der Eingehung einer Bürgschaft, genügt es, wenn nur die verpflichtete Partei vor der Urkunds - person erscheint, sofern die Zustimmung der berechtigten Partei schriftlich beigebracht wird.

§ 18 Feststellung des Parteiwillens – bei Unmöglichkeit der

Unterzeichnung
1 Ist eine Partei ausserstande, zu unterzeichnen oder ein Handzeichen zu set - zen, so hat eine Zeugin oder ein Zeuge mitzuwirken. Die Zeugin oder der Zeuge hat auf der Urkunde zu bestätigen, dass die Partei nach ihrer bzw. seiner Wahrnehmung dem Inhalt der Urkunde zugestimmt habe.

§ 19 Beurkundungserklärung

1 Die öffentliche Urkunde wird durch die Beurkundungserklärung der Ur - kundsperson hergestellt.
2 Die Urkundsperson hat unter Angabe ihres Namens auf der Urkunde zu er - klären, sie beurkunde öffentlich, dass die Urkunde dem ihr mitgeteilten Wil - len der Parteien entspreche und von den Parteien unterzeichnet bzw. in Ge - genwart einer Zeugin oder eines Zeugen ausdrücklich genehmigt worden sei.
3 Die Urkundsperson unterzeichnet diese Erklärung unter Angabe von Ort und Datum. Die Urkunde muss den Stempel oder das Siegel der Urkunds - person tragen. *

§ 20 Urkunde in fremder Sprache

1 Versteht eine Partei die deutsche Sprache nicht, so ist neben dem deut - schen Text eine Übersetzung zu erstellen und ihr diese zur Kenntnis zu brin - gen. Ist die Urkundsperson nicht selbst der fremden Sprache mächtig, so hat sie hiefür eine geeignete Übersetzerin oder einen geeigneten Übersetzer bei - zuziehen.
2 Die Urkundsperson oder die beigezogene Übersetzerin bzw. der beigezo - gene Übersetzer hat auf der Urkunde zu bestätigen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.
3 Wenn die Parteien und die Urkundsperson der gleichen fremden Sprache mächtig sind, kann der fremdsprachige Text ohne deutsche Übersetzung be - urkundet werden.
4 Eine beigezogene Übersetzerin bzw. ein beigezogener Übersetzer kann zu - gleich Zeugin oder Zeuge sein. 2.2. Beurkundung der übrigen Rechtshandlungen

§ 21 Sinngemässe Anwendung

1 Für die öffentliche Beurkundung der übrigen Rechtshandlungen, wie Ver - sammlungsbeschlüsse usw., kommen die vorstehenden Regeln sinngemäss zur Anwendung.
2 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise, dass die Urkundsperson unter Angabe ihres Namens auf der Urkunde erklärt, sie beurkunde öffent - lich, die Urkunde stimme mit den von ihr gemachten Wahrnehmungen übe - rein.
3 Die Urkundsperson hat diese Erklärung unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Die Urkunde muss den Stempel oder das Siegel der Ur - kundsperson tragen. * 2.3. Besondere Vorschriften

§ 22 * ...

§ 23 Geschäftsprotokoll und Urkundenabschriften

1 Die Urkundspersonen, mit Ausnahme der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters, haben über die öffentlichen Beurkundungen ein ge - bundenes Geschäftsprotokoll zu führen, in welches fortlaufend einzutragen sind: *
a) Geschäftsnummer;
b) Ort und Datum der Beurkundung;
c) Gegenstand und Parteien;
d) * Betrag der erhobenen Gebühr, soweit die zuständige Aufsichtsbehörde keine abweichende Regelung zulässt.
2 Die Urkundspersonen, mit Ausnahme der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters, haben ein Original oder eine beglaubigte Kopie der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden aufzubewahren. *
3 Die Aufsichtsbehörde ist jederzeit befugt, Einsicht in das Geschäftsproto - koll und die Urkundenabschriften zu nehmen.
4 Die zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben das Geschäftsprotokoll und die Originale oder beglau - bigte Kopien der Urkunden nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis dem Staatsarchiv auszuhändigen. Bei vorübergehender Niederlegung der notari - ellen Tätigkeit kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Ausnahmerege - lung treffen. *

§ 24 Stempel und Siegel

1 Urkundspersonen, welche die Beurkundungsbefugnis als Trägerin oder Träger eines Amtes besitzen, haben den Amtsstempel oder das Amtssiegel zu verwenden.
2 Stempel und Siegel der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben den Namen, die Bezeichnung «Urkundsperson» oder «Notarin» bzw. «Notar» und das Kantonswappen zu enthalten. *
3 Die Urkundspersonen haben ihre Unterschrift nebst Abdruck der von ih - nen verwendeten Stempel und Siegel auf der Staatskanzlei 12 ) zu hinterlegen.

§ 25 Mehrteilige Urkunden

1 Besteht die öffentliche Urkunde aus mehreren Blättern oder Bogen, so sind diese entweder mit einer durch das Siegel zusammengehaltenen Schnur zu heften, oder es sind alle Blätter von der Urkundsperson einzeln zu unter - zeichnen.

§ 26 Verzeichnis der Urkundspersonen

1 Die Staatskanzlei 13 ) führt ein Verzeichnis sämtlicher Urkundspersonen, ge - trennt nach der sachlichen Zuständigkeit.
2 Diese liegt zur öffentlichen Einsichtnahme auf und ist im Staatskalender zu veröffentlichen. 2a Der Regierungsrat regelt in Absprache mit dem Obergericht die Einfüh - rung des elektronischen Registers der Urkundspersonen in einer Verord - nung. *
3 ... * 12) Bezeichnung gemäss § 143 Ziff. 3 des Gemeindegesetzes vom 4. Sept. 1980 (BGS 171.1 ), angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 (GS 22, 137). 13) Bezeichnung gemäss § 6 des G vom 10. April 1967 über die Organisation der Staatsverwal - tung (BGS 153.1 ).

§ 26a * Publikation

1 Die zuständige Aufsichtsbehörde publiziert die Erteilung, den dauernden, den befristeten und den vorsorglichen Entzug sowie das Erlöschen der Be - urkundungsbefugnis.
2 Die Publikation der Erteilung der Beurkundungsbefugnis hat konstitutive Wirkung. In den übrigen Fällen wirkt die Publikation deklaratorisch.

§ 26b * Elektronische öffentliche Beurkundung und Beglaubigung

1 Die Urkundspersonen sind zur Erstellung von elektronischen Ausfertigun - gen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden ermächtigt (Art. 55a Abs. 1 SchlT ZGB). 14 )
2 Die Urkundspersonen sind ermächtigt, die Übereinstimmung der von ih - nen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Pa - pier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen (Art. 55a Abs. 2 SchlT ZGB). 15 )
3 Der Regierungsrat bestimmt in Absprache mit dem Obergericht den Zeit - punkt, ab dem Ausfertigungen öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen in elektronischer Form erstellt werden dürfen, und regelt die Einzelheiten.

§ 27 Bescheinigung über formell richtige Beurkundung

1 Die Staatskanzlei bescheinigt auf Begehren einer Partei auf der Urkunde, dass eine formell richtige öffentliche Urkunde nach dem Recht des Kantons Zug vorliegt. *

§ 28 Gebühren

1 Die Gebühren für die öffentliche Beurkundung richten sich nach dem Ver - waltungsgebührentarif 16 ) .
2 Das Obergericht erlässt einen Tarif für die öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen der hierzu ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. *
3 Die Urkundsperson ist berechtigt, die von ihr errichteten und die ihr anver - trauten Urkunden und Akten bis zur Bezahlung der Gebühren und Auslagen zurückzubehalten. Bei Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde. *
4 ... * 14) SR 210 15) SR 210 16) BGS 641.1
3. Die Beglaubigung

§ 29 Zuständigkeit

1 Die Staatskanzlei 17 ) , die Urkundspersonen sowie die Gerichtsschreiberin - nen und Gerichtsschreiber sind zur Beglaubigung von Unterschriften, Hand - zeichen, Kopien usw. zuständig. *
2 Der Gemeinderat kann besonders befähigte Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter bezeichnen, die unter der Aufsicht der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers oder deren Stellvertretungen Unterschriften, Handzei - chen und Kopien beglaubigen können. Er teilt den Beschluss der Aufsichts - behörde mit. *

§ 30 Voraussetzung

1 Bei der Beglaubigung von Unterschriften überprüft die beglaubigende Per - son die Identität der unterzeichnenden Person. Sie darf die Beglaubigung ei - ner Unterschrift nur vornehmen, wenn die Unterschrift in ihrer Gegenwart vollzogen oder von der unterzeichneten Person in ihrer Gegenwart als echt anerkannt wird. *
2 Wo es die Umstände rechtfertigen, kann die beglaubigende Person eine von ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt beglaubigte und bei ihr hinter - legte Unterschrift einer ihr bekannten Person im Abwesenheitsverfahren be - glaubigen, sofern diese der Fernbeglaubigung im Einzelfall zugestimmt hat. *
3 Bei der Beglaubigung von Kopien hat sich die beglaubigende Person per - sönlich von der Übereinstimmung mit dem Original zu überzeugen. *

§ 31 Form

1 Die Beglaubigung wird durch einen Vermerk vorgenommen, der von der beglaubigenden Person unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen ist. Der Unterschrift ist der Stempel oder das Siegel der beglaubigenden
2 Bei der Beglaubigung von Unterschriften sind ferner der Name und der - angehörigkeit der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, anzugeben. * 17) Bezeichnung gemäss § 6 des G vom 10. April 1967 über die Organisation der Staatsverwal - tung (BGS 153.1 ).
3 Bei der Beglaubigung mehrseitiger Dokumente ist jede Seite zu unter - zeichnen, oder es sind die mehreren Blätter gemäss § 25 zusammenzuhal - ten. * 4. Aufsicht und Disziplinarverfahren * 4.1. Aufsicht *

§ 32 Aufsichtsbehörden

1 Die Aufsicht über die Beurkundungstätigkeit der zur öffentlichen Beur - kundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und vom Obergericht ausgeübt. *
2 Die übrigen Urkundspersonen stehen unter der Aufsicht der Direktion des Innern. *
3 ... *

§ 33 Aufgaben der Aufsichtsbehörden

1 Die zuständigen Aufsichtsbehörden werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. * 1bis Die zuständigen Aufsichtsbehörden *
a) wachen über die Einhaltung der Amtspflichten der Urkundsperson;
b) können, falls Hinweise auf Unregelmässigkeiten bestehen, selber In - spektionen durchführen;
c) erteilen den Urkundspersonen allgemein und für den Einzelfall ver - bindliche Weisungen;
d) üben bei Amtspflichtverletzungen die Disziplinargewalt aus;
e) entbinden die Urkundspersonen vom Amtsgeheimnis;
f) überwachen die Einhaltung der Vorschrift über die Aushändigung des Geschäftsprotokolls und der Urkundenoriginale bzw. der beglaubigten Kopien an das Staatsarchiv;
g) sind besorgt für die Publikationen gemäss § 26a;
h) erstatten dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit. 1ter Die Inspektionskosten können den freiberuflichen Urkundspersonen in Rechnung gestellt werden. *
2 Das Obergericht ist zur Erreichung einer einheitlichen Praxis befugt, Wei - sungen formeller Natur an alle Urkundspersonen zu erteilen. Die Direktion des Innern kann diesbezüglich Anträge stellen. *
3 Das Obergericht erlässt das Prüfungsreglement für die Prüfungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent und die Direktion des Innern dasjenige für die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sowie deren Stellvertretungen. *

§ 33a * Anzeige

1 Wer sich durch das Verhalten einer Urkundsperson im Zusammenhang mit einer Beurkundung verletzt fühlt, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehör - de Anzeige erstatten.
2 Wer in Ausübung seiner Amts- oder seiner hoheitlichen Tätigkeit Feststel - lungen macht, die disziplinarische Folgen für eine Urkundsperson haben könnten, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 33b * Auskunftspflicht

1 Die Urkundspersonen sind gegenüber der Aufsichtsbehörde auskunfts - pflichtig.
2 Sie haben dieser alle zweckdienlichen Auskünfte über ihre Beurkundungs - tätigkeit zu erteilen und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. 4.2. Disziplinarverfahren *

§ 33c * Disziplinarmassnahmen

1 Disziplinarmassnahmen sind:
a) die Verwarnung;
b) der Verweis;
c) die Busse bis Fr. 20'000.–;
d) der befristete Entzug der Beurkundungsbefugnis für längstens zwei Jahre;
e) der dauernde Entzug der Beurkundungsbefugnis.
2 Eine Busse kann zusätzlich zum befristeten oder dauernden Entzug der Beurkundungsbefugnis ausgesprochen werden.
3 Die zuständige Aufsichtsbehörde trägt die Disziplinarmassnahmen im Dis - ziplinarregister ein.

§ 33d * Disziplinarverfahren

1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2 Die Aufsichtsbehörde oder eine von ihr bezeichnete Person kann Beweise erheben. Für das Verfahren finden die entsprechenden Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung 18 ) sinngemäss Anwendung. Ausge - schlossen sind die Verhaftung, Durchsuchung und Beschlagnahme. Die Ur - kundspersonen sind verpflichtet, in Disziplinarfällen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Bücher und Belege vorzulegen.
3 Für das Disziplinarverfahren gelten die strafprozessualen Verfahrensga - rantien sinngemäss.
4 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Auf Verlangen der betroffenen Ur - kundsperson findet eine öffentliche Schlussverhandlung statt.

§ 33e * Vorsorgliche Massnahmen

1 Wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, insbesondere wenn ein Verbot der Berufsausübung von über einem Jahr zu erwarten ist, kann die Aufsichtsbehörde der Urkundsperson die Berufsausübung schon während der Dauer des Disziplinarverfahrens vorsorglich entziehen.
2 Die Dauer des vorsorglichen Verbotes der Berufsausübung wird auf ein befristetes Verbot angerechnet.

§ 33f * Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt innert eines Jahres, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4 Stellt die Verletzung der Amtspflicht eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene Verjährungsfrist, falls diese länger ist.

§ 33g * Löschung der Disziplinarmassnahmen

1 Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anord - nung im Register gelöscht.
2 Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhe - bung im Register gelöscht. 18) SR 312.0

§ 33h * Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der zuständigen Direktion kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Entscheide über Prüfungsergebnisse der gemeindlichen Urkundspersonen werden nur auf Ermessensmissbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften überprüft.
3 Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Aufsichtskommission und des Obergerichts richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 25. April 2002 19 ) .
4 Der Weiterzug von Entscheiden des Obergerichts richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 20 ) . 5. Schlussbestimmungen *

§ 34 Erweiterung der Anwaltsprüfung

1 Die Anwaltsprüfung ist auf die Feststellung der praktischen Befähigung zur Beurkundung auszudehnen.

§ 34a * Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbu - ches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 21 ) wird wie folgt geändert: 22 )
2 Der Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsa - chen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 1974 23 ) wird wie folgt geän - dert: 24 ) 19) BGS 163.1 20) SR 173.110 21) BGS 211.1 22) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass publiziert und werden hier nicht publiziert. 23) BGS 641.1 24) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass publiziert und werden hier nicht publiziert.

§ 35 Aufhebung widersprechender Bestimmungen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die widersprechenden Vor - schriften aufgehoben, insbesondere:
a) § 15 Ziff. 1, §§ 20, 21 und 153 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 25 ) ;
b) von Ziff. II Abs. 2 des Gesetzes betreffend Abänderung des Einfüh - rungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 7. März 1940 26 ) die Worte: «und im Bereinigungsverfahren wie der Grundbuchverwalter zur öf - fentlichen Beurkundung befugt ist»;
c) § 4 des Gesetzes betreffend die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Zug vom 12. Juli 1928 27 ) ;
d) § 6 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizeri - schen Obligationenrechtes für den Kanton Zug vom 30. Juni 1938 28 ) ;
e) §§ 2 und 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Revision des XX. Titels des Obligationenrechts: Die Bürgschaft vom 30. Mai 1942 29 ) .

§ 36 Vollzug und Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, soweit es nicht das Obergericht als zuständig erklärt.
2 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum und der Genehmi - gung durch den Bundesrat 30 ) .
3 Der Regierungsrat setzt dessen Inkrafttreten 31 ) fest. 25) GS 10, 21 26) GS 14, 145 27) GS 12, 353 28) GS 13, 577 29) GS 14, 527; heute ganzer Erlass materiell aufgehoben. 30) Vom Bundesrat genehmigt am 18. Juni 1946 (GS 15, 398). 31) In Kraft seit 1. Jan. 1947 (GS 15, 398).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.06.1946 01.01.1947 Erlass Erstfassung GS 15, 387 04.09.1980 01.01.1982 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 22, 137 04.09.1980 01.01.1982 § 4 Titel geändert GS 22, 95 04.09.1980 01.01.1982 § 4 Abs. 1 geändert GS 22, 95 04.09.1980 01.01.1982 § 4 Abs. 2 geändert GS 22, 95 04.09.1980 01.01.1982 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 22, 95 04.09.1980 01.01.1982 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 22, 95 04.09.1980 01.01.1982 § 5 Titel geändert GS 22, 95 04.09.1980 01.01.1982 § 6 Abs. 2 geändert GS 22, 95 04.09.1980 01.01.1982 § 33 Abs. 3 geändert GS 22, 95 28.11.1996 01.03.1997 § 28 Abs. 2 geändert GS 25, 487 22.12.1998 01.01.1999 § 32 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 32 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 33 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 33 Abs. 3 geändert GS 26, 191 25.04.2002 01.06.2002 § 2 Abs. 1 geändert GS 27, 413 25.04.2002 01.06.2002 § 32 Abs. 1 geändert GS 27, 413 28.08.2003 01.01.2004 § 7 bis eingefügt GS 27, 837 29.08.2006 01.01.2007 § 22 Abs. 1 geändert GS 28, 779 11.12.2014 01.04.2015 Ingress geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 2 Abs. 2 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 2 Abs. 3 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 2 Abs. 4 aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 4 Abs. 4 aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 5 Abs. 4 aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, h) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, i) aufgehoben GS 2015/006
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, k) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, l) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 1, m) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 Abs. 2 eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 7 bis aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 Titel 1.5. geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 8 Titel geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 8 Abs. 1 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 8 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 8 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 8 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 8a eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 9 Titel geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 Titel 1.6. geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 9a eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 10 Titel geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 10a eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 10b eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 10c eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 10d eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 Titel 1.7. aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 11 aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 Titel 1.8. aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 12 aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 13 Abs. 3 eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 16 Abs. 2 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 19 Abs. 3 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 21 Abs. 3 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 22 aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 23 Abs. 1 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 23 Abs. 1, d) geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 23 Abs. 2 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 23 Abs. 4 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 24 Abs. 2 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 26 Abs. 2a eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 26 Abs. 3 aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 26a eingefügt GS 2015/006
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.12.2014 01.04.2015 § 26b eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 27 Abs. 1 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 28 Abs. 3 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 28 Abs. 4 aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 29 Abs. 1 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 29 Abs. 2 eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 30 Abs. 1 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 30 Abs. 2 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 30 Abs. 3 eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 31 Abs. 2 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 31 Abs. 3 eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 Titel 4. geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 Titel 4.1. eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 32 Abs. 3 aufgehoben GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33 Abs. 1 geändert GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33 Abs. 1 bis eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33 Abs. 1 ter eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33a eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33b eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 Titel 4.2. eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33c eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33d eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33e eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33f eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33g eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 33h eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 Titel 5. eingefügt GS 2015/006 11.12.2014 01.04.2015 § 34a eingefügt GS 2015/006 28.11.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert GS 2017/075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.06.1946 01.01.1947 Erstfassung GS 15, 387 Ingress 11.12.2014 01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 1 Abs. 1, a) 04.09.1980

01.01.1982 geändert GS 22, 137

§ 1 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 2 Abs. 1 25.04.2002

01.06.2002 geändert GS 27, 413

§ 2 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 2 Abs. 3 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 2 Abs. 4 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 4 04.09.1980

01.01.1982 Titel geändert GS 22, 95

§ 4 Abs. 1 04.09.1980

01.01.1982 geändert GS 22, 95

§ 4 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 4 Abs. 2 04.09.1980

01.01.1982 geändert GS 22, 95

§ 4 Abs. 3 04.09.1980

01.01.1982 eingefügt GS 22, 95

§ 4 Abs. 4 04.09.1980

01.01.1982 eingefügt GS 22, 95

§ 4 Abs. 4 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 5 04.09.1980

01.01.1982 Titel geändert GS 22, 95

§ 5 Abs. 2 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 5 Abs. 4 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 6 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 6 Abs. 2 04.09.1980

01.01.1982 geändert GS 22, 95

§ 7 Abs. 1 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, a) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, b) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, c) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, d) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, e) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, f) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, g) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, h) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, i) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, k) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, l) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 1, m) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 7 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 7 bis 28.08.2003

01.01.2004 eingefügt GS 27, 837

§ 7 bis 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 1.5. 11.12.2014 01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 8 11.12.2014

01.04.2015 Titel geändert GS 2015/006

§ 8 Abs. 1 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 8 Abs. 1, a) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 8 Abs. 1, b) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 8 Abs. 1, c) 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 8 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 8a 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 9 11.12.2014

01.04.2015 Titel geändert GS 2015/006 Titel 1.6. 11.12.2014 01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 9a 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 10 11.12.2014

01.04.2015 Titel geändert GS 2015/006

§ 10 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 10a 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 10b 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 10c 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 10d 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006 Titel 1.7. 11.12.2014 01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 11 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006 Titel 1.8. 11.12.2014 01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 12 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 13 Abs. 3 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 16 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 19 Abs. 3 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 21 Abs. 3 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 22 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 22 Abs. 1 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 779

§ 23 Abs. 1 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 23 Abs. 1, d) 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 23 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 23 Abs. 4 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 24 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 26 Abs. 2a 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 26 Abs. 3 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 26a 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 26b 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 27 Abs. 1 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 28 Abs. 2 28.11.1996

01.03.1997 geändert GS 25, 487

§ 28 Abs. 3 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 28 Abs. 4 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 29 Abs. 1 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 29 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 30 Abs. 1 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 30 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 30 Abs. 3 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 31 Abs. 2 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 31 Abs. 3 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006 Titel 4. 11.12.2014 01.04.2015 geändert GS 2015/006 Titel 4.1. 11.12.2014 01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 32 Abs. 1 25.04.2002

01.06.2002 geändert GS 27, 413

§ 32 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 32 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 32 Abs. 3 11.12.2014

01.04.2015 aufgehoben GS 2015/006

§ 33 Abs. 1 11.12.2014

01.04.2015 geändert GS 2015/006

§ 33 Abs. 1 bis

11.12.2014 01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 33 Abs. 1 ter

11.12.2014 01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 33 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 33 Abs. 3 04.09.1980

01.01.1982 geändert GS 22, 95

§ 33 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 33a 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 33b 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006 Titel 4.2. 11.12.2014 01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 33c 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 33d 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 33e 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 33f 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 33g 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 33h 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006 Titel 5. 11.12.2014 01.04.2015 eingefügt GS 2015/006

§ 34a 11.12.2014

01.04.2015 eingefügt GS 2015/006
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