ZupfinstrumentAusbV
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin* (Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung - ZupfinstrumentAusbV)

ZupfinstrumentAusbV
Ausfertigungsdatum: 30.06.2014
Vollzitat:
"Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung vom 30. Juni 2014 (BGBl. I S. 875), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist"
Ersetzt V 7110-6-60 v. 27.1.1997 I 85 (ZupfInstrmMAusbV)
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2015 I 1087
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2014 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 51 Zupfinstrumentenmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:
1. Gitarrenbau oder
2. Harfenbau.
(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.

§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
1. übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,
3. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten,
2. Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen,
3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
5. Herstellen von Verbindungen,
6. Herstellen und Gestalten von Oberflächen,
7. Herstellen von Korpussen,
8. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,
9. Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind:
1. Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,
2. Herstellen von Korpussen,
3. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,
4. Herstellen von Griffbrettern und Stegen,
5. Montieren von Tonabnahmesystemen,
6. Spielfertigmachen von Instrumenten,
7. Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,
8. Reparieren von Instrumenten.
(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind:
1. Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,
2. Herstellen von Korpussen,
3. Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,
4. Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken,
5. Montieren von Tonabnahmesystemen,
6. Spielfertigmachen von Instrumenten,
7. Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,
8. Reparieren von Instrumenten.
(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6. betriebliche und technische Kommunikation,
7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9. Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den §§ 7 und 9 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Planen und Herstellen eines Korpusteils statt.
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
b) Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
c) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
d) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
e) Maße und Konturen zu übertragen,
f) Verbindungen herzustellen,
g) Oberflächen vorzubehandeln,
h) Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken herzustellen,
i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
j) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.

§ 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gitarrenbau

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
1. Entwurf und Fertigung,
2. Planung und Konstruktion sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
b) Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
c) Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,
d) Konstruktionsunterlagen zu erstellen,
e) Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,
f) Griffbretter und Stege herzustellen,
g) Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
h) Instrumente spielfertig zu machen,
i) Produkte zu präsentieren,
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
k) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:
a) Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oder
b) Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,
b) physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,
c) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
d) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
e) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,
f) Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
g) Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
h) Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,
i) Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
j) Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Harfenbau

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage Abschnitt A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
1. Entwurf und Fertigung,
2. Planung und Konstruktion sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
b) Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
c) Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,
d) Konstruktionsunterlagen zu erstellen,
e) Korpusse, Hälse und Säulen herzustellen,
f) Mensuren festzulegen und Mechaniken anzubringen oder einzubauen,
g) Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
h) Produkte zu präsentieren,
i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
j) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:
a) Herstellen einer spielfertigen Harfe oder
b) Herstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,
b) physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,
c) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
d) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
e) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,
f) Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
g) Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
h) Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,
i) Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
j) Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Entwurf und Fertigungmit 55 Prozent,
2.
Planung und Konstruktionmit 35 Prozent,
3.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 11 Bestehende Ausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 85) außer Kraft.

Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 880 - 886)
 
Abschnitt A: übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden
b)
musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen
c)
Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachten
d)
Mensuren modellspezifisch festlegen
5 
e)
Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigenschaften berücksichtigen
f)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
 2
2Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen
b)
Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen
d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
6 
3Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten
c)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
d)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
8 
4Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen
b)
Materialien, insbesondere nach akustischen, statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
c)
Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vorschriften und Lagerkriterien einhalten







12
 
  
d)
Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manuell bearbeiten
e)
Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
f)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichtigung der mechanischen Eigenschaften biegen
  
5Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen
b)
konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbesondere durch Fügen, Schäften und Zinken
c)
Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellen
d)
Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten
8 
6Herstellen und Gestalten von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
zeitgenössische und historische Verfahren der Oberflächenbehandlung und Gestaltung von Materialien, insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuordnen
b)
Oberflächen, insbesondere durch Wässern und Schleifen, vorbehandeln
4 
c)
Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen
d)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden
e)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
f)
Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durchführen, Sicherheitsregeln beachten
g)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
h)
Auftragstechniken anwenden
i)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
 7
7Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedalkästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten
b)
Formen und Schablonen herstellen und anwenden
c)
Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aussägen sowie Positionen von Schallöffnungen festlegen
d)
Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßangabe hobeln und schleifen
e)
Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen
f)
Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Statik beachten
g)
Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse verputzen
h)
Schallöffnungen schneiden und gestalten
i)
Leisten herstellen, verleimen und profilieren
j)
Korpusteile verleimen
18 
8Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten
b)
Halsschienen einbauen
c)
Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigen
oder
3 
d)
Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstruktionsmerkmale beachten
e)
Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, ergonomische und statische Aspekte berücksichtigen
f)
Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, insbesondere für Wirbellöcher, herstellen
g)
Hals- und Kopfverbindungen herstellen
oder
 4
h)
Säulen herstellen
i)
Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte berücksichtigen
9Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Griffbrettrohlinge bearbeiten
b)
Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze einschneiden
c)
Griffbretter aufleimen
oder
 3
d)
Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezifisch auswählen
e)
Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbereiten
f)
Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren einbauen
 
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
25. bis 36. Monat
1234
1Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
b)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
3
2Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
Leistensysteme auswählen2
3Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbesondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und Spanische Verbindung, herstellen7
4Herstellen von Griffbrettern und Stegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Stegarten unterscheiden und Stege herstellen
b)
Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf Maß und Form bringen, modellspezifische Besonderheiten berücksichtigen


6
  
c)
Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur berechnen
d)
Griffbretter bundieren
 
5Montieren von Tonabnahmesystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Schaltpläne lesen und anwenden
c)
Schaltpläne erstellen
d)
elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählen
e)
Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f)
Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
10
6Spielfertigmachen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Instrumentenkomponenten zusammenfügen
b)
Bünde bearbeiten
c)
Sättel herstellen und montieren
d)
Instrumente besaiten und stimmen
e)
Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
f)
Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigen
g)
Instrumente verkaufs- und versandfertig machen
10
7Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden
c)
Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen
4
8Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
b)
Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c)
Reparaturarbeiten durchführen
d)
historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
10
 
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
25. bis 36. Monat
1234
1Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
b)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
5
2Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
Leistensysteme auswählen2
3Herstellen von Harfenhälsen und Säulen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und instrumententypischen Gegebenheiten formen
b)
Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbauteile vorbereiten und ausarbeiten
c)
Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder vorbereiten
d)
Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen
7
4Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten übertragen
b)
Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf der Saitenleiste festlegen
c)
Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden bearbeiten
6
5Montieren von Tonabnahmesystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Schaltpläne lesen und anwenden
c)
Schaltpläne erstellen
d)
elektronische Bauteile nach Verwendungszweck auswählen
e)
Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f)
Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
4
6Spielfertigmachen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Instrumentenkomponenten zusammenfügen
b)
Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen
c)
Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montieren
d)
Instrumente besaiten und stimmen
e)
Lage der Saiten einrichten
f)
Intonation durchführen
g)
Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spielbarkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störgeräusche orten und beseitigen
16
7Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden
c)
Klangbewertung an Instrumenten durchführen, betriebliche Vorgaben berücksichtigen
4
8Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
b)
Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c)
Reparaturarbeiten durchführen
d)
historische Instrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
8
 
Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildungszeit
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen
b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen
c)
Materialbedarf berechnen
d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
e)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten




3
 
  
f)
ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden
g)
Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden
  
h)
Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit ausführen
i)
Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen
j)
Liefertermine beachten
k)
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
 2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten
2 
7Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a)
Skizzen anfertigen und anwenden
b)
Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
4 
d)
Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von Tonabnahmesystemen anwenden
 2
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)
a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prüfen
c)
Zwischenkontrollen durchführen
3 
d)
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e)
Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren, Qualitätskriterien anwenden
f)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3
9Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 9)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
b)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
2 
c)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
d)
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
e)
Kundenkontakte auswerten
f)
Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
g)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
h)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
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