Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landscha... (649.911)
CH - BL

Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen

Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen Vom 18. September 2000 (Stand 1. August 2001) Die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Er - ziehungsdepartement des Kantons Jura vereinbaren was folgt:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

1 Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten für den Besuch eines zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler, welche die jeweilige Fremdspra - che durch Wiederholung des 9. Schuljahres an einer Schule des Vereinba - rungskantons vertieft erlernen möchten.

§ 2 Abgrenzung des Angebots

1 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen kön - nen entsprechend den verfügbaren Plätzen von diesem Angebot Gebrauch machen.
2 Angeboten werden freie Plätze in Klassen des 9. Schuljahres aller Ausbil - dungsniveaus an Schulen, welche durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar sind.
3 Die Suche nach Wohnmöglichkeiten und Familien für die Unterbringung der Schülerinnen und Schüler ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Gegebenen - falls werden diese Aspekte in privaten Vereinbarungen unter den betreffenden Familien geregelt.

§ 3 Beteiligung an den Schulkosten

1 Pro Schülerin oder Schüler im fremdsprachigen zehnten Schuljahr entrichtet der entsendende Vereinbarungskanton einen Pauschalbeitrag von 3'000 Fr. für das ganze Schuljahr.
2 Dieser Pauschalbeitrag darf den Eltern der Schülerinnen und Schüler nicht in Rechnung gestellt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1381
3 Die Rechnungsstellung für den Pauschalbeitrag erfolgt in zwei Tranchen ent - sprechend der Schülerzahl am 15. November für das erste Semester und am
15. Mai für das zweite Semester.

§ 4 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler

1 Mit der Aufnahme im fremdsprachigen zehnten Schuljahr sind die gemäss dieser Vereinbarung aufgenommenen Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der schulischen Rechte und Pflichten den Schülerinnen und Schülern des auf - nehmenden Kantons gleichgestellt.

§ 5 Verfahren

1 Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler erfolgt an die jeweilige zustän - dige Stelle des entsendenden Wohnsitzkantons bis Ende Januar.
2 Die zuständigen Stellen der beiden Kantone informieren sich gegenseitig bis spätestens Ende März über die freien Plätze für das zehnte fremdsprachige Schuljahr.
3 Die Prüfung der Eignung und die Zuteilung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler entsprechend den freien Plätzen erfolgt durch die zuständige Stel - le des entsendenden Kantons. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der entsendende Kanton über die Abwei - sungen.
4 Bis zum 15. Mai informiert die zuständige Stelle des entsendenden Kantons die entsprechende Stelle des anderen Kantons, die aufnehmenden Schulen, die Eltern der aufgenommenen und nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler für das fremdsprachige zehnte Schuljahr.

§ 6 Schlussbestimmung

1 Diese Vereinbarung tritt auf 1. August 2001 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und wird danach still - schweigend für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren verlängert.
3 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweilen auf das Ende einer dreijähri - gen Periode gekündigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1381
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.09.2000 01.08.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1381 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1381
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.09.2000 01.08.2001 Erstfassung GS 33.1381 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1381
Markierungen
Leseansicht