Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen (367.11)
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Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen

Verordnung über Beiträge an Schiessanlagen * Vom 23. November 1982 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 Absatz 1, § 13 und § 14 des Gesetzes vom 23. Juni 1982
1 ) über Beiträge an Schiessan - lagen, beschliesst:
1 Errichtung, Erweiterung, Überdeckung

§ 1 Beitragsgesuche

1 Gesuche um Beiträge an die Kosten der Errichtung, Erweiterung oder Über - deckung von Schiessanlagen sind in der Regel vor Baubeginn der Sicherheits - direktion einzureichen. *
2 Den Gesuchen sind beizulegen:
a. Baupläne in zweifacher Ausfertigung,
b. Nachweis des regionalen Charakters der Anlage (§ 2 Absatz 1 des Ge - setzes),
c. Nachweis betreffend Notwendigkeit der Scheibenzahl gemäss § 4 Ab - satz 1 des Gesetzes,
d. Auszug aus dem Protokoll des zuständigen Gemeindeorgans über die Bewilligung des Baukredites bzw. des Beitrages.

§ 2 * Prüfung

1 Die Sicherheitsdirektion prüft die Gesuche. Soweit es zur Feststellung der Beitragsberechtigung notwendig ist, fordert sie von den Gesuchstellern weitere Auskünfte und Unterlagen ein.

§ 3 * Projektgenehmigung

1 Die Sicherheitsdirektion holt die Projektgenehmigung des eidgenössischen Schiessoffiziers ein.
1) GS 28.175, SGS 367 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240

§ 4 Beitragszusicherung

1 Wenn die Anlage beitragsberechtigt ist und die Projektgenehmigung gemäss § 3 vorliegt, verfügt die Sicherheitsdirektion die Beitragszusicherung. In dieser legt sie die Zahl der beitragsberechtigten Scheiben und die voraussichtliche Höhe des Kantonsbeitrags fest. *
2 Die Beitragszusicherung wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

§ 5 * Beitragsverfügung

1 Wenn der Abnahmebericht des eidgenössischen Schiessoffiziers vorliegt, die mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind und die Anlage zur Benützung freigegeben ist, erlässt die Sicherheitsdi - rektion die Beitragsverfügung. Diese wird dem Gesuchsteller schriftlich eröff - net.

§ 6 Auszahlung

1 Der Beitrag wird in der Regel nach Erlass der Beitragsverfügung im Rahmen des Voranschlagskredites ausbezahlt. Reicht dieser nicht aus, kann die Zah - lung in höchstens 5 Jahresraten erfolgen.
2 Auf besonderes Gesuch hin kann die Sicherheitsdirektion vor Erlass der Bei - tragsverfügung Anzahlungen bis zu 80% des auf die ausgeführten Arbeiten entfallenden Beitrags bewilligen. Dem Gesuch ist eine Aufstellung über die be - reits erfolgten Anzahlungen beizulegen. *
2 Umwandlung

§ 7 Beitragsgesuche

1 Gesuche um Beiträge gemäss § 11 des Gesetzes sind in der Regel vor Ab - schluss der entsprechenden Verträge der Sicherheitsdirektion zuhanden des Regierungsrats einzureichen. *
2 Den Gesuchen sind beizulegen:
a. Entwürfe zu den Verträgen, aufgrund derer die Anlage regionalen Cha - rakter erhält,
b. Nachweis betreffend Notwendigkeit der Scheibenzahl gemäss § 4 Ab - satz 1 des Gesetzes,
c. Schätzungsbericht über den Zustandswert der Anlage,
d. Aufstellung über die Beiträge, die der Kanton an die Anlage bereits ge - leistet hat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240

§ 8 Prüfung, Antrag an Regierungsrat

1 Die Sicherheitsdirektion prüft die Gesuche. Soweit es zur Feststellung der Beitragsberechtigung notwendig ist, fordert sie von den Gesuchstellern weitere Auskünfte und Unterlagen ein. *
2 Sie stellt dem Regierungsrat Antrag über die Beitragsgewährung.

§ 9 Beitragsverfügung

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsgewährung. Der Beschluss wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.

§ 10 Auszahlung

1 Die Sicherheitsdirektion veranlasst die Auszahlung des Beitrags, wenn der Vertrag rechtskräftig ist, aufgrund dessen die Anlage regionalen Charakter er - halten hat. *
2 Der Beitrag wird im Rahmen des verfügbaren Voranschlagskredites ausbe - zahlt. Reicht dieser nicht aus, kann die Zahlung in höchstens 5 Jahresraten er - folgen.
3 Allgemeine Vorschriften

§ 11 Beitragsberechtigte Scheiben

1 Die Zahl der beitragsberechtigten Scheiben (§ 4 des Gesetzes) wird wie folgt berechnet:
a. 300-m-Anlagen:
1. für 1–100 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 10 Schützen
2. für 101–200 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 20 Schützen
3. für 201–300 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 30 Schützen
4. für über 300 schiessende Mitglieder: 1 Scheibe pro 50 Schützen
b. 50-m-Anlagen:
1 für 1–25 schiessende Mitglieder: 8 Scheiben
2. für 26–35 schiessende Mitglieder: 10 Scheiben
3. für 36–50 schiessende Mitglieder: 12 Scheiben
4. für über 50 schiessende Mitglieder, je 10 zusätzlich: 1 Scheibe
c. 25-m-Anlagen je 25 schiessende Mitglieder: 1 Block zu 5 Scheiben
2 Bei Anlagen mit elektronischer Trefferanzeige reduziert sich die Anzahl der beitragsberechtigten Scheiben im Verhältnis, wie diese gegenüber konventio - nellen Anlagen leistungsfähiger sind. Massgebend sind die Angaben der Her - stellerfirma. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240
3 Bei geschlossenen Anlagen, auf denen unabhängig vom natürlichen Tages - licht geschossen werden kann, wird die Anzahl der beitragsberechtigten Schei - ben von Fall zu Fall festgelegt.

§ 12 Indexierung

1 Die im Gesetz genannten Beitragssätze entsprechen dem Stand des Zürcher Baukostenindexes vom 1. Oktober 1979 (108,8 Punkte; Indexbasis April 1977 = 100).
2 Für die Beitragsberechnung ist der Indexstand am 1. Oktober vor Beginn des - jenigen Jahres massgebend, in welchem die Anlage zur Benützung freigege - ben worden ist (Errichtung, Erweiterung, Überdeckung) bzw. in welchem der Vertrag rechtskräftig geworden ist, aufgrund dessen die Anlage regionalen Charakter erhalten hat (Umwandlung).

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.11.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung GS 28.240
15.01.2013 01.03.2013 Erlasstitel geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 1 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 2 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 3 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 4 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 5 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 6 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 10 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.11.1982 01.01.1983 Erstfassung GS 28.240 Erlasstitel 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 1 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 2 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

§ 3 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

§ 4 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 5 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

§ 6 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 7 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 8 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 10 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.240
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