Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Au... (172.701)
CH - SH

Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich

- und Informatikstrategie sowie -Government - und Informa- -Be- ür die Kantons - und Stadtverwaltung erfor- -Dienstleistungen kostengünstig und sicher zu -Pilotbetrieb. Mit dem neuen Finanz- -Betriebe eine neue, geset-
Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb Mit der vorliegenden Vereinbarung soll die bestehende Vereinba- rung zwischen Kanton und Stadt über die E -Government - und Infor- matikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb aufgeho- ben und damit die Überführung der KSD in eine unselbständige An- stalt des Kantons ermöglicht werden. Gleichzeitig wird beabsichtigt, die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Stadt im Informatik reich langfristig fortzusetzen. II. Aufhebung der bestehenden Verei nbarung

Art. 1 Die Vereinbarung über E -Government - und Informatikstrategie so-

wie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9./16. November 2010 (SHR 172.601) zwischen Kanton Schaffhausen und Stadt Schaff- hausen wird mit Inkrafttreten der neuen gesetzl ichen Grundlage für KSD aufgehoben.

Art. 2 Sämtliche Rechte und Pflichten und damit auch alle im Gesamtei-

gentum des Kantons und der Stadt stehenden Vermögenswerte der KSD gehen mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Grun dlage für KSD auf die entsprechende unselbständige kantonale Anstalt über.
Art. 3
1 Der Kanton entschädigt die Stadt für das in der gemeinsamen Dienststelle/Abteilung KSD eingesetzte Fremdkapital gemäss Unter- nehmensbewer tung durch ein unabhängiges Unternehmen. Grund- lage und methodische Vorlage dafür bilden die bereits durchgeführ- ten Unternehmensbewertungen per 31.12.2016 und 31.12.2019. Die Unternehmensbewertung wird basierend auf der abgenommenen und rechtzeitig durch di e Finanzkontrolle testierten Bilanz der KSD per 31.12. des letzten Abschlusses der KSD in der bisherigen Orga- nisationsform beauftragt.
2 Die Auszahlung erfolgt nach Rechtskraft der Beschlussfassung der zuständigen Gremien und nach Absprache zwischen Regierungsrat und Stadtrat. Dadurch gelten sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zum massgebenden Stichtag entstanden sind, als abgegolten. Das anlässlich der Gründung der KSD eingebrachte Grundkapital wird den Eignern gemäss bisher gültiger Vereinbarung ausbezahlt. Aufhebung Übergang der Rechte und Pflichten Entschädigung an Stadt Schaff- hausen
sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb -Bereich an. Damit sollen Synergien eicht und Schnitt- -Betrieb als unselbständige, öf- -Anstalt). Die Organisation -Anstalt wird in einem Gesetz festgehalten. -Anstalt erbringt IT -Dienstleistungen für die öffent- -Anstal t von -Pflicht befreit und das Instate-Privileg gewahrt se werden in einer Schwankungsreserve eingelegt, um -Anstalt unte rstehen dem kantonalen Per- -Anstalt verlangen. Grundsatz Eckpunkte der neuen gesetzli- chen Grundlage
Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
Art. 6
1 Die Stadt wird Ankerkundin der kantonalen IT -Anstalt und verpflich- tet sich grundsätzlich, IT -Dienstleistungen von dieser zu beziehen. Als Massstab gilt die bisherige Bestellpraxis. Im Gegenzug sind der Stadt entsprechend umfassende IT -Dienstleistungen anzubieten.
2 Einzelheiten über die Bestellung bzw. Lieferobjekte werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten (Service Level Agreement der Basis -Services). Die erstmalige Leistungsvereinbarung soll sich im Wesentlichen am bisherigen Bestellumfang orientieren.
3 Der Stadt werden die Dienstleist ungen der kantonalen IT zu den gleichen Konditionen (Preise, Service Level, Angebotspa- lette) angeboten wie dem Kanton.
4 Die Stadt ist bereit, an mit anderen Kunden gemeinsam getragene Innovationsprojekte einen Beitrag zu leisten (Ablösung des bish gen eGovernment -Kredites). Diese Beiträge unterstehen dem Vor- behalt der Genehmigung durch die jeweils zuständigen Gremien.
Art. 7
1 Die Stadt erhält als Ankerkundin Einsitz im Kundengremium der kantonalen IT -Anstalt und bringt dort ihre A nforderungen für Stan- dardprodukte ein.
2 Das Kundengremium hat den Zweck, die IT -Dienstleistungen im Kanton, in den kantonalen Gemeinden sowie bei den Kunden insge- samt zu fördern und soweit möglich zu vereinheitlichen, insbeson- dere durch gemeinsame Festlegung von IT -Standardprodukten für den Kanton und die Gemeinden. In diesem Rahmen nimmt das Kun- dengremium folgende Aufgaben und Befugnisse wahr: a. In Bezug auf Standard-Services, welche den Kunden im Service- katalog ohne Bestellzwang angeboten werden, werden Empfeh- lungen zuhanden des zuständigen Organs der kantonalen IT Anstalt abgegeben. Das Kundengremium ist in diesem Zusam- menhang beratend tätig. b. In Bezug auf Basis -Services (bspw. Standardarbeitsplatz), wel- che den Kunden im Servicekatalog mit Bestellzwang angeboten werden, werden Empfehlungen zuhanden des zuständigen Or- gans der kantonalen IT -Anstalt abgegeben. Bei fehlendem Kon- sens bezüglich Basis -Services mit Bestellzwang können Stadt und Kanton je ihre eigenen Basis -Services definieren. Dienstleistun- gen für die Stadt Schaff- hausen Kundengre- mium
sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb mmungen
1) und wird auf unbestimmte Dauer abge-
2) und in die kantonale Ge- Dauer und Be- endigung Inkrafttreten
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