WZG§35CHNBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35CHNBek
Ausfertigungsdatum: 21.07.1967
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 21. Juli 1967 (BGBl. I S. 840)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 5. 8.1967 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird gemäß einer Erklärung des Ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik China bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik China in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik China anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz
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