WZG§35ARGBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35ARGBek
Ausfertigungsdatum: 06.07.1964
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 6. Juli 1964 (BGBl. I S. 487)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 21. 7.1964 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird auf Grund einer Erklärung des Staatssekretariats für Industrie und Bergbau, Nationale Direktion für gewerbliches Eigentum, der Republik Argentinien bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Argentinien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz
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