Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (415.101)
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Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds

-Sportfonds (Sportfondsverordnung) -Sportfonds zugewiesene jährliche Anteil des slos Interkan- - -Beiträgen. -Sportfonds und -Sportfonds -Kommission ein. Verwendung von Swisslos - Sportfonds -Bei- trägen Swisslos - Sport- fonds -Kommis- sion
Ve rwaltung zusammen. Die Leitung der Fachstelle Sport des Erzie- hungsdepartements ist Mitglied von Amtes wegen.
2 Die Swisslos -Sportfonds -Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung und Betreuung der Gesuchstellenden; b) Fachliche Beurteilung der eingereichten Beitragsgesuche um Swisslos -Sportfonds -Beiträge; c) Stellungnahme zu den eingereichten Beitragsgesuchen und An- trag betreffend den jeweiligen Unterstützungsbeitrag zuhanden des Regierungsrates. Davon ausgenommen sind Beitragsgesu- che für z usätzliche Sportförderung gemäss § 6 lit. f bis i, welche direkt vom Regierungsrat beurteilt und entschieden werden.
3 Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements ist Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin der Swisslos -Sportfonds Kommission . Er bzw. sie führt die Korrespondenz mit den Gesuch- stellenden und bereitet die Kommissions -Sitzungen zusammen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vor. Zudem ist er bzw. sie Ansprechperson für den Regierungsrat in Sachen Swisslos fonds.
4 Im Übri gen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 3 Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen aus dem Swisslos Sportfonds können insbesondere sein:

a) Sportverbände mit einem Bezug zum Kanton Schaffhausen; b) Sportvereine, die einem Schaffhauser Sportverband angehören; c) gemeinnützige Sportorganisationen mit einem Bezug zum Kan- ton Schaffhausen; d) Privatpersonen mit einem Bezug zum Kanton Schaffhausen; e) Gemeinden des Kantons Schaffhausen; f) der Kanton Schaffhausen.
§ 4
1 Für den Neubau, Ausbau, Unterhalt und die Sanierung von Sport- anlagen können Swisslos -Sportfonds -Beiträge bewilligt werden.
2 Für Sportanlagen von überregionaler Bedeutung, welche im Rah- men des kantonalen Sportanlagenkonzepts (KASAK) unterstützt werden, wird keine zusätzliche Unterstützung aus dem Swisslos Sportfonds gesprochen. Empfängerin- nen und Emp- fänger von Bei- trägen aus dem Swisslos- Sport- fonds Beiträge für Sportanlagen
ng anderweitig -Sportfonds gesprochen. -Beiträge bewilli gt werden. Das Sportmaterial muss -Beiträge ausgerichtet werden für: -Sportfonds -Beiträge sind bei der - -Beiträge fest. definitiv festgesetzt und ausbezahlt. Beiträge für Sportmaterial Beiträge für zu- sätzliche Sport- förderung Gesuchstellung Entscheid, Ab- rechnung, Aus- zahlung
4 Die Auszahlungsgesuche inkl. Abrechnungen sind bei der Fach- stelle Sport des Erziehungsdepartements einzureichen. Sie stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.
§ 9
1 Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements kann bei den Empfängerinnen und Empfängern von Swisslos fonds -Beiträgen Kontrollen über die zweckgebundene Verwendung der Beiträge und die Erfüllung allfälliger Auflagen durchführen. Sie erstattet de r Swisslos -Sportfonds -Kommission Bericht.
2 Beitragszusicherungen können teilweise oder ganz widerrufen und bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordert werden, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Im Beitragsgesuch wurden falsche oder irreführende Angaben gemacht; b) Das Projekt wurde anders als beschrieben verwirklicht; c) Finanzielle Mittel wurden offensichtlich zweckentfremdet; d) Bedingungen oder Auflagen wurden nicht erfüllt.
3 Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre na ch seiner Entstehung.
§ 10
1 Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder auf andere angemessene Weise Bericht über die aus dem Swisslos Sportfonds Begünstigten, über die Art der unterstützten Projekte bzw. Personen und über die Rechnung des Fonds.
2 Der Swisslos -Sportfonds wird durch die kantonale Finanzkontrolle revidiert.
§ 11
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung über die Verwendung des kantonalen Anteils am Gewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos-Sportfonds -Verordnung) vom 21. Februar 1995.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2023, S. 289. Aufsicht, Wider- ruf und Rückfor- derung Bericht - erstattung Inkrafttreten
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