Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Steckengebühren 1 (0.748.112.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Steckengebühren 1

Abgeschlossen in Brüssel am 12. Februar 1981 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1982² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Februar 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1986 (Stand am 2. Juli 2019) ¹ Ersetzt das vorläufige Abk. Zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Euro­päischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren vom 9. Aug. 1971 [ AS 1971 1533 , 1973 1581 , 1975 1883 , 1977 483 ]. ²2 AS 1986 1587
Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, Spanien, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, Irland, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Nie­derlande, die Portugiesische Republik, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im folgenden «die Vertragsstaaten» genannt,
die Europäische Organisation für Flugsicherung, im folgenden «EUROCONTROL» genannt,
in der Erwägung, dass die Abkommen, die bestimmte europäische Staaten mit EURO­­CONTROL über die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren abge­schlossen haben, aufgrund der Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezem­ber 1960³ ersetzt werden müssen,
in der Erkenntnis, dass sich die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren in der Vergangenheit gut be­währt hat,
in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit fortzusetzen und zu verstärken,
in der Absicht, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Internationalen Zivil­luftfahrt-Organisation ein möglichst vielen europäischen Staaten zugängliches, ein­heitliches europäisches System der Flugsicherungs-Streckengebühren anzuwen­den,
in der Überzeugung, dass mit dieser Vereinheitlichung auch die Konsultation mit den Benutzern erleichtert wird,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass die am System der Flugsiche­rungs-Streckengebühren der EUROCONTROL beteiligten Staaten die Befugnisse der Organisation auf dem Gebiet der Gebühreneinziehung verstärken,
in der Erkenntnis, dass dafür eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden muss,
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.748.05
Art. 1
1.  Die Vertragsstaaten vereinbaren ein gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet der Gebühren für die Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdien­ste, im folgenden «FIugsicherungs-Streckengebühren» ge­nannt, im Luftraum der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete.
2.  Sie vereinbaren daher, ein gemeinsames System zur Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren zu schaffen und dafür die Dienste der EUROCONTROL in Anspruch zu nehmen.
3.  Zu diesem Zweck werden die Ständige Kommission und der Geschäftsführende Ausschuss der EUROCONTROL um die Vertreter der Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, erweitert und im folgenden als «Erweiterte Kommission» und «Erweiterter Ausschuss» bezeichnet.
4.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fluginformationsgebiete sind in der Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführt. Jede Änderung, die ein Vertragsstaat an dem ihn betreffenden Teil der vorgenannten Anlage 1 vorzunehmen beabsichtigt und die sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser Vereinbarung genannten Luft­raums auswirkt, unterliegt der einmütigen Zustimmung der Erweiterten Kommis­sion. Jede Änderung, die sich nicht in dieser Weise auswirkt, teilt der be­troffene Vertragsstaat der EUROCONTROL mit.
Art. 2
In der Erweiterten Kommission hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 3
1.  Der Erweiterten Kommission obliegt es, das gemeinsame System der Flug­siche­rungs-Streckengebühren in der Weise einzurichten, dass
a) diese Gebühren nach einer einheitlichen Formel festgelegt werden, die die Ko­sten der Vertragsstaaten für Streckennavigationseinrichtungen und Strecken­navigationsdienste und für den Betrieb des Systems sowie die Kosten der EUROCONTROL für den Betrieb des Systems umfasst;
b) diese Gebühren von EUROCONTROL als eine einzige Gebühr je Flug ein­ge­zogen werden.
2.  Der Erweiterten Kommission werden zu diesem Zweck folgende Aufgaben übertragen:
a) Sie legt die Grundsätze fest, die zur Ermittlung der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten anzuwenden sind;
b) sie legt die Regeln für die Berechnung der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;
c) sie genehmigt für jeden Erhebungszeitraum den Deckungssatz für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten;
d) sie bestimmt die Rechnungseinheit, in der die Flugsicherungs-Strecken­gebüh­ren benannt werden;
e) sie legt die Anwendungsbedingungen des Systems einschliesslich der Zah­lungs­bedingungen, Gebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeiträume fest;
f) sie legt die Grundsätze für Befreiungen von Flugsicherungs-Strecken­gebühren fest;
g) sie genehmigt die Berichte des Erweiterten Ausschusses;
h) sie legt die Finanzordnung für das System der Flugsicherungs-Strecken­gebüh­ren fest;
i) sie genehmigt Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und jedem Staat, der die Einrichtungen und die technische Hilfe der EUROCONTROL im Zu­sammenhang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter diese Vereinbarung fallen;
j) sie verabschiedet den vom Erweiterten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 1 Buch­stabe c vorgelegten Haushaltsvoranschlag.
3.  Die Erweiterte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der einmütigen Zustimmung aller Vertragsstaaten.
Art. 4
Im Erweiterten Ausschuss hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 5
1.  Der Erweiterte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er bereitet die Beschlüsse der Erweiterten Kommission vor;
b) er übt die Aufsicht über die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Strecken­gebühren und über alle Aufwendungen der EUROCONTROL in die­sem Tätigkeitsbereich aus und trifft entsprechend den Beschlüssen der Erwei­terten Kommission alle erforderlichen Massnahmen, insbesondere im Zusam­menhang mit der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren;
c) er berichtet der Erweiterten Kommission über die für die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren benötigten Mittel und legt ihr den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren vor;
d) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm von der Erweiterten Kommis­sion übertragen werden.
2.  Der Erweiterte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichti­gung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 6
1.  Für die Beschlüsse der Erweiterten Kommission gilt folgendes:
a) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–f und h bedürfen der Ein­stimmigkeit aller Vertragsstaaten und sind für diese verbindlich. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so beschliesst die Erweiterte Kommission mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Vertragsstaat, der aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses diesen Beschluss nicht be­fol­gen kann, hat der Erweiterten Kommission diese Gründe in einer Erklärung darzulegen;
b) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben i und j bedürfen der Zweidrit­telmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitgliedstaaten der EUROCONTROL umfassen müssen, wie sie sich aus den Bestimmungen in Beilage 2 dieser Vereinbarung ergibt. EURO­CONTROL teilt den Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EURO­CONTROL sind, alljährlich die Zahl der Stimmen mit, über die die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL nach diesen Bestimmungen verfügen;
c) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g werden mit Zweidrittelmehr­heit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das gleiche gilt für Verfahren, die im Namen der EUROCONTROL von der Erweiterten Kommission vor dem in Artikel 25 vorgesehenen Schiedsgericht eingeleitet werden.
2. a) Die Geschäftsordnung des Erweiterten Ausschusses einschliesslich der Regeln für die Beschlussfassung bedürfen der Genehmigung der Erweiterten Kom­mission durch einmütige Zustimmung aller Vertragsstaaten.
b) In dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall beschliesst der Erwei­terte Ausschuss jedoch nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels.
Art. 7
EUROCONTROL legt nach den geltenden Bestimmungen die Flugsicherungs-Streckengebühren fest, die für jeden Flug in dem in Artikel 1 genannten Luftraum geschuldet werden.
Art. 8
EUROCONTROL zieht die in Artikel 7 genannten Flugsicherungs-Streckengebüh­ren ein. Zu diesem Zweck sind sie für jeden Flug eine einzige Gebühr, die eine ein­zige Forderung der EUROCONTROL darstellt und an ihrem Sitz zu erfüllen ist.
Art. 9
Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges der Luftfahrzeughalter war.
Art. 10
Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.
Art. 11
Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.
Art. 12
1.  Das Verfahren zur Einziehung des geschuldeten Betrags wird entweder von EUROCONTROL selbst oder auf ihr Ersuchen von einem Vertragsstaat eingeleitet.
2.  Die Einziehung wird entweder auf dem Gerichts- oder auf dem Verwaltungsweg durchgeführt.
3.  Jeder Vertragsstaat teilt EUROCONTROL die bei ihm anzuwendenden Verfah­ren sowie die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit.
Art. 13    
Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem
a) der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;
b) der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet;
c) der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist;
d) EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a–c dieses Arti­kels genannten Zuständigkeiten begründet ist.
Art. 14
EUROCONTROL ist befugt, vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungs­behörden von Staaten, die dieser Vereinbarung nicht angehören, ein Verfahren einzu­leiten.
Art. 15
Folgende in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen/Entscheide werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt:
a) rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen;
b) Entscheidungen/Entscheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die gericht­licher Rechtsschutz möglich war, aber infolge Abweisung der Beschwerde durch ein rechtskräftig gewordenes Gerichtsurteil, Zurückziehung der Beschwerde oder Fristablauf nicht mehr möglich ist.
Art. 16
Eine Entscheidung/ein Entscheid im Sinne des Artikels 15 wird nicht anerkannt oder vollstreckt, wenn
a) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates, welches/wel­che die Entscheidung/den Entscheid ausgesprochen hat, nach Artikel 13 nicht zuständig war;
b) die Entscheidung/der Entscheid der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht;
c) dem Schuldner die Entscheidung/der Entscheid der Verwaltungsbehörde oder das das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zu­gestellt worden ist, dass er sich verteidigen oder die ihm gegebenen Rechts­schutzmöglichkeiten ausschöpfen konnte;
d) ein zuvor angestrengtes Verfahren über dieselben Gebühren bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates anhängig ist;
e) die Entscheidung/der Entscheid mit einer/einem im ersuchten Staat bereits über dieselben Gebühren ergangenen Entscheidung/Entscheid unvereinbar ist;
f) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates bei ihrer Ent­scheidung/ihrem Entscheid hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts ein­schliess­lich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vor­schrift des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates gesetzt hat, es sei denn, dass die Entscheidung/der Entscheid nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewendet worden wären.
Art. 17
Die in Artikel 15 genannten Entscheidungen/Entscheide, die im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des ersuchten Staates vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich, so wird diese auf einfachen Antrag von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates erteilt.
Art. 18
1.  Dem Antrag wird folgendes beigefügt:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung/des Entscheids;
b) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Schuldner rechtzeitig zuges­tellt worden ist;
c) bei einer Entscheidung/einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die in Artikel 15 genannten Erfordernisse er­füllt worden sind;
d) die Urkunde, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung/der Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar ist und dem Schuldner rechtzeitig zugestellt wor­den ist;
2.  Auf Verlangen des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates ist eine ordnungsgemäss beglaubigte Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Urkunden bedürfen weder der Beglaubigung noch einer ähnlichen Formalität.
Art. 19
1.  Der Antrag kann nur aus einem der in Artikel 16 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die Entscheidungen/Entscheide dürfen im ersuchten Staat keinesfalls auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.
2.  Soweit diese Vereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, richtet sich das Aner­kennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des ersuchten Staates.
Art. 20
Der von EUROCONTROL eingezogene Betrag ist entsprechend den Beschlüssen des Erweiterten Ausschusses an die Vertragsstaaten auszuzahlen.
Art. 21
Hat ein Vertragsstaat die Forderung eingezogen, so ist der Betrag innerhalb kürze­s­ter Frist an EUROCONTROL auszuzahlen. EUROCONTROL verfährt in diesem Fall nach Artikel 20. Die dem Vertragsstaat entstandenen Einziehungskosten wer­den von EUROCONTROL getragen.
Art. 22
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten zum Zweck der Festlegung und Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren mit EUROCONTROL zusammen.
Art. 23
Wenn der Erweiterte Ausschuss einstimmig beschliesst, das Verfahren zur Einzie­hung einer Gebühr aufzugeben, können die betroffenen Vertragsstaaten alle ihnen geeignet erscheinenden Massnahmen treffen. In diesem Fall sind die Bestimmungen in Bezug auf die Einziehung sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen/Entscheiden nicht mehr anwendbar.
Art. 24
Im Fall einer Krise oder eines Krieges wird die Handlungsfreiheit der beteiligten Vertragsstaaten durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt.
Art. 25
1.  Jede Streitigkeit, die zwischen Vertragsstaaten oder zwischen Vertragsstaaten und der durch die Erweiterte Kommission vertretenen EUROCONTROL über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen entsteht und nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren unterworfen.
2.  Zu diesem Zweck bestellt jede Partei für jeden Einzelfall einen Schiedsrichter; die Schiedsrichter einigen sich über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters.
3.  Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
4.  Jede Partei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch eine andere Aufteilung der Kosten vornehmen, wenn es dies für angemessen hält.
5.  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die streitenden Parteien ver­bindlich.
Art. 26
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Mehrseitigen Vereinbarung über die Erhe­bung von Streckennavigationsgebühren vom 8. September 1970.
Diese Bestimmung hat keine Auswirkungen auf Abkommen zwischen EURO­CONTROL und einem Nichtmitgliedstaat über die Einziehung von Flugsi­cherungs-Streckengebühren hinsichtlich des in Artikel 1 genannten Luftraums; sol­che Abkommen bleiben in Kraft, bis dieser Staat Vertragspartei die­ser Vereinba­rung wird.
Art. 27
1.  Diese Vereinbarung liegt vor ihrem Inkrafttreten für jeden Staat zur Unterzeich­nung auf, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am System der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren teilnimmt oder der mit einmütiger Zustimmung der Ständigen Kommission zur Unterzeichnung zugelassen wurde.
2.  Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt. Die Ratifikation des am 12. Februar 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luft­fahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960, im folgenden als «Protokoll» bezeichnet, gilt gleichzeitig als Ratifikation dieser Vereinbarung.
3.  Diese Vereinbarung tritt für EUROCONTROL, für die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL und für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde zuvor hinter­legt haben, am Tag des Inkrafttretens des Protokolls in Kraft.
4.  Für jeden Staat, der die Ratifikationsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser Ver­einbarung hinterlegt, tritt sie am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
5.  Durch ihre Unterschrift wird EUROCONTROL Vertragspartei dieser Vereinba­rung.
6.  Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Un­ter­zeichnerstaaten dieser Vereinbarung jede Unterzeichnung der Vereinbarung durch einen Staat, jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
Art. 28
1.  Jeder Staat kann dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt bedarf der einstimmigen Genehmigung der Erweiterten Kommission; ausgenommen sind europäische Staaten, die dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten geänderten Übereinkommen beitreten.
2.  Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die Regierungen der anderen Vertragsstaaten hiervon unterrichtet.
3.  Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinter­legung der Beitrittsurkunde folgt.
Art. 29
1.  Die Staaten, die Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind an diese Vereinbarung so lange gebunden, wie das geänderte Übereinkommen in Kraft bleibt.
2.  Staaten, die nicht Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind für die Dauer von fünf Jahren an diese Vereinbarung gebunden, von dem Tag an gerechnet, an dem diese für sie in Kraft getreten ist, oder falls dies früher eintritt, bis zur Beendigung des Übereinkommens. Diese Dauer von fünf Jahren verlängert sich ohne weiteres um jeweils weitere fünf Jahre, sofern der betreffende Staat nicht spä­testens zwei Jahre vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete schriftliche Erklärung seine Absicht bekundet, seine Teilnahme zu beenden. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten schriftlich diese Erklärung mit.
3.  Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Ver­tragsstaaten schriftlich jede Erklärung mit, in der eine Vertragspartei des geän­der­ten Übereinkommens die Absicht bekundet, das Übereinkommen zu beenden.
Art. 30
Die Regierung des Königreichs Belgien lässt diese Vereinbarung beim General­sekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944⁵ in Chikago unterzeichneten Abkommens über die Internationa­le Zivilluftfahrt registrieren.
⁴ SR 0.120
⁵ SR 0.748.0

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unter­schrieben.
Geschehen zu Brüssel, am 12. Februar 1981 in deutscher, englischer, spanischer, französischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei die sechs Texte gleichermassen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)

Beilage 1

Fluginformationsgebiete

Vertragsstaaten

Fluginformationsgebiete

Bundesrepublik Deutschland

Oberes Fluginformationsgebiet Hannover
Oberes Fluginformationsgebiet Rhein
Fluginformationsgebiet Bremen
Fluginformationsgebiet Düsseldorf
Fluginformationsgebiet Frankfurt
Fluginformationsgebiet München

Republik Österreich

Fluginformationsgebiet Wien

Königreich Belgien
Grossherzogtum Luxemburg

Oberes Fluginformationsgebiet Brüssel
Fluginformationsgebiet Brüssel

Spanien

Oberes Fluginformationsgebiet Madrid
Fluginformationsgebiet Madrid
Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona
Fluginformationsgebiet Barcelona
Oberes Fluginformationsgebiet Islas Canarias
Fluginformationsgebiet Islas Canarias

Französische Republik

Oberes Fluginformationsgebiet France
Fluginformationsgebiet Paris
Fluginformationsgebiet Brest
Fluginformationsgebiet Bordeaux
Fluginformationsgebiet Marseille

Vereinigtes Königreich
Grossbritannien und Nordirland

Oberes Fluginformationsgebiet Scottish
Fluginformationsgebiet Scottish
Oberes Fluginformationsgebiet London
Fluginformationsgebiet London

Irland

Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet Shannon

Königreich der Niederlande

Fluginformationsgebiet Amsterdam

Portugiesische Republik

Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Santa Maria

Schweizerische
Eidgenossen­schaft

Oberes Fluginformationsgebiet Genève
Fluginformationsgebiet Genève
Oberes Fluginformationsgebiet Zürich
Fluginformationsgebiet Zürich

Beilage 2

(Art. 6 Abs. 1 Bst. b)

Auszug aus dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960 in der Fassung des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls ⁶

⁶ Siehe SR 0.748.05
Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens
Art. 8 des Übereinkommens
Art. 19 der Anlage 1 zum Übereinkommen (Satzung der Agentur)

Anwendungsbedingungen für das Flugsicherungs-Streckengebührensystem ⁷

⁷ AS 1995 473 Ziff. I
In Kraft getreten am 1. Januar 1995
Gemäss der mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, insbesondere deren Artikel 3.2 und 6 ausgearbeitete und von der Erweiterten Kommission am 1. Januar 1986 auf dem Korrespondenzweg genehmigte Fassung einschliess­­lich der von der Erweiterten Kommission am 7. Dezember 1989, am 25. November 1991, am 23. und 27. November 1992, am 8. und 23. Dezember 1993, am 4. Februar 1994 und am 10. November 1994 auf dem Korrespondenzweg angenommenen Änderungen.
Art. 1
1.  Für jeden Flug nach Instrumentenflugregeln, der nach Verfahren entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation im Luftraum der der Zuständigkeit der Vertragsstaaten unterliegenden, in Anlage 1 aufgeführten Fluginformationsgebiete durchgeführt wird, wird eine Gebühr erho­ben. Ausserdem kann ein Vertragsstaat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unter­liegenden Fluginformationsgebiete beschliessen, dass für Flüge nach Sichtflugre­geln (VFR-Flüge) eine Gebühr erhoben wird. Flüge, die teils nach Sichtflugregeln und teils nach Instrumentenflugregeln (gemischte VFR/IFR-Flüge) in den Flugin­for­mationsgebieten im Zuständigkeitsbereich eines gegebenen Vertragsstaates durch­geführt werden, unterliegen für die gesamte innerhalb dieser Fluginforma­tionsgebiete zurückgelegte Strecke der Gebühr, die in diesem Staat für IFR-Flüge erhoben wird.
2.  Die Gebühr stellt die Vergütung der Kosten der Vertragsstaaten für Streckenna­vi­gationseinrichtungen und -dienste und für den Betrieb des Systems sowie die Ver­gütung der bei EUROCONTROL angefallenen Kosten, für den Betrieb des Systems dar.
3.  Die Gebühren, die im Luftraum der der Zuständigkeit eines Vertragsstaates unterliegenden Fluginformationsgebiete anfallen, können der Mehrwertsteuer unter­worfen werden. EUROCONTROL kann in diesem Fall die Mehrwertsteuer zu den mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und Regelungen einziehen.
4.  Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Flugs der Luftfahrzeughalter war. Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigen­­­­tümer des Luftfahrzeugs so lange als der Luftfahrzeughalter, bis er den Nach­weis erbracht hat, wer der Halter war.
Art. 2
Für einen Flug im Luftraum mehrerer Fluginformationsgebiete, die der Zuständig­keit verschiedener Vertragsstaaten unterliegen, wird eine einzige Gebühr (R) in Höhe der Summe der Gebühren erhoben, die im Zusammenhang mit diesem Flug im Luftraum der der Zuständigkeit der einzelnen Staaten unterliegenden Fluginforma­tionsgebiete angefallen sind:
R = [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] r i
Die Einzelgebühr (r i ) für Flüge in dem der Zuständigkeit eines Vertragsstaates unterliegenden Luftraum errechnet sich nach den Bestimmungen von Artikel 3.
Art. 3
Für einen Flug im Luftraum der der Zuständigkeit eines gegebenen Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete wird die Gebühr nach folgender Formel berechnet:
r i = t i · N i
Dabei bedeuten: r i die Gebühr, t i den Gebührensatz und N i die Zahl der auf den betreffenden Flug entfallenden Dienstleistungseinheiten. Gegebenenfalls können für IFR- und VFR-Flüge gesonderte Gebührensätze festgesetzt werden.
Art. 4
Die im vorstehenden Artikel genannte, mit N i bezeichnete Zahl der Dienstlei­s­tungseinheiten für einen gegebenen Flug wird nach folgender Formel ermittelt:
N i = d i · p
Dabei bedeuten: d i den Faktor «Flugstrecke» für den Flug im Luftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete und p den Faktor «Gewicht» des betreffenden Luftfahrzeugs.
Art. 5
1.  Der Faktor «Flugstrecke» (d i ) entspricht dem hundertsten (100.) Teil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte Grosskreisentfernung zwischen folgenden Punkten angibt:
– dem Startflugplatz innerhalb des Luftraums der der Zuständigkeit des Ver­tragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug in diesen Luftraum einfliegt,
und
– dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten Luftraums oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug diesen Luftraum verlässt.
Die vorgenannten Einflug- und Ausflugpunkte sind die in den nationalen Luftfahrt­handbüchern angegebenen Stellen, an denen die Flugstrecken die Seitengrenzen des besagten Luftraums kreuzen, wobei die meistbeflogene Strecke zwischen zwei Flugplätzen oder, falls diese nicht bestimmt werden kann, die kürzeste Strecke zugrunde gelegt wird.
Die meistbeflogenen Strecken werden alljährlich überprüft, um etwa eingetretenen Änderungen in den Streckenführungen oder in der Verkehrsstruktur Rechnung zu tragen.
2.  Für jeden Start und jede Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates werden jedoch von der zugrunde gelegten Strecke pauschal zwanzig (20) Kilometer abge­zogen.
Art. 6
1.  Der Faktor «Gewicht» entspricht der Quadratwurzel der durch fünfzig (50) geteil­ten Zahl, die das in metrischen Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder im Flughandbuch oder in einem anderen gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] p= [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Ist das zulässige Starthöchstgewicht den für die Einziehung der Gebühren zuständi­gen Stellen nicht bekannt, so wird der Faktor «Gewicht» unter Zugrundelegung des Gewichts der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugtyp bekannt ist.
2.  Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Einziehung der Gebühren zuständi­gen Stellen gegenüber erklärt, dass er mehrere Luftfahrzeuge betreibt, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt, so wird der Faktor «Ge­wicht» für jedes von dem Luftfahrzeughalter verwendete Luftfahrzeug dieses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luft­fahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahr­zeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich.
3.  Für die Berechnung der Gebühr wird der Faktor «Gewicht» in einer Zahl mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
Art. 7
1.  Der Gebührensatz wird allmonatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Wechselkurses des ECU gegenüber der jeweiligen Landeswährung, wie er für den dem Flugmonat vorausgehenden Monat festgestellt wird, neu berech­net.
2.  Hierbei wird der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Mitteilungen und Bekanntmachungen) bekanntgegebene Kurs verwendet. Ist in dieser Veröffent­lichung der Wechselkurs nicht angegeben, so wird er anhand des Wechselkurses des ECU gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Wech­selkurses der jeweiligen Landeswährung gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika berechnet, wie er vom Internationalen Währungsfonds in sei­nen Internationalen Finanzstatistiken bekanntgegeben wird.
Art. 8
1.  Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 wird die Gebühr für Flüge, bei denen der Startflugplatz oder der erste Zielflugplatz in einer der in Anlage 2 aufgeführten Zonen liegt (Transatlantikflüge), anhand von Tarifen berechnet, die nach gewogenen Durchschnittsentfernungen und nach den geltenden Gebührensät­zen festgelegt werden.
2.  Die gewogenen Durchschnittsentfernungen werden anhand von Verkehrsstatisti­ken ermittelt, die EUROCONTROL auf der Grundlage der Daten aufstellt, die von den für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stellen bereitgestellt werden.
Die Einflug- und Ausflugpunkte für Transatlantikflüge sind die Punkte, an denen die Grenzen der der Zuständigkeit der betreffenden Vertragsstaaten unterliegenden Fluginformationsgebiete überflogen werden.
3.  Die veröffentlichten Tarife gelten für Luftfahrzeuge mit einem ausgewiesenen zulässigen Starthöchstgewicht von fünfzig (50) metrischen Tonnen. Für die Ermitt­lung der Gebühr wird der entsprechende Tarif mit dem in Artikel 6.1 definierten Faktor «Gewicht» multipliziert.
4.  Die Tarife werden für bestimmte Anwendungszeiträume festgelegt und gemäss den Bestimmungen des Artikels 11 veröffentlicht.
5.  Die Bestimmungen von Ziffer 1, 2 und 4 gelten nicht für die in Ziffer 1 genann­ten Flüge, wenn der Startflugplatz oder der erste Zielflugplatz nicht in Anlage 2 genannt ist.
Art. 9
1.  Folgende Flüge sind von der Gebühr befreit:
a) gemischte VFR/IFR-Flüge sind nur im Luftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten unterliegenden Fluginformations­gebiete gebührenfrei, in denen sie ausschliesslich nach Sichtflugregeln durchge­führt werden und in denen für VFR-Flüge keine Gebühr erhoben wird;
b) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Start­flugplatz zurückkehrt (Rundflüge);
c) Flüge von Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Starthöchstgewicht von weni­ger als zwei (2) metrischen Tonnen;
d) Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von Staatsoberhäuptern, Staats- und Regierungschefs sowie Ministern in amtlicher Mission durchgeführt wer­den;
e) von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst zugelassene Such- und Ret­tungsflüge.
2.  Ausserdem kann jeder Vertragsstaat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unter­liegenden Fluginformationsgebiete beschliessen, folgende Flüge nicht der Gebüh­renpflicht zu unterwerfen:
a) Flüge, die vollständig innerhalb des Luftraums der seiner Zuständigkeit unter­liegenden Fluginformationsgebiete durchgeführt werden;⁸
b) Flüge von Militärluftfahrzeugen eines jeden beliebigen Staates;
c) Übungsflüge, die ausschliesslich zum Zweck des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für Luftfahrer durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist. Diese Flüge dürfen keinen gewerblichen Zwecken dienen und nur im Luftraum des betreffenden Staates durchgeführt werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
d) Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bo­denausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen.
⁸ Befreiung per 1. Jan. 1996 aufgehoben.
Art. 10
Der Gebührenbetrag ist gemäss den in Anlage 3 aufgeführten Zahlungsbedingungen am Sitz EUROCONTROLs zahlbar. Die verwendete Rechnungswährung ist der ECU.
Art. 11
Die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems sowie die Gebüh­rensätze und Tarife werden von den Vertragsstaaten veröffentlicht.

Beilage 1

Fluginformationsgebiete

Vertragsstaaten
Fluginformationsgebiete
Bundesrepublik Deutschland
Oberes Fluginformationsgebiet Berlin
Oberes Fluginformationsgebiet Hannover
Oberes Fluginformationsgebiet Rhein
Fluginformationsgebiet Bremen
Fluginformationsgebiet Düsseldorf
Fluginformationsgebiet Frankfurt
Fluginformationsgebiet München
Fluginformationsgebiet Berlin
Republik Österreich
Fluginformationsgebiet Wien
Königreich Belgien – Grossherzogtum Luxemburg
Oberes Fluginformationsgebiet Bruxelles
Fluginformationsgebiet Bruxelles
Republik Zypern
Fluginformationsgebiet Nicosia
Königreich Dänemark
Fluginformationsgebiet København
Spanien
Oberes Fluginformationsgebiet Madrid
Fluginformationsgebiet Madrid
Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona
Fluginformationsgebiet Barcelona
Oberes Fluginformationsgebiet Islas Canarias
Fluginformationsgebiet Islas Canarias
Französische Republik
Oberes Fluginformationsgebiet France
Fluginformationsgebiet Paris
Fluginformationsgebiet Brest
Fluginformationsgebiet Bordeaux
Fluginformationsgebiet Marseille
Fluginformationsgebiet Reims
Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland
Oberes Fluginformationsgebiet Scottish
Fluginformationsgebiet Scottish
Oberes Fluginformationsgebiet London
Fluginformationsgebiet London
Hellenische Republik
Oberes Fluginformationsgebiet Athinai
Fluginformationsgebiet Athinai
Republik Ungarn
Fluginformationsgebiet Budapest
Irland
Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet Shannon
Ozeanisches Übergangsgebiet Shannon, begrenzt durch folgende Koordinaten:
51 °NB 15 °WL, 51 °NB 8 °WL, 48° 30’ NB 8 °WL, 49 °NB 15 °WL, 51 °NB 15 °WL ab Flugfläche 55 aufwärts
Malta
Fluginformationsgebiet Malta
Königreich Norwegen
Oberes Fluginformationsgebiet Oslo
Oberes Fluginformationsgebiet Stavanger
Oberes Fluginformationsgebiet Trondheim
Oberes Fluginformationsgebiet Bodø
Fluginformationsgebiet Oslo
Fluginformationsgebiet Stavanger
Fluginformationsgebiet Trondheim
Fluginformationsgebiet Bodø
Ozeanisches Fluginformationsgebiet Bodø
Königreich der Niederlande
Fluginformationsgebiet Amsterdam
Republik Portugal
Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Santa Maria
Republik Slowenien
Fluginformationsgebiet Ljubljana⁹
Schweizerische Eidgenossenschaft
Oberes Fluginformationsgebiet Schweiz
Fluginformationsgebiet Schweiz
Türkei
Fluginformationsgebiet Ankara
Fluginformationsgebiet Istanbul
⁹ Ab dem Beitritt Sloweniens

Beilage 2 ¹⁰

¹⁰ AS 1997 1654

Ab 1. August 1997 geltende Gebührensätze (Basissätze)

Von der Erweiterten Kommission am 16. Juli 1997 angenommen

Staaten

Globaler Gebührensatz

Angewandter Wechselkurs


Belgien/Luxemburg

68,39 ECU

1 ECU =

         39,3520

BEF

Deutschland

72,89 ECU

1 ECU =

           1,91115

DEM

Frankreich

61,89 ECU

1 ECU =

           6,50787

FRF

Vereinigtes Königreich

75,01 ECU

1 ECU =

           0,813841

GBP

Niederlande

55,76 ECU

1 ECU =

           2,14253

NLG

Irland

21,20 ECU

1 ECU =

           0,788059

IEP

Schweiz

80,39 ECU

1 ECU =

           1,56306

CHF

Portugal. Lisboa

36,19 ECU

1 ECU =

       195,200

PTE

Österreich

59,72 ECU

1 ECU =

         13,4475

ATS

Spanien, Kontinent

51,65 ECU

1 ECU =

       161,095

ESP

Spanien, Kanar. Inseln

48,50 ECU

1 ECU =

       161,095

ESP

Portugal, Santa Maria

12,72 ECU

1 ECU =

       195,200

PTE

Griechenland

35,15 ECU

1 ECU =

       303,798

GRD

Türkei

48,57 ECU

1 ECU =

112 870,0

TRL

Malta

43,66 ECU

1 ECU =

           0,457648

MTL

Zypern

22,90 ECU

1 ECU =

           0,588890

CYP

Ungarn

21,54 ECU

1 ECU =

       198,814

HUF

Norwegen

50,96 ECU

1 ECU =

           8,19539

NOK

Dänemark

54,66 ECU

1 ECU =

           7,36091

DKK

Slowenien

76,33 ECU

1 ECU =

       170,483

SIT

Tschechische Republik

49,09 ECU

1 ECU =

         33,7305

CZK

Schweden

46,80 ECU

1 ECU =

           8,42542

SEK

Italien

65,21 ECU

1 ECU =

    1 929,22

ILT

Slowakei

68,67 ECU

1 ECU =

         38,9975

SKK


Beilage 3 ¹¹

¹¹ AS 1997 1654

Tarife ab 1. August 1997 für Flüge gemäss Artikel 8 der Anwendungsbedingungen für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)

Von der Erweiterten Kommission am 16. Juli 1997 angenommen

Startflugplatz (oder erster Zielflugplatz)
geographische Lage

Erster Zielflugplatz
(oder Startflugplatz)

ECU


Zone I

(zwischen 14° WL und 110° WL

Frankfurt

1157.26

und nördlich von 55° NB

København

  512.37

ausgenommen Island)

London

  734.66

Paris

  985.12

Prestwick

  384.80

Zone II

(zwischen 40° WL und 110° WL

Abidjan

  164.72

und zwischen 28° NB und

Amman

2052.81

55° NB)

Amsterdam

  725.97

Athinai

1816.07

Bahrain

1886.98

Bâle-Mulhouse

  862.61

Banjul

  159.64

Barcelona

  775.04

Belfast

  184.56

Berlin

1078.82

Birmingham

  408.48

Bordeaux

  500.95

Bristol

  405.85

Bruxelles

  718.25

Bucuresti

1481.13

Budapest

1426.09

Cairo

2083.69

Cardiff

  267.01

Casablanca

  355.56

Dakar

  159.51

Dublin

  118.31

Düsseldorf

  839.49

East Midlands

  382.56

Frankfurt

  954.97

Geneva

    867.04

Glasgow

  273.04

Göteborg

  830.28

Hamburg

  910.46

Helsinki

  688.78

Istanbul/Atatürk

1463.11

Jeddah

1970.63

Johannesburg, Jan Smuts

  159.89

Kiev

1228.47

København

  634.08

Köln-Bonn

  877.40

Lagos

  160.40

Larnaca

1975.45

Las Palmas, Gran Canaria

  499.01

Leeds and Bradford

  401.57

Lille

  625.48

Lisboa

  389.22

London

  477.82

Luxembourg

  858.69

Lyon

  746.46

Maastricht

  767.41

Madrid

  578.42

Malaga

  620.98

Manchester

  335.88

Manston

  539.59

Marseille

  883.20

Milano

1035.01

Monrovia

  159.64

Moskva

  862.89

München

1158.68

Nantes

  435.74

Napoli-Capodichino

1407.06

Newcastle

  386.44

Nice

  922.97

Oostende

  608.29

Oslo

  297.61

Paris

  663.43

Ponta Delgada, Açores

  165.61

Porto

  283.13

Praha

1189.72

Prestwick

  248.46

Riyadh

1956.24

Roma

1268.48

Sal I., Cabo Verde

  159.51

Santa Maria, Açores

  177.19

Santiago,. España

  271.61

Shannon

    80.56

Sofia

1410.19

Stockholm

  507.63

Stuttgart

  980.26

Tel-Aviv

2086.49

Tenerife

  460.01

Torino

  997.47

Toulouse-Blagnac

  658.71

Venezia

1286.05

Warszawa

  980.30

Wien

1344.45

Zürich

  982.58

Zone III

(westlich von 110° WL und

Amsterdam

  809.67

zwischen 28° NB und 55° NB)

Düsseldorf

  930.09

Frankfurt

1035.24

Geneva

1122.63

Glasgow

  343.55

Helsinki

  617.62

København

  581.05

Köln-Bonn

  924.03

London

  704.95

Luxembourg

  985.47

Madrid

  455.81

Manchester

  545.27

Milano

1293.88

Moskva

 570.24

München

1366.84

Paris

  903.88

Prestwick

  343.55

Roma

1309.71

Shannon

    76.74

Warszawa

  650.68

Zürich

1170.58

Zone IV

(westlich von 40° WL und

Amsterdam

  747.28

zwischen 20° NB und 28° NB

Barcelona

  917.79

einschliesslich Mexiko)

Berlin

  881.50

Bruxelles

  719.76

Düsseldorf

  885.92

Frankfurt

  947.82

Hamburg

  904.62

Helsinki

  727.79

Köln-Bonn

  864.18

Las Palmas, Gran Canaria

  595.35

Lisboa

  454.87

London

  497.76

Luxembourg

  908.67

Madrid

  609.22

Manchester

  344.73

Milano

1005.67

München

1115.51

Paris

  634.34

Praha

1164.63

Roma

1199.29

Sal I., Cabo Verde

  104.18

Salzburg

1143.67

Santa Maria, Açores

  178.21

Santiago, España

  464.04

Shannon

  169.60

Wien

1298.65

Zürich

  929.18

Zone V

(westlich von 40° WL und

Amsterdam

  903.14

zwischen Äquator und 20° NB)

Bâle-Mulhouse

  968.61

Barcelona

  929.67

Berlin

1266.15

Bordeaux

  823.55

Bruxelles

  820.94

Düsseldorf

1022.76

Frankfurt

1046.96

Glasgow

  358.15

Hamburg

1075.36

Hannover

1057.88

Helsinki

1194.20

København

1353.70

Köln-Bonn

  996.09

Las Palmas, Gran Canaria

  609.20

Lille

  901.55

Lisboa

  539.61

London

  669.93

Lyon

  972.76

Madrid

  714.61

Manchester

  406.23

Marseille

1141.28

Milano

1117.06

München

1150.60

Nantes

  792.62

Paris

  868.08

Porto

  524.83

Porto Santo, Madeira

  346.67

Prestwick

  358.15

Roma

1466.96

Salzburg

1168.93

Santa Maria, Açores

  233.16

Santiago, España

  546.96

Shannon

  277.55

Stuttgart

  991.17

Tenerife

  604.35

Toulouse-Blagnac

  952.26

Wien

1354.80

Zürich

1087.40

Zahlungsbedingungen ¹²

¹² AS 1995 473 Ziff. II
In Kraft getreten am 1. Januar 1995
Gemäss der mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, insbesondere deren Artikel 3.2 und 6 ausgearbeitete und von der Erweiterten Kommission am 1. Januar 1986 auf dem Korrespondenzweg genehmigte Fassung einschliesslich der von der Erweiterten Kommission am 7. Dezember 1989, am 25. November 1991, am 23. und 27. November 1992, am 8. und 23. Dezember 1993, am 4. Februar 1994 und am 10. November 1994 auf dem Korrespondenzweg angenommenen Änderungen.
Art. 1
1.  Die in Rechnung gestellten Beträge sind am Sitz EUROCONTROLs in Brüssel zahlbar.
2.  EUROCONTROL betrachtet jedoch Einzahlungen auf Konten, die sie in den Vertragsstaaten oder in anderen durch die zuständigen Organe des Gebührensystems bezeichneten Staaten bei den von ihr angegebenen Bankinstituten unterhält, als schuldbefreiend.
3.  Der Gebührenbetrag wird am Tage der Durchführung des Flugs fällig. Die Frist, in der die Zahlung zu leisten ist, ist auf der Rechnung angegeben.
Art. 2
1.  Ausser im Falle von Ziffer 2 dieses Artikels sind die Gebührenbeträge in ECU zu entrichten.
2.  Benutzer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, können die in Rech­nung gestellten Gebührenbeträge in konvertibler Währung ihres Landes entrichten, wenn die Zahlung bei dem angegebenen, in ihrem Land befindlichen Bankinstitut erfolgt.
3.  Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so erfolgt die Umrechnung der ECU-Beträge in die Landeswährung zu dem am Tag und Ort der Zahlung für Handelsgeschäfte geltenden Tageskurs.
Art. 3
1.  Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Gebührenbetrag von einem von EUROCONTROL angegebenen Bankinstitut gutgeschrieben wird.
2.  Zahlungen per Scheck gelten – vorbehaltlich der Einlösung durch die Bank des Ausstellers – als am Tag des Eingangs des Schecks bei EUROCONTROL geleistet.
Art. 4
1.  Bei jeder Zahlung sind die Bezugsnummer, das Datum und der Betrag in ECU anzugeben, die in der beglichenen Rechnung bzw. der etwa in Abzug gebrachten Gutschrift aufgeführt sind. Die Angabe des ECU-Betrags ist auch dann erforderlich, wenn von der Möglichkeit der Zahlung in Landeswährung Gebrauch gemacht wird.
2.  Bei Fehlen der in Ziffer 1 bezeichneten Angaben zwecks Zuordnung zu einer oder mehreren Rechnungen kann EUROCONTROL den Betrag
– zunächst auf die angefallenen Zinsen und
– sodann auf die ältesten unbezahlten Rechnungen anrechnen.
Art. 5
1.  Reklamationen in Bezug auf Rechnungen sind schriftlich an EUROCONTROL zu richten. Der letztmögliche Termin für die Einreichung einer Reklamation ist auf der Rechnung angegeben.
2.  Als Datum der Einreichung einer Reklamation gilt der Tag ihres Eingangs bei EUROCONTROL.
3.  Der Gegenstand der Reklamation muss deutlich angegeben sein; eine Begrün­dung und entsprechende Belege sind beizufügen.
4.  Die Einreichung einer Reklamation berechtigt den Benutzer nicht, den beanstan­deten Betrag von der betreffenden Rechnung in Abzug zu bringen, sofern ihm dies nicht von EUROCONTROL gestattet wurde.
5.  In Fällen, in denen EUROCONTROL und ein Benutzer gegenseitige Schulden und Forderungen haben, ist eine Aufrechnung ohne vorherige Zustimmung EUROCONTROLs ausgeschlossen.
Art. 6
1.  Auf alle Gebühren, die zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt sind, können Ver­zugs­zinsen erhoben werden, deren Satz¹³ gemäss Artikel 11 der Anwendungsbedin­gungen nach Beschluss durch die zuständigen Organe alljährlich veröffentlicht wird.
2.  Der Zinsbetrag wird in ECU festgesetzt und in Rechnung gestellt.
¹³ Der Ansatz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren ab 1. Jan. 1997 erhoben werden, beträgt 7, 27 % pro Jahr (siehe AS 1997 15 Ziff. II).
Art. 7
Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.

Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem

Genehmigt durch die Erweiterte Kommission am 28. Januar 1986
In Kraft getreten: Rückwirkend auf den 1. Januar 1986

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
1.  Die vorliegende Finanzordnung ist für das FS-Streckengebührensystem anzu­wenden, das durch die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren geschaffen wurde.
2.  Zu dieser Finanzordnung werden gemäss Artikel 21 Ausführungsbestimmungen erlassen.
3.  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 2
1.  Vorbehaltlich der der Erweiterten Kommission und dem Erweiterten Ausschuss zugewiesenen Befugnisse trägt der Generaldirektor die Verantwortung für den Betrieb der Zentralen Gebührenstelle.
2.  Der Generaldirektor überträgt dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle schrift­lich die Aufgaben und Befugnisse, die für den Betrieb des FS-Streckengebührensy­stems erforderlich sind, d. h. insbesondere für:
(a) die Vereinnahmung der Gebühren;
(b) die Abführung der vereinnahmten Beträge an die Vertragsstaaten oder, in ge­wissen Ausnahmefällen, an die von den Vertragsstaaten bestimmten Empfän­ger sowie für die Erstattung der Kosten der Gebühreneinziehung an die Agen­tur und an die Vertragsstaaten;
(c) eine eigene Rechnungsführung;
(d) die Verwaltung der von der Zentralen Gebührenstelle zeitweilig für die Ver­tragsstaaten verwahrten Mittel;
(e) die Ausarbeitung der Jahresrechnungen, die der Generaldirektor bis zum 1. April des auf das jeweilige Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Erweiterten Ausschuss und dem Kontrollausschuss vorzulegen hat.
3.  Für die Finanzmassnahmen der Zentralen Gebührenstelle ernennt der General­direktor einen Rechnungsführer, dessen Befugnisse und Aufgaben in den Artikeln 3, 5, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 festgelegt sind.
4.  Der Generaldirektor bestimmt die Beamten, die den Leiter der Zentralen Gebüh­renstelle und den Rechnungsführer im Falle ihrer Abwesenheit oder Verhinderung dienstlich vertreten.
Art. 3
1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, der Rechnungsführer und alle sonstigen Beamten der Zentralen Gebührenstelle, die eine finanzielle Verantwortung auf dem Gebiet der Vereinnahmung und Auszahlung der FS-Streckengebühren tragen, sind bei Fahrlässigkeit oder schweren Fehlern zum Schadenersatz verpflichtet und aus­serdem nach den Bestimmungen des Verwaltungsstatuts des Personals der Agentur disziplinarisch verantwortlich.
2.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle und die sonstigen Beamten können nur aufgrund der Prüfungen zum Schadenersatz herangezogen werden, die nach Artikel 16 unter der Verantwortlichkeit des Kontrollausschusses durchgeführt worden sind.

Titel II Vereinnahmung und Auszahlung

Art. 4
1.  Für alle hinsichtlich der FS-Streckengebühren und sonstiger Einnahmen fest­gestellten Forderungen ist eine Annahmeanordnung zu erteilen.
2.  Aus der Annahmeanordnung bzw. den dazugehörigen Belegen muss folgendes zu ersehen sein:
(a) der zu vereinnahmende Betrag in Ziffern und in Buchstaben;
(b) die Identität des Schuldners;
(c) die Kennzeichnung und Begründung der Einnahme.
3.  Die Annahmeanordnung kann auf der Grundlage von Sammellisten erteilt wer­den.
4.  Das für die Erteilung der Annahmeanordnungen anzuwendende Verfahren wird durch die Ausführungsbestimmungen festgelegt; darin werden auch der Umfang der durchzuführenden Prüfungen und die erforderlichen Belege bestimmt.
5.  Da die Verjährung der Forderungen durch die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt wird, trifft der Leiter der Zentralen Gebührenstelle im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben alle zweckdienlichen Massnahmen, um zu vermeiden, dass eine Forderung ganz oder teilweise verjährt.
Art. 5
1.  Der Rechnungsführer trägt die Annahmeanordnungen unter dem Datum ihrer Ausstellung ein.
2.  Andere Einnahmen als FS-Streckengebühren sind getrennt zu buchen. In den nachstehend genannten Fällen sind die Einnahmen wie folgt zu verteilen:
(a) die im Laufe eines Rechnungsjahres angefallenen Bankzinsen sind im Ver­hältnis zu den an die einzelnen Vertragsstaaten im betreffenden Rechnungsjahr abgeführten Gebühreneinnahmen an die Vertragsstaaten auszuzahlen;
(b) die Verzugszinsen sind an die Vertragsstaaten, denen die entsprechenden FS-Streckengebühren zustehen, im Verhältnis zu diesen auszuzahlen.
3.  Die Verwendung aller sonstigen Einnahmen wird durch die Ausführungs­bestimmungen geregelt.
Art. 6
Im Rahmen der in Artikel 2 vorgesehenen Befugnisübertragungen sind folgende Massnahmen zu treffen:
1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle veranlasst alles Notwendige, damit die Vereinnahmung der Gebühren innerhalb der in den Zahlungsbedingungen vorgese­henen Fristen erfolgt.
Er unterrichtet den Erweiterten Ausschuss regelmässig über den Stand der überfälli­gen Forderungen gegenüber den Benutzern und über die in diesem Zusammenhang getroffenen Massnahmen.
Er kann einem Benutzer auf Antrag unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen einen Zahlungsaufschub gewähren.
2.  Wenn ein Benutzer selbst nach Durchführung des in den Ausführungsbestim­mungen vorgesehenen Mahnverfahrens die Gebühren nicht zahlt, wird die Akte des Benutzers zwecks Einleitung des in Artikel 12 und den folgenden Artikeln der Mehrseitigen Vereinbarung vorgesehenen Verfahrens der zwangsweisen Einziehung dem Generaldirektor übergeben.
3.  Neben einem Zahlungsaufschub kann der Leiter der Zentralen Gebührenstelle einem Benutzer gestatten, beanstandete Beträge vorläufig von dem von ihm geschuldeten Betrag in Abzug zu bringen, bis die betreffenden Beanstandungen end­gültig geklärt sind.
4.  Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels unterrichtet der Leiter der Zentra­len Gebührenstelle, wenn gegen einen Schuldner des Gebührensystems ein von den Gläubigern gemeinsam beantragtes Liquidationsverfahren oder ein Sanierungsver­fahren eingeleitet wird, den Erweiterten Ausschuss von den ihm vorgeschlagenen Massnahmen zur Erleichterung der Beitreibung der Forderungen, einschliesslich der Abstimmung über einen Vergleich, der sich auch auf einen teilweisen Schulden­erlass erstrecken kann.
Wird dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle von den Vertretern der betroffenen Vertragsstaaten im Erweiterten Ausschuss, auf die mindestens 50 % der Forderung entfallen, zu gegebener Zeit schriftlich eine andere Lösung unterbreitet, so trifft er entsprechend dieser Mehrheitsentscheidung die erforderlichen Massnahmen.
Das Verfahren der Unterrichtung der Vertragsstaaten über die vom Leiter der Zen­tralen Gebührenstelle getroffenen Massnahmen wird in den Ausführungsbestim­mungen festgelegt.
Art. 7
1.  Bevor eine Zahlung geleistet wird, hat der Leiter der Zentralen Gebührenstelle folgendes zu prüfen:
(a) den Anspruch des Empfängers – gleichgültig ob es sich dabei um einen Ver­tragsstaat bzw. einen von einem Vertragsstaat eigens bestimmten Empfänger oder die Agentur handelt – auf den auszuzahlenden Betrag;
(b) die Richtigkeit des Betrags unter Berücksichtigung etwaiger bereits geleisteter Abschlagszahlungen und des zu zahlenden Gesamtbetrags.
2.  Nach Durchführung dieser Prüfungen hat der Leiter der Zentralen Gebührenstel­le:
(a) die Auszahlungsanordnungen auszustellen;
(b) die Auszahlungsanordnungen zusammen mit den entsprechenden Belegen dem Rechnungsführer zuzuleiten.
3.  Art und Inhalt der der Zahlungsanordnung beizufügenden Buchungsunterlage werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Art. 8
Die Auszahlungsanordnung bzw. die dazugehörigen Belege müssen enthalten:
(a) den zu zahlenden Betrag in Ziffern und in Buchstaben;
(b) die Identität des Zahlungsempfängers;
(c) die Kennzeichnung und Begründung der Massnahme;
(d) das Bankkonto, auf das die Zahlung erfolgen soll.
Art. 9
1.  Zahlungen dürfen nur erfolgen, wenn der Rechnungsführer sich davon überzeugt hat, dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen.
2.  Die Zahlungen dürfen nur über ein Bankkonto geleistet werden.
3.  Vorbehaltlich der Stellungnahme des Erweiterten Ausschusses bestimmt der Generaldirektor auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle die Bank(en), bei der (denen) die Zahlungsmittel des Gebührensystems hinterlegt werden. Die Bankkonten des Gebührensystems sind getrennt von den Bankkonten der Generaldi­rektion zu führen.
4.  Die Einzelheiten der Führung der Bankkonten und der Verwaltung der Depot­bestände sind in den Ausführungsbestimmungen festzulegen.
Art. 10
1.  Liegen sachliche Irrtümer vor oder bestehen Zweifel darüber, ob eine Zahlung berechtigt ist, oder sind die in dieser Finanzordnung vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden, so hat der Rechnungsführer die Zahlung einzustellen.
2.  Der Rechnungsführer hat die Aussetzung der Zahlung in einer schriftlichen Erklärung zu begründen, die er dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle zuleitet. Die­ser hat gegebenenfalls alle zweckentsprechenden Massnahmen zu ergreifen.

Titel III Rechnungsführung

Art. 11
1.  Für das Gebührensystem wird eine allgemeine Rechnungsführung in US-Dollars eingerichtet. Sie ist von der Rechnungsführung der Agentur getrennt zu halten.
2.  Die Buchungen sind für das Jahr vorzunehmen, in dem die Flüge durchgeführt worden sind. Bei Flügen, die nicht im Jahr ihrer Durchführung fakturiert werden, sind die geschätzten Einnahmen in ein auf der Aktivseite erscheinendes aktives Rechnungsabgrenzungskonto und der geschätzte Betrag der den Vertragsstaaten zustehenden Gebühren in ein auf der Passivseite erscheinendes passives Rech­nungsabgrenzungskonto in die Bilanz einzusetzen. Der Restbetrag, der die Verwal­tungskosten darstellt, ist als Gesamtbetrag unter den Erträgen in die Ergebnisrech­nung einzusetzen.
3.  Die sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Zentralen Gebührenstelle sind eben­falls in die Bilanz und Ergebnisrechnung aufzunehmen.
4.  Sämtliche Buchungen müssen sich auf Buchungsbelege und die dazugehörigen Unterlagen stützen; die hierfür geltenden Aufbewahrungsfristen werden in den Aus­führungsbestimmungen festgelegt.
Art. 12
1.  Die Buchungen erfolgen nach einem Kontenplan, dessen Klassen nach Bestands- und Erfolgskonten zu trennen sind.
Sie sind so vorzunehmen, dass sie jederzeit einen Abschluss aller Konten ermög­lichen.
2.  Die Einzelheiten des Kontenplans und seiner Anwendung sind in den Ausfüh­rungsbestimmungen zu regeln.
Art. 13
1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle ordnet vorbehaltlich der Anwendung innerstaatlicher Devisenvorschriften und der von den einzelnen Vertragsstaaten übermittelten Angaben alle Devisengeschäfte an, die zur Leistung der Zahlungen an die Vertragsstaaten erforderlich sind.
2.  Die Auszahlung an die Vertragsstaaten erfolgt in US-Dollar oder in Landeswäh­rung zum Tageskurs, je nach Verfügbarkeit dieser Währungen auf den Bankkonten. Wünscht ein Vertragsstaat Zahlung in Landeswährung statt US-Dollars, so trägt er selbst das Währungsrisiko.
3.  Über die während des Jahres über die Bankkonten der Zentralen Gebührenstelle abgewickelten internen Devisengeschäfte ist eine Übersicht anzufertigen, die der Bilanz beigefügt wird.
Art. 14
1.  Forderungen können ausgebucht werden:
(a) wenn die geschätzten Beitreibungskosten den einzuziehenden oder beitreibba­ren Betrag übersteigen; dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Dienste, für die Gebühren zu entrichten sind, weiterhin in Anspruch nimmt;
(b) wenn ein zuständiges Gericht über das Vermögen des Schuldners den Konkurs verfügt oder dessen Zahlungsunfähigkeit festgestellt hat und/oder das zuständi­ge Gericht Angaben oder eine Erklärung vorlegt, wonach die Aktiva des Kon­kursschuldners nicht ausreichen werden (oder ausgereicht haben), um der Or­ganisation als nicht bevorrechtigtem Konkursgläubiger einen Anteil aus der Konkursmasse zu zahlen;
(c) wenn der Konkursantrag von dem zuständigen Gericht abgelehnt wird, weil keine ausreichende Konkursmasse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhan­den ist;
(d) wenn der Schuldner, ohne dass ein Liquidationsverfahren stattfindet, infolge Einstellung der Geschäftstätigkeit aus dem Handelsregister (oder einem gleichwertigen Verzeichnis) gestrichen wird;
(e) wenn die Vermögenswerte des Schuldners ohne Einschaltung einer Gerichts­instanz veräussert werden (freiwillige Liquidation) und der Liquidator Nach­weise vorlegt oder eine Erklärung abgibt, wonach die Liquidationsmasse nicht ausreichen wird (oder ausgereicht hat), um der Organisation als nicht bevor­rechtigtem Gläubiger einen Anteil aus der Liquidationsmasse zu zahlen;
(f) wenn der Schuldner (Luftfahrzeughalter oder Eigentümer) nicht ermittelt wer­den kann.
2.  Die Ausbuchung der Forderungen kann für den zum Zeitpunkt der Ausbuchung ausstehenden Gesamtbetrag, soweit dieser 5000 US-Dollar nicht übersteigt, vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle genehmigt werden. Bei Forderungen, die diesen Betrag übersteigen, ist der Ausbuchungsantrag dem Erweiterten Ausschuss zwecks Genehmigung durch die Vertreter der betroffenen Vertragsstaaten zu unterbreiten.
3.  In Fällen, die in den vorstehenden Absätzen nicht vorgesehen sind, unterbreitet die Zentrale Gebührenstelle den Ausbuchungsantrag dem Erweiterten Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung durch die betroffenen Vertragsstaaten.
4.  Eine Aufstellung der ausgebuchten Forderungen ist der Bilanz beizufügen. Für jede der vorgenannten Ausbuchungsgenehmigungen muss diese Aufstellung fol­gende Angaben enthalten:
(a) die Zahl der genehmigten Ausbuchungen;
(b) den Namen des Schuldners und in jedem Einzelfall den ausgebuchten Betrag.
5.  Bei der Ausbuchung nach den Absätzen 1–4 handelt es sich um eine verwal­tungsmässige Massnahme, durch die das Recht der Vertragsstaaten und der Organi­sation, die ausstehenden Forderungen einzuziehen, nicht berührt wird; dementspre­chend hat die Zentrale Gebührenstelle die Situation periodisch zu überprüfen und bei einer Änderung der Sachlage die im Hinblick auf die Einziehung der Forderun­gen notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Art. 15
1.  Die Rechnungsführung ist am Ende des Rechnungsjahres abzuschliessen, um die Aufstellung der Bilanz und der Ergebnisrechnung zu ermöglichen. Eine Aufstellung der Prozentsätze der Gebührenvereinnahmung für die in dem betreffenden Jahr fakturierten Flüge ist der Bilanz beizufügen.
2.  Nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Generaldirektor, den Leiter der Zentralen Gebührenstelle und den Rechnungsführer werden die Bilanz und die Ergebnisrechnung dem Erweiterten Ausschuss und dem Kontrollausschuss bis zum 1. April des auf das betreffende Rechnungsjahr folgenden Jahres zugeleitet.
3.  Eine Aufstellung der Einnahmen und Auszahlungen eines Rechnungsjahres, die den Stand per 31. Dezember des folgenden Jahres wiedergibt, ist dem Erweiterten Ausschuss zu übermitteln. Aus dieser Aufstellung müssen auch die nach Monaten und Staaten aufgeschlüsselten Prozentsätze der Gebührenvereinnahmung für die in dem betreffenden Jahr durchgeführten Flüge ersichtlich sein.
4.  Eine Übersicht über die ausstehenden Forderungen ist vom Rechnungsführer auszufertigen und der Aufstellung der Gebühreneinnahmen und Auszahlungen bei­zufügen.
5.  Der Erweiterte Ausschuss teilt dem Kontrollausschuss seine eventuellen Bemer­kungen innerhalb der folgenden zwei Monate mit.

Titel IV ¹⁴ Rechnungsprüfung

¹⁴ Fassung gemäss der am 7. Juli 1987 von der Erweiterten Kommission genehmigten Änd. ( AS 1988 578 Ziff. II).
Art. 16
1.  Der gemäss Artikel 22 der Satzung der Agentur eingesetzte Kontrollausschuss nimmt alljährlich die Prüfung der Bilanz und der Ergebnisrechnung vor und erstattet über diese Prüfung sowie über die Wahrnehmung der finanziellen Belange des FS-Streckengebührensystems durch die Zentrale Gebührenstelle Bericht.
2.  Nach Erhalt der Bilanz und der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungs­jahres gemäss Artikel 15.2 bringt der Kontrollausschuss dem Erweiterten Ausschuss die sich aus seinen Prüfungen ergebenden Bemerkungen zur Kenntnis, die ihm zur Aufnahme in den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bericht geeignet erschei­nen.
3.  Der Erweiterte Ausschuss übermittelt dem Kontrollausschuss seine Stellung­nahme zu den vorgelegten Bemerkungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt.
4.  Der Kontrollausschuss übermittelt der Erweiterten Kommission spätestens zum 15. Oktober seinen endgültigen Bericht über die Bilanz und die Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres, dem seine an den Erweiterten Ausschuss ge­rich­teten Bemerkungen und dessen Stellungnahme dazu beigefügt werden.
5.  Der Erweiterte Ausschuss unterbreitet der Erweiterten Kommission spätestens zum 31. Oktober die Bilanz und die Ergebnisrechnung. Er leitet ausserdem diese Rechnungsunterlagen sowie den endgültigen Bericht des Kontrollausschusses den nationalen Verwaltungen der Vertragsstaaten zu.
6.  Stellt der Kontrollausschuss bei seinen Prüfungen schwerwiegende Mängel oder grössere Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung des FS-Streckengebühren­systems fest, so erstellt er hierüber einen ausführlichen einschlägigen Bericht und leitet ihn unverzüglich der Erweiterten Kommission zu.
7.  Auf Antrag eines Vertragsstaates hat der Kontrollausschuss die Prüfung der Rechnungen den formalen Forderungen entsprechend zu bestätigen.
Art. 17
Die Erweiterte Kommission beschliesst endgültig über die Rechnungen eines jeden Rechnungsjahres. Sie erteilt dem Generaldirektor jeweils vor dem 31. Dezember des darauffolgenden Rechnungsjahres Entlastung.
Art. 18
1.  Der Interne Rechnungsprüfer wird vom Generaldirektor auf Beschluss des Erweiterten Ausschusses als Beamter der Organisation für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt, die nicht verlängert werden darf; seine Dienstbezüge werden dem Einzel­plan 11 des Haushalts (Zentrale Gebührenstelle) zugewiesen und wie dieser gesamte Einzelplan über den regionalen Verwaltungskostensatz finanziert.
2.  Der Interne Rechnungsprüfer unterliegt dem Verwaltungsstatut des festangestell­ten Personals der Agentur, wobei dieses durch Sonderbestimmungen angepasst wird, die auf Beschluss der Erweiterten Kommission der Ständigen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.
3.  Die Tätigkeit des Internen Rechnungsprüfers schliesst für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Ablauf seiner Amtszeit jegliche Tätigkeit bei der Agentur aus.
4.  Der Interne Rechnungsprüfer:
(a) nimmt die von ihm für notwendig erachteten oder ihm vom Erweiterten Aus­schuss zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem FS-Strecken­gebührensystem und den Diensten der Agentur wahr, deren Tätigkeit sich auf die FS-Streckengebühren erstreckt;
(b) hat insbesondere die Aufgabe, den Betrieb des Systems sowie dessen Auf­zeichnungen und Unterlagen zu überprüfen und zu kontrollieren und dabei fol­gendem seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden: – Verwaltungssysteme und interne Kontrollen,
– Grunddaten über Flugentfernungen, Flüge, Gebührensätze und Benutzer,
– Fakturierung und Reklamationen,
– Rechnungsführung,
– Bearbeitung und Einziehung von Forderungen,
– Verwaltung von Kassenbeständen und Auszahlungen,
– Vollständigkeit und Sicherheit der Aufzeichnungen und Unterlagen der Rechnungsführung;
(c) erstattet dem Erweiterten Ausschuss Bericht.
Art. 19
1.  Der Kontrollauschuss und der Interne Rechnungsprüfer können die Rechnungs­bücher und alle Schriftstücke einsehen, soweit sie dies zur Erfüllung der in Artikel 16 und 18 genannten Aufgaben für erforderlich halten. Jeder Beamte der Agentur ist im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben verpflichtet, dem Kontrollausschuss und dem Internen Rechnungsprüfer auf deren Verlangen jede Unterlage oder Infor­mation zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigen.
2.  Die nationalen Kontrollorgane der Vertragsstaaten können auf eigenen Wunsch oder auf Ersuchen des Kontrollausschusses bei dessen Prüfungsarbeiten mitwirken, soweit diese die Vereinnahmung der FS-Streckengebühren und die Auszahlung der Einnahmen an die Vertragsstaaten betreffen.
3.  Die nationalen Kontrollorgane der Vertragsstaaten sind berechtigt, alle Unter­lagen der Zentralen Gebührenstelle bei jeder passenden Gelegenheit einzusehen.
4.  Auf Ersuchen der für die Finanzkontrolle zuständigen innerstaatlichen Stellen hat die Zentrale Gebührenstelle diesen im Rahmen der Verfügbarkeit alle Informa­tionen zu übermitteln, die notwendig sind, um festzustellen, ob alle im System er­fassten und diese Stellen interessierenden Flüge richtig fakturiert worden sind.

Titel V Bestandsverzeichnis

Art. 20
Über die durch das FS-Streckengebührensystem finanzierten Vermögenswerte und Ausrüstungen ist ein laufendes Bestandsverzeichnis aufzustellen und getrennt von dem Bestandsverzeichnis der sonstigen Vermögenswerte der Agentur in der von der Agentur verwendeten Rechnungswährung zu führen.

Titel VI Schlussbestimmungen

Art. 21
Der Generaldirektor legt auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle die Ausführungsbestimmungen zu dieser Finanzordnung fest und unterbreitet sie dem Erweiterten Ausschuss zur Genehmigung.
Art. 22
Diese Finanzordnung wird in den Arbeitssprachen der Organisation herausgegeben. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache verbindlich.
Art. 23
Die seit 1. Januar 1980 geltende Finanzordnung für das FS-Streckengebühren­sy­stem wird am Tage des Inkrafttretens der am 12. Februar 1981 in Brüssel unter­zeichneten Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren durch die vorstehenden Bestimmungen ersetzt.

Ausführungsbestimmungen zur Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem

Genehmigt durch die Erweiterte Kommission am 28. Januar 1986
In Kraft getreten: Rückwirkend auf den 1. Januar 1986
Art. I (F.O. Art. 2)
1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle kann bestimmte Aufgaben innerhalb der in der Übertragungsverfügung festzulegenden Grenzen schriftlich auf andere Beam­te der Zentralen Gebührenstelle übertragen.
Im Falle ihrer Verhinderung können die Beamten, denen diese Aufgaben übertragen worden sind, innerhalb der festgelegten Grenzen schriftlich einen Vertreter bestim­men, der ihre Aufgaben übernimmt.
2.  Bei Abwesenheit des Leiters der Zentralen Gebührenstelle übernimmt der Leiter des Büros «Gebühreneinziehung» die finanzielle Verantwortung.
Art. II (F.O. Art. 2 Abs. 2 Bst. b) und 7)
Für Zahlungen in gewissen Ausnahmefällen, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 b) vorge­sehen sind, gilt folgendes:
– eine Zahlung, die von der Zentralen Gebührenstelle auf Antrag eines Vertrags­staates aus den diesem zustehenden Gebühreneinnahmen geleistet werden soll, muss von dem betreffenden Staat genehmigt werden;
– eine solche Zahlung kann von einem Staat nur im Rahmen der zwischen ihm und der Organisation EUROCONTROL bestehenden Beziehungen verlangt werden, d. h. für Dienste oder Einrichtungen, die von der Organisation aufgrund einer Vereinbarung bereitgestellt wurden;
– die mit diesem Vorgang verbundenen finanziellen Risiken und Kosten müssen von dem Vertragsstaat, der die Ausnahmezahlung beantragt, akzeptiert worden sein;
– die Zahlungsmodalitäten müssen in jeder Hinsicht mit denjenigen überein­stimmen, die für alle anderen Zahlungen der Zentralen Gebührenstelle gelten;
– solche Zahlungen müssen von Fall zu Fall beantragt werden.
Art. III (F.O. Art. 4, 7 und 8)
1.  Die Buchungsunterlage mit den dazugehörigen Belegen zum Nachweis der ver­einnahmten Beträge bzw. der im Namen der Zentralen Gebührenstelle geleisteten Zahlungen ist der Annahme- bzw. der Auszahlungsanordnung beizufügen.
2.  Falls sich ein Beleg auf mehrere Vorgänge bezieht, muss in der Buchungsunter­lage auf die einzelnen Vorgänge Bezug genommen werden.
3.  Die Buchungsunterlage muss folgende Angaben enthalten:
– Nummer der Buchungsunterlage;
– Nummer des Vorgangs;
– Einzelheiten des Vorgangs;
– Kontonummer;
– Betrag der Lastschrift in US-Dollars;
– Betrag der Gutschrift in US-Dollars;
– Unterschrift und Datum;
– soweit erforderlich sind die entsprechenden Belege beizufügen.
4.  Kann ein Originalbeleg nicht vorgelegt werden, so darf stattdessen eine beglau­bigte Kopie verwendet werden. Diese beglaubigte Kopie muss vom Leiter der Zen­tralen Gebührenstelle gegengezeichnet werden. Die Nichtvorlage des Originals ist zu begründen.
Art. IV (F.O. Art. 5 Abs. 3)
1.  Die Verwendung von Einnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 der Finanzordnung von 5000 US-Dollar und darüber unterliegt einer vorherigen Entscheidung des Erweiterten Ausschusses auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle.
2.  Über die Verwendung von Einnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 der Finanzord­nung, die weniger als 5000 US-Dollar betragen, entscheidet der Leiter der Zentralen Gebührenstelle nach Anhörung des Rechnungsführers.
Art. V (F.O. Art. 6 Abs. 1)
1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat bei Verhandlungen über eine Ver­längerung der Zahlungsfrist oder der Gewährung eines Aufschubs bei der Zahlung von FS-Streckengebühren (Zahlungsplan) über den in den Zahlungsbedingungen vorgesehenen Termin hinaus folgende Kriterien zu beachten:
a) dass der betreffende Benutzer sich in vorübergehenden Liquiditätsschwierig­keiten befindet oder, wenn die gesamte Forderung in einem Betrag eingezogen würde, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten würde, die seine wirtschaftliche Existenz gefährden; b) –dass die Gesamtforderung 2,0 Millionen US-Dollar nicht übersteigt oder
–der vorgeschlagene Zahlungsplan sich nicht auf mehr als 24 Monate erstreckt.
2.  Vereinbarungen über die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, bei denen eine der in Absatz 1 b) festgelegten Grenzen überschritten wird, bedürfen der Genehmi­gung durch den Erweiterten Ausschuss, die erforderlichenfalls auf dem Korrespon­denzweg eingeholt werden kann.
3.  Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden, wenn das Risiko der Unein­bringlichkeit der Forderung sich dadurch erhöhen würde.
4.  Für die Vereinbarungen über einen Zahlungsaufschub gelten folgende Grundsät­ze:
a) sie bedürfen der Schriftform und müssen sowohl von EUROCONTROL als auch vom Schuldner schriftlich genehmigt werden;
b) sie dürfen sich nur auf Zahlungsrückstände beziehen;
c) sie müssen ausdrücklich festlegen, dass die Bezahlung der nach Abschluss der Vereinbarung fällig werdenden Rechnungen entsprechend den Zahlungsbedin­gungen zu erfolgen hat;
d) sie müssen die eventuelle Zahlung von Verzugszinsen nach den geltenden Sät­zen vorsehen;
e) die erste Zahlung zum Ausgleich der Zahlungsrückstände muss binnen vier Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen. Die Abstände zwi­schen den Zahlungen dürfen nicht mehr als einen Monat betragen;
f) sie müssen eine Klausel enthalten, wonach die Vereinbarung ungültig und der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig wird, falls irgendeine Bedingung der Vereinbarung vom Schuldner nicht beachtet wird.
Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle kann weitere Bedingungen in die Vereinba­rung aufnehmen, die er nach den zum Zeitpunkt ihres Abschlusses bestehenden Umständen für angebracht hält.
5.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle unterrichtet den Erweiterten Ausschuss mindestens zweimal jährlich über die Situation der Benutzer, mit denen eine Ver­einbarung über einen Zahlungsaufschub getroffen wurde.
Art. VI (F.O. Art. 6 Abs. 1 und 2)
1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat darauf zu achten, dass alle geeigne­ten Massnahmen getroffen werden, um
a) die überfälligen Beträge mit den wirksamsten Mitteln und innerhalb der kür­zestmöglichen Frist einzuziehen;
b) die Rechte der Organisation insbesondere hinsichtlich des Vorgehens gemäss nachstehendem Absatz 4 zu wahren, indem die Beachtung eventueller Aus­schlussfristen oder Verjährungsfristen sichergestellt wird.
2.  Zu diesem Zweck legt der Leiter der Zentralen Gebührenstelle die Prioritäten für die verschiedenen Einziehungsmassnahmen fest, wobei folgendes zu berücksichti­gen ist:
a) das Risiko «effektiver Verluste» bei Liquidationen oder Konkursen,
b) der Umfang der «kalkulierbaren Verluste» bei Verzugszinsen.
3.  Für das Mahnverfahren gelten folgende Grundsätze:
a) den Benutzern, die sich im Zahlungsverzug befinden, wird spätestens 15 Tage nach Fälligkeit der Zahlung eine erste Mahnung übersandt;
b) falls ein Benutzer auf die unter Absatz 3 a) genannte Mahnung nicht reagiert, werden ihm eine oder höchstens zwei weitere Mahnungen übersandt, in denen auf mögliche Massnahmen zur zwangsweisen Einziehung hingewiesen wird.
c) gegebenenfalls werden die in Absatz 3 a) und b) genannten Mahnungen von folgenden Massnahmen begleitet: – direkte Kontakte mit dem Schuldner, um eine sofortige Zahlung zu errei­chen oder mit ihm über einen für EUROCONTROL annehmbaren Vor­schlag zum Ausgleich der Forderung zu verhandeln;
– Einschaltung einer innerstaatlichen Verwaltung, die dem Schuldner gegenüber ihren Einfluss geltend macht.
d) die Priorität der verschiedenen Massnahmen zur Einziehung von Forderungen richtet sich im wesentlichen nach der Höhe der Forderung.
4.  Wenn ein Benutzer auf die in Absatz 3 b) genannte zweite Mahnung nicht rea­giert oder nicht zumindest einen erheblichen Teil des durch diese Mahnung ange­forderten überfälligen Betrags bezahlt, entscheidet der Leiter der Zentralen Gebüh­renstelle, ob
a) ein Verfahren zur Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen eingeleitet oder
b) die Forderung im Wege der zwangsweisen Einziehung nach Artikel 12 ff. der Mehrseitigen Vereinbarung und Artikel 6 Absatz 2 der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem durchgesetzt oder
c) die zwangsweise Einziehung aus besonderen Gründen vorläufig ausgesetzt werden soll.
Art. VII (F.O. Art. 6 Abs. 4)
1.  Wenn der Leiter der Zentralen Gebührenstelle beabsichtigt, irgendeine der vor­genannten Massnahmen durchzuführen, um die Einziehung einer Forderung von mehr als 5000 US-Dollar zu erleichtern, bringt er dies den betroffenen Staaten zur Kenntnis und
– teilt jedem Staat durch Fernschreiben die vorgeschlagenen Massnahmen, die Höhe des geschuldeten Betrags sowie die Frist mit, bis zu der die Staaten gegen die vorgeschlagenen Massnahmen Einspruch erheben können;
– unterrichtet den Erweiterten Ausschuss auf seiner folgenden Sitzung über die Massnahmen, die er getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.
2.  Er erstattet über die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen auf der folgenden Sitzung des Erweiterten Ausschusses Bericht.
Art. VIII (F.O. Art. 9)
1.  Der Generaldirektor übermittelt sämtlichen Banken, bei denen Konten eröffnet worden sind, die Namen und Muster der Unterschriften der Beamten, die er dazu ermächtigt hat, Geschäfte über die betreffenden Konten abzuwickeln.
2.  Für die Benutzung dieser Konten und insbesondere für Zahlungen zu Lasten die­ser Konten sind zwei Unterschriften erforderlich. Es gibt zwei Gruppen von Unter­schriftsberechtigten:
– diejenigen, die berechtigt sind, Zahlungen aus den Bankkonten zu genehmigen, d. h. der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, der Leiter des Büros «Gebüh­ren­einziehung» und alle sonstigen hierzu befugten Beamten;
– diejenigen, die berechtigt sind, für Zahlungen aus den Bankkonten gegenzu­zeichnen, d. h. der Rechnungsführer, der unterstellte Rechnungsführer und alle anderen hierzu befugten Personen der Sektion «Rechnungsführung».
Die vorgenannten Unterschriftsberechtigten sowie alle anderen eigens hierfür bestimmten Unterschriftsberechtigten sind befugt, Scheckeinreichungen und Bar­einzahlungen auf die Bankkonten zu genehmigen. Hierzu reichen zwei beliebige dieser Unterschriften aus.
3.  Es ist darauf zu achten, dass
– die Barbeträge und Schecks in der Regel an dem auf ihren Eingang folgenden Werktag, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Werktagen nach ihrem Ein­gang der Bank übergeben werden;
– die Banken tägliche Kontoauszüge liefern;
– noch nicht an die Bank weitergeleitete Scheckhefte, Barbeträge und Schecks unter Verschluss gehalten werden.
4.  Die Verfügbaren Mittel auf den von der Zentralen Gebührenstelle verwalteten Bankkonten EUROCONTROLs können als kurzfristige Termineinlagen festgelegt werden, vorausgesetzt, dass die Mittel zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtung gegenüber den Vertragsstaaten verfügbar sind.
5.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat durch regelmässige Verhandlungen mit den Banken sicherzustellen, dass diese insbesondere hinsichtlich der Zinsen auf Sichteinlagen und kurzfristige Termineinlagen die bestmöglichen Bedingungen gewähren.
6.  In den Bankbescheinigungen, die zum Jahresabschluss oder auf Verlangen des Ständigen Delegierten im Zusammenhang mit periodischen Prüfungen oder Stich­proben ausgestellt werden, muss angegeben sein, dass sie sich auf alle von der Zen­tralen Gebührenstelle verwalteten Konten EUROCONTROLs bei der betreffenden Bank beziehen; sie müssen ein Verzeichnis der Personen enthalten, die zur Benut­zung dieser Konten berechtigt sind. Ausserdem müssen diesen Bescheinigungen Angaben über die Bedingungen beigefügt sein, die von der Bank seit der Ausstel­lung der letzten Bescheinigung für diese Konten angewandt wurden.
Art. IX (F.O. Art. I I und 12)
1.  Die Rechnungsführung erfolgt nach den in der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem und in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Grund­­sätzen.
Die Rechnungsführung muss sämtliche Buchungsvorgänge (Einnahmen und Aus­gaben) eines jeden Rechnungsjahres in voller Höhe erfassen.
Die Rechnungsführung erfolgt nach der Methode der doppelten Buchführung.
2.  Der beigefügte Kontenplan ist nach folgendem Klassifizierungssystem geglie­dert:
Bestandskonten (oder Bilanzkonten)
Klasse 1 – Kapitalkonten Klasse 2 – Anlagekonten Klasse 3 – Kontokorrentkonten (vor dem 1. November 1975) Klasse 4 – Kontokorrentkonten (ab 1. November 1975) Klasse 5 – Finanzkonten
Erfolgskonten (Aufwendungen und Erträge)
Klasse 6 – Aufwandskonten Klasse 7 – Ertragskonten
Abschlusskonten (Ergebnisrechnung und Bilanz)
Klasse 8 – Abschlusskonten
3.  Eine interne Anweisung über die Numerierung der Konten und die zu verwen­dende Terminologie wird vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle festgelegt. Sie wird den Vertretern der Vertragsstaaten im Erweiterten Ausschuss zur Kenntnis gebracht.
4.  Die internen Massnahmen zur Benutzung der Konten sowie zur Verbesserung und laufenden Anpassung des Kontenplans an die Erfordernisse der Zentralen Gebührenstelle werden vom Generaldirektor auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle angeordnet.
5.  Die Buchungsunterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontoauszüge sind für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnungen aufzubewahren.
Art. X (F.O. Art. 14)
1.  Jeder an den Leiter der Zentralen Gebührenstelle oder an die betroffenen Staaten gerichtete Antrag auf Ermächtigung zur Ausbuchung von Forderungen muss fol­gende Angaben enthalten:
– Name, Staatsangehörigkeit und interne Bezugsdaten des Schuldners;
– Zeitraum, in dem der betreffende Flug durchgeführt wurde;
– Höhe des auszubuchenden Betrags;
– Gründe für die Ausbuchung, die mindestens einem der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a)–f) der Finanzordnung definierten Fälle entsprechen müssen.
2.  Aufgrund der Ausbuchungsermächtigung stellt der Leiter der Zentralen Gebüh­renstelle die Ausbuchungsanordnung aus und leitet sie dem Rechnungsführer zu, der die entsprechenden Buchungen vornimmt.
Art. XI (F.O. Art. 20)
Das Bestandsverzeichnis der Zentralen Gebührenstelle wird vom Leiter der Gebüh­renstelle unter den gleichen Bedingungen aufgestellt und geführt, wie sie in den Artikeln 48–51 der Haushaltsordnung der Agentur und Artikel 10 der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind.

Beilage

Kontenplan

Kontenplan für die Rechnungsführung der Zentralen Gebührenstelle

Es sind folgende Kontenklassen zu unterscheiden:
– Bestandskonten (oder Bilanzkonten) Klassen 1, 2, 3, 4 und 5
– Erfolgskonten (Aufwendungen und Erträge) Klassen 6 und 7
– Abschlusskonten (Ergebnisrechnung und Bilanz) Klasse 8
– Sonderkonten Klasse 9

Klasse 1

Kapitalkonten

100000

Vorhandenes Kapital

110000

Vorfinanzierung

Klasse 2

Anlagekonten

200000

Anlagekonten

210000

Kapitalaufwendungen

Klasse 3

Kontokorrentkonten (Altes System)

300000

Kontokorrentkonten

310000

Benutzer EURO

320000

Benutzer FIR Santa Maria

330000

Staaten

331000

Einzuziehende Gebühren – Staaten

331010

Einzuziehende Gebühren – Belgien/Luxemburg

331020

Einzuziehende Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

331030

Einzuziehende Gebühren – Frankreich

331040

Einzuziehende Gebühren – Vereinigtes Königreich

331050

Einzuziehende Gebühren – Niederlande

331060

Einzuziehende Gebühren – Irland

331070

Einzuziehende Gebühren – Schweiz

331080

Einzuziehende Gebühren – Portugal

331090

Einzuziehende Gebühren – Österreich

331100

Einzuziehende Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

331110

Einzuziehende Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

331120

Einzuziehende Gebühren – FIR Santa Maria

332000

Eingezogene Gebühren – Staaten

332010

Eingezogene Gebühren – Belgien/Luxemburg

332020

Eingezogene Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

332030

Eingezogene Gebühren – Frankreich

332040

Eingezogene Gebühren – Vereinigtes Königreich

332050

Eingezogene Gebühren – Niederlande

332060

Eingezogene Gebühren – Irland

332070

Eingezogene Gebühren – Schweiz

332080

Eingezogene Gebühren – Portugal

332090

Eingezogene Gebühren – Österreich

332100

Eingezogene Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

332110

Eingezogene Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

332120

Eingezogene Gebühren – FIR Santa Maria

333000

Ausgebuchte Gebühren – Staaten

333010

Ausgebuchte Gebühren – Belgien/Luxemburg

333020

Ausgebuchte Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

333030

Ausgebuchte Gebühren – Frankreich

333040

Ausgebuchte Gebühren – Vereinigtes Königreich

333050

Ausgebuchte Gebühren – Niederlande

333060

Ausgebuchte Gebühren – Irland

333070

Ausgebuchte Gebühren – Schweiz

333080

Ausgebuchte Gebühren – Portugal

333090

Ausgebuchte Gebühren – Österreich

333100

Ausgebuchte Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

333110

Ausgebuchte Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

333120

Ausgebuchte Gebühren – FIR Santa Maria

340000

Korrekturanzeige

341000

Korrekturanzeige – EURO

342000

Korrekturanzeige FIR Santa Maria

Klasse 4

Kontokorrentkonten (Neues System)

400000

Kontokorrentkonten

410000

Benutzer EURO

420000

Benutzer FIR Santa Maria

430000

Staaten

431000

Einzuziehende Gebühren – Staaten

431010

Einzuziehende Gebühren – Belgien/Luxemburg

431020

Einzuziehende Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

431030

Einzuziehende Gebühren – Frankreich

431040

Einzuziehende Gebühren – Vereinigtes Königreich

431050

Einzuziehende Gebühren – Niederlande

431060

Einzuziehende Gebühren – Irland

431070

Einzuziehende Gebühren – Schweiz

431080

Einzuziehende Gebühren – Portugal

431090

Einzuziehende Gebühren – Österreich

431100

Einzuziehende Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

431110

Einzuziehende Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

431120

Einzuziehende Gebühren – FIR Santa Maria

432000

Eingezogene Gebühren – Staaten

432010

Eingezogene Gebühren – Belgien/Luxemburg

432020

Eingezogene Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

432030

Eingezogene Gebühren – Frankreich

432040

Eingezogene Gebühren – Vereinigtes Königreich

432050

Eingezogene Gebühren – Niederlande

432060

Eingezogene Gebühren – Irland

432070

Eingezogene Gebühren – Schweiz

432080

Eingezogene Gebühren – Portugal

432090

Eingezogene Gebühren – Österreich

432100

Eingezogene Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

432110

Eingezogene Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

432120

Eingezogene Gebühren – FIR Santa Maria

433000

Gebühreneinziehung über die Staaten

433010

Gebühreneinziehung – Belgien/Luxemburg

433020

Gebühreneinziehung – Bundesrepublik Deutschland

433030

Gebühreneinziehung – Frankreich

433040

Gebühreneinziehung – Vereinigtes Königreich

433050

Gebühreneinziehung – Niederlande

433060

Gebühreneinziehung – Irland

433070

Gebühreneinziehung – Schweiz

433080

Gebühreneinziehung – Portugal

433090

Gebühreneinziehung – Österreich

433100

Gebühreneinziehung – Spanien Kontinentalgebiet

433110

Gebühreneinziehung – Spanien/Kanarische Inseln

433120

Gebühreneinziehung – FIR Santa Maria

434000

In den einzelnen Staaten anfallende Kosten (der Erfassung und Übermittlung der Daten)

434010

In Belgien/Luxemburg anfallende Kosten

434020

In der Bundesrepublik Deutschland anfallende Kosten

434030

In Frankreich anfallende Kosten

434040

Im Vereinigten Königreich anfallende Kosten

434050

In den Niederlanden anfallende Kosten

434060

In Irland anfallende Kosten

434070

In der Schweiz anfallende Kosten

434080

In Portugal anfallende Kosten

434090

In Österreich anfallende Kosten

434100

In Spanien Kontinentalgebiet anfallende Kosten

434110

In Spanien/Kanarische Inseln anfallende Kosten

434120

Für die FIR Santa Maria anfallende Kosten

435000

Ausgezahlte Bankzinsen

435010

Ausgezahlte Bankzinsen – Belgien/Luxemburg

435020

Ausgezahlte Bankzinsen – Bundesrepublik Deutschland

435030

Ausgezahlte Bankzinsen – Frankreich

435040

Ausgezahlte Bankzinsen – Vereinigtes Königreich

435050

Ausgezahlte Bankzinsen – Niederlande

435060

Ausgezahlte Bankzinsen – Irland

435070

Ausgezahlte Bankzinsen – Schweiz

435080

Ausgezahlte Bankzinsen – Portugal

435090

Ausgezahlte Bankzinsen – Österreich

435100

Ausgezahlte Bankzinsen – Spanien Kontinentalgebiet

435110

Ausgezahlte Bankzinsen – Spanien/Kanarische Inseln

435120

Ausgezahlte Bankzinsen – FIR Santa Maria

436000

Verzugszinsen

440000

Agentur

441000

Agentur – Laufende Kosten

442000

Agentur – Vorfinanzierung

443000

Einzuziehende Steuern – Belgien

450000

Vorläufige Konten

451000

Nicht zuzuordnende Zahlungen/vorläufiges Konto

451010

Nicht zuzuordnende Zahlungen – BF

451020

Nicht zuzuordnende Zahlungen – DM

451030

Nicht zuzuordnende Zahlungen – FF

451040

Nicht zuzuordnende Zahlungen – £St.

451050

Nicht zuzuordnende Zahlungen – Hfl

451060

Nicht zuzuordnende Zahlungen – £Ir.

451070

Nicht zuzuordnende Zahlungen – SF

451080

Nicht zuzuordnende Zahlungen – Esc.

451090

Nicht zuzuordnende Zahlungen – öS

451100

Nicht zuzuordnende Zahlungen – Pts.

451200

Nicht zuzuordnende Zahlungen – LF

451990

Nicht zuzuordnende Zahlungen – US-$

452000

Verminderung der einzuziehenden, noch nicht zugeordneten Gebühren

452100

Verminderung der Gebühren bei Teilen noch ausstehender Rechnungen

452200

Verminderung von noch zuzuordnenden Teilen von Rechnungen

453000

Erhöhung einzuziehender, noch nicht zugeordneter Gebühren

453100

Erhöhung von Teilen noch ausstehender Einnahmen

453200

Erhöhung von noch zuzuordnenden Teilen von Einnahmen

454000

Abgeschriebene Gebühren – Benutzer (laufendes Jahr)

455000

Abgeschriebene Gebühren – Staaten

455010

Abgeschriebene Gebühren – Belgien/Luxemburg

455020

Abgeschriebene Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

455030

Abgeschriebene Gebühren – Frankreich

455040

Abgeschriebene Gebühren – Vereinigtes Königreich

455050

Abgeschriebene Gebühren – Niederlande

455060

Abgeschriebene Gebühren – Irland

455070

Abgeschriebene Gebühren – Schweiz

455080

Abgeschriebene Gebühren – Portugal

455090

Abgeschriebene Gebühren – Österreich

455100

Abgeschriebene Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

455110

Abgeschriebene Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

455120

Abgeschriebene Gebühren – FIR Santa Maria

460000

Sonstige Forderungen

461000

Verluste aus Wechselkursschwankungen

461010

Verluste in BF

461020

Verluste in DM

461030

Verluste in FF

461040

Verluste in £St.

461050

Verluste in Hfl

461060

Verluste in £Ir.

461070

Verluste in SF

461080

Verluste in Esc.

461090

Verluste in öS

461100

Verluste in Pts.

461200

Verluste in LF

470000

Sonstige Schulden

471000

Gewinne aus Wechselkursschwankungen

471010

Gewinne in BF

471020

Gewinne in DM

471030

Gewinne in FF

471040

Gewinne in £St.

471050

Gewinne in Hfl

471060

Gewinne in £Ir.

471070

Gewinne in SF

471080

Gewinne in Esc.

471090

Gewinne in öS

471100

Gewinne in Pts.

471200

Gewinne in LF

472000

Rückstellungen für belgische Steuern

480000

Aktive Berichtigungskonten

481000

Gebühren EURO (Benutzer)

482000

Gebühren FIR Santa Maria (Benutzer)

483000

Vereinnahmungskosten EURO (Staaten)

484000

Vereinnahmungskosten FIR Santa Maria (Staat)

490000

Passive Berichtigungskonten

491000

Gebühren EURO (Staaten)

492000

Gebühren FIR Santa Maria (Staat)

Klasse 5

Finanzkonten

500000

Finanzkonten

510000

Nicht eröffnet

520000

Banken

520100

Banque Bruxelles Lambert

520110

Banque Bruxelles Lambert Kontokorrent-Konto – BF

520120

Banque Bruxelles Lambert Terminkonto – BF

520130

Banque Bruxelles Lambert Kontokorrent-Konto – US-$

520140

Banque Bruxelles Lambert Terminkonto – US-$

520200

Deutsche Bank AG

520210

Deutsche Bank AG Kontokorrent-Konto – DM

520220

Deutsche Bank AG Terminkonto – DM

520230

Deutsche Bank AG Kontokorrent-Konto – US-$

520240

Deutsche Bank AG Terminkonto – US-$

520300

Société Générale Orly

520310

Société Générale Orly Kontokorrent-Konto – FF

520320

Société Générale Orly Terminkonto – FF

520330

Société Générale Orly Kontokorrent-Konto – US-$

520340

Société Générale Orly Terminkonto – US-$

520400

National Westminster Bank Ltd

520410

National Westminster Bank Ltd Kontokorrent-Konto – £St.

520420

National Westminster Bank Ltd Terminkonto – £St.

520430

National Westminster Bank Ltd Kontokorrent-Konto – US-$

520440

National Westminster Bank Ltd Terminkonto – US-$

520500

Amsterdam-Rotterdam Bank

520510

Amsterdam-Rotterdam Bank Kontokorrent-Konto – Hfl

520520

Amsterdam-Rotterdam Bank Terminkonto – Hfl

520530

Amsterdam-Rotterdam Bank Kontokorrent-Konto – US-$

520540

Amsterdam-Rotterdam Bank Terminkonto – US-$

520600

Bank of Ireland

520610

Bank of Ireland Kontokorrent-Konto – £Ir.

520620

Bank of Ireland Terminkonto – £Ir.

520630

Bank of Ireland Kontokorrent-Konto – US-$

520640

Bank of Ireland Terminkonto – US-$

520700

Union des Banques Suisses

520710

Union des Banques Suisses Kontokorrent-Konto – SF

520720

Union des Banques Suisses Terminkonto – SF

520730

Union des Banques Suisses Kontokorrent-Konto – US-$

520740

Union des Banques Suisses Terminkonto – US-$

520800

Banco Portugues Lisboa

520810

Banco Portugues Kontokorrent-Konto – Esc.

520820

Banco Portugues Terminkonto – Esc.

520830

Banco Portugues Kontokorrent-Konto – US-$

520840

Banco Portugues Terminkonto – US-$

520900

Creditanstalt – Austria

520910

Creditanstalt Kontokorrent-Konto – öS

520920

Creditanstalt Terminkonto – öS

520930

Creditanstalt Kontokorrent-Konto – US-$

520940

Creditanstalt Terminkonto – US-$

521000

Banco de Santander

521010

Banco de Santander Kontokorrent-Konto – Pts.

521020

Banco de Santander Terminkonto – Pts.

521030

Banco de Santander Kontokorrent-Konto – US-$

521040

Banco de Santander Terminkonto – US-$

521100

Banco Central

521110

Banco Central Kontokorrent-Konto – Pts.

521120

Banco Central Terminkonto – Pts.

521130

Banco Central Kontokorrent-Konto – US-$

521140

Banco Central Terminkonto – US-$

522000

Banque Internationale Luxembourg

522010

Banque Internationale Luxembourg Kontokorrent-Konto – LF

522020

Banque Internationale Luxembourg Terminkonto – LF

522030

Banque Internationale Luxembourg Kontokorrent-Konto – US-$

522040

Banque Internationale Luxembourg Terminkonto – US-$

Klasse 6

Aufwandskonten

600000

Aufwandskonten

610000

Zahlungen an die Agentur

611000

Laufende Kosten

612000

Vollständige Vorfinanzierung

612100

Vorfinanzierung

612200

Vorfinanzierungszinsen

620000

Nicht eröffnet

630000

Verwaltungskosten

631000

In den einzelnen Staaten anfallende Kosten (der Erfassung und Übermittlung der Daten)

631010

In Belgien/Luxemburg anfallende Kosten

631020

In der Bundesrepublik Deutschland anfallende Kosten

631030

In Frankreich anfallende Kosten

631040

Im Vereinigten Königreich anfallende Kosten

631050

In den Niederlanden anfallende Kosten

631060

In Irland anfallende Kosten

631070

In der Schweiz anfallende Kosten

631080

In Portugal anfallende Kosten

631090

In Österreich anfallende Kosten

631100

In Spanien Kontinentalgebiet anfallende Kosten

631110

In Spanien/Kanarische Inseln anfallende Kosten

631120

Für die FIR Santa Maria anfallende Kosten

632000

Steuern und Abgaben

632100

MwSt. (Mehrwertsteuer)

632000

Steuern

640000

Finanzielle Aufwendungen

641000

Währungsverluste

641010

Verluste in BF

641020

Verluste in DM

641030

Verluste in FF

641040

Verluste in £St.

641050

Verluste in Hfl

641060

Verluste in £Ir.

641070

Verluste in SF

641080

Verluste in Esc.

641090

Verluste in öS

641100

Verluste in Pts.

641200

Verluste in LF

641990

Verluste in US-$

642000

Bankgebühren

642010

Bankgebühren Banque Bruxelles Lambert

642011

Bankgebühren BF

642013

Bankgebühren US-$

642020

Bankgebühren Deutsche Bank

642021

Bankgebühren DM

642023

Bankgebühren US-$

642030

Bankgebühren Société Générale

642031

Bankgebühren FF

642033

Bankgebühren US-$

642040

Bankgebühren National Westminster Bank

642041

Bankgebühren £St.

642043

Bankgebühren US-$

642050

Bankgebühren Amsterdam-Rotterdam Bank

642051

Bankgebühren Hfl

642053

Bankgebühren US-$

642060

Bankgebühren Bank of Ireland

642061

Bankgebühren £Ir.

642063

Bankgebühren US-$

642070

Bankgebühren Union des Banques Suisses

642071

Bankgebühren SF

642073

Bankgebühren US-$

642080

Bankgebühren Banco Portugues do Atlantico

642081

Bankgebühren Esc.

642083

Bankgebühren US-$

642090

Bankgebühren Creditanstalt Bankverein

642091

Bankgebühren öS

642093

Bankgebühren US-$

642100

Bankgebühren Banco de Santander

642101

Bankgebühren Pts.

642103

Bankgebühren US-$

642110

Bankgebühren Banco Central

642111

Bankgebühren Pts.

642113

Bankgebühren US-$

642200

Bankgebühren Banque Internationale à Luxembourg

642201

Bankgebühren LF

642203

Bankgebühren US-$

643000

Ausgezahlte Bankzinsen

643010

An Belgien/Luxemburg ausgezahlte Zinsen

643020

An die Bundesrepublik Deutschland ausgezahlte Zinsen

643030

An Frankreich ausgezahlte Zinsen

643040

An das Vereinigte Königreich ausgezahlte Zinsen

643050

An die Niederlande ausgezahlte Zinsen

643060

An Irland ausgezahlte Zinsen

643070

An die Schweiz ausgezahlte Zinsen

643080

An Portugal ausgezahlte Zinsen

643090

An Österreich ausgezahlte Zinsen

643100

An Spanien Kontinentalgebiet ausgezahlte Zinsen

643110

An Spanien/Kanarische Inseln ausgezahlte Zinsen

643120

Für die FIR Santa Maria ausgezahlte Zinsen

650000

Abschreibung

660000

Verluste im Anlagevermögen durch Wechselkursschwankungen

670000

Verluste bei Steuern durch Wechselkursschwankungen

680000

Vereinnahmungskosten – Berichtigung der Kosten

681000

Vereinnahmungskosten – EURO (Benutzer)

682000

Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Benutzer)

683000

Vereinnahmungskosten – EURO (Staaten)

684000

Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat)

690000

Sonderaufwendungen

691000

Gewinne aus Wechselkursschwankungen

692000

Rückstellungen für belgische Steuern

Klasse 7

Ertragskonten

700000

Ertragskonten

710000

Vereinnahmungskosten

711000

Vereinnahmungskosten – EURO System

711100

Einzuziehende Vereinnahmungskosten – EURO Benutzer

711200

Eingezogene Vereinnahmungskosten – EURO System

711300

Einzuziehende Vereinnahmungskosten – EURO Staaten

711400

Eingezogene Vereinnahmungskosten – EURO Staaten

712000

Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (System)

712100

Einzuziehende Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Benutzer)

712200

Eingezogene Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (System)

712300

Einzuziehende Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat)

712400

Eingezogene Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat)

720000

Vereinnahmungskosten, Berichtigung (Erträge)

721000

Vereinnahmungskosten – EURO (Benutzer)

722000

Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Benutzer)

723000

Vereinnahmungskosten – EURO (Staaten)

724000

Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat)

730000

Vereinnahmungskosten – Altes System

731000

Vereinnahmungskosten – EURO System

732000

Vereinnahmungskosten – EURO FIR Santa Maria

740000

Finanzielle Erträge

741000

Währungsgewinne

741010

Gewinne in BF

741020

Gewinne in DM

741030

Gewinne in FF

741040

Gewinne in £St.

741050

Gewinne in Hfl

741060

Gewinne in £Ir.

741070

Gewinne in SF

741080

Gewinne in Esc.

741090

Gewinne in öS

741100

Gewinne in Pts.

741200

Gewinne in LF

741990

Gewinne in US-$

742000

Nicht eröffnet

743000

Haben-Zinsen

743010

Haben-Zinsen – Banque Bruxelles Lambert

743011

Haben-Zinsen – BF

743013

Haben-Zinsen – US-$

743020

Haben-Zinsen – Deutsche Bank

743021

Haben-Zinsen – DM

743023

Haben-Zinsen – US-$

743030

Haben-Zinsen – Société Générale

743031

Haben-Zinsen – FF

743033

Haben-Zinsen – US-$

743040

Haben-Zinsen – National Westminster Bank

743041

Haben-Zinsen – £St.

743043

Haben-Zinsen – US-$

743050

Haben-Zinsen – Amsterdam-Rotterdam Bank

743051

Haben-Zinsen – Hfl

743053

Haben-Zinsen – US-$$$

743060

Haben-Zinsen – Bank of Ireland

743061

Haben-Zinsen – £Ir.

743063

Haben-Zinsen – US-$

743070

Haben-Zinsen – Union des Banques Suisses

743071

Haben-Zinsen – SF

743073

Haben-Zinsen – US-$$$

743080

Haben-Zinsen – Banco Portugues do Atlantico

743081

Haben-Zinsen – Esc.

743083

Haben-Zinsen – US-$

743090

Haben-Zinsen – Creditanstalt Bankverein

743091

Haben-Zinsen – öS

743093

Haben-Zinsen – US-$

743100

Haben-Zinsen – Banco de Santander

743101

Haben-Zinsen – Pts.

743103

Haben-Zinsen – US-$$$

743110

Haben-Zinsen – Banco Central

743111

Haben-Zinsen – Pts.

743113

Haben-Zinsen – US-$

743200

Haben-Zinsen – Banque Internationale à Luxembourg

743201

Haben-Zinsen – LF

743203

Haben-Zinsen – US-$

744000

Verzugszinsen

750000

Verkäufe

751000

Katalogverkäufe

760000

Einzuziehende Steuern – Belgien

770000

Gewinne im Anlagevermögen durch Wechselkursschwankungen

780000

Gewinne bei Steuern durch Wechselkursschwankungen

790000

Sondererträge

791000

Verluste durch Währungsschwankungen

Klasse 8

Abschlusskonten

800000

Abschlusskonten

810000

Betriebskonto

811000

Frühere Betriebskonten

812000

Betriebskonto des laufenden Jahres

813000

Betriebskonto des laufenden Jahres – altes System

890000

Bilanz

Klasse 9

Sonderkonten

900000

Nicht eröffnet

Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses

Genehmigt durch die Erweiterte Kommission am 28. Januar 1986
In Kraft getreten: Rückwirkend auf den 1. Januar 1986
Für die Beratung des Erweiterten Ausschusses gilt die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses mit den in der Beilage aufgeführten Abweichungen.
Art. 1 Zusammensetzung des Ausschusses
Der Geschäftsführende Ausschuss, im folgenden «der Ausschuss» genannt, besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat kann mehrere Vertreter benennen, insbesondere um die Wahrnehmung der Interessen der Zivilluftfahrt und der Landesverteidigung zu ermöglichen. Jeder Vertreter hat einen Stellvertreter, der ihn im Falle der Verhinderung rechtswirksam vertritt (Art. 4.1 der Satzung der Agentur).
Art. 2 Präsidentschaft und Sekretariat
1.  Der Ausschuss wählt aus den Reihen der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Dauer von einem Kalenderjahr einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten wird zunächst von den Unterzeich­nerstaaten des Protokolls vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Übereinkom­mens von 1960 in alphabetischer Reihenfolge der Bezeichnung dieser Staaten in französischer Sprache und danach von eventuellen weiteren Mitgliedstaaten in der Reihenfolge ihres Beitritts zum Übereinkommen wahrgenommen. Normalerweise tritt der Vizepräsident nach Ablauf der Amtszeit des Präsidenten dessen Nachfolge an.
2.  Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird der Vorsitz bei den Sitzungen des Ausschusses durch den Vizepräsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den ältesten der anwesenden Vertreter wahrgenommen.
3.  Der Ausschuss bestellt aus dem Personal der Agentur einen Sekretär.
Art. 3 Häufigkeit der Sitzungen und Einberufung
1.  Der Ausschuss tritt in der Regel mindestens viermal jährlich zusammen. Ausser­dem beruft der Präsident den Ausschuss ein, wenn von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten ein entsprechender Antrag gestellt wird.
2.  Die Einberufungen zu den Sitzungen werden vom Sekretär durch Schreiben oder – in dringenden Fällen – durch Telegramm versandt; sie enthalten die vorläufige Tages­ordnung.
Art. 4 Tagesordnung und Arbeitspapiere
1.  Vor jeder Sitzung des Ausschusses stellt der Sekretär eine vorläufige Tagesord­nung auf und leitet sie dem Präsidenten zur Genehmigung zu. Alle Fragen, deren Aufnahme in die Tagesordnung von einem Mitgliedstaat oder vom Generaldirektor beantragt worden ist, müssen auf der vorläufigen Tagesordnung stehen.
2.  Ausser in dringenden, in der Einberufung näher zu erläuternden Fällen wird die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den entsprechenden Arbeitsunterlagen vom Sekretär mindestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung abgesandt. Nur zur Information dienende Unterlagen können jedoch später übersandt werden.
3.  Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung, der nicht in der vorläufigen Tagesordnung enthalten ist, bedarf der Einstimmigkeit.
4.  Jeder Punkt der vorläufigen Tagesordnung, zu dem die erforderlichen Unterlagen nicht mindestens drei Wochen vor der Sitzung abgesandt worden sind, wird aus der Tagesordnung gestrichen, es sei denn, es wird Einstimmigkeit darüber erzielt, dass der betreffende Tagesordnungspunkt erörtert werden soll.
5.  Nach Abschluss dieser Erörterungen kann, sofern dies einstimmig entschieden wird, über einen entsprechenden Beschlussentwurf abgestimmt werden: in diesem Fall kann sich jedes Mitglied ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 7 Ab­satz 1 vorbehalten, seine Stimme binnen dreier Wochen durch schriftliche Mitteilung an den Sekretär abzugeben.
6.  Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so gilt das Abstimmungsver­fahren erst dann als abgeschlossen, wenn dem Sekretär sämtliche schriftlich abge­gebenen Stimmen zugegangen sind. Hat einer der Mitgliedstaaten seine Stimme nicht binnen drei Wochen an den Sekretär abgegeben, so wird die zur Abstimmung gebrachte Frage automatisch auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aus­schusses gesetzt.
Art. 5 Beschlussfähigkeit
1.  Der Ausschuss ist für seine Sitzungen beschlussfähig, wenn alle stimmberechtig­ten Vertreter der Mitgliedstaaten bis auf einen anwesend sind (Art. 5.1 der Satzung der Agentur).
2.  Ist der Ausschuss nicht beschlussfähig, so werden die Beratungen auf eine spä­tere Sitzung verschoben, die neu einzuberufen ist und frühestens zehn Tage nach der vorhergehenden Sitzung stattfinden darf. Für die zweite Sitzung ist der Aus­schuss beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist (Art. 5.2 der Satzung der Agentur).
Art. 6 Abstimmungsverfahren
1.  Die Abstimmung erfolgt nach den Regeln, die in der Satzung der Agentur in Anlage 1 zum Übereinkommen niedergelegt sind.
2.  Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, ob während der gleichen Sit­zung sofort nochmals abgestimmt werden oder der Vorschlag auf die Tagesordnung einer weiteren Sitzung gesetzt werden soll, deren Termin er festlegt. Ergibt sich bei der weiteren Sitzung ebenfalls Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Präsiden­ten den Ausschlag (Art. 14.3 der Satzung der Agentur).
Art. 7 Reihenfolge der Abstimmung und Vertretungsvollmacht
1.  Die Vertreter der Mitgliedstaaten stimmen in der alphabetischen Reihenfolge der französischen Bezeichnung der Staaten ab.
2.  Der Vertreter eines Mitgliedstaates kann für einen anderen Mitgliedstaat abstimmen, sofern eine Vertretungsvollmacht beim Präsidenten hinterlegt wird.
Art. 8 Schriftliche Stimmabgabe
Unbeschadet des Verfahrens, das in dem in Artikel 4.5 genannten besonderen Fall anzuwenden ist, und ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 7.1 kann der Aus­schuss es den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, ihre Stimme durch schriftliche Mitteilung an den Sekretär abzugeben. Das Abstimmungsergebnis ist in diesem Falle erreicht, sobald die erforderliche Mehrheit gemäss Artikel 14.2 der Satzung der Agentur in Anlage 1 zum Übereinkommen vorliegt.
Art. 9 Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg
1.  Aufgrund der zwischen den Sitzungen liegenden Zeitspanne kann der General­direktor den Ausschuss bitten, über Routinefragen und bestimmte Fragen von beson­derer Bedeutung auf dem Korrespondenzweg zu beschliessen, wenn er einen Beschluss für dringend erforderlich hält.
2.  Die dem Ausschuss auf dem Korrespondenzweg vorgelegten Vorschläge gelten als genehmigt, sofern keine Gegenstimme erhoben wird. Stimmenthaltungen sind dem Sekretär ausdrücklich in derselben Weise schriftlich mitzuteilen wie die Stim­men für oder gegen den Vorschlag.
3.  Falls ein oder mehrere stimmberechtigte Vertreter gegen den Vorschlag stim­men, so wird die betreffende Frage auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung des Ausschusses gesetzt.
Art. 10 Vertraulichkeit der Beratungen
1.  Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich, ausser wenn der Ausschuss einstimmig anders entscheidet.
2.  Die Vertreter der Mitgliedstaaten können sich von Sachverständigen unterstützen lassen.
3.  Der Ausschuss kann beschliessen, zur Prüfung besonderer Punkte der Tagesord­nung im engeren Rahmen zu tagen, wobei nur der Generaldirektor der Agentur und die betroffenen Direktoren anwesend sind.
Art. 11 Niederschrift
Über jede Sitzung wird vom Sekretär eine Niederschrift angefertigt, die zur näch­sten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Niederschrift wird von dem zur Zeit ihrer Genehmigung amtierenden Präsidenten unterzeichnet.
Art. 12 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten
Mit der Eigenschaft als Vertreter eines Mitgliedstaates im Ausschuss ist jede vergü­tete oder nicht vergütete Stellung oder Tätigkeit in einer auf Erwerb gerichteten Pri­vatfirma, deren Belange in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zu den Belan­gen von EUROCONTROL stehen, unvereinbar.
Art. 13 Vergütungen
Das Amt als Mitglied des Ausschusses wird nicht vergütet.
Art. 14 Arbeitsgruppen
Der Ausschuss kann ständige oder besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die den Ausschuss entsprechend ihrer Aufgabenstellung bei seiner Arbeit unterstützen.
Art. 15 Schriftverkehr
Der Schriftverkehr mit dem Ausschuss wird an den Präsidenten am Sitz der Agentur gerichtet.
Art. 16 Sprachen
1.  Die Beratungen des Ausschusses werden in englischer, französischer, deutscher, niederländischer und portugiesischer Sprache geführt.
2.  Die allgemeine Korrespondenz und alle Arbeitspapiere des Ausschusses werden in englischer und französischer Sprache vorgelegt. Korrespondenz und Arbeits­papiere, die finanzielle Fragen und Personalangelegenheiten betreffen, sowie alle Ta­gesordnungen werden ausserdem in deutscher, niederländischer und portugiesischer Sprache vorgelegt.

Beilage

Geschäftsordnung des Erweiterten Ausschusses für FS-Streckengebühren

Art. 1 Anwendungsbereich
1.  Im Falle von Artikel 2.1 (1) des Übereinkommens wird der Ausschuss um Ver­treter der Staaten erweitert, die nicht Mitglieder der Organisation, aber Vertragspar­teien der Mehrseitigen Vereinbarung über FS-Streckengebühren sind. Der Erweiter­te Ausschuss für FS-Streckengebühren beschliesst nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Regeln (Art. 4.2 der Satzung der Agentur).
2.  Die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gilt sinngemäss auch für den Erweiterten Ausschuss für FS-Streckengebühren, wobei
a) der Ausdruck «Mitgliedstaaten» in den Artikeln 1, 3.1, 4.1, 4.5; 4.6, 5.1, 7, 8, 10.2 und 12 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses durch «Vertragsstaaten» zu ersetzen ist;
b) die Artikel 2.1, 4.2, 4.4, 5.1, 6, 9.2 und 16 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses durch die nachstehenden Artikel 2, 3.1, 3.2, 4, 5, 6 und 7 zu ersetzen sind.
Art. 2 Vorsitz
Abweichend von Artikel 2.1 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses wählt der Erweiterte Ausschuss für FS-Streckengebühren für die Dauer eines Kalenderjahres aus den Reihen der Vertreter der Vertragsstaaten einen Präsi­denten und einen Vizepräsidenten. Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsiden­ten wird normalerweise zunächst von den Unterzeichnerstaaten der Mehrseitigen Vereinbarung über FS-Streckengebühren in alphabetischer Reihenfolge der Bezeichnung dieser Staaten in französischer Sprache und danach von eventuellen weiteren Vertragsstaaten in der Reihenfolge ihres Beitritts zur Mehrseitigen Verein­barung wahrgenommen.
Art. 3 Tagesordnung und Arbeitspapiere
1.  Abweichend von Artikel 4.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses übersendet der Sekretär die Arbeitspapiere so früh wie möglich, wobei die Frist bei Vorliegen zwingender Gründe weniger als drei Wochen betragen darf.
2.  Abweichend von Artikel 4.4 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses wird jeder Punkt der vorläufigen Tagesordnung, zu dem die Arbeitsunter­lagen einem oder mehreren Vertragsstaaten so spät zugegangen sind, dass sie nicht mehr geprüft werden konnten, aus der Tagesordnung gestrichen, es sei denn, dass die Teilnehmer sich mit Mehrheit dafür aussprechen, darüber zu beraten.
Art. 4 Beschlussfähigkeit
Abweichend von Artikel 5.1 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses ist der Erweiterte Ausschuss für FS-Streckengebühren beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Vertreter der Vertragsstaaten ausser zwei anwesend sind.
Art. 5 Abstimmungsverfahren
1.  Anstelle von Artikel 6 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschus­ses gelten für das Abstimmungsverfahren im Erweiterten Ausschuss für FS-Streckengebühren die nachstehenden Bestimmungen der Absätze 2–4.
2.  Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme, vorbehaltlich der nachstehenden Bestim­mungen von Absatz 3.
3.  Berichte an die Erweiterte Kommission in Bezug auf
a) Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und einem Staat, der die Einrich­tungen und die technische Unterstützung EUROCONTROLs im Zusammen­hang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter die Mehrseitige Vereinbarung über FS-Streckengebühren fallen;
b) die für die Durchführung des FS-Streckengebührensystems benötigten Mittel und den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit EUROCONTROLs auf dem Gebiet der FS-Streckengebühren bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgege­benen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitglied­staaten gemäss Beilage 2 der Mehrseitigen Vereinbarung umfassen muss.
4.  Sonstige Massnahmen des Erweiterten Ausschusses für FS-Streckengebühren bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 6 Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg
Abweichend von Artikel 9.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses gilt die in Artikel 5 Absätze 3 und 4 vorgesehene Stimmenmehrheit für alle Fragen, die dem Erweiterten Ausschuss auf dem Korrespondenzweg vorgelegt wer­den. Der zweite Satz in Artikel 9.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gilt auch für die Genehmigung auf dem Korrespondenzweg durch den Erweiterten Ausschuss.
Art. 7 Sprachen
Abweichend von Artikel 16 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses
a) werden die Beratungen des Erweiterten Ausschusses in Englisch und Franzö­sisch geführt; die allgemeine Korrespondenz und die Arbeitspapiere des Erwei­terten Ausschusses werden ebenfalls in englischer und französischer Sprache vorgelegt;
b) werden auf Verlangen eines Vertragsstaates auch in einer anderen offiziellen Sprache der Vertragsstaaten Dolmetscherdienste bereitgestellt und Übersetzun­gen der betreffenden Unterlagen angefertigt; die dadurch entstehenden Kosten werden von der Organisation getragen.

Statut des internen Rechnungsprüfers ¹⁵

¹⁵ AS 1988 578 Ziff. III. Ersetzt das in AS 1986 1648 veröffentlichte «Statut des ständigen Delegierten».
Genehmigt durch die Erweiterte Kommission am 7. Juli 1987
In Kraft getreten am 1. Oktober 1987
Art. 1
Gemäss Artikel 18 der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem wird der Interne Rechnungsprüfer vom Generaldirektor auf Beschluss des Erweiterten Aus­schusses als Beamter der Organisation für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt; diese Amtszeit darf nicht verlängert werden.
Der Interne Rechnungsprüfer kann durch Entscheidung des Erweiterten Ausschus­ses aus dienstlichen Gründen seines Amtes enthoben werden.
Art. 2
Die Ernennungsurkunde des Internen Rechnungsprüfers wird vom Generaldirektor unterzeichnet. Darin wird das Datum angegeben, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieses Datum darf nicht vor dem Zeitpunkt des Dienstantritts liegen.
Art. 3
Zum Internen Rechnungsprüfer darf nur bestellt werden, wer die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt und auf Verlangen eine von der Regierung seines Landes auf seinen Namen ausgestellte Sicherheits-Unbedenk­lichkeitsbescheinigung beibringen kann.
Art. 4
Der Interne Rechnungsprüfer hat bei der Ausübung seines Amtes die entsprechen­den Bestimmungen der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem zu beachten. Er hat sich in seinem Verhalten ausschliesslich von den Interessen der Teil­nehmerstaaten des FS-Streckengebührensystems leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person ausser dem Erweiterten Ausschuss Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Art. 5
Die Einstufung des Internen Rechnungsprüfers entspricht derjenigen eines Beamten der Laufbahngruppe A 4, 4. Dienstaltersstufe gemäss dem Verwaltungsstatut des festangestellten Personals der Agentur. Diese Einstufung wird während der gesam­ten Dauer seiner Amtszeit nicht geändert.
Art. 6
Für den Internen Rechnungsprüfer sind die folgenden Bestimmungen des Verwal­tungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur sowie der entsprechenden Durchführungsverfügungen sinngemäss anwendbar:
a. Artikel 10 Ziffer 4 in Bezug auf den Invaliditätsausschuss, Artikel 11 zweiter und dritter Absatz und die Artikel 12–26 in Bezug auf die Rechte und Pflichten des Beamten;
b. Artikel 38, 40 Ziffer 1 und 3 und 42 in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung sowie Artikel 48, 50 und 53 in Bezug auf das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst; die Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist jedoch auf einen Monat begrenzt;
c. Artikel 55–61 in Bezug auf die Arbeitsbedingungen des Beamten;
d. Artikel 62–76 in Bezug auf Besoldung und soziale Rechte;
e. Artikel 77–87 in Bezug auf die Versorgung. Der im ersten Absatz von Artikel 77 vorgesehene Anspruch auf Versorgungsbezüge ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit gilt jedoch nicht für den Internen Rechnungsprüfer; die im ersten Absatz von Artikel 86 enthaltene Bedingung in Bezug auf das Alter fin­det auf den Internen Rechnungsprüfer keine Anwendung;
e’. Artikel 79 a in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung für Witwer, Artikel 81 a in Bezug auf die Festsetzung einer Höchstgrenze für bestimmte Versor­gungsbezüge, Artikel 87 a in Bezug auf den Forderungsübergang auf die Agentur;
f. Artikel 92 und 93 in Bezug auf Beschwerdeweg und Rechtsschutz und Artikel 100 und 103 in Bezug auf die Schlussvorschriften. Zur Anwendung der Be­stimmungen von Artikel 92 und 93 sind alle Anträge oder Beschwerden an den Generaldirektor zu richten, und alle Klagen vor dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation sind gegen die Organisation anzustrengen, die vom Generaldirektor vor Gericht vertreten wird. Die Bestimmungen des Artikel 93 treten jedoch erst mit dem Tage der Annahme der in Artikel 11 Ab­satz 5 der Satzung des Verwaltungsgerichts der Inter­nationalen Arbeitsorgani­sation vorgesehenen Erklärung durch den Verwaltungsrat dieser Organisation in Kraft;
g. Anhang II (Verfahren für die Gewährung der in Artikel 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung), Anhang II a (Regelung der Halbzeitbeschäftigung), Anhang III (Tabelle der Monatsgrundgehälter), Anhang IV (Versorgungs­ord­nung) und Anhang V (Festlegung der Höhe und des Verfah­rens für die Erhebung der Steuer auf die Dienstbezüge der Beschäftigten EUROCONTROLs).
Art. 7
Die zur Anwendung dieses Statuts erforderlichen Einzelentscheidungen werden vom Generaldirektor getroffen. Die Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 40 (Urlaub aus persönlichen Gründen), 48 (Entlassung auf eigenen An­trag), 55 a (Halbzeitbeschäftigung), 59 Ziffer 1 letzter Absatz (Anrufung des Inva­liditätsausschusses), 92 und 93 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz) des Verwal­tungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur werden jedoch vom Gene­raldirektor nach Besprechung mit dem Präsidenten des Erweiterten Ausschusses getroffen.
Art. 8
Die Tätigkeit des Internen Rechnungsprüfers schliesst jegliche andere Tätigkeit bei der Agentur für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Ablauf seiner Amtszeit aus.
Art. 9
Bei Abweichungen zwischen den Texten in den Sprachen, in denen das Statut des Internen Rechnungsprüfers abgefasst ist, ist der Wortlaut in französischer Sprache verbindlich.
Art. 10
Die vorliegenden Bestimmungen ersetzen mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 die Bestimmungen für den Ständigen Delegierten und heben diese auf.

Geltungsbereich am 2. Juli 2019 ¹⁶

¹⁶ AS 1986 1588 , 1987 1157 , 1989 469 , 1990 1871 , 1993 3434 , 1994 1796 , 1997 157 1654 , 2004 3185 , 2007 441 , 2014 2163 , 2019 2253 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  4. Februar

2002 B

  1. April

2002

Armenien

26. Januar

2006 B

  1. März

2006

Belgien

19. November

1984

  1. Januar

1986

Bosnien und Herzegowina

21. Januar

2004 B

  1. März

2004

Bulgarien

28. April

1997 B

  1. Juni

1997

Dänemark

  9. Juni

1994 B

  1. August

1994

Deutschland

  2. März

1984

  1. Januar

1986

Estland

26. November

2014 B

  1. Januar

2015

EUROCONTROL

12. Februar

1981 U

  1. Januar

1986

Finnland

  8. November

2000 B

  1. Januar

2001

Frankreich

21. September

1983

  1. Januar

1986

Georgien

  6. November

2013 B

  1. Januar

2014

Griechenland

15. Juli

1988 B

  1. September

1988

Irland

23. Juli

1985

  1. Januar

1986

Italien

12. Februar

1996 B

  1. April

1996

Kroatien

  7. Januar

1997 B

  1. März

1997

Lettland

10. November

2010 B

  1. Januar

2011

Litauen

27. Juli

2006 B

  1. September

2006

Luxemburg

29. März

1983

  1. Januar

1986

Malta

  8. Mai

1989 B

  1. Juli

1989

Moldau

  5. Januar

2000 B

  1. März

2000

Monaco

21. Oktober

1997 B

  1. Dezember

1997

Montenegro

  3. Juni

2006 N

30. Mai

2005

Niederlande

  5. Dezember

1985

  1. Januar

1986

Nordmazedonien

28. September

1998 B

  1. November

1998

Norwegen

21. Januar

1994 B

  1. März

1994

Österreich

30. Dezember

1985

  1. Januar

1986

Polen

29. Juli

2004 B

  1. September

2004

Portugal

16. September

1983

  1. Januar

1986

Rumänien

16. Juli

1996 B

  1. September

1996

Schweden

  5. Oktober

1995 B

  1. Dezember

1995

Schweiz

  9. Februar

1983

  1. Januar

1986

Serbien

30. Mai

2005 B

  1. Juli

2005

Slowakei

26. November

1996 B

  1. Januar

1997

Slowenien

22. August

1995 B

  1. Oktober

1995

Spanien

  4. Mai

1987

  1. Juli

1987

Tschechische Republik

27. November

1995 B

  1. Januar

1996

Türkei

12. Januar

1989 B

  1. März

1989

Ukraine

17. März

2004 B

  1. Mai

2004

Ungarn

12. Mai

1992 B

  1. Juli

1992

Vereinigtes Königreich

16. Januar

1984

  1. Januar

1986

Zypern

27. November

1990 B

  1. Januar

1991

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