Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung und die Anmeldung zum Studium im Le... (414.205)
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Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung und die Anmeldung zum Studium im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

ädagogischen Hochschule Schaffhau- Regelungs - bereich
d) eine bestandene Erg änzungspr üfung f ür die Zulassung von In- haberinnen und Inhabern eines Berufsmaturit ätszeugnisses oder eines Fachmaturit ätszeugnisses zu den uni versit ären Hochschu- len; e) den Abschluss einer dreij ährigen anerkannten Schule der Se- kundarstufe II, ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein eidgenö sches F ähigkeitszeugnis mit mehrj ähriger Berufserfahrung, so- fern vor Studienbeginn im Rahmen einer Pr üfung der Äquiva- lenznachweis zur Fachmaturit ät fü r das Berufsfeld P ädagogik er- bracht wurde.
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... 2)
3 Über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen entscheidet die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung. Die Anerkennung von ausl ändischen Vorbi ldungsausweisen auf Maturit ätsniveau richtet sich nach den Vorgaben der Rektorenkonferenz der Schweizer Uni- versit äten f ür die Zulassung zum Studium an schweizerischen uni- versit ären Hochschulen.
§ 3
1 Die Zulassung zum Studium setzt einen guten Leumund, Vertrau- enswürdigkeit sowie eine gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf voraus.
2 Zur Abklärung des Leumunds ist ein Privatauszug aus dem Straf- register einzureichen. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung kann weitere Abklärungen anordnen (z.B. Einsicht in den Sonderpri- vatauszug) und insbesondere Einsicht in Strafurteile verlangen.
3 Die Bewerberinnen und Bewerber reichen ein Arztzeugnis ein, in dem die gesundheitliche Eignung für den Lehrerberuf bestätigt wird. Wird die Eignung mit Vorbehalten oder gar nicht bestätigt, führt die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung ein Gespräch mit der Be- werberin bzw. dem Bewerber. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung entscheidet in Absprache mit dem Rektor bzw. der Rek- torin über die Aufnahme.
4 Eingeleitete Strafverfahren während des Studiums sind der Prorek- torin bzw. dem Prorektor Ausbildung unverzüglich zu melden.

§ 4 Fremdsprachige Bewerberinnen und Bewerber müssen über das

"Goethe- Zertifikat C2" verfügen. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung kann eine zusätzliche Deutschprüfung anordnen. Leumund und gesundheitliche Eignung Deutsch - kenntnisse
üfungen, üfungen, Diplompr üfungen oder Praktika vorliegen. ewerberin einzu- änder bzw. Ausländeri nnen, die in der Schweiz wohnhaft Zulassungs - voraussetzun- gen beim Wech- sel von einer anderen Päda- gogischen Hochschule Anmeldung Unterlagen
h) für fremdsprachige Bewerber bzw. Bewerberinnen: Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäss § 4 dieser Ver- ordnung; i) Bewerber bzw. Bewerberinnen gemäss § 5 dieser Verordnung haben zusätzlich eine Bescheinigung der Exmatrikulation, die für die Erlangung des Lehrdiploms relevanten formalen Bildungs und Studienleistungen sowie die schriftliche Bestätigung über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 dieser Verordnung einzureichen.

§ 8 Die Unterlagen sind in deutscher, französischer, italienischer oder

englischer Sprache einzureichen. Andernfalls ist eine amtlich be- glaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizulegen. IV. Immatrikulation
§ 9
1 Die Einschreibung bzw. Immatrikulation erfolgt, wenn alle Anmel- deunterlagen eingereicht wurden, die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldegebühr bezahlt ist.
2 Die gleichzeitige Immatr ikulation an mehr als einer Hochschule ist in der Regel nicht gestattet. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Aus- bildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

§ 10 Während eines Mobilitätssemesters im Sinne von § 9 der Verord-

nung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge der Pädago- gischen Hochschule Schaffhausen (Studiengangverordnung) blei- ben die Studierenden an der PHSH immatrikuliert und entrichten die Studiensemestergebühr an der PHSH.

§ 11 Während eines Studienunterbruchs i.S.v. § 10 der Studiengangver-

ordnung bleiben die Studierenden immatrikuliert und haben keine Semestergebühren zu entrichten.
§ 12
1 Die Studierenden sind verpflichtet, Namens -, Zivilstands -, Bürger- rechts - und Bürgerortsänderungen dem Sekretariat der PHSH unter Übersetzung Zeitpunkt und Voraussetzun- gen für die Immatrikulation Mobilitäts - semester Studien- unterbruch Änderung per- sönlicher Daten
Adresse cht berechtigt, Zwischen- und Diplomprü- önnen als H örerinnen bzw. H örer ohne ür h öchstens sechs Module pro Semester zugelas- ür das betreffende Modul zugelassen wer- äss Anwendung. : und Diplom- -Kreditpunkte
. Gast - studierende Hörerinnen bzw. Hörer
VI. Schlussbestimmung
§ 15
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2020, S. 1473
2) Aufgehoben durch V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am
1. September 2022 (Amtsblatt 2023, S. 178). Inkrafttreten
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