Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der P... (446.710)
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Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 13. Februar 2007 Vom Universitätsrat genehmigt am 22. März 2007 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universi- tätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom

12. Dezember 2007

1) , die folgende Ordnung.
2) I. Allgemeines Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt die in § 5 genannten Bachelor- und Master-

studiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Natur- wissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
3)
2 Die Fakultät erlässt in Ergänzung zu dieser Ordnung für jeden Stu- diengang eine Studienordnung. Diese Ordnungen werden im Kantons- blatt publiziert.
3 Die Fakultät erlässt für die Doktoratsstudien eine Promotionsord- nung. Diese Ordnung wird im Kantonsblatt publiziert. Verliehene Grade

§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den

Grad «Bachelor of Science».
2 Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den Grad «Master of Science».
3 Dem verliehenen Grad folgt bei disziplinär ausgerichteten Studien- gängen die Bezeichnung der gewählten Disziplin.
4 Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Doktoratsstudium den Grad «Doktor der Philosophie» (Dr. phil., engl. PhD).
Umfang der Studiengänge

§3. Für das Bestehen des Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Kre-

ditpunkte zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von drei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
2 Für das Bestehen des Masterstudiums sind zusätzlich zum Bachelor je nach Studiengang zwischen 90 und 120 Kreditpunkte zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von eineinhalb bis zwei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entspre- chend.
3 Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer System ECTS. Die Anzahl Kreditpunkte (KP) pro Lehrveranstaltung entspricht dem realen Lernaufwand für die Studie- renden. Als Richtwert wird ein KP für 30 Stunden studentischer Ar- beitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
4 Der Erwerb der anrechenbaren Kreditpunkte ist in der jeweiligen Studienordnung geregelt.
5 Die Prüfungskommission genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für alle Bache- lor- und Masterstudiengänge an der Philosophisch-Naturwissenschaft- lichen Fakultät der Universität Basel.
6 Für das Bestehen des Doktoratsstudiums sind der Abschluss von in- dividuell vereinbarten Studien im Promotionsfach, die Vorlage einer von der Fakultät angenommenen Dissertation und ein bestandenes mündliches Doktoratsexamen vorzuweisen. Näheres regelt die Promo- tionsordnung. Zulassung zum Studium

§4. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel gere- gelt.
2 Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich einen Bache- lorabschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten voraus, welche an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule erworben wurden.
3 Die Zulassung zu den Doktoratsstudien setzt grundsätzlich den Nachweis eines anerkannten universitären Mastergrades im Umfang von mindestens 270 Kreditpunkten voraus, welche an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule erworben wurden.
4 Zuständig für die Anerkennung von auswärtigen Studienabschlüssen
6 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer schwei- zerischen universitären Hochschule werden zu den universitären kon- sekutiven Master-Studiengängen in der entsprechenden Studienrich- tung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.
7 Die Zulassung zu den Master- und Doktoratsstudien erfolgt auf An- trag der Prüfungskommission durch das Rektorat. Nähere Zulassungs- kriterien sind in den jeweiligen Studienordnungen bzw. in der Promo- tionsordnung geregelt.
8 Bei der Zulassung von Studierenden mit ausländischen Universitäts- abschlüssen sind übergeordnete Bestimmungen zu berücksichtigen.
9 Wird ein Bachelorabschluss von der Fakultät nur teilweise als äquiva- lent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auf- lage erfolgen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudiengang nachzuho- len. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn im Studien- gang insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte fehlen.
10 Die Prüfungskommission der Fakultät kann dem Rektorat beantra- gen, Studierende unter dem Vorbehalt in das Doktoratsstudium aufzu- nehmen, dass sie die Lehrveranstaltungen und Kreditpunkte aus einem Masterstudiengang, welche ihnen für die Zulassung zum Doktoratsstu- dium an der Universität Basel fehlen, während ihres Doktoratsstu- diums nachholen.
11 Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium eines bestimmten Studiengangs ausgeschlossen worden sind, sind vom Bachelor- und Masterstudium in demselben oder einem ver- gleichbaren Studiengang an der Universität Basel grundsätzlich ausge- schlossen.
12 Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung mitgeteilt. Die Zulassungsverfügung wird aufgrund der allgemeinen universitären Zulassungsbestimmungen vom Rektorat erlassen. Studiengänge

§5.

5) Die Fakultät bietet folgende Bachelorabschlüsse an (B Sc): a) Bachelor of Science in Nanosciences b) Bachelor of Science in Computer Science c) Bachelor of Science in Biology d) Bachelor of Science in Chemistry e) Bachelor of Science in Geosciences f) Bachelor of Science in Mathematics g) Bachelor of Science in Pharmaceutical Sciences h) Bachelor of Science in Physics
2 Die Fakultät bietet folgende Masterabschlüsse an (M Sc): a) Master of Science in Animal Biology b) Master of Science in Chemistry c) Master of Science in Computer Science d) e) Master of Science in Ecology f) Master of Science in Geosciences g) h) Master of Science in Infection Biology and Epidemiology i) Master of Science in Mathematics j) Master of Science in Molecular Biology k) Master of Science in Nanosciences l) Master of Science in Pharmacy m) Master of Science in Pharmaceutical Sciences n) Master of Science in Physics o) Master of Science in Plant Science p) Master of Science in Prehistory and Archaeological Science q) Master of Science in Sustainable Development zusammen mit der Philosophisch-Historischen Fakultät und der Wirtschaftswissen- schaftlichen Fakultät r) Master of Science in Actuarial Science zusammen mit der Wirt- schaftswissenschaftlichen Fakultät
3 Die Fakultät bietet folgende Doktorabschlüsse an: a) Astronomie b) Biochemie c) Bioinformatik d) Biophysik e) Botanik f) Chemie g) Erdwissenschaften h) Experimentalphysik i) Genetik j) Geographie k) Informatik l) Neurobiologie m) Mathematik n) Meteorologie o) Mikrobiologie p) Pharmazeutische Wissenschaften q) Strukturbiologie r) Ur- und Frühgeschichte s) Versicherungswissenschaften
aa) Umweltwissenschaften bb) Geowissenschaften cc) Nanowissenschaften Die Promotionsfächer Epidemiologie, Medizinisch-biologische For- schung, Pharmakologie, bzw. Geschichte der Naturwissenschaften wer- den gemeinsam mit der Medizinischen bzw. der Philosophisch-Histori- schen Fakultät betreut. Studienordnungen und Promotionsordnung

§6. Die Fakultät erlässt für jeden Studiengang eine Studienordnung

sowie für die Doktoratsstudien eine Promotionsordnung. Diese wer- den vom Universitätsrat genehmigt.
2 Die Studienordnungen regeln: a) nähere Zulassungsregeln, b) den Aufbau des Studiengangs in Modulen. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt, c) die konkrete Ausgestaltung der Leistungsüberprüfungen gemäss dieser Ordnung, d) Anforderungen zum Bestehen des Studiums.
3 Einzelheiten des Studiums, insbesondere die Bezeichnung der Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen innerhalb der Module, werden in der Wegleitung des jeweiligen Studienganges bekannt gegeben. Die Wegleitungen werden von der Fakultät genehmigt.
4 Die Promotionsordnung regelt: a) das Promotionsverfahren, b) die konkrete Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäss die- ser Ordnung.
5 Einzelheiten des Doktoratsstudiums sind in den Wegleitungen der Doktoratsstudien geregelt. Die Wegleitungen werden von der Fakultät genehmigt.
6 Die Wegleitungen der Studiengänge und Doktoratsstudien dürfen keine Auswahlkriterien oder -verfahren einführen, die über die dieser Rahmenordnung, der jeweiligen Studienordnung bzw. der Promotions- ordnung hinausgehen.
II. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§7. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-

gender Bewertung erworben, wobei für gleiche und ähnliche Studien- leistungen nur einmal Kreditpunkte vergeben werden.
2 Die Überprüfung studentischer Leistungen in einer Lerneinheit er- folgt unabhängig von deren Zuordnung zu einem Studiengang nach für alle gleichen Prüfungsmodalitäten. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt somit durch anbieterbezogene Leistungsüberprü- fungen oder durch studiengangseigene Leistungsüberprüfungen.
6)
.
3 Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch folgende a) Examina b) Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen c) Bachelor- und Masterprüfungen d) Bachelor- und Masterarbeiten e) Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag Leistungsbewertung

§8. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach

dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.
3 Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Dabei wird folgender Notenschlüssel verwendet:
6 «hervorragend»
5,5 «sehr gut»
5 «gut»
4,5 «befriedigend»
4 «genügend»
3,5 «knapp ungenügend»
3 «ungenügend»
2,5 «schlecht»
2 «sehr schlecht»
1,5 «keine erkennbare Leistung»
1 «keine Leistung»
4 Notendurchschnitte werden auf zwei Kommastellen gerundet. Halbe Hundertstel werden aufgerundet. Ein Durchschnitt kleiner als 4 ist un- genügend.
5 Die Errechnung der Abschlussnote des Studiums ist in der jeweiligen Studienordnung geregelt. Die Abschlussnote wird auf eine Komma- stelle gerundet. Halbe Zehntel werden aufgerundet.
6 Bei Prüfungswiederholungen gemäss § 9 Abs. 8, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 5 zählt die bessere Note. Examen

§9. Die Leistungsüberprüfung zu einer oder mehreren Hauptvorle-

sungen, Hauptvorlesungen mit Übungen oder Hauptvorlesungen mit Praktikum innerhalb eines Moduls findet durch ein Examen statt.
2 Die Studierenden müssen sich für Examen fristgerecht anmelden. Eine Abmeldung ist bis drei Wochen vor Prüfungstermin im Prüfungs- sekretariat des Dekanats möglich. Sie hat schriftlich zu erfolgen.
7)
3 Examen werden benotet.
4 Examen finden mündlich oder schriftlich statt.
5 Die Dauer der mündlichen Examen beträgt zwischen 20 und 60 Mi- nuten, diejenige der schriftlichen Examen zwischen 30 und 210 Minu- ten.
6 Examen finden halbjährlich oder jährlich, jeweils am Ende der Vorle- sungszeit oder ausserhalb der Vorlesungszeit statt.
7 Mündliche Examen werden von einem oder mehreren für die Vorle- sung zuständigen Dozierenden in Gegenwart einer fachlich qualifizier- ten Beisitzerin bzw. eines Beisitzers abgenommen und benotet. Schrift- liche Examen werden von den für die entsprechenden Vorlesungen zu- ständigen Dozierenden gestellt und benotet.
8 Bei ungenügender Note kann pro Examen innerhalb eines Jahres eine Wiederholungsmöglichkeit wahrgenommen werden. Die Form der Wiederholung ist in der Regel dieselbe wie diejenige des ersten Versuchs. Das Nichterscheinen zu einer Wiederholung gilt als Verzicht auf diese und wird bei der Bewertung mit «nicht erschienen» vermerkt.
9 Ein zweites Nichtbestehen eines Examens führt, vorbehältlich Abs. 10, zum Ausschluss von den und zur Nichtzulassung zu den Stu- diengängen, in denen dieses Examen obligatorischer Bestandteil ist. Das zweite Nichtbestehen wird von der Fakultät verfügt und ergeht ge- trennt von einer allfälligen Ausschlussverfügung.
8)
10 Studienordnungen können Kompensationsregeln vorsehen. Wo Kompensation möglich ist, erfolgt diese erst nach Wahrnehmung der Wiederholungsmöglichkeit oder nach Verzicht auf dieselbe.
Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen

§ 10. Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen fin-

den für folgende Lehrveranstaltungstypen statt: a) Vorlesung b) Vorlesung mit Übungen c) Vorlesung mit Praktikum d) Übungen e) Praktikum f) Seminar g) Proseminar h) Projekt i) Blockkurs j) Feldstudien k) Exkursionen
2 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen werden mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet.
3 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss daran statt.
4 Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für die Lehrveranstaltung zuständigen Do- zierenden.
5 Die lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfung kann er- folgen durch a) mündliche Tests von 20 bis 60 Minuten, in Anwesenheit einer Be- sitzerin, bzw. eines Beisitzers, b) schriftliche Tests von 30 bis 180 Minuten, c) computerunterstützte Tests von 30 bis 180 Minuten, d) Übungsblätter, e) Berichte, f) Referate, g) Seminararbeiten, h) Proseminararbeiten, i) Projektarbeiten sowie, für Feldstudien und Exkursionen, durch j) aktive Beteiligung, k) Führungen.
6 Studierende sind mit dem Belegen der Lehrveranstaltung automa- tisch zur lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfung ange- meldet. Sollten sie diese nicht absolvieren wollen, ist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt.
Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag

§ 11.

9) Studentische Leistungen können ausserhalb von Lehrveran- staltungen erbracht werden, insbesondere durch Projekte ausserhalb von Lehrveranstaltungen, ausseruniversitäre Praktika, tutorielle Tätig- keit oder Tätigkeit in der universitären Selbstverwaltung. Die Anzahl der anrechenbaren KP aus der Beteiligung an der universitären Selbst- verwaltung beträgt im Bachelorstudium max. 3 KP und im Masterstu- dium max. 1 KP. Ausnahmen sind dem Studiendekan zu beantragen. Die Anzahl der anrechenbaren KP für tutorielle Tätigkeiten beträgt im Bachelorstudium max. 2 KP und im Masterstudium max. 4 KP.
2 Die Anmeldung zu einer studentischen Leistung ausserhalb von Lehrveranstaltungen erfolgt durch einen Studienvertrag.
3 Im Studienvertrag legt der verantwortliche Dozent bzw. die verant- wortliche Dozentin das Thema, den Inhalt die Dauer, Form und den Umfang der Leistungsüberprüfung, allfällige Überarbeitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten, die Anzahl erwerbbarer Kreditpunkte sowie die Bewertungsart und Anrechnung in einem bestimmten Modul fest. Er wird vom Studierenden, vom verantwortlichen Dozenten bzw. von der verantwortlichen Dozentin sowie vom bzw. von der Vorsitzen- den der Unterrichtskommission vor Beginn unterschrieben.
4 Studentische Leistungen ausserhalb von Lehrveranstaltungen wer- den mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet. Bachelor und Masterprüfungen

§ 12. In den Bachelor- bzw. Masterprüfungen werden vertiefte Kennt-

nisseausdemGebietdesBachelor-bzw.Masterstudiumsgeprüft,welche über den Stoff einzelner Lehrveranstaltungen hinausgehen.
2 Die Studierenden müssen sich für Bachelor- und Masterprüfungen bei dem für ihren Studiengang zuständigen Sekretariat schriftlich an- melden. Eine schriftliche Abmeldung ist bis drei Wochen vor Prüfungs- termin im Prüfungssekretariat des Dekanats möglich.
3 Bachelor- und Masterprüfungen finden mündlich statt und dauern zwischen 30 und 90 Minuten. Finden mehrere Bachelor- bzw. Master- prüfungen statt, so beträgt ihre Gesamtdauer nicht mehr als 90 Minu- ten.
4 Bachelor- und Masterprüfungen werden von einer bzw. einem zu- ständigen Dozierenden in Anwesenheit eines bzw. einer fachlich quali- fizierten Beisitzenden abgenommen und benotet.
5 Eine nicht bestandene Bachelor- bzw. Masterprüfung kann einmal wiederholt werden. Ein zweites Nichtbestehen einer Bachelor- bzw.
Bachelor- und Masterarbeiten

§ 13. Vor Beginn der Erarbeitung einer Bachelor- bzw. Masterarbeit

wird ein Studienvertrag (für Bachelor- und Masterarbeiten) abge- schlossen.
2 Die verantwortlichen Dozierenden vereinbaren mit den Studieren- den das Thema, den Umfang und den Beginn der Bachelor- bzw. Ma- sterarbeit. Der Studienvertrag wird vom Studierenden und der verant- wortlichen Dozentin bzw. dem verantwortlichen Dozenten vor Beginn der Bachelor- bzw. Masterarbeit unterschrieben.
3 Die Bachelor- und Masterarbeiten werden benotet.
4 Die Bachelor- und Masterarbeiten werden von den verantwortlichen Dozierenden bewertet.
5 Bei Nichtbestehen kann eine zweite Bachelor- bzw. Masterarbeit mit einem neuen Thema erstellt werden.
6 Ein zweites Nichtbestehen einer Bachelor- bzw. Masterarbeit führt zum Ausschluss vom entsprechenden Studiengang. Der Ausschluss wird von der Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt. Bachelor- und Masterurkunde

§ 14. Wer das Bachelor- bzw. das Masterstudium gemäss der jeweili-

gen Studienordnung bestanden hat, erhält eine von der Dekanin bzw. vom Dekan unterzeichnete Urkunde, aus welcher der studierte Stu- diengang hervorgeht. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der entsprechende Grad eines Bachelor bzw. Master of Science gemäss § 5 Abs. 1 und 2 verliehen. Zeugnis und Diploma Supplement

§ 15. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis

aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten, der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit sowie die Bachelor- bzw. Masternote detailliert ausgewie- sen sind.
2 Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma Supplement ausge- händigt. Dissertationsschrift

§ 16. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des

Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen
Doktoratsexamen

§ 17. Das Doktoratsexamen hat den Zweck, die Fähigkeit der Kandi-

datin bzw. des Kandidaten zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen.
2 Form, Bewertung sowie Zusammensetzung des Prüfungsgremiums sind in der Promotionsordnung geregelt.
3 Mit dem Doktoratsexamen werden keine Kreditpunkte erworben. Promotionsprädikat

§ 18. Die Errechnung des Promotionsprädikats ist in der Promotions-

ordnung geregelt. Das Promotionsprädikat wird wie folgt nach unteren Grenzen abgestuft:
5,8 summa cum laude
5,5 magna cum laude
5,0 cum laude
4,5 bene
4,0 rite unter 4 non sufficit Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen

§ 19. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,

müssen diese von den jeweiligen Prüfenden frühzeitig vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
2 Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel oder Mass- nahmen erforderlich, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungs- überprüfung angegeben werden. Verschiebung, Krankheitsfall und Fernbleiben

§ 20. Ein Antrag auf Verschiebung von Examen, Bachelor- oder

Masterprüfungen ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich beim Prüfungssekretariat des Dekanats zu Handen der Prüfungskommission einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prüfungs- sekretariat des Dekanats ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
3 Bleibt eine Studentin bzw. ein Student entgegen den Voraussetzun- gen von Abs. 1 oder Abs. 2 einem Examen, einer Bachelor- oder einer Masterprüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
Einsichtsrecht

§ 22. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der

Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schrift- lichen Prüfungsunterlagen gewährt. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 23. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-

fungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem ande- ren Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der für den jeweiligen Studiengang zuständigen Unter- richtskommission unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmun- gen.
10)
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät. III. Zuständigkeiten Unterrichtskommission
11)

§ 24.

11) Jeder Studiengang ist einer Unterrichtskommission zugeord- net. Die Unterrichtskommissionen sind zuständig für die Belange der Lehre in den ihnen zugeordneten Studiengängen.
2 Sie haben die in dieser Ordnung genannten Aufgaben.
3 Sie erarbeiten Studienordnungen und Wegleitungen zu Handen der Fakultät.
4 Sie überprüfen im Auftrag der Prüfungskommission das Lehrange- bot der ihnen zugeordneten Studiengänge.
5 Ihre Zusammensetzung und weitere Funktionen sind in den jeweili- gen Studienordnungen festgelegt. Dissertationskomitee für die Doktoratsstudien

§ 25. Für die Doktoratsstudien wird jeweils ein Dissertationskomitee

gebildet. Die Zusammensetzung ist in der Promotionsordnung gere- gelt.
Prüfungskommission

§ 26.

12) Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern der Fa- kultät (drei Mitglieder der Gruppierung I, je ein Mitglied der Gruppie- rungen II und III). Den Vorsitz führt ein Mitglied der Gruppierung I.
2 Die Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
3 Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewie- senen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung ge- nannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache mit der zuständi- gen Unterrichtskommission bzw. dem jeweiligen Dissertationskomitee in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung, die jeweilige Studienordnung bzw. die Promotionsordnung keine Be- stimmungen enthalten. Darüber hinaus trägt sie die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfun- gen.
4 Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungs- kommission delegieren.
5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungs- kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen. Härtefälle

§ 27. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete

Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. IV. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 28. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 29. Diese Ordnung ersetzt die Rahmenordnung für die Bachelor-

und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philoso- phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom

15. Januar 2002. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium gemäss

§ 5 dieser Ordnung am 1. August 2007 oder später beginnen oder die

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung nach einer in der Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fa- kultät der Universität Basel vom 15. Januar 2002 genannten Studien- ordnung studieren.
2 Die in dieser Ordnung geregelten Leistungsüberprüfungsmodalitä- ten gemäss dem Abschnitt «II. Leistungsüberprüfungen» gelten in glei- cher Weise für Studierende, die vor dem 1. August 2007 ihr Studium be- gonnen haben und nach einer alten Studienordnung beenden.
3 Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2002 begonnen haben, können dieses gemäss der «Diplomprüfungsordnung der Philo- sophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel» vom

6. April 1999 absolvieren.

Wirksamkeit

§ 30. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2007

wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 15. Januar 2002 aufgehoben.
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