Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand (931.72)
CH - SO

Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand

Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand Vom 15. Juni 1993 (Stand 1. Januar 1997) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 37 quater , § 40, § 68 und § 141 Absatz 2 des Planungs- und Bau - gesetzes vom 3. Dezember 1978
1 ) beschliesst:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz des Waldes und der Waldränder vor Beeinträchtigung durch Bauten und bauliche Anlagen und deren Schutz vor Beeinträchtigung durch den Wald. Sie soll die Erhaltung der Waldränder als landschaftlich und ökologisch wertvollen Raum sicherstel - len und deren Begehbarkeit fördern.
2 Weitergehende Vorschriften allfälliger Waldrandschutzzonen im Rahmen der Ortsplanung bleiben vorbehalten.
3 Die Verordnung regelt überdies das Verfahren zur Festlegung von Wald, Waldgrenze und Waldabstand, wie dieser zu messen ist und unter welcher Voraussetzung im Waldabstand Bauten und bauliche Anlagen erstellt wer - den dürfen.

§ 2 Grundsatz

1 Bauten und bauliche Anlagen haben den vom Gesetz oder der Nutzungs - planung vorgeschriebenen Abstand einzuhalten. *
2 Davon ausgenommen sind Bauten und bauliche Anlagen gemäss § 3.

§ 3 Kleine Bauten und bauliche Anlagen

1 Der Waldabstand gilt in der Bauzone nicht für a) einzelne eingeschossige Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m² beträgt; b) einzelne kleine bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen, Bass - ins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze; Zäune und Einfriedungen bis 1,20m Höhe; c) unterirdische Bauten, wenn sie im Bereich des Waldabstandes voll - ständig überdeckt, humusiert und begrünt sind. Liegt die unterirdi - sche Baute am Hang, so darf die in Erscheinung tretende Front nicht hinter der massgeblichen Waldabstandslinie liegen und der natürli - che Terrainverlauf nicht wesentlich geändert werden.
2 Diese Bauten und baulichen Anlagen dürfen nicht näher als 6 m an den Wald gestellt werden, Zäune und Einfriedungen im Sinne von Absatz 1 nicht näher als 2m. *
1) BGS 711.1 . GS 92, 782
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3 Der Waldabstand gilt überdies nicht für öffentliche Strassen und Wege, wenn sie in einem genehmigten Nutzungsplan enthalten sind.

§ 4 Ausnahmebewilligung

1 Bauten und bauliche Anlagen, welche nicht unter § 3 fallen, bedürfen zur Unterschreitung des Waldabstandes einer Ausnahmebewilligung.

§ 5 * Gründe für eine Ausnahmebewilligung

1 Die zuständige Behörde kann in folgenden Fällen eine Ausnahmebewilli - gung erteilen: a) Entlang Waldrändern, für die ein vor dem 1. Juli 1992 genehmigter Nutzungsplan eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsieht, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmi - gungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind; b) Entlang Waldrandpartien im Bereich von Hochbauten, die bereits den gesetzlichen Abstand unterschreiten (Baulücken); c) Für Bauten ausserhalb der Bauzone, die aus raumplanerischen Grün - den eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes erfor - dern; d) Für die Erneuerung oder teilweise Änderung eines im Waldabstand stehenden Gebäudes, sofern dessen Charakter erhalten bleibt und die bauliche Massnahme keine wesentlichen Auswirkungen auf Wald und Waldrand hat.

§ 6 Haftung

1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Baute oder baulichen Anla - ge, welche weniger als 20 m vom Wald entfernt ist, kann für Schäden, die aus dem Bestand des Waldes entstehen, gegenüber dem Waldeigentümer oder der Waldeigentümerin keine Ansprüche geltend machen.
2 Umgekehrt haftet der Eigentümer oder die Eigentümerin für Schäden, die dem Wald entstehen.

§ 7 Begriff des Waldabstandes

1 Als massgeblicher Waldabstand gilt der gesetzliche Waldabstand von 20 m oder - sofern die regierungsrätliche Genehmigung nach dem 1. Juli 1992 erfolgt ist - die im Zonenplan festgelegte Waldbaulinie.
2 Wo sich der Waldabstand nicht aus dem Zonenplan ergibt (Waldbaulinie) wird er gemäss § 8 der Waldverordnung vom 14. November 1995 gemes - sen. *
3 Der zuständige Kreisförster oder die Kreisförsterin ist zur Festlegung des Waldrandes und zur Messung des Abstandes beizuziehen.

§ 8 * Waldfeststellungsplan, Waldbaulinien

1 Die Einwohnergemeinden erstellen – gestützt auf die Feststellungen der Forstbehörden – einen Plan, aus dem der Wald und die Waldgrenzen her - vorgehen (Waldfeststellungsplan). Diese Festschreibung der Waldgrenze erfolgt im Sinne von Artikel 13 Waldgesetz
1 ) stets dort, wo die Bestimmun - gen zum Schutz des Waldes Auswirkungen auf die Nutzung gemäss Zonen - plan haben können.
1) SR 921.0 .
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2 Aufgrund des Waldfeststellungsplanes legen die Einwohnergemeinden im Bauzonenplan die Waldbaulinien fest.
3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (§§ 15 ff.), wobei gegen den Waldfeststellungsplan während der Auflage - frist von 30 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement
1 ) Einsprache erhoben werden kann. Gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde an den Regie - rungsrat zulässig.

§ 9 Waldfeststellung im Einzelfall

1 Sofern jemand ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann die Wald - feststellung auch im Einzelfall durch das Volkswirtschaftsdepartement er - folgen. *
2 Diese Verfügung ist innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht anfecht - bar.
3 Die Kosten der Waldfeststellung trägt der Gesuchsteller oder die Gesuch - stellerin.

§ 10 * Verfahren

1 Über Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes durch Bauten und bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzone entscheidet das Bau- und Justizdepartement
2 ) , im übrigen die örtliche Baubehörde.
2 Ist das Bau- und Justizdepartement zuständig, unterbreitet ihm die Bau - kommission das Gesuch nach erfolgter Publikation mit ihrem Antrag und allfälligen Einsprachen zum Entscheid.
3 Dieser ist in der Regel von der örtlichen Baubehörde zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch zu eröffnen.

§ 11 Übergangsrecht

1 Die Verfügung des Forst-Departementes vom 5. Dezember 1988 (Richt - linien für Bauten im Waldabstand)
3 ) wird aufgehoben.
2 Alle bei Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle werden nach dieser Verordnung behandelt.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) Im ganzen Erlass neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
2) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3) Nicht in GS (BGS 931.72 ).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

10.01.1995 01.01.1996 § 7 Abs. 2 geändert -

07.05.1996 01.01.1997 § 2 Abs. 1 geändert -

07.05.1996 01.01.1997 § 3 Abs. 2 geändert -

07.05.1996 01.01.1997 § 5 totalrevidiert -

07.05.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert -

07.05.1996 01.01.1997 § 9 Abs. 1 geändert -

07.05.1996 01.01.1997 § 10 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 07.05.1996 01.01.1997 geändert -

§ 3 Abs. 2 07.05.1996 01.01.1997 geändert -

§ 5 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 7 Abs. 2 10.01.1995 01.01.1996 geändert -

§ 8 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 9 Abs. 1 07.05.1996 01.01.1997 geändert -

§ 10 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

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