Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinn... (413.401)
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität

über Aufnahme, Promotion der Schülerinnen sowie über -Verordnung) nn Aufnahme - prüfung Anmeldung
Klassenlehrers . Die Meinung der anderen Fachlehrkräfte muss darin einbezogen sein.
2 Nur in besonderen Fällen darf eine Schülerin oder ein Schüler als "noch nicht beurteilbar" qualifiziert werden.

§ 3 Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als die-

jenigen des entsprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zu- stimmung der Schulleitung zur Aufnahmeprüfung zugelassen. Sie müssen ihrer Anmeldung ein begründetes Gesuch bei legen.
§ 4
1 Alle prüfenden Lehrkräfte bilden die Aufnahmeprüfungskonferenz. Diese entscheidet über die Aufnahme.
2 Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat muss durch eine Lehrkraft der bisherige n Schule (wenn möglich durch die Klas senlehrer in oder den Klassenlehrer ) vertreten sein. Sie nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Verhandlungen teil.
§ 5
1 Schülerinnen und Schüler aus von der Erziehungsdirektorenkonfe- renz anerkannten Fachmittelschulen können prüfungsfrei eintreten. Sie werden in dem Promotionsstatus übernommen, welchen sie an der früheren Schule inne hatten.
2 Der Übertritt muss spätestens zu Beginn der 3. Klasse erfolgen. Über Ausnahmefälle entscheidet die Schulleitung.
3 Die genauen Übertrittsbedingungen werden von der Schulleitung festgelegt.
§ 6
16)
1 Ein vorzeitiger freiwilliger Austritt aus der S chule ist jederzeit mög- lich. Er erfolgt gestützt auf die schriftliche Mitteilung: a) der noch nicht volljährigen Schülerin bzw. des noch nicht volljäh- rigen Schülers und der erziehungsberechtigten Person; oder b) der volljährigen Schülerin bzw. des volljä hrigen Schülers.
2 Besondere Austrittszeugnisse werden nicht ausgestellt.
§ 6a
14)
1 Über die Ausstellung von zweisprachigen Fachmittelschulauswei- sen (certificat ECG bilingue) und zweisprachigen Fachmaturitäts- Alter Aufnahme - prüfungs - konferenz Übertritt aus anderen Fachmittel - schulen Vorzeitiger freiwilliger Austritt
16) Zweisprachige Abschlüsse
spécialisée bilingue) entscheidet die Schullei-
12) ich geprüft.
12) Sprachaufe nt - halt Voraus - setzungen Prüfungsfächer Prüfungsstoff Vorbereitung und D urch - führung Aufnahme
Antrag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Das Antrags- recht besteht nur, wenn die Schülerin oder der Schüler auf dem An- meldeblatt empfohlen oder mit zureichender Begründung als nicht beurteilbar qualifiziert worden ist. Auf dem Anmeldeblatt empfohlen werden sollen nur Schülerinnen und Sch üler, welche die Klassen- lehrer in oder der Klassenlehrer aufgrund ihrer bisherigen Leistungen für die Fachmittel schule geeignet hält. Stellt die Klassenlehrer der Klassenlehrer keinen Antrag auf provisorische Aufnahme, ob- wohl die Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfoh- len worden ist, so hat er oder sie dies an der Prüfungskonferenz zu begründen.
2)
3 Die Aspekte der M ündlichkeit können im Antrag der Klassenlehre- rin oder des Klassenlehrers erwähnt werden und sind angemessen zu berücksichtigen.
12)
§ 12
1 Die Probezeit dauert ein Semester. Die Promotionskonferenz ent- scheidet über die definitive Aufnahme oder Abweisung nach den Promotionsbestimmungen.
2 In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promo- tionskonferenz der Schulleitung empfehlen, die Probezeit für ein- zelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung ent- scheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung.
6)
3 Bei Nichterfüllung der Promotionsbestimmungen nach verlänger- tem Provisorium kann die 1. Klasse nicht wiederholt werden. C. Aufnahme in die zweite Klasse

§ 13 Bei entsprechender Vorbildung kann eine Aufnahmeprüfung in die

2. Klasse der Fachmittelschule abgelegt werden. Die Prüfung findet zur gleichen Zeit statt wie die Aufnahmeprüfung in die 1. Klasse.
1 Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf die Promotionsfächer der ersten Klasse. Verlangt wird die Beherrschung des Lehrstoffes der ersten Klasse der Fachmittelschule.
2 In Deutsch, der 2. Landesprache (Französisch) und der 3. Sprache (Englisch) und Mathematik wird schriftlich geprüft; in den übrigen Fä- chern kann schriftlich oder mündlich geprüft werden. Probezeit Voraus - setzungen Prüfungsfächer und Prüfungs - stoff
7) Vorber eitung und Durch - führung Aufnahme Provisorium Übertritt aus der Maturitäts - schule Wechsel des Berufsfeldes

§ 20 Über den Wechsel der Wahl - bzw. Pflichtwahlfächer entscheidet die

FMS -Leitung. III. Zeugnisse und Promotion
§ 21
1 Am Ende der Probezeit und am Ende jedes Schuljahres wird ein Zeugnis ausgestellt. Für die Zeugnisse der 2. und 3. Klasse werden die erbrachten Leistungen des ganzen Schuljahres berücksichtigt. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 1. Klasse nur provis risch promoviert werden konnten, erhalten auch nach dem 1. Se- mester der 2. Klasse ein Zeugnis.
2 Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
6 ist die höchste und 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
§ 22
6)
1 Promotionsfächer in der Fachmittelschule sind: Deutsch, Franzö- sisch, Englisch, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Psy- chologie/Pädagogik, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Bildne- risches Gestalten, Musik und Sport.
13)
2 Ab der 2. Klasse findet der Unterricht in den Berufsfeldern Gesund- heit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit/Pädagogik sowie Kommu- nikation und Information statt. Weitere Promotionsfächer sind die Wahlfächer und die berufsfeldbezogenen Fächer Philosophie und Ethik sowie Kommunikation und Medien.
13)
3 Die Bedingungen für die Wahl der verschiedenen Fächer sind in den Stundentafeln festgehalten.

§ 23 6)

moviert, wenn a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenab- weichungen von 4 nach unten nicht grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben ist und b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden. Fächerwechsel Zeugnisse, Noten Promotions - fächer Promotions - bedingungen
Klasse
5) hülerinnen und chülerin oder des Schü- en eines Beschlusses der Promotionskonfe- Promotion, Remotion Zwischenbericht Repetition Ausschluss Bemerkungen im Zeugnis
IV. Beurteilung der Leistungen in Freifächern und besonderen Unterrichtsformen
§ 29
1 Die Bewertung der im Blockunterricht erbrachten Leistungen fliesst in die Note des jeweiligen Grundlagen- bzw. Pflichtwahlfaches ein. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und § 30.
2 Informatik wird in der 1. Klasse mit einer nicht promotionswirksa- men Note und in der 2. Klasse mit dem Vermerk „besucht“ ins Zeug- nis eingetragen.
6)
§ 30
6) Projekte werden mit dem Vermerk „besucht“ oder einer nicht promo- tionswirksamen Note ins Zeugnis eingetragen. Die Details regelt die Schulleitung.

§ 31 13)

1 Die Selbstständige Arbeit ist eine grössere, eigenständige, schrift- liche oder schriftlich dokumentierte Arbeit, die am Schluss mündlich präsentiert wird. Sie wird mit einer Note und der näheren Bezeich- nung (Thema) in den Fachmittelschulausweis ei ngetragen.
16)
2 Die Schlussnote der Selbstständigen Arbeit zählt zu den Fachnoten des Fachmittelschulausweises.
3 Die Schulleitung erlässt Richtlinien zur Organisation und zu den Anforderungen an die Selbstständige Arbeit.
17)
§ 31a
17)
1 Die Selbstständige Arbeit wird zurückgewiesen, wenn ihr Inhalt ganz oder teilweise undeklariert übernommen wurde (Plagiat). Schü- lerinnen und Schüler, deren Selbstständige Arbeit zurückgewiesen wird, werden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Die Fachmit- telschule gilt als nicht bestanden. Die Schulleitung entscheidet nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Person.
2 Die 3. Klasse der Fachmittelschule sowie die Selbstständige Arbeit sind zu wiederholen.

§ 32 In allen Wahlfächern werden Noten erteilt.

Blockunterricht Projekte Selbstständige Arbeit Unredlichkeit bei der Selbstständigen Arbeit Wahlfächer
gen Schülerinnen und Schüler zu- üfung für den Fachmittelschulausweis und die Die Prüfungskommission Fachmittelschule ist
16) ndigen Arbeit und folgender Fächer: oder Physik);
13) - und Sozialwissenschaf-
13) Freifächer Zulassung Prüfungs - kommission Fachmittel - schule 16) Fachmittel - schulausweis
g) ein Fach aus dem Lernbereich musische Fächer (Bildnerisches Gestalten oder Musik);
14) h) Sport;
14) i) ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a bis h.
2 Weitere, nicht promotionswirksame Fächer können im Fachmittel- schulausweis aufgeführt werden.
§ 37
6) Die sechs Prüfungsfächer für die verschiedenen Berufsfelder sind:
1. im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften: a) Deutsch: schriftlich und mündlich; b) eine Fremdsprache: schriftlich und mündlich; 13) c) Mathematik: schriftlich; d) eines der folgenden berufsfel dbezogenen Fächer: Biologie, Chemie oder Physik: schriftlich oder mündlich;
13) e) ein zweites der folgenden berufsfeldbezogenen Fächer: Bio- logie, Chemie oder Physik: schriftlich oder mündlich; f) ein Fach aus dem musischen Lernbereich (Bildnerisches stalten oder Musik) oder aus dem Lernbereich Geistes Sozialwissenschaften (Geografie oder Geschichte): schrift- lich, mündlich oder praktisch). 13)
2. im Berufsfeld Soziale Arbeit/Pädagogik: 13) a) Deutsch: schriftlich und mündlich; b) eine Fremdsprache: schriftlich und mündlich;
13) c) Mathematik: schriftlich; d) eines der folgenden berufsfeldbezogenen Fächer: Bildneri- sches Gestalten, Musik oder Wirtschaft und Recht: schriftlich, mündlich oder praktisch;
13) e) ein zweites der folgenden berufsfel dbezogenen Fächer: Bild- nerisches Gestalten, Musik oder Wirtschaft und Recht: schriftlich, mündlich oder praktisch;
13) f) ein Fach aus dem naturwissenschaftlichen Lernbereich (Bio- logie, Chemie oder Physik) oder aus dem Lernbereich Geis- tes - und Sozialwissenschaften (Geografie oder Geschichte): schriftlich oder mündlich.
3. im Berufsfeld Kommunikation und Information: 13) b) eine Fremdsprache: schriftlich und mündlich;
13) c) Mathematik: schriftlich; Prüfungsfächer
feldbezogene Fach Kommunikation und Medien:
13)
13) - und Sozialwissenschaften (Geografie oder Geschichte):
13) wird in der Regel von der Lehrperson vorbereitet und -Leitung entscheidet auf Antrag der Fachlehrpersonen note ergibt sich aufgrund der Leistungen, die wäh- Vorbereitung und Durch - führung Prüfungsstoff, Prüfungsdauer Hilfsmittel Erfahrung s - noten, Schluss -
ergibt sich di e Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teil- noten.
4 Bei der Selbstständigen Arbeit wird die Schlussnote, zusammen- gesetzt aus den Bewertungen der schriftlichen Arbeit, des Arbeits- prozesses und der mündlichen Präsentation, in den Fachmittelschul- aus weis eingetragen.
5 Die Prüfungsnoten und die Schlussnoten werden in ganzen oder halben Zahlen ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. No- ten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
6 Liegt die Erfahrungsnote oder der Durchschnitt aus Erfahrungs und Prüfungsnote genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Schlussnoten, beantragt die prüfende Lehrperson in Absprache mit der Expertin bzw. mit dem Experten die Schlussnote bei der Prü- fungskonferenz Fachmittelschulausweis.
16)

§ 42 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

a) als Durchschnitt sämtlicher Schlussnoten mindestens die Note 4 erreicht und b) nicht mehr als drei Schlussnoten unter 4 erteilt wurden und c) die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als 2 Punkte beträgt.
§ 42a
17)
1 Die Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis besteht aus: a) einem Schulleitungsmitglied, das die Konferenz mit beratender Stimme leitet; und b) allen prüfenden Lehrpersonen.
2 Die Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis hat folgende Auf- gaben: a) Sie entscheidet über die Notengebung in Fällen von § 41 Abs. 6 dieser Verordnung. b) Sie entscheidet Fälle, welche die Bestehensnormen gemäss §
42 dieser Verordnung nicht erfüllen und besch liesst über die An- hebung einer Schlussnote auf Antrag der prüfenden Lehrperson des entsprechenden Fachs nach Konsultation der beteiligten Ex- pertin bzw. des beteiligten Experten.
3 Die Entscheide werden von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungs- leiter im Na men der Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis un- terzeichnet. Die Leiterin bzw. der Leiter der Administration schreibt das Protokoll. Bestehens - norme n Prüfungs - konferenz Fachmittelschul - ausweis
hulen“; der die Inhaberin oder der Inhaber
13)
13) hmittel- departe- Unredlichkeit bei der Abschluss - prüfung 16) Wiederholung der Abschluss - prüfung
16) Fachmittel - schulausweis
VI. Praktikum und Fachmaturität

§ 46 In den ersten beiden Jahren absolvieren die Schülerinnen und Schü-

ler ein dreiwöchiges betreutes ausserschulisches Praktikum, wobei mindestens eine und höchstens zwei der drei Wochen in die Ferien fallen.

§ 47 6)

1 Für den Erwerb der Fachmaturität ist in den Berufsfeldern Gesund- heit, Natur wissenschaften, Soziale Arbeit sowie Kommunikation und Information ein ausgewiesenes Praktikum zu absolvieren. Der Er- werb der Fachmaturität Pädagogik setzt den Besuch der von der Kantonsschule Schaffhausen angebotenen allgemeinbildenden Kurse sowie ausgewi esene Praktika im Bereich Pädagogik vo- raus.
13)
2 Die Fachmaturität Gesundheit, Naturwissenschaften, Soziale Ar- beit sowie Kommunikation und Information ist bestanden, wenn das Fachmaturitätspraktikum vom Betrieb mit „bestanden“ beurteilt wird und die Note der Fachmaturitätsarbeit, zusammengesetzt aus den Bewertungen des schriftlichen Teils (1/2) und des Arbeitsprozesses (1/6) sowie der Präsentation der Arbeit mit anschliessendem Prüf ungsgespräch (1/3), mindestens 4 beträgt.
13)
3 Die Fachmaturität Pädagogik ist bestanden, wenn a) die Note der Fachmaturitätsarbeit, zusammengesetzt aus den Bewertungen des schriftlichen Teils (1/2) und des Arbeitsprozes- ses (1/6) sowie der Präsentation der Arbeit mit anschliessendem Prüfungsgespräch (1/3) mindestens 4 beträgt; 8) b) der Durchschnitt der Fachmaturitätsarbeit und folgender fünf Ab- schlussnoten mindestens 4 beträgt:
13)
1. Deutsch;
2. Fremdsprachen (Durchschnitt aus Französisch und Englisch, auf eine halbe Note gerundet); 13)
3. Mathem atik;
4. Naturwissenschaften (Durchschnitt aus Biologie, Chemie und Physik, auf eine halbe Note gerundet);
13)
5. Geistes - und Sozialwissenschaften (Durchschnitt aus Ge- schichte und Geografie, auf eine halbe Note gerundet).
13) c) ...
9) d) die Summe der Notenabweichungen dieser fünf Abschlussnoten von 4 nach unten nicht mehr als ein Punkt beträgt. 8) Praktikum Fachmaturität
wird h zu prä-
13) Im Anschluss an die Präsentation fin-
17) itätsarbeit wird zurückgewiesen, wenn ihr Inhalt t als nicht bestanden. Die Schulleitung entscheidet nach Fachmaturitäts - arbeit 6) Unredlichkeit bei der Fachmaturitätsa rbeit Fachmaturitäts - praktikum und Spracha ufent - halt 13)
§ 47c
7)
1 Die praktischen Leistungen und die Fachmaturitätsarbeit werden in Zusammenarbeit mit den Betr euern des Praktikums beurteilt.
2 Die ergänzende Allgemeinbildung im Berufsfeld Pädagogik wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die fünf Abschlussnoten umfassen: a) Deutsch; b) Fremdsprachen (Französisch und Englisch);
11) c) Mathematik; d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik); e) Geistes - und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geogra- fie).
8)
3 Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Fremd- sprachenprüfung richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen Bestimmungen.
4 Für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Berufsfeld Pädagogik ist der Abschluss der Fachmaturitätsarbeit mit einer Note von min- destens 4 Voraussetzung.
13)

§ 47c bis 17)

1 Unredlichkeiten, insbesondere die Mitnahme oder Verwendung un- erlaubter Hilfsmittel sowie Verstösse gegen die Prüfungsanweisun- gen, oder der Versuch zur Begehung einer Unredlichkeit haben in der R egel den Ausschluss von der Abschlussprüfung für die Fach- maturität zur Folge. Bei Ausschluss gilt die Fachmaturität als nicht bestanden. Die Schulleitung entscheidet nach vorgängiger Anhö- rung der betroffenen Person.
2 Das Fachmaturitätsjahr inklusive der P raktika, die Fachmaturitäts- arbeit und die Fachmaturitätsprüfung sind zu wiederholen.

§ 47c ter 17)

1 Die Prüfungskonferenz Fachmaturität besteht aus: a) einem Schulleitungsmitglied, das die Konferenz mit beratender Stimme leitet; und b) allen prüfenden Lehrpersonen.
2 Die Prüfungskonferenz Fachmaturität entscheidet Fälle, welche die Bestehensnormen gemäss § 47 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nicht erfüllen und beschliesst über die Anhebung einer Schlussnote auf Antrag der pr üfenden Lehrperson des entsprechenden Fachs nach Konsultation der beteiligten Expertin bzw. des beteiligten Ex- perten. Prüfung
7) Unredlichkeit bei der Abschluss - prüfung Prüfungs - konferenz Fachmaturität
eiterin bzw. der Leiter der Administration schreibt das Pro- Fachmaturität dürfen maximal zwei darunter den Vermerk “gesamt- men, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und der Allgemeinbildung nach § 36 e;
8)
8)
13)
13)
13) a und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;
13)
13)
13)
14) Zeitpunkt der Repetition 7) Fachmaturitäts - zeugnis
VII. Besondere Fälle

§ 49 In allen nicht geregelten Fällen entscheidet die Schulleitung.

VIII. Rekurswesen
§ 50
1 Gegen Entscheide der Schulleitung, der Aufnahmeprüfungskonfe- renz, der Promotionskonferenz und der Prüfungskonferenz kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden. 16)
2 Gegen Entscheide der Aufsichtskommission kann beim Erzie- hungsrat Rekurs erhoben werden.
16)
3 Die Frist für sämtliche R ekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in be- sonders dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist ab- kürzt.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

§ 51 Sämtliche Entscheide über die Nichtzulassung zur Aufnahmeprü-

fung, das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung oder der Probezeit, die Versetzung ins Provisorium, die Remotion, die Rückweisung von der Abschlussprüfung wegen Unredlichkeit oder das Nichtbestehen der Abschlussprüfung sind den Betroffenen begründet bzw. unter Bekanntgabe der Noten mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zuzustellen. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 i n Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion sowie die Diplomprüfung der Schüler der Diplommittelschule vom 22. Mai 2002.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Nicht geregelte Fälle Instanzen, Fristen, Verfahren Eröffnung und Rechtsmittel - belehrung Inkrafttreten
14) n Kraft getre- in Kraft getreten Übergangs - bestimmung
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