Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universit... (414.110)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

er en den Trägerkantonen uni- e sie die vor- Zweck Subsidiarität zu Mitträgerverein- barungen Grundsätze
II Beitragsberechtigung
Art. 4
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkredi- tierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von ak- kreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im uni- versitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Verein barungskantone kann universitäre Hoch- schulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt er- klären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien.

Artikel 26 wird vorbehalten.

3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregel- ten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungs voraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind a. Bachelor - oder Masterstudien, b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeich- nete Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.
Art. 5
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hoch- schul bereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht, c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung ge- währt und d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule be- teiligt ist.
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Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Insti- tutionen.

Beitragsberech- tigte Studienan- gebote Beitragsberech- tigte Studienan- gebote privater Institutionen
dnungsentscheid. erden als jährlicher Pauschalbeitrag - beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studie- mission IUV entschei- im Anhang zur Vereinbarung. Datenbank für beitragsberech- tigte Studienan- gebote Studierende Bemessungs- grundlage Grundlagen für die Festlegung der interkanto- nalen Beiträge
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kosten- gruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
Art. 10
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich wer- den die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der ef- fektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen ma- ximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche die- ser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Ver- einbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbe- halten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.
Art. 11
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst oder Zweitst udium) kann Studienangebote auf Bachelor -, Master sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Fi- nanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Ab- schluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst - und wei- tere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitrags- pflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale bei- tragsberechti gte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Ab- satz 4 litera c fest. Höhe der inter- kantonalen Bei- träge Dauer der Bei- tragspflicht
1) ) hatte. zivilrechtlichen liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe ge- die Studierenden aus Zahlungspflichti- ger Kanton Studiengebüh- ren Gleichbehand- lung bei der Zu- lassung Behandlung von Studierenden aus Nichtverein- barungskanto- nen
V Vollzug
Art. 16
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Ver- treter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10), b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kosten- gruppe (Artikel 9 A bsatz 2), c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kosten- gruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Auf- teilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende An- passung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3), d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die For- schung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3), e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das defi- nierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 liter sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3), g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13), h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz
2), v on Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu ei- nem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5), i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Voll- zugskosten (Artikel 19), k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommis- sion IUV (Artikel 17), und l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet wer- den.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 liter a a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter min- destens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkon- kordat
2)
. Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der an- wesenden Konferenzmitglieder. Die Konferenz der Vereinba- rungskantone
tglieder der n den Sitzungen teil.
6 Absatz 2), igen Ver-
3) angewen-
4)
. Kommission IUV Geschäftsstelle Vollzugs kosten Streitbeilegung
VI Schlussbestimmungen
Art. 21
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schwei- zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegen- über erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleich- zeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.
Art. 22
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kan- tone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 23 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren

jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Aus- bildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums be- stehen.

Art. 2 5

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 26
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universi- tätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entschei- dung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und
Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG
5) beziehungsweise bis zum Ent- scheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzun- gen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen. Beitritt Inkrafttreten Kündigung Weiterbestehen der Verpflich- tungen Fürstentum Liechtenstein Übergangsrecht
, Zahn- und Veteri- Vereinbarungskantone drei Jahren nach Inkrafttreten der weites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit es Korrekturbetrags ge- Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV
2019
Bern, 27. Juni 2019 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren Die Präsidentin: Silvia Steiner Die Generalsekretärin: Susanne Hardmeier Fussnoten:
1) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210.
2) Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbe- r eich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0.
3) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zu- sammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV).
4) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes- gerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
5) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe- reich (Hochschulförderungs - und –koordinationsgesetz, HFKG); SR 4 14.20. Von der EDK mit Beschluss vom 27. September 2021 auf den 1. nuar 2022 in Kraft gesetzt.
Anhang Geistes - und Sozialwissenschaften, Wirtschafts- wissenschaften und Recht exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human- , Zahn- und Veterinärmedizin Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr
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