UrhG§127aAbs3Bek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung nach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes

UrhG§127aAbs3Bek
Ausfertigungsdatum: 19.09.2005
Vollzitat:
"Bekanntmachung nach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2795)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 23.9.2005 +++)

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Die in Brüssel am 26. März 2003 geschlossene Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man (ABl. EU Nr. L 89 S. 11) ist nach ihrem Artikel 3 am
1. November 2003
in Kraft getreten; sie wird nach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) eingefügt worden ist, durch Veröffentlichung des Antwortschreibens der Europäischen Gemeinschaft nachstehend bekannt gemacht.

Schlussformel

Bundesministerium der Justiz

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Herr ...,
ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
"Ich beehre mich, Ihnen den Abschluss der nachfolgenden Vereinbarung über die Ausdehnung der Schutzrechte sui generis für Datenbanken auf die Insel Man vorzuschlagen:
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels
zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
im Namen der Insel Man
und der Europäischen Gemeinschaft
über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken
gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man
Die Europäische Gemeinschaft und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man -
in dem Bestreben, den Handel mit Datenbanken und ihre Herstellung und Verbreitung zu verbessern und zu fördern,
in Würdigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft und die Insel Man beide den Rechtsschutz sui generis für Datenbanken gewähren, bei denen die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte nachweislich erhebliche Investitionen erforderten,
in Würdigung der Tatsache, dass der Schutz durch die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 77 vom 27. März 1996, S. 20) zwar nur für Hersteller oder Rechteinhaber von Datenbanken gilt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben, sowie für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und die in Artikel 11 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, dass dieser aber auf Rechteinhaber aus Drittländern ausgedehnt werden kann -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die Europäische Gemeinschaft und die Insel Man (beide eine "relevante Partei" im Sinne dieser Vereinbarung) sehen ein Schutzrecht sui generis für Datenbanken nach Maßgabe von Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vor und dehnen dieses Schutzrecht sui generis (soweit es noch nicht gewährleistet ist) auf Datenbanken aus, deren Hersteller oder Rechteinhaber einer der folgenden Kategorien angehören:
a) Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
b) natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen relevanten Partei haben;
c) Gesellschaften oder Unternehmen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Insel Man oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet einer relevanten Partei haben.
Falls diese in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Gesellschaften oder Unternehmen jedoch lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet einer relevanten Partei haben, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft einer relevanten Partei aufweisen.
Artikel 2
Die Schutzdauer für Datenbanken bestimmt sich nach Artikel 10 der Richtlinie 96/9/EG.
 Artikel 3 
Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2003 in Kraft.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu der vorstehend aufgeführten Vereinbarung bestätigen würden; ich schlage ferner vor, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Behörden bilden."
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Europäische Gemeinschaft den obigen Ausführungen zustimmt und dass Ihrem Vorschlag gemäß Ihr Schreiben zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung bilden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am 26. März 2003.
Für die Europäische Gemeinschaft
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