Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schul... (411.511)
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Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder * vom 17. März 2000 (Stand 16. August 2004) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die gesundheitlichen Diens - te in den Schulen vom 27. März 2000, * beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Den Schulgemeinden bleibt es freigestellt, an die Kosten der Zahnbehand - lung von Schulkindern Beiträge zu leisten.
2 Diese Beiträge werden vom Kanton gestützt auf Art. 16 der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen und die Bestimmungen dieses Standeskommissionsbeschlusses subventioniert. *

Art. 2 Voraussetzung und Umfang der Beitragsleistungen durch die

Schulgemeinde
1 Die Schulgemeinde kann einen Beitrag bis zu 30% an die Zahnbehand - lungskosten für Kinder, deren Eltern 1 ) die Übernahme der Behandlungskos - ten unzumutbar ist, leisten. *
2 Die Übernahme der Behandlungskosten ist unzumutbar für Eltern, wenn das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 18'000.-- nicht übersteigt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen wird.
3 Für minderbemittelte Eltern mit drei und mehr behandlungsbedürftigen Kin - dern im Zeitraum eines Jahres kann der Beitrag der Schulgemeinde bis auf
50% der Behandlungskosten erhöht werden.
4 In Sonderfällen können die Schulgemeinden aufgrund eines entsprechen - den Beschlusses des Schulrates höhere als die in diesem Artikel festgeleg - ten Beiträge leisten.
1) Unter Eltern sind alle Inhaber der elterlichen Sorge zu verstehen.

Art. 3 * Bekanntmachung

1 Die Eltern sind durch die Lehrkräfte auf diese Leistungen der Schulgemein - de aufmerksam zu machen.

Art. 4 * Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am

27. März 2000 in Kraft.

Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

17.03.2000 27.03.2000 Erlass Erstfassung -

16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 2 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.03.2000 27.03.2000 Erstfassung - Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 1 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 2 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 4 16.08.2004 16.08.2004 geändert -

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