Verordnung über das Alpregister im Grundbuch (211.640)
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Verordnung über das Alpregister im Grundbuch

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 (Stand 1. Juni 2024) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge - setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sowie Art. 99 des Einführungs - gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB), * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt ein Alpregister über Alpen und Weiden, die im Eigentum * a) des Kantons Appenzell I.Rh. mit selbständigen Anteilrechten Dritter (Gemeine Alpen) oder b) von Alpgenossenschaften mit selbständigen Anteilrechten stehen. Art. 1a * ...

Art. 2 Anteilrechte

1 Die Anteilrechte (Hüttenrechte) sind von Gesetzes wegen den Grund - - rechte umfassen: a) die anteilmässigen Nutzungsrechte (Bruchteile der Gesamtnutzung der Alp) im Sinne des Alpgesetzes vom 30. April 1995 an einer Gemeinen Alp;
b) Nutzungsrechte im Sinne der Statuten der Alpgenossenschaften an einer bestimmten Privaten Alp aufgrund der zugeteilten Anzahl Stös - se (1 Stoss = 1 Kuhrecht); c) Rechte, als Eigentümer 1 ) landwirtschaftliche Bauten (Alphütte, Stall - bauten usw.) zu erstellen und zu betreiben.
2 Die Veräusserung von Anteilrechten und die Begründung von beschränk - ten dinglichen Rechten an ihnen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Alpregister.
3 Sind Anteilrechte verpfändet, darf die Alpgenossenschaft das Grundeigen - tum nur mit Bewilligung der Standeskommission verpfänden. Diese kann insbesondere erteilt werden, wenn die Verpfändung zur Durchführung von Bodenverbesserungen oder zur Erstellung und Verbesserung von Gebäu - den sowie von Wegen erfolgt.
4 Die Verträge über Kauf, Tausch, Schenkung oder Verpfändung von Anteil - rechten, die Begründung eines Nutzniessungsrechtes an solchen und die Begründung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch den Grundbuchverwalter.
5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) finden auf die Anteilrechte sinngemässe An - wendung.

Art. 3 Alpregister

1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle legt über die Anteilrechte ein Alpregister an und führt dieses nach. *
2 Das Alpregister bildet einen Bestandteil des Grundbuches. Es kann auf Pa - pier oder mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) geführt werden.
3 In das Alpregister sind einzutragen: a) die anteilmässigen Nutzungsrechte sowie die dazugehörenden Ge - bäulichkeiten (Alphütte, Stallbauten usw.); b) das Eigentum an den Anteilrechten; c) die Grundpfandrechte an den Anteilrechten; d) die Nutzniessungsrechte.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
4 Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können an Anteilrechten nicht begründet werden.

Art. 4 Eintragung des Kantons bzw. der Alpgenossenschaft

1 Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind der Kanton Appenzell I.Rh. (Gemeine Alpen) bzw. die Alpgenossenschaft (Private Alpen) innert 12 Mo - naten als Eigentümer des Grundeigentums (Stammliegenschaft) in das Grundbuch einzutragen und die Hauptbuchblätter über den Umfang der An - teilrechte anzulegen.
2 Im Grundbuch ist nach Massgabe der Statuten bzw. der Verordnung betreffend die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) vom 12. Februar 1996 auf den Bestand von Anteilrechten und auf deren Umfang hinzuweisen.
3 Die Alpgenossenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, von jeder bei ihnen angemeldeten Änderung von Anteilrechten der für das Grundbuchwesen zu - ständigen Stelle sofort schriftliche Mitteilung zu machen. Es ist ein geneh - migter Versammlungsbeschluss einzureichen. *
4 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement ist verpflichtet, von einer allfäl - ligen Änderung der zulässigen Stosszahlen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Alpbüchleins der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle sofort schriftli - che Mitteilung zu machen. Der diesbezügliche Beschluss des Grossen Ra - tes ist der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle einzureichen. *

II. Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte

Art. 5 Aufruf

1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle erlässt innert sechs Mona - ten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen öffentlichen Aufruf im amtli - chen Publikationsorgan, in welchem * a) * der Kanton Appenzell I.Rh. bzw. die Alpgenossenschaften aufzufor - dern sind, die vorhandenen genehmigten und rechtsgültigen Statuten und Protokolle sowie das Mitgliederverzeichnis und andere sachdien - liche Unterlagen bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle einzureichen;
b) die Inhaber von Anteilrechten und andere Personen, deren Berechti - gungen aus den Unterlagen des Kantons Appenzell I.Rh. bzw. der Alpgenossenschaft nicht hervorgehen, aufzufordern sind, ihre Rechte zur Aufnahme in die Hauptbuchblätter der Anteilrechte geltend zu machen.
2 Die Eingabefrist beträgt einen Monat ab Datum der Publikation.

Art. 6 Bereinigung der Anmeldungen

1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle erledigt hinsichtlich der Gemeinen Alpen zusammen mit dem Vorsteher des Land- und Forstwirt - schaftsdepartements und hinsichtlich der Privaten Alpen mit dem Vorstand der betroffenen Alpgenossenschaft die eingegangenen Begehren im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung. *
2 Können sich die Beteiligten (betroffener Anteilrechtseigentümer und Vor - stand der Alpgenossenschaft) nicht gütlich einigen, so setzt die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klage beim Zivilgericht an. In der Regel wird das Gericht die Klägerrolle zuweisen: * a) dem Ansprecher, der ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht gel - tend macht oder die Änderung eines Eintrages beantragt; b) demjenigen, der ein im Grundbuch eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet.
3 Nach Erledigung der strittigen Fälle meldet der Vorsteher des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes bezüglich der Gemeinen Alpen bzw. der Vor - stand der Alpgenossenschaft bezüglich der Privaten Alpen das Verzeichnis der Anteilrechtseigentümer und die an den Anteilrechten bestehenden Rech - te und Lasten zur grundbuchlichen Behandlung an.

Art. 7 Einrichtung des Alpregisters

1 Über die bereinigten Anteilrechte und pro Stammliegenschaft legt die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle ein Hauptbuchblatt (Alpregister) an. *

Art. 8 Hauptbuchblatt über die Anteilrechte

1 Die Blätter über die Anteilrechte sind als Hauptbuchblätter anzulegen (Art.
945 Abs. 1 ZGB). Sie enthalten: a) die Bezeichnung des Eigentümers; b) die Art des Eigentums (Grundstücksbeschrieb): Umfang der Anteil - rechte (Gemeine Alpen), Anzahl Stösse (Private Alpen), Bauten mit Gebäude-Nummern; c) die Erwerbsart; d) die Nutzniessungsrechte; e) die Grundpfandrechte.
2 Die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte sind zu nummerieren. Sie ha - ben einen Hinweis auf die Stammliegenschaft zu enthalten. Die Hauptbuch - blätter der Stammliegenschaften haben zusätzlich zu enthalten: a) den Kanton Appenzell I.Rh. für die Gemeinen Alpen bzw. den Namen und den Sitz der Alpgenossenschaft (Private Alp); b) das Datum der Inkraftsetzung der Hauptbuchblätter der Anteilrechte; c) die Gesamtzahl der Anteilrechte (Stösse).

Art. 9 Schlusspublikation und Einspracherecht

1 Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten wird zur Einsichtnahme im amtli - chen Publikationsorgan veröffentlicht.
2 Die Auflagefrist beträgt im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einen Monat.
3 Innert dieser Frist kann gegen die Eintragungen auf den Hauptbuchblättern bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind in sinngemässer Anwendung von Art. 6 dieser Verordnung zu erledigen. *

Art. 10 Verifikation und Inkraftsetzung

1 Nach Erledigung allfälliger Einsprachen unterbreitet die für das Grundbuch - wesen zuständige Stelle die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte der Standeskommission zur Prüfung. *
2 Gestützt auf die vorgenommene Verifikation setzt die Standeskommission die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte in Kraft und meldet dieselben zur Eintragung im Grundbuch an.
3 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle veröffentlicht die Inkraftset - zung im amtlichen Publikationsorgan. *

Art. 11 Gebühren

1 Für die erstmalige Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte wer - den keine Gebühren erhoben.

III. Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte

Art. 12 Grundsatz

1 Für die Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte gelten sinnge - mäss die Bestimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbu - ches.
2 Die Standeskommission kann ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 13 Belege

1 Die zur Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte gehörenden Belege gelten als Grundbuchbelege.

Art. 14 Gebühren

1 Die Gebühren für die Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte bemessen sich nach der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung (GebV).

IV. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter Vorbe - halt der Genehmigung des Bundes 2 ) in Kraft.
2) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Dezember 2004.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.11.2004 22.11.2004 Erlass Erstfassung -

01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

25.10.2021 01.11.2021 Art. 1a eingefügt 2021-35

05.02.2024 01.06.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 1a aufgehoben 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 4 Abs. 3 geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 4 Abs. 4 geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 5 Abs. 1, a) geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 2024-11

05.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 3 geändert 2024-11

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.11.2004 22.11.2004 Erstfassung - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 1 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 1a 25.10.2021 01.11.2021 eingefügt 2021-35 Art. 1a 05.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-11 Art. 3 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 4 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 4 Abs. 4 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 5 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 5 Abs. 1, a) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 6 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 6 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 7 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 9 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 10 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11 Art. 10 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
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