Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds" (521.931)
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Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds"

Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds" Vom 11. April 2000 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 3.6 des RRB Nr. 816 vom 11. April 2000 über die Neuor - ganisation der "Winkelried-Fonds" beschliesst:

1. Verwendung der Mittel; Zweck

§ 1

1 Die Mittel des "Winkelried-Fonds" sind wie folgt zu verwenden: a) * 50% des jeweiligen Fondsertrages des Vorjahres für Projekte nach dem herkömmlichen Zweck (Unterstützung von Menschen, die we - gen den Folgen des Militärdienstes, kriegerischen Ereignissen oder in ausserordentlichen Lagen in Not gekommen sind, gelegentliche Unterstützung kleinerer kultureller oder präventiver Projekte im Zu - sammenhang mit dem Militär/der Armee, der öffentlichen Sicherheit und dem Bevölkerungsschutz) b) * 50% des Fondsertrages des Vorjahres und das 2 Mio. Franken über - schiessende Vermögen hauptsächlich für Projekte mit

1. erwerbslosen ausgesteuerten Personen, die in Not geraten

sind;

2. gewaltbetroffenen Menschen und ihren Angehörigen;

3. Familien, die wegen den Folgen der Erwerbslosigkeit oder we -

gen Gewalt in Not geraten sind.

1.1. Grundsätze

§ 2

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2 Leistungen unter Fr. 500.-- und über Fr. 50‘000.-- für regionale und über Fr. 100‘000.-- für kantonale Projekte pro Jahr werden nicht erbracht. *
3 Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Insbesondere ist nachzuweisen, dass kein anderer kantonaler oder eid - genössischer Fonds Leistungen erbringt. GS 95, 120
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4 Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedin - gungen geknüpft, mit Auflagen und insbesondere mit einem Leistungsauf - trag oder einer -vereinbarung verbunden werden. Die Leistungen können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebie - tes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
5 Beiträge werden in der Regel einmalig erbracht. Werden sie ausnahms - weise jährlich wiederkehrend zugesprochen, sind sie zu befristen.
6 Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.
7 Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge unterein - ander reduziert werden.

1.2. Kriterien für finanzielle Leistungen

§ 3

1 Wer ein Gesuch stellt muss a) das Projekt in der eingegebenen Form (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Träger - schaft) gewährleisten; b) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren; c) die Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2 Das Projekt a) muss notwendig und wichtig sein; b) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnis - mässig, wirksam und wirtschaftlich sein; c) muss innovativ sein und „neue Wege“ beschreiten d) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt kon - kurrenzieren.

1.3. Projekte

§ 4

1 Unterstützt werden können insbesondere Projekte im Rahmen des Zwecks, welche a) mit präventiven Massnahmen Ursachen bekämpfen; b) Hilfe zur Selbsthilfe anbieten; c) Rechtsschutz und Sozialberatung gewähren; d) Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie Beschäftigungsmög - lichkeiten anbieten; e) vorübergehende Nothilfe anbieten; f) Unterkunft für gewaltbetroffene Menschen bieten; g) Einzelpersonen oder Familien, die wegen der Folgen der Erwerbslo - sigkeit oder wegen Gewalt in soziale Notlagen geraten sind, bera - ten, betreuen, sowie in schwierigen Lebenslagen begleiten; h) kulturell oder militärgeschichtlich von Bedeutung sind.
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2 In ausgesprochenen Härtefällen können auch Massnahmen im Einzelfall unterstützt werden.

1.4. Finanzielle Kompetenzen

§ 5

1 Es bewilligen nichtstreitige jährlich einmalige Beiträge bis 50'000 Franken und nichtstreitige jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken a) nach § 1 lit. a das Volkswirtschafts-Departement; b) nach § 1 lit. b das Departement des Innern.
2 Die Departemente können ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Einzelfall oder generell an ein Amt delegieren.
3 Streitige Beiträge und jährlich einmalige Beiträge, die 50'000 Franken übersteigen, höchstens jedoch 100'000 Franken sowie jährlich wiederkeh - rende Beiträge, die 5'000 Franken übersteigen, jedoch höchstens 10'000 Franken, bewilligt der Regierungsrat.

1.5. Anlage und Verzinsung

§ 6

1 Anlage und Verzinsung des Kapitals richten sich nach der Weisung des Re - gierungsrates vom 10. August 1999 über die Anlage der Mittel und die Ver - zinsung des Kapitalbestandes von Spezialfinanzierungen, Stiftungen und Legaten.

1.6. Finanzkontrolle

§ 7

1 Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Re - vision der Staatsrechnung. *

§ 8

1 Die Verwaltung und Aufsicht über den Winkelried-Fonds führt das Depar - tement des Innern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle. *

1.8. Gesuch

§ 9

1 Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departe - ment des Innern einzureichen. *
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2 Das Gesuch hat Angaben zu erhalten über: a) Trägerschaft (bisherige Organisation, allfällige Statuten); b) Angebotene Dienstleistungen (bisher, neu, Innovationsgehalt); c) Genaue Zielgruppenfestlegung; d) Bedürfnis und Bedarf; e) Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen; f) Eingesetzte Mittel (Infrastruktur, Personal, Material, Finanzen, Vor - anschlag); g) Fachkompetenz; h) Zweck- und Verhältnismässigkeit; i) Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit; j) Finanzierung (Eigenleistungen, Reserven, Fremdleistungen); k) Gemeinnützigkeit.
3 Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen wer - den. *

1.9. Zusicherung und Auszahlung

§ 10

1 Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.
2 Die Leistung wird vom Departement des Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt, wenn * a) die Finanzierung weitgehend sichergestellt ist; b) die Schlussabrechnung vorliegt.
3 Höhere Leistungen als die provisorisch zugesicherten werden nicht gewährt.
4 In besonderen Fällen können Vorschüsse geleistet werden.

1.10. Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

§ 11

1 Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn dass subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern Zwecken missbraucht, wurden.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre nachdem die Beiträge aus - gerichtet wurden.
3 Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.
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2.

§ 12

1 Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 22. April 2000.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

18.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 3 geändert GS 2012, 89

18.12.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 2 geändert GS 2012, 89

25.08.2015 01.10.2015 § 7 Abs. 1 geändert GS 2015, 32

01.03.2016 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 9 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 9 Abs. 3 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert GS 2016, 4

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, a) 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 1 Abs. 1, b) 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 2 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 7 Abs. 1 25.08.2015 01.10.2015 geändert GS 2015, 32

§ 8 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 8 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 9 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 9 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 9 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 9 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 10 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89

§ 10 Abs. 2 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

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