Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei a... (781.12)
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Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen

Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung) Vom 13. Februar 2007 (Stand 1. März 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Bei vorübergehender, übermässiger Belastung der Luft mit Feinstaub (PM 10) werden vom Kanton Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölke - rung angeordnet.

§ 2 Beurteilungsgrundlage

1 Zur Beurteilung der übermässigen Luftbelastung dienen die vom interkanto - nalen Immissionsmessnetz der Region Nordwestschweiz und des Bundes er - fassten Feinstaubimmissionen.
2 Nicht in die Beurteilung einbezogen werden die Daten der Messstandorte in der Nähe von Hochleistungsstrassen.

§ 3 Koordination und Anordnung von Massnahmen

1 Das In-Kraft-Setzen oder die Anordnung von Massnahmen erfolgen in Ab - stimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz.
2 Massnahmen werden in Kraft gesetzt oder angeordnet, wenn die massgeben - den Schwellenwerte der Feinstaubimmissionen
a. an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten sind und
b. für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird.

§ 4 Massnahmen

1 Wird das PM10 -Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten,
a. informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und;
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019
b. veröffentlicht die Bau- und Umweltschutzdirektion in Zusammenarbeit mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Verhaltensempfehlungen ins - besondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
2 Wird das PM10 -Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten,
a. dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstof - femissionen zur Verfügung steht;
b. ist jede Art von Feuern im Freien verboten, ausgenommen sind Brauch - tumsfeuer;
c. dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden;
d. können auf Hochleistungsstrassen Massnahmen nach der Strassenver - kehrsgesetzgebung angeordnet werden, insbesondere Geschwindigkeits - beschränkungen und ein Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge.
3 Wird das PM10 -Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dür - fen auf Baustellen Diesel betriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter nicht eingesetzt werden.

§ 5 Aufhebung der Massnahmen

1 Die Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn
a. der PM10 -Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgebli - chen Messstationen unterschritten wird und
b. gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wet - tersituation prognostiziert wird.

§ 6 Zuständigkeiten und Verfahren

1 Das Lufthygieneamt beider Basel
a. stellt fest, ob die Voraussetzungen für das In-Kraft-Setzen oder die Auf - hebung der Massnahmen erfüllt sind;
b. stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkantone sicher;
c. beantragt und begründet der Bau- und Umweltschutzdirektion das In- Kraft-Setzen der Massnahmen oder ihre Aufhebung.
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion
a. beschliesst das In-Kraft-Treten der Massnahmen gemäss § 4 Ab - satz 2 Buchstaben a - c und [[Absatz 3³ sowie ihre Aufhebung und
b. informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber.
3 Über Fahrbeschränkungen gemäss § 4 Absatz 2 Buchstabe d entscheidet die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdi - rektion. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019

§ 7 Vorbereitungen

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.02.2007 01.03.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.02.2007 01.03.2007 Erstfassung GS 36.0019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019
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