Standeskommissionsbeschluss über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger (142.001)
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Standeskommissionsbeschluss über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom 21. Juni 1994 (Stand 16. September 2014) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 6 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:

Art. 1 Einwohnerkontrolle

1 Über sämtliche meldepflichtigen Personen sowie über Bürger 1 ) , die ihren Heimatschein in der Heimatgemeinde hinterlegt haben, ist im innern Landes - teil und in Oberegg von der Einwohnerkontrolle Appenzell bzw. der Bezirks - verwaltung Oberegg ein Register zu führen.
2 Diese Amtsstellen sind auch für die Aufbewahrung und Herausgabe der Schriften sowie der Schriftenempfangsscheine zuständig.

Art. 2 Meldepflicht

1 Wer in einen Bezirk des Kantons zuzieht oder in ihm umzieht, hat sich in - nert acht Tagen bei der Einwohnerkontrolle Appenzell bzw. bei der Bezirks - verwaltung Oberegg zu melden. *
2 Innert der gleichen Frist hat sich zu melden, wer in einem Landesteil ohne Begründung eines Wohnsitzes einen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung ausüben oder aufgeben will.
3 Wer eine Person unter Gewährung von Kost und Logis in Arbeit nimmt, hat diese zu veranlassen, die Schriften rechtzeitig abzugeben.
4 Sämtliche kantonalen und kommunalen Amtsstellen sind verpflichtet, Adressänderungen von juristischen und natürlichen Personen der Einwohnerkontrolle Appenzell bzw. der Bezirksverwaltung Oberegg zu mel - den.
1) Der Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 3 Ausnahmen von der Meldepflicht

1 Nicht meldepflichtig ist, wer a) sich zu einem besonderen Zweck nicht länger als drei Monate in ei - nem Landesteil aufhalten will; b) sich in Spitalpflege begeben muss; c) in einer Heil-, Erziehungs- oder Strafanstalt untergebracht wird.

Art. 4 Schriftenhinterlegung

1 Wer sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in einem Bezirk nieder - lässt, hat seinen Heimatschein gegen Aushändigung eines Schriftenemp - fangsscheines zu hinterlegen und das Familienbüchlein vorzuweisen.
2 Wer sich vorübergehend in einem Landesteil aufhält oder wer die wöchent - liche Freizeit regelmässig bei Angehörigen in einer anderen Gemeinde ver - bringt, hat seinen Heimatausweis gegen Aushändigung eines Schriftenemp - fangsscheines zu hinterlegen.
3 Unmündige, die bei ihren Eltern bzw. beim Inhaber der elterlichen Sorge leben und das gleiche Bürgerrecht wie diese besitzen, müssen in der Regel keine Ausweisschriften hinterlegen. *
4 Im Jahr, in dem Jugendliche das 18. Altersjahr vollenden, haben sie innert
30 Tagen nach der Aufforderung durch die Einwohnerkontrolle eigene Aus - weisschriften zu hinterlegen.

Art. 5 Schriftenrückgabe

1 Beim Wegzug aus einem Landesteil sind die hinterlegten Schriften gegen Rückgabe des Schriftenempfangsscheines auszuhändigen.
2 Über Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, kann auf Verlan - gen der Strafverfolgungsbehörden eine Schriftensperre verfügt werden.

Art. 6 Heimatschein

1 Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlassen will, hat An - spruch auf die Ausstellung eines Heimatscheines.
2 Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass der Inhaber ihr Bürger ist.

Art. 7 Heimatausweis

1 Personen, die sich vorübergehend ausserhalb des Landesteils, wo sie den zivilrechtlichen Wohnsitz begründen, aufhalten wollen, kann ein befristeter Heimatausweis abgegeben werden. Darin erklärt die zuständige Amtsstelle, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist. Der Heimatausweis ist in der Regel auf ein Jahr befristet. Für die Anmeldung eines Gewerbes wird der Heimatausweis unbefristet ausgestellt.

Art. 8 Umwandlung der zivilrechtlichen Wohnsitznahme (Niederlas -

sung) in Wochenaufenthalt
1 Die zivilrechtliche Wohnsitznahme (Niederlassung) kann nur in Wochen - aufenthalt umgewandelt werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Art. 9 Bereinigung des Registers

1 Die Einwohnerkontrolle löscht in ihrem Register die Angaben über eine Person: a) die sich abgemeldet hat oder verstorben ist; b) deren Heimatausweis ungültig geworden und innert einer Frist von zwei Monaten nicht erneuert worden ist; c) die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr im Landesteil auf - gehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist.

Art. 10 * ...

Art. 11 * ...

Art. 12 Gebühren

1 der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflege.

Art. 13 Strafbestimmung

1 Wer den Vorschriften über die Meldepflicht und die Hinterlegung von Schriften mit vorgängiger, schriftlicher Aufforderung zuwiderhandelt, wird von der mit der Führung der Einwohnerkontrolle beauftragten Behörde mit einer Busse bis Fr. 2000.-- bestraft.

Art. 14 * ...

Art. 15 Schlussbestimmung

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
2 ... *
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

21.06.1994 21.06.1994 Erlass Erstfassung -

25.11.1996 25.11.1996 Art. 2 Abs. 1 geändert -

01.07.2003 01.07.2003 Ingress geändert -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 10 aufgehoben -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 11 aufgehoben -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 14 aufgehoben -

01.07.2003 01.07.2003 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben -

12.09.2006 12.09.2006 Art. 4 Abs. 3 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.06.1994 21.06.1994 Erstfassung - Ingress 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 2 Abs. 1 25.11.1996 25.11.1996 geändert - Art. 4 Abs. 3 12.09.2006 12.09.2006 geändert -

Art. 10 01.07.2003 01.07.2003 aufgehoben -

Art. 11 01.07.2003 01.07.2003 aufgehoben -

Art. 14 01.07.2003 01.07.2003 aufgehoben -

Art. 15 Abs. 2 01.07.2003 01.07.2003 aufgehoben -

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