Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Ko... (152.256)
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Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen

1 152.256 Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen vom 02.07.1980 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mit glieder staatlicher Kommissionen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften bestehen.
2 Als staatliche Kommissionen gelten solche, die auf gesetzlichen Bestimmun gen beruhen oder vom Regierungsrat eingesetzt worden sind.

Art. 2

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1 Anspruch auf Entschädigungen und ein Taggeld nach dieser Verordnung ha ben die von der Wahlbehörde bezeichneten Kommissionsmitglieder sowie die Sekretäre bzw. Protokollführer.
2 Keinen Anspruch auf ein Taggeld haben Kommissionsmitglieder sowie Sekre täre bzw. Protokollführer, die vom Staat besoldet werden.
3 Die Mitglieder von Arbeits- und Projektgruppen werden nach den Bestimmun gen der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Perso nals der bernischen Staatsverwaltung 1 ) entschädigt.

Art. 3

1 Das Taggeld beträgt: 2 ) a für den halben Tag oder bei einer Sitzungsdauer bis zu 4 Stunden: CHF 70.– b für den ganzen Tag oder bei einer Sitzungsdauer von mehr als 4 Stunden: CHF 110.–
1) Aufgehoben, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1
2) Absatz 1Fassung vom 17. 11. 2010 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1980 d 132 | f 132
152.256 2
2 Mit dem Taggeld sind allfällige Auslagen für Hauptmahlzeiten oder Zwischen verpflegungen abgegolten. Werden anlässlich von Sitzungen oder Besichtigun gen in staatseigenen Betrieben, Heimen und Anstalten Mahlzeiten eingenom men, sind diese durch die Kommissionsmitglieder zu bezahlen. Massgebend ist der jeweils durch den Regierungsrat festgelegte Mahlzeitenpreis der 1. Ka tegorie. *
3 Kommissionsmitglieder, die als Arbeitnehmer im Stunden- oder Taglohn nach Arbeitsvertragsrecht angestellt sind, haben Anspruch auf eine zusätzliche Ent schädigung im Umfang des nachgewiesenen Verdienstausfalles.

Art. 4

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1 Für das Übernachten mit Frühstück erfolgt die Entschädigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Dienst- und Besol dungsverhältnisse des Personals der bernischen Staatsverwaltung 3 ) .

Art. 5

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1 Als Reiseentschädigung wird der Betrag ausgerichtet, der den Billettkosten 1. Klasse entspricht. Sofern vom Wohnort bzw. Dienstort des Kommissionsmit gliedes zum Sitzungsort kein öffentliches Transportmittel zur Verfügung steht, wird für die Benützung privater Motorfahrzeuge eine Kilometerentschädigung ausgerichtet, die dem jeweils gültigen Höchstansatz der vom Regierungsrat festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen entspricht.

Art. 6

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. April 1969 über die Taggelder und Reiseentschä digungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen aufgehoben. Bern, 2. Juli 1980 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Favre Der Staatsschreiber: Josi
3) Aufgehoben, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1
3 152.256 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 02.07.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung 1980 d 132 | f 132 21.12.1988 01.01.1989

Art. 3 Abs. 2

geändert 1988 d 323 | f 334 21.12.1988 01.01.1989

Art. 4

geändert 1988 d 323 | f 334 21.12.1988 01.01.1989

Art. 5

geändert 1988 d 323 | f 334 04.12.1991 01.01.1992

Art. 2

geändert 1991 d 268 | f 282 17.11.2010 01.01.2011

Art. 3 Abs. 1

geändert 10-103
152.256 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 02.07.1980 01.01.1981 Erstfassung 1980 d 132 | f 132

Art. 2

04.12.1991 01.01.1992 geändert 1991 d 268 | f 282

Art. 3 Abs. 1

17.11.2010 01.01.2011 geändert 10-103

Art. 3 Abs. 2

21.12.1988 01.01.1989 geändert 1988 d 323 | f 334

Art. 4

21.12.1988 01.01.1989 geändert 1988 d 323 | f 334

Art. 5

21.12.1988 01.01.1989 geändert 1988 d 323 | f 334
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