StichprobenV
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Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV)

StichprobenV
Ausfertigungsdatum: 25.06.2010
Vollzitat:
"Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 830)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2010 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Zweck

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten zu den in § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 genannten Zwecken liefert.
(2) Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-statistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 sowohl bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden.

§ 2 Stichprobenverfahren

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.
(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.
(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:
1. Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2. Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens
10 000
Einwohnern, in Städten mit mindestens
400 000
Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter
10 000
Einwohnern.
3. Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4. Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5. Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.
Fußnote
§ 2 Abs. 2 u. 3: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 19.9.2018 I 1713 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -

§ 3 Stichprobenumfang

(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.
(2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:
LandAnschriften
Stichprobe
Anschriften
gesamt
Personen
Stichprobe
Personen
gesamt
BW191 7912 335 6001 135 05810 749 506
BY216 2042 889 5231 185 08012 519 728
BE7 416301 566144 4503 431 675
BB58 519631 278304 6542 522 493
HB3 302136 98131 647661 866
HH5 868247 06977 7361 772 100
HE123 6701 350 002723 1976 064 953
MV26 355374 758155 4691 664 356
NI176 2612 138 494820 5437 947 244
NW243 4113 777 6911 519 47917 933 064
RP124 7721 116 391551 1384 028 351
SL31 118298 507132 5261 030 324
SN60 509801 012377 7454 192 801
ST47 747560 792253 6822 381 872
SH57 450776 914287 9092 834 260
TH34 803514 430199 6882 267 763
D1 409 196
(7,72 %)
18 251 0087 900 001
(9,65 %)
82 002 356
Fußnote
§ 3 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 19.9.2018 I 1713 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -

§ 4 Fragebogen

Die Haushaltsstichprobe wird mit Hilfe eines einheitlichen Fragebogens erhoben, den das Statistische Bundesamt in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder erstellt.

§ 5 Zusammenarbeit der statistischen Ämter

Die statistischen Ämter der Länder arbeiten bei der Haushaltsstichprobe mit dem Statistischen Bundesamt zusammen, um insbesondere das Erhebungsverfahren sowie die Datenverarbeitung und die Datenaufbereitung bundesweit einheitlich durchzuführen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
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