Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Bundesgesetz über die  Alters- und Hinterlassenenversicherung  *  vom 30. November 1959 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche  -  rung vom 20.  Dezember 1946 (AHVG) sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsver  -  fassung vom 24.  Wintermonat 1972,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Errichtung der Kasse
Art. 1 *
                            1  Zur Durchführung der Aufgaben, die durch das Bundesgesetz und die da  -  zugehörenden Bundesvorschriften den Ausgleichskassen zufallen, wird un  -  ter dem Namen «Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh.» eine kanto  -  nale AHV-Ausgleichskasse als selbständige, öffentliche Anstalt mit eigener  Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Appenzell errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Aufsichtsbehörden
Art. 2
                            1  Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die kantonale Ausgleichskasse  aus. Die direkte Aufsicht wird der Standeskommission übertragen. Sie über  -  wacht die gesamte Geschäftsführung der Organe der Ausgleichskasse und  erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Bundesbe  -  hörde das Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Organe
Art. 3
1.
                            Die Organe der Ausgleichskasse sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Aufsichtskommission,
2. der Kassenvorsteher 1 ) ,
3. die Kontrollstelle.
Art. 4
                            1  Die Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei bis vier  Mitgliedern, die vom Grossen Rat gewählt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   erstattet   der   Standeskommission   einen   Jahresbericht   zuhanden   des  Grossen Rates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            1  Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der Kasse und ist  für seine Geschäftsführung der Aufsichtskommission verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er liefert die vorgeschriebenen Berichte an die Bundesbehörden ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl erfolgt durch die Standeskommission, welche auch die Anstel  -  lungsbedingungen regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Für die Kontrolle der Arbeitgeber wird der Ausgleichskasse eine besondere  Kontrollabteilung angegliedert, die die periodischen Kontrollen nach den ge  -  setzlichen Vorschriften vorzunehmen hat. In Spezialfällen ist der Kassenvor  -  steher   berechtigt,   die   Arbeitgeberkontrolle   einer   Revisionsgesellschaft   zu  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Revision
Art. 7
                            1  Die   nach   den   eidgenössischen   Bestimmungen   vorzunehmende   Revision  der Kasse wird einer Revisionsgesellschaft übertragen. Den Revisionsauf  -  trag erteilt die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Verwaltungskosten
Art. 8 *
                            1  Die Standeskommission setzt die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 AHVG fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Rechtspflege
Art. 9 * ...
Art. 10 * ...
VII. Verschiedene Bestimmungen
Art. 11
                            1  Die   Jahresrechnung   ist   zusammen   mit   dem   Jahresbericht   der   Standes  -  kommission zuhanden des Grossen Rates zur Kenntnisnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            1  Als Behörde nach Art. 11 Abs. 2 AHVG, welche vor dem Erlass von Beiträ  -  gen begutachtend anzuhören ist, wird das Sozialamt bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mindestbeitrag im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung  geht  zu  Lasten  des  Kantons.  Die  bezüglichen  Erlassgesuche sind der kantonalen Ausgleichskasse zuhanden des zustän  -  digen Amtes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 *
                            1  Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Bezirke  sind   verpflichtet,   den   Organen   der   kantonalen   Ausgleichskasse   die   zur  Durchführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver  -  sicherung erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Finanzierung
Art. 14 * ...
IX. Schlussbestimmung
Art. 15 *
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat und Geneh  -  migung durch den Bundesrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.1959 25.01.1960 Erlass Erstfassung -
06.12.1971 06.12.1971 Art. 4 Abs. 1 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 12 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 14 aufgehoben -
31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 8 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 aufgehoben -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 aufgehoben -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 13 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 15 geändert -
24.06.2024 01.07.2024 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben 2024-13
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.11.1959  25.01.1960  Erstfassung  -  Erlasstitel  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -  Ingress  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -