Gesetz über die Beherbergungsabgabe (944.2)
CH - ZG

Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Gesetz über die Beherbergungsabgabe Vom 26. November 1998 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , * beschliesst: 1. Beherbergungsabgabe

§ 1 Grundsatz

1 Die Gemeinden erheben eine Beherbergungsabgabe. *
2 Sie können den Vollzug an die kantonale oder an eine lokale Tourismusor - ganisation übertragen. *

§ 2 Abgabepflicht

1 Abgabepflichtig sind Gäste, die in Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen, Massenlagern, auf Zelt- und Campingplätzen sowie in Fe - rienwohnungen und -zimmern oder in anderer Weise gegen Entgelt beher - bergt werden.
2 Die Abgabe wird von den Gästen durch Vermittlung der Inhaberinnen/In - haber oder Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter der in diesem Gesetz aufgelis - teten Betriebe oder Einrichtungen, die regelmässig und gegen Entgelt Perso - nen beherbergen, erhoben und abgeliefert. *

§ 3 Befreiung von der Abgabepflicht

1 Personen, die sich in Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemein - den oder in Erziehungs-, Kranken- und Rehabilitationsanstalten aufhalten, sind von der Abgabepflicht befreit. 1) BGS 111.1
2 Der Gemeinderat entscheidet über Gesuche um Befreiung von der Abga - bepflicht.

§ 4 Melde- und Auskunftspflicht

1 Wer einen Beherbergungsbetrieb oder eine Beherbergungseinrichtung besitzt oder betreibt, ist gegenüber der Gemeinde oder der von der Gemein - debezeichneten Stellen melde- und auskunftspflichtig.
2 Die Auskunftspflicht umfasst alle Angaben, die zur Erhebung und zum Bezug der Abgabe nötig sind.

§ 5 Reglement

1 Der Gemeinderat legt in einem Reglement fest:
a) die Höhe der Abgabe im Rahmen dieses Gesetzes;
b) wer die Abgabe im Rahmen dieses Gesetzes zu leisten hat;
c) wie die Meldepflicht organisiert wird;
d) wer die Kontrolle ausübt und wer dieser Kontrolle untersteht.
2 Das Reglement kann zulassen:
a) Vergünstigungen für Kinder, Jugendliche, Dauergäste und Gruppen;
b) Vereinbarungen über den pauschalen Bezug der Beherbergungsabga - be.

§ 6 Höhe der Beherbergungsabgabe

1 Die Beherbergungsabgabe je Gast und Nacht (Logiernacht) muss pro er - wachsenen Gast mindestens Fr. 0.90 bzw. darf höchstens Fr. 2.– betragen. *

§ 7 Verwendung des Ertrags

1 Mindestens Fr. 0.45 pro Logiernacht wird der kantonalen Tourismusorga - nisation, der Rest der Beherbergungsabgabe der lokalen Tourismusorganisa - tion gutgeschrieben. *
2 Er kann von den lokalen Tourismusorganisationen für Massnahmen und Einrichtungen, die überwiegend im Interesse der Abgabepflichtigen liegen, zur Finanzierung von Marktabklärungen und Marktbearbeitungen sowie zur Mitfinanzierung von Dienstleistungen und Angeboten der kantonalen Tou - rismusorganisation verwendet werden.
2. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 8 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 2 ) .
2 Rechtskräftige Entscheide über die Beherbergungsabgabe sind vollstreck - baren Urteilen im Sinn von Art. 80 Abs. Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 3 ) gleichgestellt.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Ermächti - gung der Verkehrsvereine zur Erhebung von Kurtaxen vom 17. April 1975 4 ) aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums am 1. Januar 1999 in Kraft. 2) BGS 162.1 3) SR 281.1 4) GS 20, 567
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 269 10.04.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014/029 10.04.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014/029 10.04.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2014/029 10.04.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014/029 10.04.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014/029 10.04.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1 geändert GS 2014/029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.11.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 26, 269 Ingress 10.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/029

§ 1 Abs. 1 10.04.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/029

§ 1 Abs. 2 10.04.2014

01.01.2015 eingefügt GS 2014/029

§ 2 Abs. 2 10.04.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/029

§ 6 Abs. 1 10.04.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/029

§ 7 Abs. 1 10.04.2014

01.01.2015 geändert GS 2014/029
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