Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
Gesundheit Kantonale Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV) Vom 25. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 60a und 60b des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. September 2011
1 ) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbil - dungsfördergesetz Pflege) vom 16. Dezember 2022
2 ) und der Verordnung des Bundesrates über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsförderverordnung Pflege) vom 8. Mai
2024
3 ) , beschliesst:
1. Gegenstand und Zuständigkeit
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Förderung und die Ausbildungsbeiträge im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen sowie Fachfrauen und Fachmännern Gesundheit mit eidgenössi - schem Fähigkeitszeugnis (EFZ) sowie die Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsab - schlüsse der Pflege der Höheren Fachschule (HF).
§ 2 Zuständige Departemente
1 Das Gesundheitsdepartement und das Erziehungsdepartement sind für den Vollzug dieser Verord - nung zuständig.
2. Förderung der praktischen Ausbildung
§ 3 Beginn der Ausbildungspflicht
1 Für neue Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen beginnt die Aus - bildungspflicht mit Beginn des zweiten vollen Kalenderjahres nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
§ 4 Datenerhebung zur kantonalen Bedarfsplanung
1 Zur Planung und Auswertung von praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätzen kann das Ge - sundheitsdepartement nicht personenbezogene Daten bei den Bildungsinstituten und Ausbildungsstät - ten für die folgenden Berufe erheben: a) Pflegefachfrau der Fachhochschule (FH) und Pflegefachmann FH; b) Pflegefachfrau der HF und Pflegefachmann HF; c) Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ;
§ 5 Ausbildungskapazität
1 Das Gesundheitsdepartement berechnet jährlich die Ausbildungskapazitäten gemäss der Formel im Anhang und legt die zu erbringenden Ausbildungsleistungen fest.
1) SG 300.100
2) SR 811.22
3) SR 811.225
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2 Liegt die berechnete Ausbildungskapazität auf Tertiärstufe unter 22 Wochen bzw. bei der Ausbildung zur Fachfrau bzw. zum Fachmann Gesundheit EFZ unter 1, wird dem Akteur im jeweiligen Bereich keine Ausbildungspflicht auferlegt.
§ 6 Ausbildungskonzept
1 Die Akteure müssen dem Gesundheitsdepartement jährlich ein Ausbildungskonzept einreichen.
2 Das Ausbildungskonzept umfasst mindestens folgende Informationen: a) die vorhandenen personellen Ressourcen in Vollzeitäquivalenten und deren Kompeten - zen; b) das Mengengerüst über die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze; c) die für die praktische Ausbildung vorhandene Infrastruktur; d) die Massnahmen zur Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung; e) die letztjährigen effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen.
3 Die Akteure müssen allfällige Abweichungen von den zu erbringenden Ausbildungsleistungen aus - weisen und begründen. Dabei beachten sie insbesondere die Kriterien nach § 9 Abs. 3.
§ 7 Praktikumsfinanzierung
1 Das Gesundheitsdepartement gewährt den Akteuren Beiträge für die effektiv erbrachten Ausbil - dungsleistungen pro Ausbildungsjahr. Für Studierende HF und FH werden maximal Fr. 300 pro Prak - tikumswoche und Person und für Fachfrauen sowie Fachmänner Gesundheit EFZ in Ausbildung maxi - mal Fr. 1'800 pro Jahr und Person gewährt.
2 Die Akteure müssen die Beiträge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbil - dung im Betrieb einsetzen. Das Gesundheitsdepartement kann entsprechende Nachweise einfordern und zweckentfremdete Beiträge zurückfordern.
3 Die Akteure müssen die Beiträge, welche sie im Rahmen dieser Verordnung für die Ausbildungsleis - tung erhalten haben, separat in der Kostenrechnung als Ertrag oder Aufwandsminderung ausweisen.
§ 8 Qualitätsbeiträge an die Akteure
1 Das Gesundheitsdepartement kann den Akteuren Beiträge an Projekte gewähren, die der Verbesse - rung der Qualität der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen dienen und akteursübergreifend sind. Das Gesundheitsdepartement kann weitere Voraussetzungen vorsehen.
2 Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt, dass sich der Bund mit Bundesbeiträgen im Sinne der Aus - bildungsförderverordnung Pflege finanziell beteiligt.
§ 9 Ausgleichszahlungen
1 Akteure, deren erbrachte Ausbildungsleistung weniger als 90 % der zu erbringenden Ausbildungs - leistung beträgt, müssen jährlich für die Differenz zwischen der erbrachten und der zu erbringenden Ausbildungsleistung eine Ausgleichszahlung entrichten.
2 er die zu erbringende Ausbildungsleistung unverschuldet nicht erbracht hat.
3 Eine verminderte Ausbildungsleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn: a) dokumentierte branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des Akteurs erfolglos blieben; b) ein Ausbildungsvertrag aufgelöst wurde; c) die Auszubildenden die erforderlichen Prüfungen nicht bestehen oder d) trotz zumutbaren Bemühungen ein Mangel an Ausbildnerinnen und Ausbildnern vorliegt.
4 Verfügen Akteure auf der Sekundarstufe II über keine Bildungsbewilligung oder auf der Tertiärstufe über keinen Kooperationsvertrag mit dem Bildungsanbieter, gilt dies als verschuldete verminderte Ausbildungsleistung.
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5 Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege zu verwenden.
§ 10 Auskunftspflicht
1 Die Akteure und Bildungseinrichtungen müssen die für den Vollzug dieser Verordnung erforderli - chen Betriebsdaten unentgeltlich und fristgerecht zur Verfügung stellen und auf Anfrage alle notwen - digen Auskünfte erteilen.
2 Fehlt die fristgemässe Datenübermittlung gemäss § 6, können die zu erbringenden Ausbildungsleis - tungen sowie allfällige Ausgleichszahlungen vom Gesundheitsdepartement festgelegt und keine Bei - träge gemäss § 7 gewährt werden.
3. Ausbildungsbeiträge
§ 11 Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind ein anerkannter Bildungsgang Pflege HF oder ein akkreditierter Bachelorstu - diengang Pflege FH.
§ 12 Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigt ist, wer: a) zu Beginn des Ausbildungsjahres zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat oder als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates über einen An - knüpfungspunkt im Kanton verfügt und b) zu Beginn der Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet hat oder nach abgeschlossener Berufslehre eine mindestens zwei Jahre dauernde, durch eigene Erwerbstätigkeit erreichte finanzielle Unabhängigkeit nachweisen kann oder elterliche Betreuungs- oder Unterstüt - zungspflichten hat.
2 Nicht beitragsberechtigt ist, wer: a) bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen hat oder b) über ein Reinvermögen von mehr als Fr. 500'000 verfügt.
§ 13 Bemessung der Beiträge
1 Die Beiträge betragen pro Ausbildungsjahr: a) Fr. 24'000 für Vollzeitausbildungen; b) Fr. 18'000 für Teilzeitausbildungen.
2 Pro Kind, für das die beitragsberechtigte Person betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird ein Zuschlag von Fr. 10'000 pro Jahr ausgerichtet.
3 Von den Beiträgen gemäss Abs. 1 und 2 werden Renten und jährliche Ergänzungsleistungen gemäss (ELG) vom 6. Oktober 2006 in Abzug gebracht.
§ 14 Dauer der Beitragsberechtigung
1 Beiträge werden für die reguläre Dauer des gewählten Ausbildungsganges gewährt.
2 Sie können in begründeten Fällen bei einer Vollzeitausbildung für maximal zwei zusätzliche Semes - ter und bei einer Teilzeitausbildung für maximal zwei zusätzliche Ausbildungseinheiten gewährt wer - den.
3 Bei Abbruch einer Ausbildung erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.
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§ 15 Verfahren
1 Das Gesuch um Beiträge ist mit den nötigen Angaben und Unterlagen der von den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt gemeinsam geführten Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel ein - zureichen.
2 Die Beiträge werden jeweils pro Ausbildungsjahr zugesprochen. Nach Ablauf des Ausbildungsjahres muss das Gesuch erneuert werden.
3 Die rückwirkende Bewilligung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
4 Die Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel regelt die Einzelheiten in Richtlinien.
§ 16 Mitwirkungspflichten
1 Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, der Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel rechtzeitig sämtliche für die Zusprechung und Bemessung von Beiträgen erheblichen Tatsachen voll - ständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Wer Beiträge erhält oder zurückerstatten muss, muss der Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel unverzüglich jede Änderung der für die Bemessung oder die Rückerstattung von Beiträgen er - heblichen Tatsachen melden.
3 Personen, welche die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzen, können von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
§ 17 Amtliche Erkundigungen
1 Die Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel ist berechtigt, zur Abklärung der Anspruchsbe - rechtigung: a) Einsicht in das Steuerregister des Kantons Basel-Stadt zu nehmen; b) beim Amt für Sozialbeiträge Auskunft über bestehende Ergänzungsleistungen für die Be - werberin oder den Bewerber sowie für ihre oder seine Kinder einzuholen; c) beim Migrationsamt Auskunft über die Grenzgängerbewilligung einzuholen.
2 Die Steuerverwaltung, das Amt für Sozialbeiträge und das Migrationsamt sind verpflichtet, die ent - sprechenden Auskünfte zu erteilen.
§ 18 Rückerstattung
1 Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten: a) wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichen erheblicher Tatsachen erwirkt wurden; b) bei einem Ausschluss von der Ausbildung aus disziplinarischen Gründen; c) bei Abbruch der Ausbildung aus anderen Gründen.
2 Die Rückzahlungspflicht entfällt ganz oder teilweise: a) bei Abbruch der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen; b) bei definitivem Nichtbestehen der Ausbildung; c) bei sehr niedrigen Beträgen;
3 Zurückzuerstattende Beiträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.
4 aber 10 Jahre nach Auszahlung der Beiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer straf - baren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.
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4. Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse Pflege HF
§ 19
1 Das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG) ergreift Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse Pflege HF.
2 Zu den Massnahmen gehören insbesondere: a) Bekanntmachung des Bildungsgangs Pflege HF; b) vorbereitende Kursangebote und spezielle Programme, die den Einstieg in die Ausbildung und die Absolvierung der Ausbildung erleichtern; c) Massnahmen, die Ausbildungsabbrüche vermindern; d) vertiefte Koordination zwischen den Lernbereichen Schule und Praxis.
5. Rechtsschutz
§ 20
1 Gegen die Verfügungen über Ausbildungsbeiträge nach dieser Verordnung kann nach den Bestim - mungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 an die Kommission für Ausbil - dungsbeiträge rekurriert werden.
2 Übrige gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können vorbehältlich bundesrechtlicher Regelungen nach den Bestimmungen des OG beim zuständigen Departement angefochten werden.
6. Übergangsbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmung zur Förderung der praktischen Ausbildung
1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden keine Ausgleichszahlungen gemäss § 9 erhoben.
§ 22 Übergangsbestimmung zu den Ausbildungsbeiträgen
1 Erstmalig beitragsberechtigt sind Studienanfängerinnen und Studienanfänger des Herbstsemesters
2024. Die Beitragsberechtigung endet am 30. Juni 2032.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt unter Vorbehalt der Rechtskraft von §§ 60a und 60b GesG am 1. August 2024 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. Juni 2032.
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25.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung KB 29.06.2024
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Gesundheit Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.2024 01.08.2024 Erstfassung KB 29.06.2024
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Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV Anhang Anhang Formel für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten (§ 5 Abs. 1): Vollzeitäquivalente × Standardwert × Gewichtung Vollzeitäquivalente (VZÄ): Jährliche Deklaration der Stellenpläne der Betriebe pro Berufsgruppe Pflege. Die VZÄ sind im Jahresdurchschnitt zu erfassen – gemäss Berechnung der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen des Bundesamts für Statistik (BFS). Standardwert: Die Standardwerte sind die Vorgaben über Anzahl Ausbildungswo- chen, die pro Beruf/Berufsgruppe erbracht werden müssen. Deren Masseinheit sind die Ausbildungswochen pro Vollzeitstelle und Jahr. Für die Berechnung des Ausbildungspotentials werden Standardwerte in Relation zu den Ist-Stellenplänen der betreffenden Berufsgruppe bzw. des betreffenden Berufs festgelegt. Die Standardwerte werden in Anzahl Ausbildungswochen pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) ausge- drückt. Ein Standardwert von 9.6 beispielsweise bedeutet, dass pro
100-Prozent-Stelle des betreffenden Berufs ein Ausbildungspotential von 9.6 Ausbildungswochen im Jahr gegeben ist. Die Standardwerte der Berufsgruppe Pflege sind einheitlich und für alle Betriebe verbind- lich festgelegt. Die hinterlegten Werte für Spitäler, Pflegeheime und Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege können sich voneinander unterscheiden. Gewichtung: Der Gewichtungsfaktor für alle Berufe beträgt einheitlich 1.0.
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