Interkantonale Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen (511.531)
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Interkantonale Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen

1 Interkantonale Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen Vom 28. März 1968 Art. 1. Zweck und Name
1 Zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen wird unter dem Namen – Interkantonale Mobile Polizei — (IMP) ein gemeinsames Poli- zeikorps geschaffen.
2 Die IMP kann eingesetzt werden: a) zum Schutz der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, der internationalen Organisationen und der interkantonalen Konferenzen in der Schweiz; b) zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung; c) bei Katastrophen. Art. 2. Inanspruchnahme
1 Die IMP können nur in Anspruch nehmen: a) die Regierungen der Kantone, weIche der Übereinkunft angeschlossen sind; b) der Bundesrat, wenn er nach Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfas- sung für die innere Sicherheit und für die Handhabung von Ruhe und Ordnung sorgen muss.
2 Das Recht des Bundesrates geht dem der Kantonsregierungen vor. Art. 3. Rekrutierung, Ausrüstung und Ausbildung
1 Die IMP wird aus Kontingenten gebildet, weIche die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone aus Beamten (Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten) ihrer kantonalen und städtischen Polizeikorps zusammenstellen. Kantone mit kleinen Polizeikorps können gemeinsam ein Kontingent stel- len.
2 Aus den Kontingenten werden regionsweise Kompagnien gebildet. Diese werden in eine Abteilung zusammengefasst.
3 Über die Festsetzung und Zuteilung der Kontingente, die Rekrutierungs- voraussetzungen für die Polizeibeamten, die Ausrüstung (Uniform, per- sönliche Ausrüstung und Korpsmaterial) sowie die Ausbildung (Kader-, Grund-, Wiederholungs- und Spezialkurse) beschliesst die Aufsichtskom- mission der Übereinkunft im Einvernehmen mit dem Bundesrat (Art. 8). Art. 4. Aufgebot, Pikett und Kommandogewalt
1 Die IMP wird vom Bundesrat aufgeboten, und zwar: a) nach Anforderung durch die Regierung eines der Übereinkunft ange- schlossenen Kantons, wenn dessen Polizeikräfte zur Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 1 voraussichtlich nicht ausreichen;
2 b) als Massnahme für die innere Sicherheit und für die Handhabung von Ruhe und Ordnung nach Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat kann die ganze Abteilung oder einzelne Kompagnien aufbieten. Er kann sie auch auf Pikett stellen.
3 Bei Aufgeboten nach Absatz 1 litera a untersteht die IMP der Regierung des Kantons, von dem sie angefordert wurde. Die Regierung kann die Kommandogewalt dem kantonalen Polizeikommandanten übertragen. Bei Anforderung durch mehrere Kantonsregierungen bestimmt der Bundesrat, welche Kompagnien welcher Kantonsregierung unterstehen.
4 Bei Aufgeboten nach Absatz 1 litera b unterstellt der Bundesrat die IMP in der Regel dem Kommando eines Polizeikommandanten. Er erteilt seinen Auftrag dem Polizeikommandanten oder dem Abteilungskommandanten der IMP.
5 Im Einsatz haben die Polizeibeamten die Amtsbefugnisse der Polizeior- gane des Kantons, in dem der Einsatz erfolgt, und handeln nach den dort massgebenden Gesetzen, sofern der Bundesrat nicht gestützt auf Artikel
102 Ziffer 10 der Bundesverfassung etwas anderes bestimmt.
6 Die eidgenössische Verordnung über den Ordnungsdienst bleibt vorbe- halten. Art. 5. Pflichten und Rechte der Polizeibeamten, SoId, Verpflegung und Unterkunft, Funktionszulage an die Kommandanten, Lohn, Krankheit und Unfall
1 Die Pflichten und Rechte der Polizeibeamten, Sold, Verpflegung und Unterkunft sowie die Funktionszulage an die Kommandanten werden durch Reglement festgelegt.
2 Den Lohn und die Lohnzulagen, weIche die Polizeibeamten bei ihrem Stammkorps erhalten, beziehen sie auch für die Tage, an denen sie bei der IMP Dienst leisten, ungekürzt weiter.
3 Die Polizeibeamten, die während des Dienstes bei der IMP erkranken oder verunfallen, haben die gleiche Rechtsstellung, wie wenn sie im Dien- ste ihres Stammkorps erkrankt oder verunfallt wären. Art. 6. Haftung für Schaden Die Haftung für Schaden richtet sich nach den Bestimmungen im Anhang
1 ) zur Übereinkunft. Art. 7. Kostentragung und Wartegeld
1 Bei Diensten nach Aufgebot gemäss Artikel 4 Absatz 1 litera a übernimmt der Kanton, der die IMP angefordert hat, die Lohn- und Lohnzulagenrück- erstattung an die andern Kantone, den Sold, Verpflegung und Unterkunft sowie alle übrigen Kosten, die aus dem Dienst entstehen.
2 An die Leistungen, die den Polizeibeamten wegen Erkrankung und Unfall erbracht werden müssen (Art. 5 Abs. 3), haben weder der Kanton, der die IMP angefordert hat, noch der Bund beizutragen.
3 Im übrigen richtet sich die Kostentragung nach dem Bundesbeschluss über die Unterstützung der – Interkantonalen Mobilen Polizei — wobei der Bund den Kantonen, die Kontingente steIlen, auch ein vom Bundesrat ________________
1 ) Wird nicht abgedruckt.
3 festzusetzendes Wartegeld pro Mann und Tag für die Dauer der Einteilung in der IMP bezahlt. Art. 8. Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission der Übereinkunft besteht aus den Polizeidirek- toren der der Übereinkunft angeschlossenen Kantone sowie den Polizeidi- rektoren der Stadtgemeinden, die sich mit mindestens einem Zug am Kon- tingent ihres Kantons beteiligen. Der Bund kann eidgenössische Beamte an den Sitzungen der Kommission teilnehmen lassen.
2 Die Aufsichtskommission erlässt über ihre Organisation ein Reglement.
3 Der Aufsichtskommission obliegen: a) die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten des Vorstandes, die Bestel- lung einer aus Polizeifachleuten zusammengesetzten Expertenkommis- sion, die Ernennung des Abteilungskommandanten und der Kompa- gniekommandanten sowie die Bestimmung eines der Kompagniekom- mandanten zum Stellvertreter des Abteilungskommandanten; b) der Erlass der zur Durchführung der Übereinkunft und zur Organisa- tion der IMP erforderlichen Reglemente; c) die Beschlussfassungen nach Artikel 3 Absatz 3; d) die Regelung von Schaden- und Rückgriffsfällen aus Ausbildungsdien- sten.
4 Die Reglemente und Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für den Bund werden erst nach Genehmigung durch den Bundesrat wirksam. Art. 9. Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus 3–5 Mitgliedern. Er bezeichnet einen Vizepräsi- denten und den Sekretär, der nicht Mitglied zu sein braucht.
2 Dem Vorstand obliegen: a) die Vorbereitung der Geschäfte der Aufsichtskommission; b) die Vertretung der der Übereinkunft angeschlossenen Kantone gegen- über Dritten; c) die Erledigung der ihm durch Reglement oder Beschluss der Aufsichts- kommission übertragenen Aufgaben. Art. 10. Beitritt und Austritt der Kantone
1 Der Beitritt zur Übereinkunft steht allen Kantonen offen, die bereit sind, allein oder gemeinsam mit einem andern Kanton ein Kontingent zu stel- len.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Vorsteher des Eidgenössischen Ju- stiz- und Polizeidepartements zu richten. Dieser teilt sie den der Überein- kunft bereits angeschlossenen Kantonen mit.
3 Der Austritt eines Kantons ist unter Beachtung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres zulässig.
4 Die Austrittserklärung ist an den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu richten. Dieser teilt sie den der Übereinkunft angeschlossenen Kantonen mit.
4 Art. 11. Inkrafttreten
1 Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft bestimmt der Bundes- rat.
2 Den Wirkungsbeginn späterer Beitrittserklärungen von Kantonen setzt die Aufsichtskommission der Übereinkunft im Einvernehmen mit dem Bundesrat fest.
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