Gesetz über die Fischerei (933.21)
CH - ZG

Gesetz über die Fischerei

Gesetz über die Fischerei Vom 26. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (Bundesgesetz) 1 ) sowie gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfas - sung 2 ) , * beschliesst: 1. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Bundesgesetzgebung zu vollziehen;
b) die Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer zu ordnen;
c) die Fischerei im Kanton zu fördern.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öf - fentlichen Gewässern (§§ 11 bis 15).
2 Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fische - rei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten. 1) SR 923.0 2) BGS 111.1
2. Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere

§ 3 Schonbestimmungen

1 Zum Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere erlässt der Regierungsrat die notwendi - gen Vorschriften, namentlich über Fangmindestmasse und Schonzeiten.
2 Soweit dieser Schutz es erfordert, scheidet der Regierungsrat Schongebiete aus und erlässt Fangzahlbeschränkungen oder Fangverbote für einzelne Ar - ten, Rassen oder Varietäten.
3 Abweichungen von den Schonbestimmungen können bewilligt werden für Sonderfänge sowie generell für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer, wenn dies fischereibiologisch oder zur nachhaltigen Nutzung der Bestände erforderlich ist.

§ 4 Besondere Schutzmassnahmen

1 Ist der Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand geschädigt oder unmittel - bar gefährdet, insbesondere nach Fischsterben, Hochwasserkatastrophen oder Abtrocknungen, kann die Fangausübung vorübergehend eingeschränkt oder verboten werden.
2 Im Rahmen von Fangeinschränkungen können die Schonbestimmungen verschärft, bestimmte Fangmethoden verboten sowie die Verwendung von Fanggeräten und Hilfsmitteln nach Art, Anzahl und Beschaffenheit be - schränkt werden.

§ 5 Bewirtschaftung der Fischgewässer

1 Die Bewirtschaftung der Fischgewässer ist auf einen nachhaltigen Ertrag unter Berücksichtigung von Tierschutz und ökologischen Interessen auszu - richten.
2 Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können Sonderfänge bewilligt, durchge - führt oder angeordnet werden, namentlich zur Laichgewinnung, zur Bewirt - schaftung von Aufzuchtgewässern, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur - fe, zur Grundlagenbeschaffung sowie zu Ausbildungs- oder zu wissen - schaftlichen Zwecken.

§ 6 Fanggeräte, Hilfsmittel und Fangmethoden

1 Der Regierungsrat bezeichnet Art und Anzahl der zulässigen Fanggeräte und Hilfsmittel sowie die zulässigen Fangmethoden. Er legt insbesondere die Maschenweiten von Netzen, Garnen und Bären fest.
2 Nebst den Interessen der Fischerei berücksichtigt er dabei die Anforderun - gen von Tier- und Umweltschutz.

§ 7 Köderfische und Fischnährtiere

1 Köderfische und Fischnährtiere dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
2 Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt und keinen Schonbestimmungen un - terliegt.

§ 8 Besatzmassnahmen

1 Besatzmassnahmen sind vorgängig dem Amt für Wald und Wild zu mel - den. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Bundes für das Einsetzen landes- oder standortfremder Fische und Krebse. *
2 Ausserhalb des bundesrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist der Einsatz einzuschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
3 Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können die Eigentümer privater Fische - reirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden.

§ 9 Grundlagenbeschaffung

1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. *
2 Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare.
3 Die Markierung von Fischen und Krebsen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Der Fang markierter Tiere ist dem Amt umge - hend zu melden. *

§ 10 Örtliche und zeitliche Fangeinschränkungen

1 Zum Schutz der Öffentlichkeit sowie im Interesse des Natur- und Heimat - schutzes kann der Regierungsrat örtlich oder zeitlich begrenzte Fangein - schränkungen und Fangverbote erlassen.
2 Die Einwohnergemeinden können zum Schutz der Öffentlichkeit die Fi - scherei vom Ufer aus einschränken. Entsprechende Anordnungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3. Fischerei in öffentlichen Gewässern

§ 11 Staatsregal

1 Das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere in öffentlichen Gewässern zu fangen und zu verwerten, steht vollumfänglich dem Kanton zu. Vorbe - halten bleiben die nachgewiesenen Sonderrechte von Gemeinden und Priva - ten.
2 Der Kanton übt sein Regalrecht aus, indem er:
a) die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht;
b) Patente für die Berufs- und die Angelfischerei im Zugersee abgibt;
c) kantonale Uferreviere und die Schwebnetzfischerei im Zugersee ver - pachtet;
d) Fliess- und Kleingewässer verpachtet;
e) Sonderbewilligungen erteilt.
3 Private Fischereirechte an öffentlichen Gewässern können vom Kanton er - worben werden.

§ 12 Verleihung der Fischereiberechtigung

1 Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das achte Altersjahr zurückgelegt hat. Das Patent für die Berufsfischerei sowie die Pacht von Uferrevieren und der Schwebnetzfischerei bleiben handlungsfähigen Personen vorbehal - ten, welche die Fischerei berufsmässig ausüben und über einen entsprechen - den Fähigkeitsausweis verfügen.
2 Keine Berechtigung erhält, wer:
a) gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes gerichtlich von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen worden ist;
b) vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die eidgenössischen oder kantonalen Fischereivorschriften verstossen hat.
3 Eine bereits verliehene Berechtigung ist zu entziehen, wenn Tatsachen ein - treten oder bekannt werden, die eine Verleihung ausschliessen.
4 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs nach Abs. 2 Bst. b richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhand - lungen und beträgt höchstens zwei Jahre. In leichten Fällen sowie zur Ver - meidung einer unbilligen Härte kann auf die Verweigerung oder den Entzug verzichtet werden.

§ 13 Patente für die Berufs- und die Angelfischerei

1 Der Regierungsrat legt den Inhalt der Patente und die Gebühren fest. Bei der Gebührenfestlegung berücksichtigt er die Patentart, die Ertragsfähigkeit des Gewässers und die Aufwändungen des Kantons für die Bewirtschaftung der Patentgewässer.
2 Der Regierungsrat kann die Zahl der Patente im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und Krebse beschrän - ken.

§ 14 Verpachtung der Reviere und der Schwebnetzfischerei

1 Reviere an Fliess- und Kleingewässern, Uferreviere sowie die Schweb - netzfischerei werden von der Direktion des Innern im Rahmen einer öffent - lichen Ausschreibung verpachtet. Für Reviere an Fliess- und Kleingewäs - sern kann die Verpachtung auch auf dem Steigerungsweg erfolgen. *
2 Die Direktion des Innern bestimmt vorgängig die Pachtobjekte und legt für jedes Objekt die Pachtbedingungen fest. Der Mindestpachtzins richtet sich nach der Ertragsfähigkeit. Die Pachtdauer beträgt in der Regel acht Jahre. *
3 Den Zuschlag kann erhalten, wer Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei bietet. Bewährte bisher Berechtigte sind in der Regel zu bevorzugen.

§ 15 Fangausübung

1 Zur Ausübung der Fischerei in öffentlichen Gewässern dürfen die Ufer be - gangen werden. Vorbehalten bleiben Betretungsverbote von Naturschutzge -
2 Eingefriedete oder bebaute Grundstücke dürfen jedoch nur mit Einwilli -
3 Bei der Fangausübung dürfen weder Menschen noch Sachwerte geschädigt die schadenverursachende Person.
4. Förderung der Fischerei

§ 16 Finanzielle Leistungen

1 Die Direktion des Innern kann im Rahmen des jährlichen Staatsvoran - schlags finanzielle Leistungen gewähren für: *
a) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wasser - tiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;
b) Forschungsarbeiten von kantonalem Interesse über die Artenvielfalt und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie über de - ren Lebensräume;
c) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern;
d) Massnahmen zur Förderung der natürlichen Artenvielfalt, insbesonde - re zum Schutz bedrohter und zur Wiederansiedlung nicht mehr vertre - tener Fisch- oder Krebsarten;
e) Massnahmen gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fisch- oder Krebsarten.
2 Der Umfang einer finanziellen Leistung richtet sich nach den Interessen der Fischerei.

§ 17 Fischbrut- und Aufzuchtanlagen

1 Der Kanton kann eigene Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben.
2 Die Eigentümer privater Fischereirechte an einem vom Kanton bewirt - schafteten Gewässer haben sich nach Massgabe der Nutzfläche an den Betriebsaufwändungen der kantonalen Fischbrut- und Aufzuchtanlagen zu beteiligen. Eigene Vorleistungen sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Private Fischbrut- und Aufzuchtanlagen werden vom Amt für Wald und Wild beaufsichtigt. * 5. Vollzug

§ 18 Zuständigkeiten

1 Die Direktion des Innern ist zuständig für: *
a) Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren;
b) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wasser - tiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;
c) die Bewilligung technischer Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bun - desgesetzes sowie die Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes;
d) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern.
2 Das Amt für Wald und Wild vollzieht die weitere Fischereigesetzgebung, sofern die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertra - gen ist. *

§ 19 * ...

§ 20 Fischereiaufsicht

1 Die Fischereiaufsicht wird von den amtlichen Fischerei- und Jagdaufsehe - rinnen und -aufsehern sowie der Polizei ausgeübt.
2 Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Ausweise auf Verlangen vorzu - weisen.
3 Die Aufsichtsorgane unterstützen einander gegenseitig bei der Fischerei - aufsicht. Sie sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt, insbe - sondere zur Durchsuchung von Booten und Behältnissen sowie zur Be - schlagnahme verbotener Gerätschaften und widerrechtlich gefangener Fi - sche.

§ 21 Behördliches Zutritts- und Untersuchungsrecht

1 Die Vollzugsbehörden und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen verfügen über das für den Vollzug der Fischereigesetzgebung notwendige Zutrittsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen.
2 Sie dürfen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Untersu - chungen in allen Gewässern vornehmen oder anordnen.

§ 22 Strafbestimmung

1 Wer diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvor - schriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer insbesondere *
a) den Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand oder dessen Lebensräu - me schädigt,
b) unrechtmässig Fische, Krebse oder Fischnährtiere fängt,
c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Fischereiberechti - gung, eine andere Bewilligung oder eine finanzielle Leistung erwirkt,
d) zum Zwecke des Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierfangs verbotene Fangmittel verwendet oder sich verbotener Fangmethoden bedient,
e) ohne Bewilligung Fische oder Krebse markiert,
f) die Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wird mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Jede rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung fischereirechtlicher Vorschriften ist dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. * 6. Schlussbestimmungen

§ 23 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung vom 10. April
1967 3 ) wird wie folgt geändert:

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Fischerei im Kanton Zug vom 25. Mai 1961 4 ) aufgehoben.
2 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1995 in Kraft. Vom Bund genehmigt am 14. März 1995 3) Das Gesetz vom 10. April 1957 ist aufgehoben 4) GS 18, 223
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.01.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 25, 77 22.12.1998 01.01.1999 § 14 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 14 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 16 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 18 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 19 Abs. 2 geändert GS 26, 191 23.11.1999 01.01.2000 § 19 Abs. 1 geändert GS 26, 471 22.12.2006 01.01.2007 § 22 Abs. 1 geändert GS 28, 635 08.03.2011 01.01.2012 § 8 Abs. 1 geändert GS 31, 77 08.03.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 1 geändert GS 31, 77 08.03.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 3 geändert GS 31, 77 08.03.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 3 geändert GS 31, 77 08.03.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 2 geändert GS 31, 77 08.03.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 3 geändert GS 31, 77 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1 geändert GS 2017/075 29.11.2018 01.01.2020 § 19 aufgehoben GS 2019/083
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.01.1995 01.01.1995 Erstfassung GS 25, 77 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 8 Abs. 1 08.03.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 77

§ 9 Abs. 1 08.03.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 77

§ 9 Abs. 3 08.03.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 77

§ 14 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 14 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 16 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 17 Abs. 3 08.03.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 77

§ 18 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 18 Abs. 2 08.03.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 77

§ 19 29.11.2018

01.01.2020 aufgehoben GS 2019/083

§ 19 Abs. 1 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 19 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 19 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 22 Abs. 1 22.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 635

§ 22 Abs. 3 08.03.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 77
Markierungen
Leseansicht