Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste (925.161)
CH - ZG

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste 1 ) Vom 22. September 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zum Vollzug der Art. 31 ff. des eidgenössischen Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966 2 ) und gestützt auf das Gesetz über den Entschädigungs - fonds für Tierverluste vom 2. Juli 1998 3 ) , beschliesst:

§ 1 Entschädigung von Tierverlusten

1 Für Tierverluste, die auf eine in der eidgenössischen Tierseuchengesetzge - bung bezeichnete Tierseuche Art. 31 bis 34 TSG oder auf die Anordnung einer Massnahme durch den Kanton zur Verhütung und Bekämpfung einer vom Bundesrecht nicht erfassten Tierkrankheit zurückzuführen sind, besteht ein Anspruch des Tiereigentümers auf Entschädigung.
2 Wenn sich Tierverluste durch organisatorische Massnahmen ganz oder teilweise vermeiden lassen, kann die Gesundheitsdirektion auf Antrag des Kantonstierarztes anstelle der Entschädigung gemäss § 3 dieser Verordnung auch Beiträge an die Tiereigentümer für die getroffenen Massnahmen aus - richten, maximal in Höhe der Beiträge für Tierverluste. *

§ 2 Beiträge an die Kosten der Bekämpfungs- und

Prophylaxemassnahmen
1 Im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prophylaxe werden aus dem Entschädigungsfonds für Tierverluste insbesondere die Kosten folgen der vom Kantonstierarzt oder von der Gesundheitsdirektion angeordneten Massnahmen vergütet: *
a) Leistungen von Tierärzten und Labors; 1) Fassung in Angleichung an das G über den Entschädigungsfonds für Tierverluste. 2) SR 916.40 3) BGS 925.16
b) Entsorgung von bestimmten gefährlichen tierischen Abfällen;
c) Überwachung des Viehverkehrs;
d) Impfmassnahmen bei massivem Seuchenausbruch;
e) Sicherstellung der Seuchenwehr.

§ 3 Beitragsleistungen an Tiergesundheitsdienste

1 Die Gesundheitsdirektion ist ermächtigt, Tiergesundheitsdiensten, die in der Bekämpfung der Tierseuchen tätig sind und die vom Bund Beiträge er - halten, unter den im Bundesrecht festgehaltenen Bedingungen Beiträge aus - zurichten; der Kantonsbeitrag wird grundsätzlich so festgelegt, dass der ma - ximale Bundesbeitrag ausgerichtet wird. *
2 Bei weiteren Tiergesundheitsdiensten, die vom Bund keine Beiträge erhal - ten, kann die Gesundheitsdirektion mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdi - rektion Beiträge im vergleichbaren Umfang gemäss Abs. 1 leisten. *

§ 4 Entschädigungsansätze bei Tierverlusten

1 Bei Tierverlusten werden grundsätzlich die bundesrechtlich vorgeschriebe - nen Minimalleistungen ausgerichtet (Art. 36 Abs. 2 TSG 1 ) ).
2 Bei Verlusten von Nutztieren der Rindergattung (ohne Masttiere), die auf eine auszurottende oder zu bekämpfende Seuche Art. 3 und 4 TSV 2 ) zurück - zuführen sind, werden Entschädigungen von 90 % des amtlichen Schät - zungswertes geleistet. Falls eine amtlich angeordnete oder empfohlene Imp - fung bzw. Behandlung nicht durchgeführt wurde, werden für Tierverluste, die auf impfbare bzw. behandelbare Seuchen zurückzuführen sind, nur Ent - schädigungen von 60 % des amtlichen Schätzungswertes geleistet.
3 Bei Verlusten von Nutztieren der Rindergattung (ohne Masttiere), die auf die Anordnung einer Massnahme durch den Kanton zur Verhütung und Be - kämpfung einer vom Bundesrecht nicht erfassten Tierkrankheit zurückzu - führen sind, werden Entschädigungen von 90 % des amtlichen Schätzungs - wertes geleistet.
4 Die Anwendung von Art. 34 TSG 3 ) bleibt vorbehalten. 1) SR 916.40 2) SR 916.401 3) SR 916.40

§ 4a * Entschädigungen bei unmittelbaren Folgen von angeordneten

Präventionsmassnahmen
1 Bei Aborten ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn folgende Vor - aussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) der Abort tritt maximal 14 Tage nach der angeordneten Präventions - massnahme ein;
b) es liegt ein tierärztliches Zeugnis für Abort und Präventionsmassnah - me vor;
c) die Trächtigkeitsdauer beträgt mindestens: bei Rindern 3 Monate, bei kleinen Wiederkäuern 2 Monate;
d) andere Abortursachen wie Brucellose, Coxiellose, IBR, Chlamydiose, Neospora, Leptospirose, BVD sind durch Laborbericht ausgeschlos - sen. Die Entschädigungsansätze richten sich nach Anhang 1.
2 Bei tierärztlich zu behandelnden Sofortreaktionen ist ein Entschädigungs - anspruch gegeben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) die Sofortreaktion tritt spätestens 3 Tage nach der angeordneten Prä - ventionsmassnahme ein;
b) es liegt ein tierärztliches Zeugnis für Präventionsmassnahme und So - fortreaktion vor. Die Entschädigungsansätze richten sich nach Anhang 1.
3 Bei Tierverlusten ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) der Todesfall tritt spätestens 3 Tage nach der angeordneten Präventi - onsmassnahme ein;
b) es liegt ein tierärztliches Zeugnis für Präventionsmassnahme und To - desfall vor;
c) andere Todesursachen sind ausgeschlossen. Die Entschädigungsansätze richten sich nach § 4.

§ 5 Verfahren der Entschädigung

1 Entschädigungsgesuche sind an den Kantonstierarzt zu richten.
2 Der Wert des Tieres wird aufgrund der eidgenössischen Richtlinien durch die Viehschätzungskommission bzw. bei Einzeltieren durch den Kommissi - onspräsidenten zusammen mit dem Kantonstierarzt festgelegt. Bei einer speziellen Tiergattung kann die Gesundheitsdirektion hier für bestimmte Fa - chexperten mit der Schätzung beauftragen. 1 ) *
3 Die Gesundheitsdirektion erlässt die Entschädigungsverfügung aufgrund des Berichts und Antrags der nach Abs. 2 zuständigen Stellen. *
4 Nach durchgeführter Schätzung geht die Verfügungsgewalt über das Tier an den Kanton über. Der Kantonstierarzt entscheidet über die Verwertung des Tieres.

§ 6 Rückgriff

1 Bei Haftung eines Dritten tritt der Kanton bis zur Höhe der ausgerichteten Entschädigung in die Ansprüche des Tiereigentümers ein.

§ 7 Rechtsmittel und Einspracheverfahren

1 Gegen die Entschädigungsverfügung der Gesundheitsdirektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Ein - sprache erhoben werden. *
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 2 ) .

§ 8 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung über den Tierseuchenfonds vom 30. Mai 1989 3 ) ist aufge - hoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. 1) Delegation an die Gesundheitsdirektion für die Wahl der Viehschätzungskommission (§ 12 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. b der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 2) BGS 162.1 3) GS 23, 331
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.09.1998 01.10.1998 Erlass Erstfassung GS 26, 115 22.12.1998 01.01.1999 § 1 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 1 geändert GS 26, 191 18.09.2012 01.10.2012 § 4a eingefügt GS 31, 621 28.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2017/075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 22.09.1998 01.10.1998 Erstfassung GS 26, 115

§ 1 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 2 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 3 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 3 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 4a 18.09.2012

01.10.2012 eingefügt GS 31, 621

§ 5 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 5 Abs. 2 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 5 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 7 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191
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