Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichs... (910.211)
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Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft * vom 17. Dezember 2002 (Stand 30. August 2005) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 4 ff. der kantonalen Verordnung über Qualität und Vernet - zung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft vom 7. Ok - tober 2002, * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss legt die Kriterien der biologischen Qualität der ökologischen Ausgleichsflächen und deren Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest und regelt den Vollzug.

II. Mindestanforderung an die Qualität

II.A. Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und

Streueflächen

Art. 2 * Bewirtschaftung

1 Die Flächen müssen gemäss den Bewirtschaftungsvorgaben der Verord - nung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember
1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV) oder gemäss entsprechender Be - wirtschaftungsvereinbarungen der Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz (nachfolgend Fachstelle genannt) bewirtschaftet werden. Güllegaben sind auch bei wenig intensiv genutzten Wiesen nicht erlaubt.

Art. 3 * Mindestanforderungen

1 Die Mindestanforderung an die Qualität der zu beurteilenden Fläche richtet sich nach dem biologischen Potential (Liste A). Die Fläche muss dem biolo - gischen Potential entsprechend sechs der Indikator-Pflanzen (Arten bzw. Gruppen) aufweisen (Liste B oder C).
2 Die Fläche muss zusammenhängend und zu weniger als 50% mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sein.

II.B Hecken, Feld- und Ufergehölze

Art. 4 Bewirtschaftung

1 Der Krautsaum darf pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden (Förde - rung von Altgrasflächen).
2 Die Gehölze dürfen nur während der Vegetationsruhe selektiv ausgelichtet und nur im Falle schnell wachsender Arten auf den Stock zurückgeschnitten werden.

Art. 5 Qualitätsvoraussetzungen

1 Die Sträucher müssen eine Mindestbreite von 2 m und einen beidseitigen Krautsaum von minimal 3 m Breite aufweisen, welcher pro Jahr nur zur Hälf - te bewirtschaftet werden darf.
2 Die Hecke darf nur standortsgerechte und einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen und auf 10 Laufmeter müssen mindestens fünf ver - schiedene Strauch- oder Baumarten vorkommen.
3 Entweder müssen rund 20% der Heckensträucher dornentragend sein oder die Hecke muss auf 30 Laufmeter einen landschaftstypischen Baum aufwei - sen. *

II.C Hochstammobstbäume

Art. 6 Bewirtschaftung

1 Die Bäume müssen regelmässig sachgerecht geschnitten werden und sind auf gefährliche Krankheiten (wie z.B. Feuerbrand und Sharka) zu kontrollie - ren.

Art. 7 * Qualitätsvoraussetzungen

1 Der Obstgarten muss eine Mindestfläche von 20 a mit mindestens zehn Hochstammobstbäumen aufweisen. Die Baumdichte soll mindestens 30 und maximal 100 Feldobstbäume pro ha aufweisen.
2 Die Obstgärten dürfen nicht weiter als 50 m (vom äussersten Baum ge - messen) von einer ökologischen Ausgleichsfläche (gemäss Direktzahlungs - verordnung) bzw. einer Naturschutzzone entfernt sein.
3 Die Ausgleichsfläche muss entsprechend der Obstgartengrösse bemessen sein: a) bis 200 Bäume mind. 0.5 a / Baum, b) über 200 Bäume mind. 1 ha.

III. Mindestanforderung an die Vernetzung

III.A Kantonale Vernetzung

Art. 8 * Grundlagen

1 Basierend auf Grundlagen wie Bundesinventare, kantonale und kommuna - le Pläne, Konzepte und Studien des Bundes oder Dritter erarbeiten das Landwirtschaftssekretariat und die Fachstelle einen Vernetzungsplan für den Kanton Appenzell I.Rh.

Art. 9 Kerngebiete

1 Die kantonale Vernetzung versucht insbesondere die bestehenden öffent - lich-rechtlichen Naturschutzzonen und deren Pufferzonen als Kerngebiete in die Vernetzung einzubinden. Entsprechende Kerngebiete gelten als Be - standteil der kantonalen Vernetzung.

Art. 10 Vernetzungsplan

1 Der Vernetzungsplan soll parzellenscharf die prioritären Vernetzungsflä - chen für den gesamten Kanton Appenzell I.Rh. aufzeigen.
2 Im Besonderen sollen die Kerngebiete vernetzt und wenn möglich die be - stehenden Wildtierwechsel (Wild, Amphibien) miteinbezogen werden. *
3 Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungsziele definiert.

Art. 11 Umsetzungs- und Erfolgskontrolle

1 Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rah - men der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).
2 Die Umsetzungs- und Erfolgskontrolle bezüglich der Wirkungsziele wird spätestens nach den ersten sechs Jahren durchgeführt. Basierend auf die Kontrollergebnisse können Anpassungen erfolgen.

III.B. Weitere Vernetzungsprojekte

Art. 12 * Prioritätensetzung

1 Die weiteren Vernetzungsprojekte müssen zwingend die kantonalen Ver - netzungsflächen und deren Wirkungsziele miteinbeziehen; sie gelten ent - sprechend als lokale Ergänzungsprojekte.

Art. 13 * Bearbeitungsgebiet

1 Das Vernetzungsprojekt muss im Minimum eine betriebswirtschaftliche Ein - heit umfassen.

Art. 14 * Vorprüfung und Genehmigung

1 Das Vernetzungsprojekt muss zur Vorprüfung dem Landwirtschaftssekreta - riat eingereicht werden. Dieses genehmigt zusammen mit der Fachstelle das Projekt.

Art. 15 Inhalt

1 Im Besonderen sollen die folgenden Flächen vernetzt werden: a) Naturschutzzonen, Pufferzonen und bestehende ökologische Aus - gleichsflächen; b) Gewässer und ökologisch wertvolle Wälder; c) wenn möglich auch die bestehenden Wildtierwechsel (z.B. Wild und Amphibien).
2 Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische Wirkungsziele definiert.

Art. 16 Umsetzungs- und Erfolgskontrolle

1 Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rah - men der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).
2 Die Projektträger sind für die Umsetzungskontrolle und die Erfolgskontrolle betreffend der Wirkungsziele verantwortlich. Der Bericht der Umsetzungs- und Erfolgskontrolle ist spätestens nach Ablauf der ersten sechs Jahre dem Landwirtschaftssekretariat einzureichen, welches zusammen mit der Fach - stelle über die erreichten Resultate befindet. *

IV. Schlussbestimmung

Art. 17 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft und gilt in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Qualität erst - mals für das Beitragsjahr 2003.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

17.12.2002 17.12.2002 Erlass Erstfassung -

30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Ingress geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 2 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 7 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 8 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 12 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 13 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 14 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 16 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.12.2002 17.12.2002 Erstfassung - Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Ingress 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 2 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 3 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 5 Abs. 3 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 7 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 8 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 10 Abs. 2 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 12 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 13 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 14 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 16 Abs. 2 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang 1 : Artenlisten zur Bestimmung des biologischen Potentials und der Qualität (Art. 3) (Stand 17. Dezember 2002 ) Liste A (biologisches Potential) Alpenhelm Arnika Betonie Enziane, blau / violett Herbstzeitlose Klappertopf Mehlprimel Sterndolde Sumpf - Herzblatt Teufelskralle Trollblume Wollgräser Liste B (Qualität bei hohem biologischen P o tential) Liste C (Qualität bei mittlerem biologischen Potential) Alpenhelm Arnika Aufrechte Trespe Betonie Blutwurz Dost (inkl. Wirbeldost) Enziane, blau/violett Esparsette Gelbe Primeln Gelbes Labkraut Glockenblumen Gräser, borstenförmig, hors t wüchsig (ohne Festuca rubra) Habermark Hainsimsen Herbstzeitlose Klappertopf Knolliger Hahnenfuss Kohldistel Mädesüss Margerite Mehlprimel Alpenhelm Arnika Auf rechte Trespe Betonie Blutwurz Dost (inkl. Wirbeldost) Enziane, blau/violett Esparsette Flaumhafer Flockenblumen Gelb blühender Klee, grossköpfig Gelbe Primeln Gelbes Labkraut Glockenblumen Gräser, borstenblätt rig, hors t wüchsig (oh ne Festuca rubra) Haber mark Hainsimsen Herbstzeitlose Hopfenklee Klappertopf Knolliger Hahnenfuss
Kanton Appenzell Innerrhoden Mittlerer Wegerich Or chideen Salbei Schlaffe Segge Seggen (ohne Schlaf fe Segge) Sterndolde Sumpfdotterblume Sumpf - Herzblatt Teufelskralle Thymian Trollblume Wiesenknopf (kleiner und gro s ser) Witwenblumen / Skabiose Wollgräser Zypressenblättrige Wolfsmilch Kohldistel Korbblütler, gelb, einköpfig (ohne Löwe n zahn, Schwarzwurzel, Arnika und Habe r mark) Korbblütler, gelb, mehrköpfig (ohne Arnika, Habermark, Gä n sedistel, Alpen - Greiskraut) K uckuckslichtnelke Leimkräuter, weiss Mädesüss Margerite Mehlprimel Mittlerer Wegerich Orchideen Platterbsen, gelb Ruchgras Salbei Schlaffe Segge Seggen (ohne Schlaffe Segge) Sterndolde Sumpfdotterblume Sumpf - Herzblatt Teufelskralle Thymian Trollblume Wiese nknopf (kleiner und gro s ser) Witwenblumen/Skabiose Wollgräser Zittergras Zypressenblättrige Wolfsmilch Oualitätskriterium: Mind. 6 Indik a toren auf der Testfl ä che Oualitätskriterium: Mind. 6 Indik a toren auf der Testfläche (Liste gem. techn. Ausführungsb estimmungen vom 4. April 2001)
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