Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizi... (811.217)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung (EmGvV)

(EmGvV) vom 8. Mai 2024 (Stand am 1. Juli 2024)
¹ SR 811.11 ² SR 811.21
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 54 a MedBG und Artikel 29 GesBG.
² Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
Art. 2 Voraussetzungen
Finanzhilfen für Projekte im Rahmen der Ausbildung im Sinne des GesBG oder der Aus- und Weiterbildung im Sinne des MedBG sowie der Berufsausübung werden gewährt, wenn:
a. die Massnahmen geeignet sind, die Effizienz in der medizinischen Grundversorgung zu verbessern;
b. das Projekt mindestens einen Beruf nach dem MedBG oder dem GesBG umfasst und über einen inter- oder intraprofessionellen Charakter verfügt;
c. das Projekt auf andere Kontexte oder Regionen übertragbar ist; und
d. die Indikatoren für die Evaluation der Projektauswirkungen in einem Evaluationskonzept definiert sind.
Art. 3 Anrechenbare Kosten
¹ Anrechenbar sind die Projektkosten, namentlich:
a. Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Leitung des Projekts zusammenhängen;
b. Sachkosten;
c. Kosten für die Evaluation der Projektauswirkungen.
² Es sind nur marktübliche Preise für Sach- oder Dienstleistungen anrechenbar.
Art. 4 Bemessung
¹ Die Finanzhilfe beträgt höchstens 600 000 Franken pro Projekt.
² Sie bemisst sich nach:
a. der Art und Bedeutung des Projekts;
b. dem Interesse des Bundes am Projekt;
c. den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen und Dritten.
³ Die Auszahlung kann gestaffelt erfolgen. Sie wird auf den Fortschritt des Projekts abgestimmt.
Art. 5 Gesuch
¹ Das Gesuch um Finanzhilfe muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. Angaben über die Gesuchstellerin und die am Projekt Beteiligten;
b. eine ausführliche Beschreibung des Projekts mit Angaben über Ziel, Vorgehen, Projektorganisation, erwartete Wirkungen, Reichweite, Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit des Projekts;
c. ein Evaluationskonzept;
d. einen detaillierten Budgetplan mit Angaben über die an der Finanzierung Beteiligten und den beantragten Unterstützungsbeitrag;
e. einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts unter Angabe von Meilensteinen.
² Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die Gewährung von Finanzhilfen ausschreiben. In diesem Fall legt es die Frist für die Einreichung der Gesuche in der Ausschreibung fest.
³ Das BAG erlässt eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. Es kann in der Wegleitung die Angaben nach Absatz 1 präzisieren und weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen.
Art. 6 Beizug von Expertinnen und Experten für die Prüfung des Gesuchs
Zur fachlichen Beurteilung des Gesuchs kann das BAG Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 7 Form der Gewährung
¹ Die Finanzhilfen werden gewährt mittels:
a. einer Verfügung nach Artikel 16 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990³ (SuG); oder
b. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Artikel 16 Absatz 2 SuG.
² In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:
a. die Höhe der Finanzhilfe;
b. die Zahlungsmodalitäten für die Finanzhilfe;
c. gegebenenfalls die Auflage, eine vertiefte Projektevaluation vorzunehmen;
d. die periodische Berichterstattung namentlich über den Verlauf und den Abschluss des Projekts sowie die verwendeten Mittel.
³ Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG.
³ SR 616.1
Art. 8 Meldung von Änderungen
Die Trägerschaften der Projekte informieren das BAG umgehend über wesentliche Änderungen der den Finanzhilfen zugrundeliegenden Projekten.
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2028.
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