Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus (842.15)
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Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 10. Mai 2011 (Stand 1. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 und § 106a Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) sowie auf § 1 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1990
2 ) über die Wohnbau- und Eigentumsförde - rung, beschliesst:

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

1 Der Kanton richtet Förderungsbeiträge aus für:
a. Sanierungen bestehender Gebäude, sofern die Anforderungen des natio - nalen Förderprogramms «Das Gebäudeprogramm» mit dem Standard «Bonus Gesamtsanierung, Stufe ohne Minergie» erfüllt sind;
b. Neubauten und Sanierungen bestehender Gebäude, sofern die Anforde - rungen des Standards Minergie erfüllt sind;
c. Neubauten und Sanierungen bestehender Gebäude, sofern die Anforde - rungen des Standards Minergie-P erfüllt sind.
2 Das betreffende Gebäude muss sich im Kanton Basel-Landschaft befinden.

§ 2 Beitragsberechtigte

1 Beitragsberechtigt sind Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit Sitz in der Schweiz.
2 Bezüglich der Anforderungen an die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März
2003
3 ) über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförde - rungsgesetz; WFG) sowie der Bundesverordnung vom 26. November 2003
4 ) über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsver - ordnung; WFV).
1) SGS 100 , GS 29.276
2) SGS 842 , GS 30.393
3) SR 842
4) SR 842.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0516

§ 3 Höhe der Förderungsbeiträge

1 Bei Einhaltung der Anforderungen des nationalen Förderprogramms «Das Gebäudeprogramm» mit dem Standard «Bonus Gesamtsanierung, Stufe ohne Minergie» werden pro Wohnungsgrösse die folgenden einmaligen Beiträge ausgerichtet:
a. 1 Zimmer-Wohnung: 1'000 Fr.
b. 2 Zimmer-Wohnung: 1'400 Fr.
c. 3 Zimmer-Wohnung: 1'800 Fr.
d. 4 Zimmer-Wohnung: 2'200 Fr.
e. 5 Zimmer-Wohnung und mehr: 2'600 Fr.
2 Bei Einhaltung der Anforderungen des Standards Minergie werden pro Woh - nungsgrösse die folgenden einmaligen Beiträge ausgerichtet:
a. 1 Zimmer-Wohnung: 2'000 Fr.
b. 2 Zimmer-Wohnung: 2'800 Fr.
c. 3 Zimmer-Wohnung: 3'600 Fr.
d. 4 Zimmer-Wohnung: 4'400 Fr.
e. 5 Zimmer-Wohnung und mehr: 5'200 Fr.
3 Bei Einhaltung der Anforderungen des Standards Minergie-P werden pro Wohnungsgrösse die folgenden einmaligen Beiträge ausgerichtet:
a. 1 Zimmer-Wohnung: 4'000 Fr.
b. 2 Zimmer-Wohnung: 5'600 Fr.
c. 3 Zimmer-Wohnung: 7'200 Fr.
d. 4 Zimmer-Wohnung: 8'800 Fr.
e. 5 Zimmer-Wohnung und mehr: 10'400 Fr.
4 Bei Wohnungen mit halben Zimmerzahlen erfolgt jeweils eine Aufrundung auf die nächst höhere ganze Zahl.

§ 4 Verhältnis zu anderen Massnahmen

1 Die Ausrichtung der Beiträge gemäss § 3 erfolgt zusätzlich zu allfälligen an - deren Förderungsmassnahmen der Gemeinden, des Kantons oder des Bun - des.

§ 5 Prüfung der Gesuche

1 Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus haben ihre Beitragsge - suche rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.
2 Das KIGA Baselland prüft die Gesuche. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0516
3 Es holt zur Beurteilung, ob die Anforderungen gemäss § 1 Absatz 1 erfüllt sind, eine fachliche Stellungnahme beim Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) ein.

§ 6 *

Beitragszusicherung
1 Das KIGA Baselland entscheidet über die Ausschüttung von Förderungsbei - trägen nach Massgabe dieser Verordnung.

§ 7 Auszahlung

1 Das KIGA Baselland zahlt die Beiträge an die Berechtigten aus, sofern
a. die Anforderungen des Bundesrechts an die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus eingehalten sind;
b. die allgemeinen Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind;
c. die Arbeiten abgeschlossen und wo nötig abgenommen worden sind;
d. die Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen;
e. die mit der Beitragszusicherung allenfalls verbundenen Auflagen und Be - dingungen erfüllt sind, soweit dies bereits möglich ist.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann das KIGA Baselland angemessene Akon - tozahlungen leisten.

§ 8 Finanzierung

1 Die Förderungsbeiträge werden aus dem Fonds zur Förderung des Woh - nungsbaus gemäss § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1990
1 ) über die Wohnbau- und Eigentumsförderung finanziert.

§ 9 Rückerstattung von Beiträgen

1 Erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen wur - den oder wesentliche Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.

§ 10 Information

1 Das KIGA Baselland sorgt dafür, dass die Gemeinden, die im Kanton domizi - lierten Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie deren Ver - bände über die Möglichkeit der Ausrichtung von Förderungsbeiträgen informiert werden.

§ 11 *

...
1) SGS 842 , GS 30.393 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0516
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.05.2011 01.06.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0516
31.05.2011 01.06.2011 § 6 totalrevidiert GS 37.555
27.05.2014 01.06.2014 § 11 totalrevidiert GS 2014.050
26.05.2015 01.06.2015 § 11 aufgehoben GS 2015.034 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0516
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.05.2011 01.06.2011 Erstfassung GS 37.0516

§ 6 31.05.2011 01.06.2011 totalrevidiert GS 37.555

§ 11 27.05.2014 01.06.2014 totalrevidiert GS 2014.050

§ 11 26.05.2015 01.06.2015 aufgehoben GS 2015.034

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0516
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