SeemannsÄKostV 2001
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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)

SeemannsÄKostV 2001
Ausfertigungsdatum: 21.12.2001
Vollzitat:
"Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4255)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)
Diese V ersetzt die V 9513-35 v. 14.7.1999 I 1624 (SeemannsÄKostV 1999).

Eingangsformel

Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257
Lfd. Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr Euro
1Ausstellung eines Seefahrtbuches§ 11 Abs. 2 Seemannsgesetz21
2Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches§ 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung10
3Ersatz eines Seefahrtsbuches§ 11 Abs. 3 Seemannsgesetz26
4Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung§ 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz31
5Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung)§ 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz11
6Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle§ 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung13
7An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen§§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung8
7.1Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff§ 141a Seemannsgesetz52
8Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen  
8.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um 50 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens 21
8.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um 75 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens 31
8.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um 100 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens 41
8.4Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes 150 vom Hundert
je Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens 50
9Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden:  
9.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um 75 vom Hundert
9.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um 100 vom Hundert
9.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um 150 vom Hundert
9.4außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um 100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 7
10Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
11Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
12Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet 11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.  
13Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12
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