Verordnung über Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen (913.101)
CH - SH

Verordnung über Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen

1) ,
2) und auf die Art. 1, 3 und 4 des kantonalen Meliorationsgesetzes
3) , Zwec k Unterstützungs- grundsatz, Beitragssätze und -modus Technische und betriebliche Vor- aussetzungen für die Beitrags- leistung
für den Acker- und Futterbau der Eidgenössischen Forschungsanstalten Reckenholz, Changins und Liebefeld (1987).
2 Nicht eingetreten wird auf Beitragsgesuche für Düngeranlagen von Be- trieben, deren verfügbare Nutzfläche je ha und Jahr mit Abgängen von mehr als 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) belastet wird oder deren Tierbestände über den Höchstbeständen gemäss Art. 3 der bundesrechtli- chen Verordnung über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierpro- duktion vom 13. April 1988
4) liegen.
3 Die Bauherrschaft hat sich zu verpflichten, gleichzeitig mit der Sanie- rung der Hofdüngeranlage nötigenfalls die Stallverhältnisse an die ein- schlägigen Tierschutzbestimmungen anzupassen.
4 Die Sanierung der Hofdüngeranlagen darf spätere Stallsanierungen nicht verunmöglichen.
5 Es sind technisch und wirtschaftlich vorteilhafte Lösungen anzustreben. Die Kosten sind anhand eines Voranschlages, der auf eingezogenen Offer- ten beruht, zu belegen. Aus den Projektunterlagen müssen Art und Grösse der geplanten Baute sowie deren Lage zu den dazugehörigen Stall- und Wohngebäuden ersichtlich sein. Das ordentliche Baubewilligungsverfah- ren bleibt vorbehalten.
§ 4
1 Die Beitragsleistungen werden aufgrund der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Gesuchstellers nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der bundes- rätlichen Verordnung über Kostenbeiträge an Viehalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone vom 20. April 1983
5) gekürzt.
6)
2 Massgebend für das Einkommen ist dabei die letzte Veranlagung für die direkte Bundessteuer, für das Vermögen die letzte kantonale Steuerveran- lagung.
6)
3 Bei Gemeinschaftsanlagen gemäss § 2 erfährt die Beitragsleistung keine Kürzung infolge der Finanzlage der Beteiligten.
4 Beiträge unter 3000 Fr. werden nicht ausbezahlt.

§ 5 Mit der Entgegennahme des Beitrags verpflichtet sich die Bauherrschaft,

die Baute stets fachgerecht in Ordnung zu halten. Kommt sie der Unter- haltspflicht nicht nach, behält sich der Regierungsrat die teilweise oder gänzliche Rückforderung des Beitrages vor.
§ 6
1 Bei Zweckentfremdung (nichtlandwirtschaftliche Nutzung, Aufgabe der Viehhaltung) der Hofdüngeranlage innert 20 Jahren seit Auszahlung des Berücksichtigung der Finanzlage der Bauherr- schaft; untere Begrenzung der Beiträge Unterhaltspflicht Rückerstattung des Staatsbeitrages
ig nach der Zahl Jahre, die bis zum
8)
. Die Gemeindebehörden melden dieser
7) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Anmerkung im Grundbuch Administration, Oberaufsicht, Überwachung Prioritäten Befristung Inkrafttreten
3) SHR 913.100.
4) SR 916.344.
5) SR 916.313.1.
6) Fassung gemäss RRB vom 17. September 1991, in Kraft getreten am 1. Ok- tober 1991 (Amtsblatt 1991, S. 994).
7) Amtsblatt 1988, S. 1393.
8) Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar
2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
Markierungen
Leseansicht