Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2024 geltenden Beträge
SchKG§19Abs2/§24Bek 2024
Ausfertigungsdatum: 06.06.2024
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2024 geltenden Beträge vom 6. Juni 2024 (BAnz AT 28.06.2024 B3)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 28.6.2024 +++)
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Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2024 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt
1 446
Euro.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt
343
Euro.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein
424
Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von
424
Euro berücksichtigt.
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