Verordnung über das Berufsschulinspektorat (416.125)
CH - SO

Verordnung über das Berufsschulinspektorat

1 Verordnung über das Berufsschulinspektorat RRB vom 15. Dezember 1987 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 70 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachse- nenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Organisation

1 Das Berufsschulinspektorat ist eine Abteilung des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.
2 Die Inspektionstätigkeit wird ausgeübt durch: a) den kantonalen Berufsschulinspektor; b) die nebenamtlichen Inspektoren.
3 Der Regierungsrat wählt die nebenamtlichen Inspektoren auf Vorschlag des kantonalen Berufsschulinspektors.

§ 2. Unterstellte Schulen

1 Dem Berufsschulinspektorat obliegt die Beaufsichtigung und Beratung der Lehrer an a) den Gewerblich-industriellen Berufsschulen; b) der Uhrmacherschule Solothurn; c) den Kaufmännischen Berufsschulen; d) der Landwirtschaftlichen Berufsschule; e) den Privatschulen im Bereich der Berufsbildung, soweit nicht das Erzie- hungs-Departement eine abweichende Regelung trifft.

§ 3. Konferenz der Berufsschulinspektoren

1 Die Berufsschulinspektoren bilden die kantonale Konferenz der Berufs- schulinspektoren.
2 Die Konferenz wird vom kantonalen Berufsschulinspektor einberufen und geleitet. ________________
1 ) BGS 416.111.
2 II. Kantonaler Berufsschulinspektor

§ 4. Aufgaben

1 Dem kantonalen Berufsschulinspektor obliegen in Zusammenarbeit mit den nebenamtlichen Inspektoren die pädagogische Aufsicht über den beruflichen Unterricht und sämtliche Aufgaben, die sich aus der Organisa- tion und der Durchführung des Inspektorates ergeben.
2 Er bereitet die Wahl der nebenamtlichen Inspektoren vor.
3 Er teilt nach Rücksprache mit den Inspektoren die Inspektorate zu.
4
...
1 )
5 Er organisiert Aus- und Fortbildungskurse für die nebenamtlichen Berufs- schulinspektoren.
6 Der kantonale Berufsschulinspektor unterstützt das Schweizerische Insti- tut für Berufspädagogik, das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar- beit und die kantonale Lehrerfort- und Weiterbildung bei der Organisati- on und Durchführung von schweizerischen und kantonalen Kursen für die Lehrer an den Berufsschulen.
7 Der kantonale Berufsschulinspektor trifft in Zusammenarbeit mit dem Vorsteher des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und den Schulleitungen der Berufsschulen alle administrativen Massnah- men im Berufsschulbereich, für die das kantonale Amt zuständig ist.
2 )

§ 5. Stellenbeschreibung

Die Aufgaben des kantonalen Berufsschulinspektors werden in einer Stel- lenbeschreibung festgelegt. III. Nebenamtliche Berufsschulinspektoren

§ 6. Wahlvoraussetzungen

1 Die nebenam tlichen Berufsschulinspektoren müssen eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben, aufgrund ihrer hauptberuflichen Tätigkeit mit dem Berufsbildungswesen oder mit der Schule vertraut sein und die Fähigkeit haben, Menschen zu führen.
2 Die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren dürfen an der Schule, an der sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht dem Lehrkörper angehören.

§ 7. Aufgaben

1 Die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren besuchen die ihnen zugewie- senen Lehrer pro Schuljahr wenigstens einmal während einer vollen Lekti- on im Berufsschulunterricht. Anschlies-send besprechen sie die gewonne- nen Eindrücke mit dem Lehrer und erstatten einen kurzen schriftlichen Bericht zuhanden des Lehrers und des kantonalen Berufsschulinspektors.
3 )
2 Die Durchführung der Schulbesuche und die Berichterstattung erfolgt nach den Weisungen des kantonalen Berufsschulinspektors. ________________
1 ) § 4 Absatz 4 aufgehoben am 3. Juni 2003.
2 ) § 4 Absatz 7 Fassung vom 3. Juni 2003.
3 ) § 7 Absatz 1 Fassung vom 3. Juni 2003.
3
3
...
1 )

§ 8. Entschädigung

1 Für die Durchführung eines Schulbesuches werden die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren mit einem Pauschalbetrag von 70 Franken ent- schädigt.
2 Die gleiche Entschädigung wird auch ausbezahlt für: a) die Teilnahme an der Inspektorenkonferenz; b) die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für nebenamtliche Inspekto- ren; c) ...
2 )
3 Die Rückerstattung der Spesen richtet sich nach dem Gesamtarbeitsver- trag vom 25. Oktober 2004
3 ).
4 )
4 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt einmal jährlich, in der Regel am Ende eines Schuljahres. IV. Schlussbestimmungen

§ 9. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. April 1988 in Kraft.
5 )

§ 10. Aufhebung früherer Erlasse

1 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden früheren Erlasse werden aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben: a) die Verordnung über das Berufsschulinspektorat vom 20. D ezember
1977
6 ); b) die Verordnung über die Entschädigung der nebenamtlichen Inspekto- ren an Berufsschulen vom 28. April 1978
7 ). ________________
1 ) § 7 Absatz 3 aufgehoben am 3. Juni 2003.
2 ) § 8 Absatz 2 Buchstabe c aufgehoben am 3. Juni 2003.
3 ) BGS 126.3.
4 ) § 8 Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 2007.
5 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 3. Juni 2003 am 1. Februar 2004; - 25. Juni 2007 am 1. September 2007.
6 ) GS 87, 384.
7 ) GS 87, 487.
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