Stundenplanverordnung für die Volksschule (413.61)
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Stundenplanverordnung für die Volksschule

1 Stundenplanverordnung für die Volksschule RRB vom 27. Oktober 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 9 und 72 des Volksschulgesetzes vom 14. September
1969
1 ), § 8 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai
1970
2 ) und in Ausführung der §§ 8 und 14 der Verordnung über das Volks- schulinspektorat vom 19. Mai 1970
3 ) beschliesst:

§ 1. Grundsätze

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gestaltung und die Genehmigung der Lektionspläne (Stundenpläne) für Lehrer und Schüler der Volksschule.
2 Die Lektionspläne geben Auskunft über die Unterrichtszeiten von Leh- rern und Schülern sowie über die Verteilung der Fächer auf die einzelnen Lektionen.
3 Die Lektionspläne richten sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen der Schüler.
4 Die Lektionspläne enthalten alle Lektionen, die, gestützt auf die gelten- den Bestimmungen, zu erteilen sind, wie auch die Lektionen, die für ge- meinsame Aktivitäten der Lehrerschaft freizuhalten sind.
4 )

§ 2. Gestaltung der Lektionspläne

Für die Gestaltung der Lektionspläne sind folgende Vorschriften zu beach- ten:

1. Grundsätzlich sind Lektionspläne für ein ganzes Schuljahr zu e rstel-

len.

2. Die Lektionspläne sind so zu gestalten, dass sie zeitlich (Anzahl Lek-

tionen pro Tag) und inhaltlich (Verteilung der Fächer) ausgewogen sind. Die drei Turnstunden sind nach Möglichkeit auf drei nicht auf- einander folgende Tage zu verteilen.

3. Eine Lehrkraft mit vollem Pensum hat an mindestens neun Halbtagen

zu unterrichten (ausgenommen Hauswirtschaftslehrerinnen). Auf der Oberstufe kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen bewilligen.
5 )

4.1. In Schulgemeinden, in denen am Samstag Unterricht erteilt wird,sind

der Mittwochnachmittag und der Samstagnachmittag schulfrei.
6 ) ________________
1 ) BGS 413.111.
2 ) BGS 413.121.1.
3 ) BGS 413.215.1.
4 ) § 1 Abs. 4 Fassung vom 21. Januar 1997.
5 ) § 2 Ziffer 3 Fass ung vom 10. Januar 1995; GS 93, 431.
6 ) § 2 Ziffer 4 Fass ung vom 13. Dezember 1994; GS 92, 398.
2

4.2. In Schulgemeinden, in denen am Samstag kein Unterricht erteilt wird

(Fünftagewoche), gilt folgendes:

4.2.1 Auf der Primarschulstufe: Es ist neben dem schulfreien Samstag ein

schulfreier Nachmittag vorzusehen. Der Freitagnachmittag darf nicht schulfrei sein.

4.2.2 Auf der Volksschuloberstufe: Es soll neben dem schulfreien Samstag

ein schulfreier Nachmittag vorgesehen werden. Der Freitagnachmit- tag darf nicht schulfrei sein.

5. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Zwischen den Lektionen ist eine

Pause von 5 Minuten einzuschalten. Sie muss im Lektionsplan ausge- wiesen werden. An Schulhalbtagen mit mehr als zwei Lektionen muss eine Pause von mindestens 15 Minuten eingeschaltet werden.

6. Für die Verteilung der Lektionen gelten für den Schüler folgende

Vorschriften:

1.-3. Klasse: Pro Tag dürfen maximal 6 Lektionen erteilt werden.

4.-6. Klasse: Pro Tag dürfen maximal 7 Lektionen erteilt werden.

Oberstufe: Pro Woche dürfen höchstens an zwei Tagen
9 Lektionen erteilt werden.

7. Keine Lehrkraft darf mehr als 8 Lektionen pro Tag unterrichten.

8. Die Ansetzung einer einzelnen Lektion an einem Halbtag ist nicht

statthaft. Zwischenstunden für Schüler sind zu vermeiden. Wenn der Nachmittag schulfrei ist, müssen am Morgen mindestens
3 Lektionen erteilt werden.

9. Für den konfessionellen Religionsunterricht ist eine Stunde innerhalb

der ordentlichen Schulzeit einzuräumen. Eine allfällige zweite Stunde wird nach Möglichkeit auf eine Randstunde gelegt, sofern diese nicht von der Schule beansprucht wird. Anstelle der zweiten Stunde kann Blockunterricht treten, und zwar im Umfang bis zu einem Nachmit- tag pro Quartal.

§ 3.

1 ) Anzahl und Verteilung der Lektionspläne
1 Jeder Lehrer (gewählte Lehrer und Verweser mit Voll- und Teilpensum, sowie Hilfslehrer) erstellt zuhanden der Aufsichtsbehörde 3 persönliche Lektionspläne.
2 Für jede Klasse der Ober-, Sekundar- und Bezirksschulen sind zusätzlich
2 Lektionspläne zu e rstellen. Die Erstellung von Gesamtstundenplänen ist zulässig.
3
...
2 )
4 Formulare zu verwenden. Diese sind beim Kantonalen Lehrmittelverlag zu beziehen.

§ 4. Aufstellung und Genehmigung

1 Die zuständigen Aufsichtsbehörden sorgen für die Aufstellung und für die Bereinigung der Lektionspläne.
2 Fachlehrer, insbesondere Arbeitslehrerinnen, Hauswirtschaftslehrerinnen, Religionslehrer sowie Lehrer für Sprache und Kultur eines ausländischen ________________
1 ) § 3 Fassung vom 10. Januar 1995; GS 93, 431.
2 ) § 3 Abs. 3 aufgehoben am 8. September 1998.
3 Staates, sind vor der Festsetzung der von ihnen zu erteilenden Lektionen und vor Erstel lung des Gesamtstundenplanes anzuhören.
3 Mit der Unterzeichnung bestätigt die Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der Lektionspläne bezüglich Unterrichtszeiten, Pflichtpensum, Verteilung der Lektionen und Zusatzstunden. Sie stellt sie spätestens zwei Wochen vor Ende des vorangehenden Schuljahres dem Amt für Volksschule und Kindergarten zur Genehmigung zu.
1 )

§ 5. ...

2 )

§ 6. Einhaltung der Lektionspläne

1 Für die Einhaltung der Lektionspläne sind verantwortlich: Die Aufsichts- behörden und, soweit diese Aufgabe delegiert ist, die Schuldirektionen.
2 Die Lehrer melden Ausfall des Unterrichtes rechtzeitig den Eltern, dem Inspektor und dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde oder nach örtlicher Absprache der Schuldirektion beziehungsweise dem Schulvorsteher.

§ 7.

3 ) Ausserordentliche Umstände
1 Sofern sich bei der Aufstellung des Lektionsplanes zeigt, dass einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden können, ist unverzüglich mit dem Amt für Volksschule und Kindergarten Verbindung aufzunehmen.
2 Änderungen des genehmigten Lektionsplanes sind nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde mit dem Amt für Volksschule und Kindergarten zu be- reinigen.

§ 7

bis
.
4 ) Blockzeiten, Fünftagewoche und Tagesschulen
1 Bei der Einführung von Blockzeiten, Fünftagewoche und Tagesschulen beziehungsweise anderen Unterrichtszeitmodellen kann das Amt für Volksschule und Kindergarten namens des Departementes für Bildung und Kultur Gesuche der Schulgemeinden um Abweichungen von der vorliegenden Verordnung in besonderen Fällen bewilligen.
2 Durch die Abweichungen dürfen dem Kanton keine Mehrkosten erwachsen.

§ 7

ter
.
5 )
1 Über die Einführung der Fünftagewoche entscheidet vorbehältlich der Finanzkompetenzen der Gemeinderat beziehungsweise die Delegier- tenversammlung des Zweckverbandes einer Kreisschule, sofern nach Ge- meinde- oder Schulordnung beziehungsweise nach den Statuten des Zweckverbandes die Kompetenz nicht einem anderen Organ übe rtragen worden ist.
2 Sind die Schulstrukturen in der Schulordnung festgelegt, entscheidet die für den Erlass der Schulordnung zuständige Behörde.
3
...
6 ) ________________
1 ) § 4 Abs. 3 Fassung vom 10. Januar 1995.
2 ) § 5 aufgehoben am 10. Januar 1995.
3 ) § 7 Fassung vom 10. Januar 1995.
4 )§ 7 bis Fassung vom 5. März 2002.
5 )§ 7 ter eingefügt am 13. Dezember 1994; GS 92, 398.
6 )§ 7 ter Abs. 3 aufgehoben am 23. Januar 1995: GS 93, 460.
4

§ 8. Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Alle bisherigen Bestimmungen über die Aufstellung und Gestaltung der Stundenpläne sind aufgehoben, insbesondere die Stundenplanverordnung für die Volksschule vom 27. September 1974
1 ).

§ 9. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
2 ) und wird wirksam ab Schuljahr 1988/1989. Publiziert in der Beilage «Vollzugsbestimmungen zum Herbstschulbeginn» im Amtsblatt vom 12. November 1987 ________________
1 ) GS 84, 448.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 9. August 1994 am 1. November 1994; - 13. Dezember 1994 am 1. Mai 1995; - 10. Januar 1995 am 1. August 1995; - 23. Januar 1995 am 1. Mai 1995; - 21. Januar 1997 am 1. August 1997; - 12. August 1997 am 1. November 1997 - 8. September 1998 am 1. Februar 1999; - 5. März 2002 am 1. August 2002.
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