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Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung - DBAV)

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Ausfertigungsdatum: 17.03.2023
Vollzitat:
"Differenzbetragsanpassungsverordnung vom 17. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 81)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 22.3.2023 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 17.3.2023 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 22.3.2023 in Kraft.

§ 1 Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge

(1) Die Regelungen zur Berechnung des Differenzbetrages nach § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2560) und nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2512) sind im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden.
(2) Ergänzend zu § 9 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas die Höhe von 8 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ist und für diesen Letztverbraucher § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist.
(3) Ergänzend zu § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die nach § 14 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetztes anspruchsberechtigt sind, die Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sind und für die § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist, die folgende Höhe nicht übersteigen:
1. 8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind,
2. 8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind.
(4) Ergänzend zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Strompreisbremsegesetzes darf der Differenzbetrag nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Strompreisbremsegesetzes bei Letztverbrauchern von Strom die Höhe von 24 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von Strom ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 25 des Strompreisbremsegesetzes ist und für diesen Letztverbraucher § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Strompreisbremsegesetzes anzuwenden ist.

§ 2 Überprüfung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft die Anpassung der Berechnung der Differenzbeträge regelmäßig in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten, erstmals spätestens zum 15. Juni 2023.
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