Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe (212.331)
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Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe

Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe (KAVI) vom 26. April 2022 (Stand 26. April 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Un - terhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 1 ) sowie das Gesetz über Inkas - sohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 27. April 1980 2 ) , verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die Gemeinden leisten Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Un - terhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt (Inkassohilfe).
2 Sie führen zu diesem Zweck Fachstellen im Sinne der Inkassohilfeverord - nung 3 ) .

Art. 2 Umfang der Inkassohilfe

1 Die Fachstellen leisten nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Inkasso - hilfeverordnung 4 ) .
2 In grenzüberschreitenden Fällen leisten sie Inkassohilfe nach Massgabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärun - gen.
1) Inkassohilfeverordnung SR 211.214.32
2) bGS 212.33
3) SR 211.214.32
4) SR 211.214.32 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Organisation der Fachstellen

1 Die Gemeinden statten die Fachstellen mit den notwendigen Ressourcen aus, um den Vollzug im Sinne des Bundesrechts sicherzustellen.
2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass fachlich ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht.
3 Sie können gemeinsame Fachstellen führen und mit geeigneten öffentli - chen oder privaten Stellen zusammenarbeiten.

Art. 4 Zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle

1 Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet eine geeignete kantonale Stelle, die in grenzüberschreitenden Fällen als zentrale Emp - fangs- und Übermittlungsstelle im Verkehr zwischen Bund und Fachstellen dient.
2 Es kann Weisungen erlassen.
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