Vertrag zwischen den Kantonen Glarus und Appenzell A.Rh. über die Aufnahme psychisch ... (812.25)
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Vertrag zwischen den Kantonen Glarus und Appenzell A.Rh. über die Aufnahme psychisch Kranker aus dem Kanton Glarus in die Kantonale Psychiatrische Klinik in Herisau

Vertrag zwischen den Kantonen Glarus und Appenzell A.Rh. über die Aufnahme psychisch Kranker aus dem Kanton Glarus in die Kantonale Psychiatrische Klinik in Herisau Änderung vom 23. August/29. August 1988 I. Die Regierungen der Kantone Glarus und Appenzell A.Rh. vereinbaren fol- gende Änderung des Vertrages vom 25. März 1976:

Art. 1 Der Kanton Appenzell A.Rh. verpflichtet sich, im Rahmen der vorhandenen

Kapazität psychisch Kranke und psychiatrische Alterspatienten mit Wohn- sitz im Kanton Glarus in die Kantonale Psychiatrische Klinik aufzunehmen. Dabei haben Patienten aus dem Kanton Glarus Vorrang vor Patienten aus Nicht-Vertragskantonen.
Art. 5
1 Psychischkranke Patienten aus dem Kanton Glarus entrichten eine Tages- taxe, die gegenüber der Taxe für Patienten aus Nicht-Vertragskantonen um fünf Prozent reduziert wird. Der sich nach Abzug der fünf Prozent ergeben- de Betrag ist auf den nächsten ganzen Franken abzurunden.
2 Psychiatrische Alterspatienten, die im geronto-psychiatrischen Pflege- heim untergebracht sind, bezahlen die gleiche Taxe wie Patienten aus Nicht-Vertragskantonen. II. Die geänderten Bestimmungen treten sofort in Kraft.
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