PPBV
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Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung - PPBV)

PPBV
Ausfertigungsdatum: 12.06.2024
Vollzitat:
"Pflegepersonalbemessungsverordnung vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 188)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2024 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 137k Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung hat das Ziel, eine bedarfsgerechte Pflege von Patientinnen und Patienten sicherzustellen, indem Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegedarfs einzusetzenden Pflegekräfte erlassen werden. Sie soll außerdem zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte im Krankenhaus und damit zur Fachkräftesicherung in diesem Bereich beitragen.
(2) Diese Verordnung gilt für bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie bettenführende Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder in den nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern. Die geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses bleiben unberührt.
(3) Besondere Einrichtungen im Sinne des § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegekraft eine Pflegefachkraft oder eine Pflegehilfskraft.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegefachkraft eine Person, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 64a des Pflegeberufegesetzes verfügt oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fortgilt.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegehilfskraft eine Person,
1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen hat,
2. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen hat,
3. der auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist oder
4. die einer der folgenden Personengruppen angehört:
a) Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
b) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen,
c) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt worden ist.
(4) Hebamme im Sinne dieser Verordnung ist eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
(5) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin, und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin, vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft
* veröffentlicht ist.
(6) Patientin oder Patient im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die in ein Krankenhaus zur stationären oder teilstationären Behandlung aufgenommen wurde oder die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nimmt.
(7) Ein Vollzeitäquivalent im Sinne dieser Verordnung entspricht 38,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche.
(8) Station im Sinne dieser Verordnung ist die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die räumlich ausgewiesen ist und die anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung auch für Dritte identifizierbar ist und auf der Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt werden.
(9) Eine Station ist Intensivstation im Sinne dieser Verordnung, wenn dort Patientinnen und Patienten behandelt werden, bei denen die für das Leben elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen, und wenn die Versorgung auf dieser Station mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft umfasst, sodass ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich sind. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein.
(10) Eine Station ist Normalstation im Sinne dieser Verordnung, wenn sie bettenführend ist und keine Intensivstation ist.
(11) Die Tagschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr. Die Nachtschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr.
(12) Erwachsene im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
* Amtlicher Hinweis: die Vereinbarung ist abrufbar unter https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.1_Digitalisierung_Daten/2.1.2._Informationstechnik_im_Krankenhaus/2.1.2.1._Verzeichnisse_und_Register/Vereinbarungen_Standortdefinition.pdf

§ 3 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Ermittlung des Pflegebedarfs der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten

Bei der Ermittlung des Pflegebedarfs finden in Bezug auf Patientinnen und Patienten, die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nehmen, die Vorschriften zur Ermittlung des Pflegebedarfs in Bezug auf teilstationär zu behandelnde Patientinnen und Patienten entsprechend Anwendung.

Kapitel 2

Ermittlung der Soll- und Ist-Personalbesetzung, Datenübermittlung

§ 4 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jede Normalstation für Erwachsene die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 für jeden Kalendermonat jeweils getrennt für die Tagschicht und die Nachtschicht zu ermitteln und zu erfassen.
(2) Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente für die Tagschicht in einem Kalendermonat ist für jede Tagschicht dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tagschichten des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe
1. des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und der Zahl der insgesamt vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten, abzüglich der Patientinnen und Patienten in Isolation,
2. des Produkts des erhöhten Pflegegrundwerts nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in Isolation,
3. der Produkte der jeweiligen halben Pflegegrundwerte und der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 12 Absatz 4 Satz 1 und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten und
4. der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 12 Absatz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen,
5. des Produkts des Fallwerts nach § 12 Absatz 3 und der Zahl der Krankenhausaufnahmen in eine vollstationäre oder einmalige teilstationäre Behandlung,
6. des Produkts des Fallwerts nach § 12 Absatz 4 Satz 2 und der Zahl der in der jeweiligen Tagschicht zu berücksichtigenden, aufgenommenen oder wiederkehrenden, regelmäßig oder mehrfach teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten.
(3) Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente für die Nachtschicht in einem Kalendermonat ist für jede Nachtschicht dieses Kalendermonats das sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Nachtschichten des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. Das Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der für die jeweilige Station in der Nachtschicht geltenden Vorgaben des § 6 Absatz 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. Für diejenigen Stationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung fallen, ist ein Verhältnis von 20 Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft anzusetzen. Führen die Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 für eine Station zu dem Ergebnis, dass für eine Nachtschicht weniger als ein Vollzeitäquivalent anzusetzen ist, so ist für diese Station und diese Nachtschicht abweichend ein Vollzeitäquivalent anzusetzen. Führen die Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 für eine Station zu dem Ergebnis, dass die für eine Nachtschicht über 1,0 hinausgehenden anzusetzenden Vollzeitäquivalente anteilige Vollzeitäquivalente sind, so können diese für mehrere Stationen gemeinsam angesetzt werden. Eine Nachschicht, die vom letzten Tag eines Kalendermonats bis zum ersten Tag eines Kalendermonats dauert, ist dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem sie begonnen hat.
(4) Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente nach den Absätzen 2 und 3 ist die Höhe der voraussichtlichen Ausfallzeiten der Pflegefachkräfte umgerechnet in Vollzeitäquivalente in den folgenden Kategorien zu berücksichtigen:
1. Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren,
2. Wochenfeiertage und Urlaub sowie
3. sonstige Ausfallzeiten.
(5) Für jeweils auf Normalstationen für Erwachsene beschäftigte 50 Pflegekräfte ist zusätzlich ein Vollzeitäquivalent für eine leitende Pflegefachkraft oberhalb der Stationsebene anteilig hinzuzurechnen.

§ 5 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jede Normalstation für Kinder und jede Intensivstation für Kinder die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 3 für jeden Kalendermonat zu ermitteln und zu erfassen.
(2) Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente in einem Kalendermonat ist für jeden Tag dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tage des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe
1. des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 1 oder nach § 19 Absatz 1 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,
2. des Produkts des halben Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 4 und der Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,
3. der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 14 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 2, und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5,
4. der Produkte der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 14 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 oder der Minutenwerte nach § 19 Absatz 4 Nummer 2, und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5, und
5. des Produkts des Fallwerts nach § 14 Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 3 mit der Zahl der Krankenhausaufnahmen.
(3) § 4 Absatz 4 und 5 gilt für die Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder entsprechend.

§ 6 Ermittlung der Ist-Personalbesetzung

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannte Station, für Normalstationen für Erwachsene getrennt nach Tagschicht und Nachtschicht, die Anzahl der auf der jeweiligen Station durchschnittlich eingesetzten Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Ist-Personalbesetzung) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und zu erfassen.
(2) Für die Ermittlung der Ist-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene ist die nach Satz 2 berechnete durchschnittliche Personalausstattung der jeweiligen Station in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus der Summe der jeweils während der jeweiligen Schichten in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten aller während der jeweiligen Schichten auf der jeweiligen Station tätigen Pflegefachkräfte und der nach den Absätzen 4 und 6 berücksichtigten Arbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Stunden in den jeweiligen Schichten und dem jeweiligen Kalendermonat. Bei der Berechnung nach Satz 2 sind die Arbeitsstunden derjenigen Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und Hebammen, die an einem Arbeitstag in mehreren Schichten tätig waren, den Schichten anteilig entsprechend dem Anteil der geleisteten Stunden zuzuordnen. Eine Nachschicht, die vom letzten Tag eines Kalendermonats bis zum ersten Tag eines Kalendermonats dauert, ist dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem sie begonnen hat.
(3) Für die Ermittlung der Ist-Personalbesetzung auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder ist die nach Satz 2 berechnete durchschnittliche Personalausstattung der jeweiligen Station in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus der Summe der in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten aller in diesem Zeitraum auf der jeweiligen Station tätigen Pflegefachkräfte und der nach den Absätzen 5 und 6 berücksichtigten Arbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Stunden in dem jeweiligen Kalendermonat.
(4) Auf Normalstationen für Erwachsene dürfen die durch Pflegehilfskräfte geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 20 Prozent nicht übersteigt. Im Bereich der Geburtshilfe sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung die durch Hebammen geleisteten Arbeitsstunden vollumfänglich zu berücksichtigen.
(5) Auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder dürfen die durch Pflegehilfskräfte geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden:
1. auf Normalstationen für Kinder, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 10 Prozent nicht übersteigt,
2. auf Intensivstationen für Kinder, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 5 Prozent nicht übersteigt.
(6) In Krankenhäusern, die eine Ausbildung zu Pflegefachperson oder den praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung anbieten, dürfen die durch Pflegeauszubildende in einer beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsdrittel geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 5 Prozent nicht übersteigt.
(7) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannte Station die Höhe der angefallenen Ausfallzeiten von Pflegefachkräften getrennt nach den in § 4 Absatz 4 Satz 1 genannten Kategorien zu ermitteln und zu erfassen.

§ 7 Übermittlung von Angaben an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. August 2024 die verwendeten Namen ihrer Fachabteilungen und die verwendeten Namen der diesen Fachabteilungen zugeordneten, in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Stationen sowie die jeweilige Bettenanzahl der genannten Stationen mitzuteilen. Spätere Änderungen der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sind dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich mitzuteilen.
(2) Krankenhäuser sind verpflichtet, die nach den §§ 4, 5 und 6 ermittelten oder zu berücksichtigenden Angaben, soweit diese in Anlage 1 genannt werden, getrennt nach Kalendermonaten für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum Ablauf des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Kalendermonats, erstmals bis zum 31. Januar 2025, für die jeweilige Station und im Fall von Normalstationen für Erwachsene für die jeweilige Schicht auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. Zeigt ein Krankenhaus vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist um 14 Tage. Die Krankenhäuser können die von ihnen gemeldeten Angaben bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist oder der nach Satz 2 verlängerten Frist korrigieren.
(3) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. Juni 2026, die nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben in eine Gesamtmeldung zusammenzufassen und gemeinsam mit einer Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. Zeigt ein Krankenhaus vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist um vier Wochen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 haben für jeden Standort eines Krankenhauses separat zu erfolgen. Bei der Übermittlung sind das Standortkennzeichen gemäß dem nach § 293 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu führenden bundesweiten Verzeichnis der Standorte der nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen sowie der in der Übermittlung nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes verwendete Fachabteilungsschlüssel anzugeben.
(5) Für die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 ist das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben zu verwenden. Das Nähere zur technischen Umsetzung der Übermittlung der Angaben legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. Juli 2024 fest und veröffentlicht die entsprechenden Informationen sowie das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben auf seiner Internetseite.

§ 8 Erhebung und Auswertung von Angaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben und die nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben im Hinblick darauf aus, inwieweit durch die jeweilige nach § 6 Absatz 1 ermittelte Ist-Personalbesetzung die jeweilige nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 Absatz 1 ermittelte Soll-Personalbesetzung erfüllt wird.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die nach Absatz 1 erstellten Auswertungen der nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben dem Bundesministerium für Gesundheit, den für das jeweilige Krankenhaus zuständigen Landesbehörden und den Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2026.

Kapitel 3

Personalbemessung auf Normalstationen für Erwachsene

§ 9 Leistungsstufen und Patientengruppen

(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen den Leistungsstufen A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal täglich, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr, zuzuordnen. Der konkrete Zeitpunkt der Zuordnung ist durch das Krankenhaus festzulegen; zu diesem Zeitpunkt bereits entlassene Patientinnen und Patienten werden nicht zugeordnet. Grundlage der Zuordnung sind die zu erwartenden Pflegemaßnahmen.
(2) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 1 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
     Allgemeine Pflege

Spezielle Pflege     
A1
Grundleistungen
A2
Erweiterte Leistungen
A3
Besondere Leistungen
A4
Hochaufwendige Leistungen
S1
Grundleistungen
A1/S1A2/S1A3/S1A4/S1
S2
Erweiterte Leistungen
A1/S2A2/S2A3/S2A4/S2
S3
Besondere Leistungen
A1/S3A2/S3A3/S3A4/S3
S4
Hochaufwendige Leistungen
A1/S4A2/S4A3/S4A4/S4
(3) Die Zuordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.

§ 10 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe A1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A2 erfolgt, wenn
1. in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 zutrifft oder
2. in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A3 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A4 zutrifft und
1. die Patientin oder der Patient einen Barthel-Index zwischen 0 und 35 Punkten aufweist,
2. die Patientin oder der Patient einen erweiterten Barthel-Index zwischen 0 und 15 Punkten aufweist oder
3. die Patientin oder der Patient im Mini-Mental-Status-Test zwischen 0 und 16 Punkten erreicht hat.

§ 11 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe S2, S3 oder S4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe S1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutrifft.

§ 12 Pflegegrundwert, erhöhter Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert

(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 33 Minuten. Im Fall einer Isolationspflicht, insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit einer übertragbaren Erkrankung oder mit Verdacht auf eine solche Erkrankung, beträgt der erhöhte Pflegegrundwert je Patientin oder Patient und Isolationstag 123 Minuten.
(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 9 Absatz 2 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
PatientengruppeMinutenwert
A1/S1 59
A1/S2 76
A1/S3112
A1/S4151
PatientengruppeMinutenwert
A2/S1114
A2/S2131
A2/S3167
A2/S4206
PatientengruppeMinutenwert
A3/S1203
A3/S2220
A3/S3256
A3/S4295
PatientengruppeMinutenwert
A4/S1335
A4/S2352
A4/S3388
A4/S4427
Für jedes wegen des Krankenhausaufenthaltes der Mutter zu versorgende gesunde Neugeborene ist je Tag ein Minutenwert von 110 Minuten zugrunde zu legen. Für den Entlassungstag sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 jeweils 50 Prozent der Minutenwerte des Tages vor der Entlassung zugrunde zu legen.
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 75 Minuten.
(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 1, der erhöhte Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 2 und die Minutenwerte nach Absatz 2 Satz 1 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen. Ist ein Patient teilstationär zu behandeln und wird er wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach in demselben Krankenhaus behandelt, ist der Fallwert nach Absatz 3 nur einmal je Kalenderquartal zugrunde zu legen.

Kapitel 4

Personalbemessung auf Stationen für Kinder

Abschnitt 1

Personalbemessung auf Normalstationen

§ 13 Leistungsstufen und Patientengruppen

(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte
1. Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)“ zuzuordnen,
2. Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)“ zuzuordnen,
3. Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.
Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.
(2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.
(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
     Allgemeine Pflege

Spezielle Pflege     
KA1
Grundleistungen
KA2
Erweiterte Leistungen
KA3
Besondere Leistungen
KA4
Hochaufwendige Leistungen
KS1
Grundleistungen
KA1-F/KS1
KA1-K/KS1
KA1-J/KS1
KA2-F/KS1
KA2-K/KS1
KA2-J/KS1
KA3-F/KS1
KA3-K/KS1
KA3-J/KS1
KA4-F/KS1
KA4-K/KS1
KA4-J/KS1
KS2
Erweiterte Leistungen
KA1-F/KS2
KA1-K/KS2
KA1-J/KS2
KA2-F/KS2
KA2-K/KS2
KA2-J/KS2
KA3-F/KS2
KA3-K/KS2
KA3-J/KS2
KA4-F/KS2
KA4-K/KS2
KA4-J/KS2
KS3
Besondere Leistungen
KA1-F/KS3
KA1-K/KS3
KA1-J/KS3
KA2-F/KS3
KA2-K/KS3
KA2-J/KS3
KA3-F/KS3
KA3-K/KS3
KA3-J/KS3
KA4-F/KS3
KA4-K/KS3
KA4-J/KS3
KS4
Hochaufwendige Leistungen
KA1-F/KS4
KA1-K/KS4
KA1-J/KS4
KA2-F/KS4
KA2-K/KS4
KA2-J/KS4
KA3-F/KS4
KA3-K/KS4
KA3-J/KS4
KA4-F/KS4
KA4-K/KS4
KA4-J/KS4
(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.

§ 14 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert

(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.
(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 13 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
PatientengruppeMinutenwert
KA1-F/KS1
KA1-K/KS1
KA1-J/KS1
188
147
77
KA1-F/KS2
KA1-K/KS2
KA1-J/KS2
272
230
160
KA1-F/KS3
KA1-K/KS3
KA1-J/KS3
389
349
279
KA1-F/KS4
KA1-K/KS4
KA1-J/KS4
445
408
338
PatientengruppeMinutenwert
KA2-F/KS1
KA2-K/KS1
KA2-J/KS1
252
186
154
KA2-F/KS2
KA2-K/KS2
KA2-J/KS2
336
269
237
KA2-F/KS3
KA2-K/KS3
KA2-J/KS3
453
388
356
KA2-F/KS4
KA2-K/KS4
KA2-J/KS4
509
447
415
PatientengruppeMinutenwert
KA3-F/KS1
KA3-K/KS1
KA3-J/KS1
384
274
253
KA3-F/KS2
KA3-K/KS2
KA3-J/KS2
486
357
336
KA3-F/KS3
KA3-K/KS3
KA3-J/KS3
585
476
455
KA3-F/KS4
KA3-K/KS4
KA3-J/KS4
641
535
514
PatientengruppeMinutenwert
KA4-F/KS1
KA4-K/KS1
KA4-J/KS1
418
356
350
KA4-F/KS2
KA4-K/KS2
KA4-J/KS2
502
439
433
KA4-F/KS3
KA4-K/KS3
KA4-J/KS3
619
558
552
KA4-F/KS4
KA4-K/KS4
KA4-J/KS4
675
617
611
 
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 66 Minuten.
(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 und die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen.

§ 15 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe KA1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA2 erfolgt, wenn
1. in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 zutrifft oder
2. in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA3 erfolgt, wenn
1. in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft oder
2. in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA4 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe KA4 zutrifft.
(5) Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind pflegerische Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten als von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und entsprechend in der Pflegedokumentation auszuweisen.
Fußnote
(+++ § 15 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 18 Abs. 4 +++)

§ 16 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe KS1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS4 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS4 zutrifft.

Abschnitt 2

Personalbemessung auf Intensivstationen

§ 17 Leistungsstufen und Patientengruppen

(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte
1. Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme unter 28 Tage alt oder unter 2 500 Gramm schwer sind, der Gruppe „neonatologische Intensivmedizin (NICU)“ zuzuordnen,
2. Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme älter als 27 Tage alt und mindestens 2 500 Gramm schwer sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)“ zuzuordnen.
Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Intensivstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)“ zuzuordnen.
(2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 18 unter Berücksichtigung der in Anlage 5 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen IS1 bis IS3, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht, retrospektiv zuzuordnen. Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär auf einer Intensivstation für Kinder zu behandeln, erfolgt die Zuordnung abweichend von Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung.
(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 sowie auf der Grundlage des sich aus der Arbeitsorganisation des Krankenhauses ergebenden Schicht-Modells einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
 IS 1
Grundleistungen
IS 2
Erweiterte Leistungen
IS 3
Besondere Leistungen
24-Stunden-ModellNICU IS 1-24h
PICU IS 1-24h
NICU IS 2-24h
PICU IS 2-24h
NICU IS 3-24h
PICU IS 3-24h
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 1
NICU IS 1-Schicht 1
PICU IS 1-Schicht 1
NICU IS 2-Schicht 1
PICU IS 2-Schicht 1
NICU IS 3-Schicht 1
PICU IS 3-Schicht 1
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 2
NICU IS 1-Schicht 2
PICU IS 1-Schicht 2
NICU IS 2-Schicht 2
PICU IS 2-Schicht 2
NICU IS 3-Schicht 2
PICU IS 3-Schicht 2
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 3
NICU IS 1-Schicht 3
PICU IS 1-Schicht 3
NICU IS 2-Schicht 3
PICU IS 2-Schicht 3
NICU IS 3-Schicht 3
PICU IS 3-Schicht 3

§ 18 Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe IS1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS3 zutrifft.
(4) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 19 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert

(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.
(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
24-Stunden-ModellGruppeIS 1IS 2IS 3
24 StundenNICU3607201 440
24 StundenPICU4807201 440
Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1IS 2IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1NICU120240480
Acht-Stunden Schicht 2NICU120240480
Acht-Stunden Schicht 3NICU120240480
Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1IS 2IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1PICU160240480
Acht-Stunden-Schicht 2PICU160240480
Acht-Stunden-Schicht 3PICU160240480
 
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.
(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten
1. bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,
2. bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.
(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten
1. bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,
2. bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.

Kapitel 5

Schlussvorschriften

§ 20 Evaluierung

Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 1. Juli 2029
1. die Personalbemessung nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Qualifikationsmix in der Pflege auf Basis des erhobenen Datenmaterials,
2. die Regelungen dieser Verordnung in Hinblick auf bestehende und zukünftige Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus mit dem Ziel der Harmonisierung und Entbürokratisierung und
3. die Wirkung und Validität dieser Instrumente auf wissenschaftlicher Grundlage.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 und 5) Format für die Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 14 - 15)
 
Institutionskennzeichen (IK) 
Krankenhausname 
Ort des Krankenhauses 
Jahr 
Quartal 
Signatur 
Das Krankenhaus bietet die Ausbildung zur Pflegefachkraft an:ja/nein
Standortkennzeichen 
verwendeter Name der Station 
Fachabteilungsschlüssel nach den Daten nach § 21 KHEntgG
(ggf. kommasepariert)
 
verwendeter Name der Fachabteilung (ggf. kommasepariert) 
Kategorie der Station (Normalstation Erwachsene, Normalstation Kinder, Intensivstation Kinder) 
Monat 
Schicht (Tag- oder Nachtschicht) 
Anzahl der Schichten im Monat 
Anzahl Betten 
Anzahl Patienten 
durchschnittliche Patientenbelegung 
Station im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe (ja/nein) 
Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PPBV 
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV 
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV 
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte
(Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Leitende Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 5 PPBV 
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV 
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV 
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte
(Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV 
durchschnittlich eingesetzte Hebammen (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV 
durchschnittlich eingesetzte Pflegehilfskräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV 
durchschnittlich eingesetzte Auszubildende (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV 
Anmerkung 

Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Erwachsene: Zuordnung zu den Leistungsstufen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 16 - 21)
Erläuternde Hinweise: Diese Anlage kommt für die Tagschicht (6 bis 22 Uhr) zur Anwendung.
Allgemeine Pflege
Zuordnungsmerkmale
 
    Leistungs-
    stufen
Leistungs-    
bereiche    
A1
Grundleistungen
A2
Erweiterte Leistungen
A3
Besondere Leistungen
A4
Hochaufwendige Leistungen
KörperpflegeAlle Patienten, die nicht A2, A3 oder A4 zugeordnet werden.
Hilfe bei überwiegend selbständiger
Körperpflege
Patient bedarf der Unterstützung, um
dann selbständig die Körperpflege durchführen zu können:
Körperpflegemittel vor-/nachbereiten
Hilfe bei Teilkörperwäsche
Übernahme wesentlicher Teile
der Körperpflege (z. B. Haar-/Nagelpflege, Rasur, eincremen)
Überwiegende oder vollständige
Übernahme der Körperpflege
Patient kann keine oder nur wenige
Handgriffe selbst durchführen
Patient wird zur selbständigen
Körperpflege trainiert:
Ganzkörperwäsche/Baden/Duschen durchführen
Zur Körperpflege anleiten/
überwachen
Ständige Anwesenheit einer Pflege-
person notwendig
ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor und vollständige Übernahme (vÜ) oder Anleitung (a) zur Körperpflege durch die Pflege und in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten:
Ganzkörperwaschung (GKW) in vÜ, a
1 x tägl. und 4 x tägl. Teilkörperwaschung des Oberkörpers oder des Unterkörpers in vÜ, a durchführen
GKW in vÜ, a 2 x tägl. durchführen
GKW in vÜ mit zwei Pflegepersonen
durchführen (pflegefachlich begründet)
Therapeutische Ganzkörperwaschung/-pflege nach folgenden Konzepten durchführen:
Bobath-Konzept
NDT-Konzept
MRT (Motor Relearning Programme)
Basalstimulierend belebende GKW
Basalstimulierend beruhigende GKW
Sonstige basalstimulierende GKW
Andere einrichtungsspezifische
Konzepte
Ernährung 
Nahrungsaufbereitung/Sondennahrung
Patient ist in der Lage, nach individueller Vorbereitung der Mahlzeit, diese einzunehmen:
Mahlzeiten mundgerecht zubereiten (z. B. zerkleinern, Schnitten schmieren)
Getränke mit Trinkhilfe bereitstellen
Verabreichung von Sondennahrung (Schwerkraft oder mit Ernährungspumpe)
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme/
Sondennahrung
Patienten sind ohne Hilfestellung
während der Mahlzeiten nicht in der Lage, diese einzunehmen:
Nahrung und Getränke verabreichen
Trink- und Esstraining (weniger als
4 x tgl.)
Verabreichung der Sondennahrung
(Bolusapplikation, weniger als 7 x tgl.)
Ständige Anwesenheit einer Pflege-
person ist notwendig
Volle Übernahme der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsverabreichung
Ess- und Trinktraining (mind. 4 x tgl.)
Bolusapplikation von Sondennahrung und/oder Flüssigkeit (mind. 7 x tgl.)
Ausscheidung 
Unterstützung zur kontrollierten
Blasen-/Darmentleerung
Patient kann Ausscheidung kontrol-
lieren, aber nicht ohne Hilfe verrichten:
Ausscheidungsunterstützung mit
z. B. Toilettenstuhl, Steckbecken, Urinflasche
Begleitung zur Toilette
Entleeren, Wechseln von Katheter-
oder Stomabeutel
Versorgung bei mehrmaligem
Erbrechen (Patient/Umgebung)
Aufwendiges Versorgen bei starkem
Schwitzen (z. B. Wäschewechsel)
Überwiegende oder vollständige Übernahme der Maßnahmen im Kontext der Ausscheidung durch die Pflegeperson, d. h. Erforderlichkeit mindestens einer der folgenden Maßnahmen:
Wechsel von Inkontinenzmaterialien in vÜ, a mind. 3 x tägl. durchführen
Ausscheidungsunterstützung auf der Toilette in vÜ, a mind. 3 x tägl.
Zur selbständigen Stomaversorgung
anleiten
Digitale Ausräumung des Enddarms
durchführen
Reinigungseinlauf durchführen
Mind. 3 tägl. Intimbereich nach Stuhlausscheidung in vÜ reinigen bei Durchfall bzw. Stuhlinkontinenz
Kleiderwechsel oder Wäschewechsel
im Kontext von starkem Schwitzen durchführen mind. 3 x tägl.
ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor und vÜ der Maßnahmen im Kontext der Ausscheidung durch die Pflege in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten:
Miktion/Defäkation im Bett mind.
4 x tägl. mit Steckbecken/Urinflasche/Inkontinenzhose in vÜ, a
Miktion/Defäkation im Bett, auf dem
Toilettenstuhl oder auf der Toilette mit zwei Pflegepersonen (pflegefachlich begründet)
Kontinenztraining durchführen; Maß-
nahmen sind abhängig von der Pflegediagnose, geeignete evidenzbasierte Handlungskonzepte zur Kontinenzförderung sind entsprechend der Kontinenz-Form umzusetzen (z. B. Beratungsgespräch zur Kontinenzförderung und -versorgung durchführen bei allen Inkontinenzformen und eine geeignete Pflegehandlung zur Kontinenzförderung wie z. B. intermittierender Selbst-/Fremdkatheterismus bei
      Reflexurininkontinenz; Toilettentraining nach festgelegten Intervallen bei funktionaler Inkontinenz, Blasentraining z. B. bei Dranginkontinenz)
Mobilisation und Positionswechsel 
Einfacher Positionswechsel und Mobilisation
Patient benötigt Hilfe/Unterstützung bei Mobilisation/Positionswechsel
Patient ist überwiegend in der Lage, sich im Bett zu drehen, benötigt Unterstützung beim Aufstehen
Überwiegende oder vollständige Übernahme des Positionswechsels, bzw. Mobilisation durch die Pflegeperson,
d.h. es ist insgesamt 6 x tägl. eine der nachfolgenden Maßnahmen zu planen:
Positionswechsel im Bett/Rollstuhl
durchführen
Mobilisierungsmaßnahmen wie
Standtraining, Gehtraining in vÜ, a
Transfer z. B. vom Bett zum
Stuhl/Rollstuhl/an den Tisch mind. vÜ, a unterstützen
Patient ist immobil
Patient ist überwiegend nicht in der
Lage, sich im Bett zu drehen/aufzustehen
ICD-U50.4-; U50.5 oder U51.2 liegt vor und vÜ der Maßnahmen im Kontext des Positionswechsels der Mobilisation durch die Pflege in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten:
Positionswechsel mind. 8 x tägl.
in vÜ, a durchführen
Therapeutischer Positionswechsel oder Transfer oder Mobilisation nach folgenden Konzepten mind. 6 x tägl.:
Bobath-Konzept
NDT-Konzept
MRT (Motor Relearning Programme)
Kinästhetik
Andere, einrichtungsspezifische
Konzepte
Mind. 4 x tägl. Spastik lösen und
normale Bewegungsabläufe durch Fazilitation, Inhibition mind. 2 x tägl. anbahnen
Kreislaufstabilisierende Maßnahmen mind. 6 x tägl. z. B. Muskelpumpe vor der Mobilisation einsetzen
Positionswechsel oder Transfer oder Mobilisation (insgesamt mind. 6 x tägl.) in vÜ mit zwei Pflegepersonen durchführen (pflegefachlich begründet)
Suchen oder Rückbegleiten des
Patienten auf Station/in das Zimmer mind. 4 x tägl.
 
Spezielle Pflege
Zuordnungsmerkmale
 
    Leistungs-
    stufen
Leistungs-    
bereiche    
S1
Grundleistungen
S2
Erweiterte Leistungen
S3
Besondere Leistungen
S4
Hochaufwendige Leistungen
Leistungen im Zusammenhang mit
Operationen
Invasiven Maßnahmen
Akuten Krankheitsphasen
Alle Patienten, die nicht S2, S3 oder S4 zugeordnet werden.
Beobachten des Patienten und Kon-
trolle von mindestens 2 Parametern1
4 – 6 x in 8 Std., wobei eine gleichmäßige Verteilung nicht nötig ist (es können auch z. B. 8 Werte in einer Std, erhoben werden). Die Parameter können zusammengezählt werden, aber es müssen mind. 2 Parameter sein und mind. 8 Messungen/Beobachtungen in 8 Std.
Beispiele:
1 x Gewicht, 7 x Puls
3 x BZ, 1 x ZVD, 2 x Temp.,
2 x Puls
Beobachten des Patienten und Kon-
trolle von mindestens 3 Parametern1 über 12 Std., wobei eine gleichmäßige Verteilung nicht nötig ist (es können auch z. B. 18 Werte, in einer Std. erhoben werden). Die Parameter können zusammengezählt werden, aber es müssen mind. 3 Parameter sein und mind. 6 Messungen/Beobachtungen in 12 Std.
Beispiele:
3 x BZ, 1 x ZVD, 2 x Temp.,
6 x RR,
6 x Puls
Es muss in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutreffen.
  Hinweis zu 1:
Parameter können kombiniert zusammengezählt werden:
Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Temperatur, Atemfrequenz, O²-Sättigung)
Schmerz
Gewicht
Umfangsmessungen (Bauch, Extremitäten)
Ausscheidung (Urin, Stuhl, Erbrechen, Wundsekret, bzgl. Menge, Aussehen,
Bilanz)
Blutzucker
DMS: Durchblutung, Motorik, Neurologische Überwachung (Pupillen, Reflexe,
Bewusstsein)
Bewegungsprotokoll
 
  
Aufwendiges Versorgen von Zu-/Ableitungs-/Absaugsystemen bedingt durch den Patientenzustand, Lage, System und Häufigkeit:
Thoraxdrainage
Spülkatheter
Endotracheales Absaugen mehr als
4 x tgl.
 
  
Liquorableitung
Absaugen (mehr als 3 x tgl.)
Legen von Magensonde, Blasen-
katheter (ED/DK)
ZVK, Hickmann-Katheter, Shaldon-
Katheter
Wechsel des Behältnisses oder
Ziehen von mind. zwei Drainagen
VAC-Pumpe
Trachealkanüle
Einlauf (aufwendiges Ablaufsystem)
  
Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung 
Kontinuierliche oder mehrfach wiederholte Infusionen/Transfusionen:
1 000 ml Infusionslösung während
des Tagdienstes
Verabreichung von mind. 2 Kurz-
Infusionen
Intravenöse Verabreichung von
Zytostatika, wenn nicht fortlaufend beobachtet werden muss (trifft zu bei weniger aggressiven Zytostatika mit Verabreichungsdauer unter 2 Std. einschl. Nachbeobachtung)
Gaben von Transfusionen, Blut-
ersatzprodukten
Inhalation/Atemhilfe geben mind.
3 x tgl.
Kontinuierliche oder mehrfach wiederholte Infusionen/Transfusionen:
Verabreichung von mind. 5 Kurz-
Infusionen
Gaben von mind. 3 Transfusionen,
Blutersatzprodukten
Fortlaufende Beobachtung und
Betreuung bei schwerwiegenden
Arzneimittelwirkungen
Arzneimittelgaben, die über einen
Zeitraum von mehreren Stunden (mind. 2) einer Beobachtung/Betreuung bedürfen
Hinweis: Eine Einstufung erfolgt
aufgrund einer schwerwiegenden
Medikamentenwirkung, nicht aufgrund des Medikamentes selbst:
Intravenöse Verabreichung von
Zytostatika, wenn die Verabreichung einschl. Nachbeobachtung den Zeitraum von 2 Std. überschreitet und in dieser Zeit eine engmaschige Beobachtung stattfinden muss
 
   
Intravenöse Insulingabe bei Blut-
zuckerkrisen
Verabreichung hochwirksamer Medikamente bei Herz-Kreislauf-Krisen
 
Leistungen im Zusammenhang mit Wund- und Hautbehandlung 
Aufwendiger Verbandwechsel² (VW)
Behandlung großflächiger³ oder tiefer4 Wunden oder großer Hautareale5
Einfacher Verbandswechsel mind.
2 x tgl.
Aufwendiger VW² mehrmals tgl.
(mind. 2 x)
Behandlung großflächiger³ oder tiefer4 Wunden oder großer Hautareale5 mehrmals tgl. (mind. 2 x)
Einfacher VW mind. 3 x tgl.
 
  Hinweis zu ² Aufwendiger VW:
Technisch schwieriger VW
Unruhiger oder wenig kooperativer Patient
Zwei Pflegekräfte erforderlich
Steriler VW, bei dem zusätzlich ein Medikament auf Anordnung appliziert wird
(Auflagen, Salbe, Gaze, Spülen, Baden)
z. B. septischer VW mit Wundreinigung, Verbände in Verbindung mit Spülungen/Drainagen, Gipsverband mit darunter liegenden Wunden

Hinweis zu ³ großflächige Wunden:
Mind. 4 cm² große Wunde, z. B. Dekubitus, Verbrennung, Ulzerationen
Großflächige Hauterkrankungen, die eine Hautbehandlung erfordern inkl. medi-
zinische Bäder

Hinweis zu 4 tiefe Wunden:
Mit freiliegenden Gewebestrukturen, Muskeln, Sehnen, Knochen

Hinweis zu 5 große Hautareale:
Komplette Extremität
Erhebliche Teile der vorderen oder hinteren Körperseite
 

Anlage 3 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der allgemeinen Pflege

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 22 - 42)
I. Leistungsbereich Körperpflege: Leistungen im Zusammenhang mit der Körperpflege inkl. Anleiten, Helfen, Motivieren zur Selbständigkeit und Vor- und Nachbereiten inkl. intermittierende Förderung der Selbstpflegekompetenz durch integrierte Anleitung von Patient oder Bezugsperson
AltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/Maßnahme
FKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte LeistungenGanzkörperwäsche inkl. Bekleidungswechsel im Bett oder auf dem Wickeltisch
 KA3Besondere Leistungen
Baden/waschen inkl. Bekleidungswechsel unter erschwerten Bedingungen, z. B.: im
Inkubator oder im Wärmebett mit Abdeckung oder Wärmelampe oder mit laufender Infusion, Katheter, Drainage, Stoma, Prothese, Schiene, Gips, Extension, Wundverband oder kontinuierlichem O²-Bedarf* oder kontinuierlicher Phototherapie inkl.
Aufwendiges Reinigungsbad, z. B. Elternanleitung erstes Säuglingsbad, therapeutisches
Bad oder
Stimulation bei großer Abwehrhaltung oder
Körperpflege durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe bei Umkehr-/
Schutzisolation oder
aseptische Bedingungen (nicht bei Isolation) oder
bei Mehrfachbehinderung
*
kontinuierlicher O²-Bedarf (z. B. O²-Brille) um die O²-Sättigung über 92 % zu halten
 KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige Körperpflege durch die Pflegefachkraft (PFK)
bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (s. Beispielliste) oder
bei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation und/oder Herz- Kreislaufsituation bei
Anstrengung und/oder
komplette Anleitung der Eltern/Bezugsperson
   Mindestens 1 x täglich therapeutische Körperpflege z. B.
GKW basalstimulierend, Körperwaschung belebend oder beruhigend
GKW unter kinästhetischen Gesichtspunkten (Infant Handling)
GKW nach anderen Therapiekonzepten
bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (s. Beispielliste) oder
bei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation und/oder Herz-Kreislaufsituation bei
Anstrengung
   Ganzkörperwaschung/-pflege mit 2 PFK pflegefachlich indiziert
bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (s. Beispielliste) oder
bei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation und/oder Herz-/Kreislaufsituation bei
Anstrengung
KKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte LeistungenBeaufsichtigen und ggf. unterstützende Maßnahmen und Mundpflege durch die PFK bei: Ganzkörperwäsche inkl. Bekleidungswechsel am Waschbecken/Dusche/Badewanne oder im Bett oder auf dem Wickeltisch
 KA3Besondere LeistungenBaden/waschen/duschen inkl. Bekleidungswechsel unter erschwerten Bedingungen, z. B.: mit laufender Infusion, Katheter, Drainage, Stoma, Prothese, Schiene, Gips, Extension, Wundverband und/oder kontinuierlichem O²-Bedarf*
inkl.
Aufwendiges Reinigungsbad z. B therapeutisches Bad und/oder
Stimulation/Überzeugungsarbeit bei großer Abwehrhaltung und/oder
Körperpflege durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe bei Umkehr-/
Schutzisolation und/oder
aseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)
bei Mehrfachbehinderung
*
kontinuierlicher O²-Bedarf (z. B. O²-Brille) um die O²-Sättigung über 92 % zu halten
 KA4Hochaufwendige Leistungen
Hochaufwendige Körperpflege durch die PFK
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) oder
bei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation oder Herz-/Kreislaufsituation bei
Anstrengung oder
bei massivem Abwehrverhalten/Widerständen oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung bei der Körperpflege
Anleitung zur selbständigen Körperpflege
   Mindestens 1 x täglich therapeutische Körperpflege, z. B.
GKW basalstimulierend, belebend und/oder beruhigend
GKW nach Bobath
GKW unter kinästhetischen Gesichtspunkten
   
andere neurologische oder rehabilitative Konzepte zur Ganzkörperpflege mit Faszilitation/
Inhibitation von normalen Bewegungsabläufen oder kompensatorischen Fähigkeiten,
Konzepte aus psychologischer Perspektive,
bei Erfüllung mindestens einer der folgenden Voraussetzungen:
bei fehlender Fähigkeit den Positionswechsel im Bett durchzuführen durch Vorliegen eines
Erschwernisfaktors (s. Beispielliste) oder
bei massivem Abwehrverhalten/Widerständen oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung
   Ganzkörperwaschung/-pflege mit 2 PFK pflegefachlich indiziert
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, durch Vorliegen eines
Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) oder
bei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation oder Herz-/Kreislaufsituation bei
Anstrengung oder
bei massivem Abwehrverhalten/Widerständen oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung
   Hochaufwendige Körperpflege und mindestens 2 körperbezogene Angebote zur Förderung der Wahrnehmung und des Wohlbefindens (z. B. Massage, Ausstreichen)
JKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte LeistungenBeaufsichtigen und ggf. unterstützende Maßnahmen durch die PFK bei:
Ganzkörperwäsche und Mundhygiene inkl. Bekleidungswechsel am Waschbecken oder im Bett oder
Teilwäsche/-baden/-duschen inkl. Bekleidungswechsel oder Haarpflege inkl. Haarwäsche durch die PFK
 KA3Besondere Leistungen
Ganzkörperwäsche im Bett inkl. Bekleidungswechsel oder
Baden/waschen/duschen inkl. Bekleidungswechsel unter erschwerten Bedingungen, z. B.: mit laufender Infusion, Katheter, Drainage, Stoma, Prothese, Schiene, Gips, Extension, Wundverband oder kontinuierlichem O²-Bedarf*
inkl.
Aufwendiges Reinigungsbad z. B. therapeutisches Bad oder
Überzeugungsarbeit bei großer Abwehrhaltung oder
   
bei Mehrfachbehinderung oder
Körperpflege durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe bei Umkehr-/
Schutzisolation oder
Sterilbedingungen (nicht bei Isolation)
*
kontinuierlicher O²-Bedarf (z. B. O²-Brille) um die O²-Sättigung über 92 % zu halten
 KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige Körperpflege oder Anleitung zur selbständigen Körperpflege bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen,
durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) oder
bei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation oder Herz-/Kreislaufsituation bei
Anstrengung oder
bei massivem Abwehrverhalten/Widerständen bei der Körperpflege oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung oder
bei fehlenden Kenntnissen über Ablauf der Körperpflege oder
bei Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztliche Anordnung) oder
bei hoher Selbstgefährdung (inkl. Anleitung/Unterstützung von Eltern/Bezugspersonen)
   Mindestens 1 x täglich therapeutische Körperpflege, z. B.
GKW basalstimulierend, belebend und/oder beruhigend,
GKW nach Bobath,
GKW unter kinästhetischen Gesichtspunkten,
andere neurologische oder rehabilitative Konzepte zur GKW mit Fazilitation/Inhibitation von
normalen Bewegungsabläufen oder kompensatorischen Fähigkeiten,
Konzepte aus psychologischer Perspektive
bei Erfüllung mindestens einer der folgenden Voraussetzungen:
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, durch Vorliegen eines
Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) oder
bei massivem Abwehrverhalten/Widerständen bei der Körperpflege oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung oder
bei fehlenden Kenntnissen über Ablauf der Körperpflege oder
bei Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztliche Anordnung) oder
Bewegungsverbot aufgrund hoher Selbstgefährdung
   Ganzkörperwaschung/-pflege mit 2 PFK pflegefachlich indiziert
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, durch Vorliegen eines
Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) oder
bei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation oder Herz-/Kreislaufsituation bei
Anstrengung oder
bei massivem Abwehrverhalten/Widerständen bei der Körperpflege oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung oder
bei fehlenden Kenntnissen über Ablauf der Körperpflege oder
bei Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztliche Anordnung) oder
Hohe Selbstgefährdung
Beispielliste (nicht abschließend) für Erschwernisfaktoren bei der Körperpflege:
Altersgruppen F, K und J:
– mindestens drei Zu- und/oder Ableitungen (inkl. Beatmung)
– Tracheostoma
– Spastik, Kontrakturen, Parese, Plegie
– Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztl. Anordnung)
– Schmerzempfindlichkeit/Schmerzen trotz Schmerzmanagement
– nicht altersgerechte Orientierung/Wahrnehmung
Nur Altersgruppe F:
– Erforderlichkeit einer speziellen medizinisch-therapeutischen Lagerung (z. B. Gipsschale, Stützkorsett, 20-30°-Hochschräglagerung, Extensionsbehandlung)
– medizinische Gründe für Bewegungsverbot/-einschränkung (z. B. Wirbelsäuleninstabilität), nach Operation (z. B. Sternum-Eröffnung, Klavikula-Fraktur, Schulterdystokie, Hypospadie-OP)
– hohes Dekubitusrisiko gemäß Assessmentergebnis
– Hautveränderungen (Ekzem, Hautinfektion (Staphylodermie))
– Vorhandensein eines Anus praeter
– motorische Unruhezustände z. B. nach langer Sedierung, Hyperexzitabilität bei Drogenentzug
Nur Altersgruppen K und J:
– extreme Adipositas (Perzentil größer 99,5)
– krankheitsbedingte Risiken (z. B. Wirbelsäuleninstabilität, Schienung bei beidseitiger Verletzung der Extremitäten, Halo-Fixateur, Extensionsbehandlung, Belastungsintoleranz)
– fehlende Kraft zur Eigenbewegung
II. Leistungsbereich Ernährung: Leistungen im Zusammenhang mit der Ernährung inkl. Vor- und Nacharbeiten, Anleiten, Helfen, Motivieren zur Selbständigkeit
AltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/Maßnahme
FKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte Leistungen
Nahrungsverabreichung bis zu 8 x täglich inkl. Mundpflege oder
Nahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfung bis zu 8 x täglich inkl. Mundpflege oder
Hilfen beim Stillen
 KA3Besondere Leistungen
Nahrungsverabreichung mehr als 8 x täglich inkl. Mundpflege oder
Nahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfung mehr als 8 x täglich inkl. Mundpflege oder
Teilnahrungsverabreichung per Sonde (unabhängig von der Häufigkeit der Mahlzeiten) inkl.
Mundpflege oder
Umstellen auf erste Breimahlzeit oder
umfassende Stillanleitung oder
Nahrungsverabreichung bei Verletzung/Fehlbildung in Mund/Speiseröhre oder
Nahrungsverabreichung bei einer speziellen Diät (z. B. PKU, Diabetes mellitus, Zöliakie)
inkl.
Trinkversuche oder
orale Stimulation oder
Nahrungsverabreichung durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe bei
Umkehr-/Schutzisolation oder
aseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)
 KA4Hochaufwendige Leistungen
Hochaufwendige fraktionierte Applikation von Nahrung/Sondennahrung mindestens
8 x täglich bei Vorliegen einer Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme oder bei Vorliegen einer Fehl-/Mangelernährung den Fähigkeiten des Früh-/
Neugeborenen/Säuglings entsprechend angeboten und zu den Verabreichungszeiträumen
Stimulation zur Nahrungsaufnahme oder
Verabreichung von Nahrung muss immer begleitet/beaufsichtigt werden, verbunden mit der
Notwendigkeit der Applikation von Restnahrung via Sonde
   Hochaufwendige orale/basale Stimulation vorbereitend auf die Nahrungsverabreichung oder zur Förderung des Schluckreflexes oder zur Förderung des Mundmotorik vor/bei jeder Mahlzeit/Stillversuch (mind. 6 x tägl.) bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder einer massiv erschwerten Stillsituation oder bei Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme mit anschließender Nahrungsverabreichung inkl. Anleitung der Mutter/Bezugsperson
   Hochaufwendige Durchführung von Trink- und Esstraining oder Anleitung der Eltern/Bezugsperson nach individuell aufgestellter Maßnahmenplanung bei mindestens 6 Mahlzeiten tägl. bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder einer massiv erschwerten Stillsituation oder bei Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme
   Nahrungsverabreichung/Anleitung mit kontinuierlicher Überwachung von mindestens 2 Vitalparametern und des Erschöpfungszustandes des Patienten beim Stillen/bei Nahrungsaufnahme durch ständige Anwesenheit einer PFK während jeder Nahrungsaufnahme (mindestens 6 x tägl.)
bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme (z. B. bei Lippen-Kiefer- Gaumespalte oder Belastungsintoleranz) oder einer massiv erschwerten Stillsituation oder bei Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme
KKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht A2, A3 oder A4 zugeordnet werden können
 KA2Erweiterte Leistungen
Nahrungsverabreichung oder Beaufsichtigung bis zu 6 x täglich inkl. Mundpflege oder
Nahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfung bis zu 6x täglich inkl. Mundpflege und ggf. unterstützende Maßnahmen
 KA3Besondere Leistungen
Nahrungsverabreichung mehr als 6 x täglich inkl. Mundpflege oder
(Teil-)Nahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfung mehr als 6 x täglich inkl.
Mundpflege oder
Nahrungsverabreichung bei Verletzung/Fehlbildung in Mund/Speiseröhre oder
Nahrungsverabreichung bei Kleinkindern mit Ess- bzw. Schluckschwierigkeiten oder
Nahrungsverabreichung bzw. Anleitung und Überwachung bei einer speziellen Diät
(z. B. PKU, Diabetes mellitus, Zöliakie)
   
inkl.
orale Stimulation oder
Nahrungsverabreichung durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe bei
Umkehr-/Schutzisolation oder
aseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)
 KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige fraktionierte Applikation von Nahrung/Sondennahrung mindestens 8 x täglich in altersgerechter Form bzw. den Fähigkeiten des Kleinkindes entsprechend angeboten bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerung oder bei Vorliegen einer Fehl-/Mangelernährung und zu den Verabreichungszeiträumen Stimulation zur Nahrungsaufnahme oder Verabreichung von Nahrung immer begleiten/beaufsichtigen, verbunden mit der Notwendigkeit der Applikation von Restnahrung via Sonde
   Hochaufwendige orale/basale Stimulation vorbereitend auf die Nahrungsverabreichung oder zur Förderung des Schluckreflexes oder zur Förderung der Mundmotorik vor jeder Mahlzeit (3H und mindestens 3Z) mit anschließender Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder bei Vorliegen einer Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme
   Hochaufwendiges Trink- und Esstraining nach individuell aufgestellter Maßnahmenplanung bei mindestens 4 Mahlzeiten täglich bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerung oder bei einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder bei Vorliegen von Kau-/Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme.
Maßnahmen können z. B. sein:
Anleitung zum Schlucken/Schlucktechniken
Einüben kompensatorischer Maßnahmen
Unterstützung bei der Kopf-/Kiefer-/Lippenkontrolle
Einüben von physiologischen Bewegungsabläufen bei der Nahrungsaufnahme durch z. B.
passives Führen der Hand bei der Nahrungsaufnahme
faszilitieren/inhibieren von Bewegungsabläufen/des Schluckaktes
Einüben von Essritualen
   Nahrungsverabreichung/Anleitung mit der Besonderheit des Zuredens und Anleitens des Patienten bei der versuchten selbständigen Nahrungsaufnahme, bei der Willensbildung zum Erhalten einer speziellen Diät oder beim Überwinden einer Nahrungsverweigerung bei jeder Mahlzeit und Flüssigkeitsverabreichung oder Begleitung der Bezugsperson bei der Umstellung auf orale Kost in Verbindung mit dem Durchsetzen der oralen Nahrungsaufnahme (3H und mindestens 3Z) bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerung oder bei einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder bei Vorliegen einer Fehl-/Mangelernährung
JKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte LeistungenNahrungsverabreichung oder Beaufsichtigung bis zu 6 x täglich inkl. Mundpflege oder Nahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfung bis zu 6 x täglich inkl. Mundpflege und ggf. unterstützende Maßnahmen
 KA3Besondere Leistungen
Teilnahrungsverabreichungper Sonde (unabhängig von der Häufigkeit der Mahlzeiten)
inkl. Mundpflege oder
Nahrungsverabreichung bei Verletzung/Fehlbildung in Mund/Speiseröhre oder
Nahrungsverabreichung bei Kindern mit Ess- bzw. Schluckschwierigkeiten oder
Nahrungsverabreichung bzw. Anleitung und Überwachung bei einer speziellen Diät
(z. B. Diabetes mellitus, Zöliakie)
inkl.
orale Stimulation oder
Nahrungsverabreichung durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe bei
Umkehr-/Schutzisolation oder
aseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)
 KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige fraktionierte Applikation von Nahrung/Sondennahrung mindestens 5 x täglich in altersgerechter Form bzw. den Fähigkeiten des Kindes/Jugendlichen entsprechend angeboten bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerung oder vorliegender Fehl-/Mangelernährung und zu den Verabreichungszeiträumen Stimulation zur Nahrungsaufnahme
   Verabreichung von Nahrung immer begleiten/beaufsichtigen, verbunden mit der Notwendigkeit der Applikation von Restnahrung via Sonde
   Hochaufwendige orale/basale Stimulation vorbereitend auf die Nahrungsverabreichung oder zur Förderung des Schluckreflexes oder zur Förderung der Mundmotorik oder Einüben von Kompensationstechniken vor/bei jeder Mahlzeit (3H und mindestens 2Z) mit anschließender Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder bei Vorliegen einer Kau-/Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme
   Hochaufwendiges Trink- und Esstraining nach individuell aufgestellter Maßnahmenplanung bei jeder Mahlzeit (3H und mindestens 2Z)
bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerung oder
bei einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder
bei Vorliegen einer Kau-/Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme
Maßnahmen können sein:
Anleitung zum Schlucken/Schlucktechniken,
Einüben kompensatorischer Maßnahmen,
Unterstützung bei der Kopf-/Kiefer-/Lippenkontrolle,
Einüben von physiologischen Bewegungsabläufen bei der Nahrungsaufnahme durch z. B.
passives Führen der Hand bei der Nahrungsaufnahme,
   
faszilitieren/inhibieren von Bewegungsabläufen/des Schluckaktes,
Einüben von Essritualen
   Hochaufwendige Nahrungsverabreichung/Anleitung mit der Besonderheit des Zuredens und Anleitens des Patienten
bei der versuchten selbständigen Nahrungsaufnahme,
bei der Willensbildung zum Erhalten einer speziellen Diät oder
beim Überwinden einer Nahrungsverweigerung bei jeder Mahlzeit und Flüssigkeitsverabreichung oder bei Essstörung die Überwachung der Nahrungsaufnahme zur Vermeidung von unkontrolliertem Trinken (3H und mindestens 2Z) bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerung oder einer passiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder bei einer vorliegenden Fehl-/Mangelernährung
III. Leistungsbereich Ausscheidung: Leistungen im Zusammenhang mit Ausscheidungen inkl. Vor- und Nachbereiten, Anleiten, Helfen, Motivieren zur Selbständigkeit
AltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmale/Maßnahme
FKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte LeistungenWickeln 5 x bis 8 x täglich
 KA3Besondere LeistungenWickeln mehr als 8 x täglich oder eines der folgenden Merkmale:
Versorgen bei z. B. Durchfall, Erbrechen, Schwitzen, Blutungen inkl. Teil- oder Ganzbeziehen des Bettes, Teil- oder Ganzwäsche/-baden des Kindes, Bekleidungswechsel
Ausscheidungsunterstützung durch die Pflegeperson und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe bei Umkehr-/Schutzisolation
aseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)
 KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige Übernahme der Ausscheidungsunterstützung
bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) oder
bei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation oder Herz-Kreislaufsituation bei Anstrengung oder
bei ausgeprägter Obstipation oder andere Gründe, die einen Einlauf oder rektales Ausräumen erfordern und einer der zusätzlichen Aspekte:
1 x tägl. digitales rektales Ausräumen/Reinigungseinlauf
Ausscheidungsunterstützung bei voller Übernahme mindestens 9 x tägl.
Übernahme der Ausscheidungsunterstützung durch intermittierende Katheterisierung oder
Entero-/Urostoma-Versorgung mind. 5 x tägl.
   
volle Übernahme der Ausscheidungsunterstützungen mit 2 PFK mind. 3 x tägl.
Bauch-/Kolonmassage mind. 30 Minuten tägl.
KKA1Grundleistungen
Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte Leistungen
Wickeln bis zu 6 x täglich oder
Beaufsichtigen mit ggf. unterstützenden Maßnahmen oder
Blasen- und/oder Darmmassage
 KA3Besondere LeistungenWickeln mehr als 6 x täglich oder:
Versorgen bei z. B. Erbrechen, Schwitzen und Blutungen inkl. Teil- oder Ganzbeziehen des
Bettes, Teil- oder Ganzwäsche/-baden des Kindes, Bekleidungswechsel oder
Blasen- und/oder Darmtraining oder Versorgen bei unkontrollierter Blasen- und Darmentleerung oder
Ausscheidungsunterstützung durch die Pflegeperson und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe bei Umkehr-/Schutzisolation oder
aseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)
 KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige Ausscheidungsunterstützung mit Transfer auf die Toilette mindestens 4 x täglich durch fehlende Fähigkeiten bei der Ausscheidung durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)
   Wäschewechsel (Kleidung und Bettwäsche) und Teilkörperwaschungen mindestens 3 x täglich
bei inadäquatem Umgang mit Ausscheidungen oder
bei fehlender Selbständigkeit beim Erbrechen oder
bei veränderter Miktions-/Defäkationsfrequenz und fehlender Selbständigkeit bei der Miktion/
Defäkation
   Hochaufwendige Übernahme der Ausscheidungsunterstützung (Steckbecken, Toilettenstuhl,
AP-Versorgung, Transfer zur Toilette, Wickeln)
durch fehlende Fähigkeiten bei der Ausscheidung durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) oder
bei veränderter Miktions-/Defäkationsfrequenz und fehlender Selbständigkeit bei der Miktion/
Defäkation oder
ausgeprägte Obstipation oder andere Gründe, die einen tägl. Einlauf/rektales Ausräumen
erfordern und einer der zusätzlichen Aspekte:
1 x täglich digitales rektales Ausräumen oder 1 x täglich Reinigungseinlauf
Ausscheidungsunterstützung bei voller Übernahme mindestens 6 x tägl.
hochaufwendige Übernahme der Ausscheidungsunterstützung mit 2 PFK
JKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte LeistungenBeaufsichtigen mit ggf. unterstützende Maßnahmen (z. B. Wickeln oder Urinflasche halten, Blasen und/oder Darmmassage)
   zur Toilette bringen/Bettpfanne
 KA3Besondere LeistungenVersorgen bei z. B. Erbrechen, Schwitzen und Blutungen mit Teil- oder Ganzbeziehen des Bettes, Teil- oder Ganzwäsche/-baden des Jugendlichen, Bekleidungswechsel inkl.:
Versorgen bei unkontrollierter Blasen- und Darmentleerung oder Blasen- oder Darmtraining oder
Ausscheidungsunterstützung durch die Pflegeperson und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe bei Umkehr-/Schutzisolation oder
aseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)
 KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige Ausscheidungsunterstützung mit Transfer auf die Toilette mindestens 4 x täglich durch fehlende Fähigkeiten bei der Ausscheidung durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)
   Wäschewechsel (Kleidung und Bettwäsche) und Teilkörperwaschungenmindestens 2 x täglich
bei inadäquatem Umgang mit Ausscheidungen oder
bei fehlender Selbständigkeit beim Erbrechen oder Schwitzen oder
bei veränderter Miktions-/Defäkationsfrequenz und fehlender Selbständigkeit bei der
Miktion/Defäkation
   Hochaufwendige Übernahme der Ausscheidungsunterstützung (Steckbecken, Toilettenstuhl, Transfer zur Toilette, Wickeln, AP-Versorgung)
durch fehlende Fähigkeiten bei der Ausscheidung durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors
(siehe Beispielliste) oder
veränderte Miktions-/Defäkationsfrequenz und fehlende Selbständigkeit bei der Miktion/
Defäkation ausgeprägte Obstipation oder
andere Gründe, die einen tägl. Einlauf/rektales Ausräumen oder spezielles Darmmanagement erfordern und einer der zusätzlichen Aspekte:
1 x tägl. digitales rektales Ausräumen oder 1 x tägl. Reinigungseinlauf
Ausscheidungsunterstützung bei voller Übernahme mind. 5 x täglich
Übernahme des Darmmanagement durch intermittierendes digitales Ausräumen
volle Übernahme der Ausscheidungsunterstützungen mit 2 PFK
   Ausscheidungstraining mit Anleitung/Überwachung und mit Transfer auf die Toilette mindestens
4 x tägl. bei inadäquatem Umgang mit Ausscheidungen
Beispielliste (nicht abschließend) für Erschwernisfaktoren bei der Ausscheidung:
Altersgruppen F, K und J:
– mindestens drei Zu- oder Ableitungen (inkl. Beatmung)
– Tracheostoma
– Spastik, Kontrakturen, Parese, Plegie
– Schmerzempfindlichkeit/Schmerzen trotz Schmerzmanagement
– nicht altersgerechte Orientierung/Wahrnehmung
– Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztl. Anordnung)
Nur Altersgruppe F:
– medizinische Gründe für Bewegungsverbot/-einschränkung (z. B. Wirbelsäuleninstabilität), nach Operation (z. B. Sternum-Eröffnung, Klavikula-Fraktur, Schulterdystokie, Hypospadie-OP)
– Erforderlichkeit einer speziellen medizinisch-therapeutischen Lagerung (z. B. Gipsschale, Stützkorsett, 20–30°-Hochschräglagerung, Extensionsbehandlung)
– hohes Dekubitusrisiko gemäß Assessmentergebnis
– Hautveränderungen (Ekzem, Hautinfektion (Staphylodermie))
– Vorhandensein eines Anus praeter
– motorische Unruhezustände z. B. nach langer Sedierung, Hyperexzitabilität bei Drogenentzug
Nur Altersgruppen K und J:
– extreme Adipositas (Perzentil größer 99,5)
– krankheitsbedingte Risiken (z. B. Wirbelsäuleninstabilität, Schienung bei beidseitiger Verletzung der Extremitäten, Halo-Fixateur, Extensionsbehandlung, Belastungsintoleranz) Gehbeeinträchtigung, doppelseitige Extremitätenverletzung
– fehlende Kraft zur Eigenbewegung
IV. Leistungsbereich Bewegen und Lagern: Leistungen im Zusammenhang mit Bewegen und Lagern, inkl. Vor- und Nachbereiten, Anleiten, Helfen, Motivieren zur Selbständigkeit
AltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/Maßnahme
FKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte Leistungen
Positionsunterstützung/-wechsel mit Hilfsmitteln, z. B.: U-Kissen, Lagerungskeil, Rolle oder
Prophylaktischer Maßnahmen, z. B.: Pneumonieprophylaxe, Dekubitusprrophylage, oder –
Mobilisation, z. B.: Laufübung* , Durchbewegen
*
altersabhängig, z. B.: einzelne Schritte, Bewegungsablauf
 KA3Besondere Leistungen
Mobilisation und/oder Positionsunterstützung/-wechsel im Inkubator oder
Spezielle Positionsunterstützungen, z. B.: Dreistufenlagerung, Drainagelagerung, Positionsunterstützung bei Extension oder
Aufwendige Maßnahmen zur Spannungsregulierung, z. B. Aufbau oder Abbau von Muskel-
tonus oder
Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, z. B. Schiene(n), Korsett
 KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige Re-Positionierung in eine medizinisch-therapeutisch erforderliche Lagerung
(z. B. Extension) mindestens 10 x tägl. bedingt durch fehlende Fähigkeit, sich altersgerecht zu bewegen, durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)
   Hochaufwendiger Lagerungswechsel (bzw. Mikrolagerung) mindestens 10 x täglich bedingt durch fehlende Fähigkeit sich altersgerecht zu bewegen durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)
   Bewegungstraining nach verschiedenen therapeutischen Konzepten mit individuell aufgestellter Maßnahmenplanung bei krankheitsbedingten Bewegungseinschränkungen/-verbot
KKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte Leistungen
Positionsunterstützung mit Lagerungshilfen oder
Prophylaktische Maßnahmen, z. B.: Pneumonieprophylaxe, Dekubitusprrophylage oder
Mobilisation, z. B. Positionsunterstützung, Laufübung* , Durchbewegen
*
altersabhängig, z. B.: einzelne Schritte, Bewegungsablauf
 KA3Besondere Leistungen
Spezielle Positionsunterstützungen, z. B.: Dreistufenlagerung, Drainagelagerung, Positionsunterstützung bei Extension oder
Aufwendige Maßnahmen zur Spannungsregulierung, z. B. Aufbau oder Abbau von Muskeltonus oder
Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln z. B. Schiene(n), Korsett oder
Lauftraining*
*
altersabhängig, z. B.: Festigung der Muskulatur, viele Schritte, Automatisierung
 KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendiger Lagerungswechsel (bzw. Mikrolagerung) mindestens 10 x täglich
bei massivem Abwehrverhalten/Widerständen oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung oder
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen
Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste)
   Mindestens 8 x tägl. hochaufwendiger Lagerungs-/Positionswechsel oder Mobilisation
bei massivem Abwehrverhalten/Widerständen oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung oder
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen
Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste), davon mind. 4 x täglich mit 2 PFK
   Hochaufwendige Unterstützung bei der Mobilisation aus dem Bett
bei massivem Abwehrverhalten/Widerstände oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung oder
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen
Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste) oder
bei fehlender Fähigkeit, einen Transfer durchzuführen oder zu gehen, mit zusätzlichen erforder-
lichen Aktivitäten, z. B.: aufwendiges Anlegen von z. B. Stützkorsett/-hose, Kompressionsanzug vor/nach der Mobilisation
   mindestens 4 x täglich Spastik des Patienten lösen und mindestens 2 x täglich Anbahnung normaler Bewegungsabläufe durch Faszilitation, Inhibitation
   Hochaufwendige Mobilisation aus dem Bett bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste) oder fehlender Fähigkeit einen Transfer durchzuführen oder zu gehen und
kleinkindgerechtes Gehtraining unter Anwendung von Techniken, z. B. Faszilitation, Inhibition, Kinästhetik, oder
kleinkindgerechtes Gehtraining nach verschiedenen therapeutischen Konzepten (wie NDT, MRP, Bobath) oder
kleinkindgerechtes Gehtraining mit Gehhilfen wie Unterarmgehstützen, Gehwagen/Rollator
JKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden
 KA2Erweiterte Leistungen
Positionsunterstützung mit Lagerungshilfen oder
Prophylaktische Maßnahmen, z. B.: Pneumonieprophylaxe, Dekubitusprrophylage oder
Mobilisation, z. B. Positionsunterstützung, Laufübung* , Durchbewegen
*
altersabhängig, z. B.: einzelne Schritte, Bewegungsablauf
 KA3Besondere Leistungen
Spezielle Positionsunterstützungen, z. B.: Dreistufenlagerung, Drainagelagerung, Positions-
unterstützung bei Extension, oder
Aufwendige Maßnahmen zur Spannungsregulierung, z. B. Aufbau oder Abbau von Muskeltonus, oder
Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, z. B. Schiene(n), Korsett, oder
Lauftraining*  oder
Mobilisation und Transfer mit Hilfsmitteln, z. B. Patientenlift
*
altersabhängig, z. B.: Festigung der Muskulatur, viele Schritte, Automatisierung
 KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendiger Lagerungswechsel (bzw. Mikrolagerung) mindestens 10 x täglich
bei massivem Abwehrverhalten/Widerständen oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung oder
bei hoher Selbstgefährdung oder
bei Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztliche Anordnung) oder
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen
Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste)
   Mindestens 8 x tägl. hochaufwendiger Lagerungs-/Positionswechsel oder Mobilisation
bei massivem Abwehrverhalten/Widerständen oder
bei massiver Angst vor Berührung und Bewegung oder
bei hoher Selbstgefährdung oder
bei Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztliche Anordnung) oder
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen
Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste), davon mind. 4 x täglich mit 2 PFK
   Unterstützung bei der hochaufwendigen Mobilisation aus dem Bett mit zusätzlichen erforderlichen Aktivitäten
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen
Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste) oder
bei fehlender Fähigkeit einen Transfer durchzuführen oder zu gehen
mit zusätzlich erforderlichen Aktivitäten wie:
aufwendiges Anlegen von z. B. Stützkorsett/-hose vor/nach der Mobilisation oder
mindestens 4 x täglich Spastik des Patienten lösen und Anbahnung normaler Bewegungs-
abläufe durch Fazilitation, Inhibitation mindestens 2 x täglich
   Hochaufwendige Mobilisation aus dem Bett bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste) oder fehlende Fähigkeit einen Transfer durchzuführen oder zu gehen und
Gehtraining unter Anwendung von Techniken wie Faszilitation, Inhibition, Kinästhetik oder
Gehtraining nach verschiedenen therapeutischen Konzepten (wie NDT, MRP, Bobath) oder
Gehtraining mit Gehhilfen wie Unterarmgehstützen, Gehwagen/Rollator
   Hochaufwendiger Lagerungs-/Positionswechsel mindestens 7 x tägl. (keine Mikrolagerungen)
bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen
Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste) oder
bei fehlender Fähigkeit, einen Transfer durchzuführen oder zu gehen, und einem der folgenden Aspekte:
Mobilisation mindestens 2 x tägl. in den Roll-/Lehnstuhl
ausgiebige Kontrakturenprophylaxe an allen gefährdeten großen Gelenken mindestens
1 x tägl. und Thromboseprophylaxe durch Anlegen eines medizinischen Thrombose-
prophylaxestrumpfes oder Kompressionsverbandes
Beispielliste (nicht abschließend) für Erschwernisfaktoren bei Bewegen und Lagern:
Altersgruppen F, K und J:
– mindestens drei Zu- oder Ableitungen (inkl. Beatmung)
– Tracheostoma
– Spastik, Kontrakturen, Parese, Plegie
– hohes Dekubitusrisiko gemäß Assessmentergebnis
– Schmerzempfindlichkeit/Schmerzen trotz Schmerzmanagement
– nicht altersgerechte Orientierung/Wahrnehmung
Nur Altersgruppe F:
– medizinische Gründe für Bewegungsverbot/-einschränkung (z. B. Wirbelsäuleninstabilität), nach Operation (z. B. Sternum-Eröffnung, Klavikula-Fraktur, Schulterdystokie, Hypospadie-OP)
– Erforderlichkeit einer speziellen medizinisch-therapeutischen Lagerung (z. B. Gipsschale, Stützkorsett, 20-30°-Hochschräglagerung, Extensionsbehandlung)
– Hautveränderungen (Ekzem, Hautinfektion (Staphylodermie))
– Vorhandensein eines Anus praeter
– motorische Unruhezustände z. B. nach langer Sedierung, Hyperexzitabilität bei Drogenentzug
Nur Altersgruppen K und J:
– extreme Adipositas (Perzentil größer 99,5)
– krankheitsbedingte Risiken (z. B. Wirbelsäuleninstabilität, Schienung bei beidseitiger Verletzung der Extremitäten, Halo-Fixateur, Extensionsbehandlung, Belastungsintoleranz)
– Schwindelanfälle
– fehlende Kraft zur Eigenbewegung
V. Leistungsbereich Kommunikation: Leistungen im Zusammenhang mit Kommunikation inkl. Vor- und Nacharbeiten
AltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/Maßnahme
FKA1GrundleistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt
 KA2Erweiterte LeistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt
 KA3Besondere Leistungen45 Minuten tägl. (Summe kann addiert werden) geplante spezifische Information/Anleitung/
Beratung* mit Leistungsnachweis, inkl. Vor- und Nachbereitung; die Betreuung findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen statt
*
Gründe aus Leistungsstufe KA4 finden entsprechend Anwendung
 KA4Hochaufwendige LeistungenEins-zu-eins-Betreuung: Einen Patienten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum von mind.
60 Min. täglich (Summe kann addiert werden) in Präsenz betreuen und findet getrennt/gesondert von anderen Interventionen statt bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe
   Problemlösungsorientierte Gespräche mit Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. täglich (Summe kann addiert werden), die gesondert/getrennt von anderen Interventionen stattfinden, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
zur Krisenbewältigung/Vertrauensbildung/Anpassung oder
Gespräche zur Vorbereitung auf die Entlassung oder
Gespräche mit Dolmetscher
   Hochaufwendige Anleitungssituation mit Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) die getrennt/gesondert von anderen Interventionen stattfindet
   Hochaufwendige kommunikative Stimulation, Förderung der spielerischen Interaktion, Bereitstellen und Nachbereitung von altersentsprechendem Spielmaterial, Fingerspiele etc. von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) die getrennt/gesondert von anderen Interventionen statt bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe stattfindet
KKA1GrundleistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt
 KA2Erweiterte LeistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt
 KA3Besondere Leistungen45 Minuten tägl. (Summe kann addiert werden) geplante spezifische Information/Anleitung/
Beratung* mit Leistungsnachweis, inkl. Vor- und Nachbereitung; die Betreuung findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen statt
*
Gründe aus Leistungsstufe KA4 finden entsprechend Anwendung
 KA4Hochaufwendige LeistungenEins-zu-eins-Betreuung: Einen Patienten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) in Präsenz betreuen und getrennt/gesondert von anderen Interventionen stattfindet, bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe
   Problemlösungsorientierte Gespräche (mit Kleinkind und/oder Angehörigen/Bezugspersonen) bei Vorliegen einer der in der Liste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) die gesondert/getrennt von anderen Interventionen stattfinden:
zur Krisenbewältigung/Vertrauensbildung/Anpassung oder
Gespräche zur Vorbereitung auf die Entlassung oder
Gespräche mit Dolmetscher
   Hochaufwendige Anleitungssituation mit Kleinkind und/oder Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden), die getrennt/gesondert von anderen Interventionen stattfindet
   Hochaufwendige kommunikative Stimulation, Förderung der spielerischen Interaktion, Bereitstellen und Nachbereitung von Lektüre, Spiel-,Mal- und Bastelmaterial von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden), die getrennt von anderen Interventionen bei Vorliegen eines der in der Liste aufgeführten Gründe stattfindet
JKA1GrundleistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt
KA2Erweiterte LeistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt
KA3Besondere Leistungen45 Minuten tägl. (Summe kann addiert werden) geplante spezifische Information/Anleitung/
Beratung* mit Leistungsnachweis, inkl. Vor- und Nachbereitung; die Betreuung findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen statt
*
Gründe aus Leistungsstufe KA4 finden entsprechend Anwendung
 KA4Hochaufwendige LeistungenEins-zu-eins-Betreuung: Einen Patienten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum von mind.
60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) in Präsenz und getrennt/gesondert von anderen Interventionen bei Vorliegen einer der in der Liste aufgeführten Gründe betreuen
   Problemlösungsorientierte Gespräche (mit Kind/Jugendlichen und/oder Angehörigen/Bezugspersonen) bei Vorliegen einer der in der Liste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) und findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen statt
zur Krisenbewältigung/Vertrauensbildung/Anpassung oder
Gespräche zur Vorbereitung auf die Entlassung oder
Gespräche mit Dolmetscher
   Hochaufwendige Anleitungssituation mit dem Kind/Jugendlichen und/oder Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) und findet getrennt/gesondert von anderen Interventionen statt
   Hochaufwendige kommunikative Stimulation, Förderung der spielerischen Interaktion, Bereitstellen und Nachbereitung von Lektüre, Spiel-, Mal- und Bastelmaterial von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) und getrennt von anderen Interventionen bei Vorliegen eines der in der Liste aufgeführten Gründe
Beispielliste (nicht abschließend):
Gründe für kontinuierliche Betreuung:
– extreme Krisensituation des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– Krisensituation des Neugeborenen/Säuglings durch fehlende Ablenkung und Beschäftigung, fehlende Bezugsperson, fehlende Zuwendung, Unruhe bei Entzugserscheinungen, Unruhe bei Phototherapie, Schmerzen trotz Schmerzmanagement
Gründe für problemlösungsorientierte Gespräche:
– massive Beeinträchtigung der Informationsverarbeitung des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– Verhaltensweisen, die kontraproduktiv für die Therapie sind, oder
– Sprach-/Kommunikationsbarrieren des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– beeinträchtigte Anpassungsfähigkeit oder Nichteinhaltung von Therapieabsprachen des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– extreme Krisensituation des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– Krisensituation des Neugeborenen/Säuglings, Kleinkindes oder Kind/Jugendlichen durch fehlende Ablenkung/Beschäftigung, fehlende Bezugsperson, fehlende Zuwendung, Unruhe bei Entzugserscheinungen, Unruhe bei Phototherapie oder Schmerzen trotz Schmerzmanagement
Gründe für hochaufwendige Anleitungssituationen:
– massive Beeinträchtigung der Informationsverarbeitung der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– Verhaltensweisen die kontraproduktiv für die Therapie sind oder
– Sprach-/Kommunikationsbarrieren der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– beeinträchtigte Anpassungsfähigkeit oder Nichteinhaltung von Therapieabsprachen der Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– körperliche Einschränkungen, die den erforderlichen Kompetenzerwerb erschweren
Gründe für hochaufwendige kommunikative Stimulation:
– extreme Krisensituation des Kleinkindes oder des Kindes/Jugendlichen oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– Krisensituation des Neugeborenen/Säuglings, Kleinkindes oder des Kindes/Jugendlichen durch fehlende Ablenkung und Beschäftigung, fehlende Bezugsperson, fehlende Zuwendung, Unruhe bei Entzugserscheinungen, Unruhe bei Phototherapie, Schmerzen trotz Schmerzmanagement oder
– körperliche Einschränkungen, die den erforderlichen Kompetenzerwerb erschweren
Fußnote
Tabelle Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "mindesten" durch das Wort "mindestens" ersetzt. Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit werden die Worte "Spiel-/Mal und Bastelmaterial" durch die Worte ""Spiel-/Mal- und Bastelmaterial" ersetzt

Anlage 4 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der speziellen Pflege

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 43 - 47)
I. Leistungsbereich OP, invasive Maßnahmen, akute Krankheitsphase, dauernde Bedrohung
AltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/Maßnahme
F, K und JKS1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden
 KS2Erweiterte LeistungenVitalzeichenkontrolle und Krankenbeobachtung mit Erhebung von mindestens 24 Parametern* täglich
*
z. B. Kontrolle von:
06:00 Uhr: Puls, Atmung
08:00 Uhr: Gewicht, Puls, Atmung, RR, BZ, Temp
10:00 Uhr: Puls, Atmung
12:00 Uhr: Puls, Atmung, BZ
14:00 Uhr: Puls, Atmung
18:00 Uhr: Puls, Atmung, BZ, Temp
22:00 Uhr: Puls, Atmung
02:00 Uhr: Puls, Atmung,Temp
   Aufwendiges Versorgen von Ableitungs- und Absaugsystem/-en (Versorgen von Trachelakanüle oder Bulau-Drainage/-n, häufiges Absaugen, Legen oder Wechseln einer Magensonde, Legen eines Blasenkatheters, Wechsel einer Stomaplatte, engmaschige Kontrollen von Ableitungsmengen)
   Pflegespezifische physikalische Maßnahmen 3 – 5 x täglich, z. B.:
Inhalation, Wadenwickel oder
Medizinisches Voll-/Teilbad (nach ärztl. Anordnung) 1 x tägl.mind. 20 Minuten
 KS3Besondere LeistungenVitalzeichenkontrolle*  und Krankenbeobachtung zum Erkennen einer akuten Bedrohung fortlaufend innerhalb von 24 Stunden, z. B.:
Kontinuierliche Monitorüberwachung und engmaschige Krankenbeobachtung, z. B. nach Fieberkrampf, oder
stündliche GCS-Erhebung oder
postoperativ z. B. 2 stdl. Vitalparameter Puls, Atmung, RR und Kontrolle von Ausscheidung, Wundbett und Motorik, Durchblutung und Sensibilität (MDS)
*
Parameter sind z. B.: RR, Puls, Atmung, Temp., Drogenscore z. B. nach Finnegan
   Pflegespezifische physikalische Maßnahmen mindestens 6 x tägl., z. B.:
Inhalation
Wickel, Auflagen, Aromatherapie
medizinisches Vollbad (nach ärztl. Anordnung) mind. 60 Minuten (inkl. Vor- und Nachbereitung)
 KS4Hochaufwendige LeistungenVitalzeichenkontrolle*  und Krankenbeobachtung zum Erkennen einer akuten Bedrohung fortlaufend innerhalb von 24 Stunden bei Zeichen einer respiratorischen Beeinträchtigung oder bei Vorhandensein eines Tracheostomas und bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste):
kontinuierliche Monitorüberwachung/Pulsoximetrie und mindestens 2-stdl. Beurteilung und
Dokumentation des Atemmusters oder
1-stdl. Dokumentation von Puls und Atmung (ohne Monitor), Beurteilung der Atmung und
atemtherapeutische Leistungen mit einem Zeitaufwand von mindestens 30 Minuten wie:
Absaugen von Schleim aus Tracheostoma oder Nase, Mund, Rachen oder
Anleitung von Eltern und Angehörigen im Umgang mit Absaugsystemen oder in der
Tracheostomapflege oder
Anleitung zum Wechsel der Trachealkanüle
*
Parameter sind z. B.: RR, Puls, Atmung, Temp., Drogenscore z. B. nach Finnegan
   Pflegespezifische physikalische Maßnahmen zur Pneumonieprophylaxe oder Sekretmobilisation und Verbesserung der Belüftung der Atemwege in an die Bedürfnisse des Patienten angepasster Kombination mindestens 90 Minuten tägl. (Summe kann addiert werden) bei Pneumonierisiko durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) oder bei Zeichen
einer respiratorischen Beeinträchtigung:
Inhalation oder
Vibrationsbehandlung des Thorax oder
Wickel/Auflagen/Umschläge oder
Maßnahmen der Atemtherapie: Anleiten und Beaufsichtigen von in- und Exspirationsübungen
mit entsprechenden Hilfsmitteln (z. B.: Kontaktatmung) oder
Anleiten von Eltern/Bezugsperson in Techniken zur Sekretmobilisation beim Patienten
(z. B. autogene Drainage, Drainagelagerung) oder
Speziallagerung zur Ventilations- und Mobilitätsförderung des Thorax mit Evaluation und
Dokumentation des Behandlungsverlaufs (z. B. Dehnlagerung, Halbmondlagerung)
Beispielliste (nicht abschließend) für die Altersgruppen F, K und J für Erschwernisfaktoren bei Überwachen und Beobachten:
– (ehemaliges) Frühgeborenes (nur Altersgruppen F und K)
– chronische respiratorische Erkrankung
– angeborene oder erworbene Fehlbildung des Thorax oder der Wirbelsäule, syndromale, neuromuskuläre sowie angeborene Stoffwechselerkrankung, die die Atmung beeinträchtigt
– Parese, Plegiezustand nach großem operativen Eingriff
– Vorhandensein einer Thoraxdrainage
II. Leistungsbereich Medikamentöse Versorgung
AltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/Maßnahme
F, K, JKS1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden
 KS2Erweiterte LeistungenVorbereiten, Nachbereiten und Kontrollieren von z. B.:
mind. 2 Kurzinfusionen
einer Dauerinfusion
einer Transfusion
intravenöser Zytostatikagabe (wenn keine fortlaufende Beobachtung erforderlich ist) oder
Verabreichung von mehreren i.m.-Injektionen, s.c.-Injektionen, i.v.-Injektionen oder Komplexes Medikamentenregime mit Verabreichung außerhalb der normalen Nahrungsaufnahme bis zu
5 x täglich
 KS3Besondere LeistungenVorbereiten, Nachbereiten und Kontrollieren von z. B.:
mind. 5 Kurzinfusionen
zwei Transfusionen und/oder Transfusionen von mind. 2 Std.
intravenöser Zytostatikagabe (wenn fortlaufende Beobachtung erforderlich ist) oder Komplexes Medikamentenregime mit Verabreichung mind. 6 x täglich
   Fortlaufendes Beobachten und Betreuen des Patienten bei Gefahr einer akuten Bedrohung
bei z. B.:
zu erwartenden Nebenwirkungen
Provokationstests
einer allergischen Reaktion
Unverträglichkeit, z. B. Übelkeit und Erbrechen
medikamentöser Neueinstellung (z. B. Antikonvulsiva, Insulintherapie)
 KS4Hochaufwendige LeistungenZu mindestens neun verschiedenen Uhrzeiten Verabreichung der Arzneimittel, die der Patient nicht selbständig einnehmen kann, bei massiver Abwehr/Widerständen/Uneinsichtigkeit bei der Verabreichung von Arzneimitteln oder massiver Beeinträchtigung der oralen Arzneimitteleinnahme durch Bewusstseinseinschränkung und hochaufwendiges (komplexes) Arzneimittelregime entsprechend ärztlicher Anordnung mit hoher Verabreichungsfrequenz oder Multimedikation
Mindestens 12 Arzneimittel/Tag (z. B. Klysmen, Suspensionen, Inhalate, Injektionslösungen, Tabletten, Granulate, die in besonderer Form (z. B. mörsern, auflösen) zubereitet werden müssen) undmindestens drei Applikationszeitpunkte (z. B. morgens, mittags, abends) für die Verabreichung dieser Arzneimittel bei massiver Beeinträchtigung der oralen Arzneimitteleinnahme durch Bewusstseinseinschränkung und
hochaufwendiges (komplexes) Arzneimittelregime entsprechend ärztlicher Anordnung mit
hoher Verabreichungsfrequenz oder Multimedikation oder Kau-/Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die Arzneimitteleinnahme
   Hochaufwendiges Infusionsregime von mindestens 9 (Kurz-)Infusionen (ohne alleinige Trägerflüssigkeiten) i. v. oder Spritzenpumpe i. v. oder Injektionen in liegende Zugänge
i. v. mit Dokumentation und Sicherung eines entsprechenden Zugangs
III. Leistungsbereich Wund- und Hautbehandlung/Assistieren ärztlicher Tätigkeiten
AltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/Maßnahme
F, K, JKS1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden
 KS2Erweiterte LeistungenVor- und Nachbereiten und Assistieren bei aufwendigem Verbandswechsel oder Assistenz bei Entfernung von einer Drainage oder einem ZVK etc.
   Vor- und Nachbereiten und Assistieren beim Versorgen einer lokalen Verbrennung oder einer Verbrühung mind. 2. Grades
   Auftragen/Einreiben von Salben oder Tinkturen auf eine große Hautregion oder einfacher Verbandswechsel mind. 2 x tägl.
   Vor- und Nachbereiten und Mitwirken bei ärztlichen Tätigkeiten von mindestens 30 Minuten Dauer,
z. B. bei einer Lumbalpunktion
 KS3Besondere LeistungenEines der unter KS2 genannten Kriterien mindestens 2 x täglichoder durch 2 PFK
   einfacher Verbandswechsel mind. 3 x tägl.
 KS4Hochaufwendige Leistungen
Hochaufwendige Wundversorgung oder
Versorgung von sekundär heilenden Wunden oder Dekubitus (gemäß Assessmentergebnis) oder
bei Verbrennung/Verbrühung (ab 2. Grades bei mindestens 9 Prozent der KOF oder an einer der folgenden Lokalisationen: Gesicht/Hals, Hand, Fuß, Intimbereich) oder
aufwendige Wunde nach OP bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) oder
bei aufwendiger Hautbehandlung oder aufwendigem Verband bedingt durch einen Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste)
mindestens 30 Minuten 2 x täglich oder 1 x täglich durch 2 PFK wie:
Vor- und Nachbereiten und Assistieren bei aufwendigem Verbandwechsel oder
Vor- und Nachbereiten und Assistieren beim Versorgen einer lokalen Verbrennung oder
Verbrühung oder
Auftragen oder Einreiben von Salben oder Tinkturen oder speziellen Wundmaterialien nach ärztl. Anordnung auf eine große Hautregion oder
Anleiten von Eltern/Bezugsperson im Umgang mit dem Material und der Pflege (z. B. Fixateur
externe mit Pin-Pflege, Anlegen einer Kompressionsmaske)
   Systematisches Wundmanagement
von Wunden bei aufwendiger Wundversorgung von sekundär heilenden Wunden oder Dekubitus (gemäß Assessmentergebnis) oder
bei Verbrennung/Verbrühung (ab 2. Grades bei mindestens 9 Prozent der KOF oder an einer der folgenden Lokalisationen: Gesicht/Hals, Hand, Fuß, Intimbereich) oder
von aufwendiger Wunde nach OP bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) bestehend aus:
spezifische Wunddiagnose, Rezidivzahl, Wunddauer, -lokalisation, -größe, -rand, -umgebung, -grund, Entzündungszeichen und mögliche Wundheilungsstörungen und
Wundbehandlung, bestehend aus Wundreinigung und/oder Wunddesinfektion sowie Wundauflagen und/oder Auflagenfixierung von mindestens 30 Minuten pro Tag und
systematische Evaluation des Wundheilungsprozesses
Beispielliste (nicht abschließend) für die Altersgruppen F, K und J für Erschwernisfaktoren bei Wund- und Hautbehandlung/ärztl. Assistenz:
– Kompartmentsyndrom
– offene Fraktur
– Hydrozephalus mit externer Ableitung (nur Altersgruppe F)
– künstlicher Darmausgang
– künstlicher Blasenausgang
– OP im Anal-/Urogenitalbereich (z. B. bei Hypospadie, Adrenogenitales Syndrom, anorektale Malformation (exkl. OP bei Phimose))
IV. Leistungsbereich Begleitung
AltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/Maßnahme
F, K, JKS1GrundleistungenBegleitung findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KS1, KS2 und KS3. Erst ab Leistungsstufe KS4 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt.
 KS2Erweiterte LeistungenBegleitung findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KS1, KS2 und KS3. Erst ab Leistungsstufe KS4 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt.
 KS3Besondere LeistungenBegleitung findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KS1, KS2 und KS3. Erst ab Leistungsstufe KS4 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt.
 KS4Hochaufwendige LeistungenFortlaufendes Beobachten und Betreuen (1:1) des Patienten durch eine PFK bei Maßnahmen/
Untersuchungen/Behandlungen außerhalb der Station oder bei einer indizierten Sitzwache durch eine PFK von mindestens 240 Minuten am Tag inkl. Vor- und Nachbereiten (Summe kann addiert werden)

Anlage 5 (zu § 17 Absatz 2) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Intensivstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 48 - 50)
Spezielle Intensivpflege NICU: Alter bei Aufnahme < 28. Lebenstag oder < 2 500 g Aufnahmegewicht
LeistungsbereichLeistungsstufe IS1 – Grundleistungen
Spezialpflege
Leistungsstufe IS2 – Erweiterte Leistungen
Intensivüberwachung
Leistungsstufe IS3 – Besondere Leistungen
Intensivtherapie
1. Leistung im Zusammenhang mit Beobachten und Überwachen des
Patienten und Umfelds
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Mindestes eines der folgenden Zu-/Ableitungssysteme:
Invasive arterielle RR-Messung
Thoraxdrainage
Externe Ventrikeldrainage
Schlürf- bzw. Replogle-Sonde bei Ösophagu-
satresie
Intraoperativ gelegene Magensonde nach
Korrektur einer Ösophaugsatresie
kontinuierliches EEG-Monitoring
Zentraler Venenkatheter (inkl. Nabelvenen-
katheter)
Lebensbedrohliche Akutphase (vitale Bedrohung)
2. Leistungen im Zusammenhang mit der Beatmung/CPAP (inkl. Vor- und Nachbereitung)
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Beatmeter Patient (invasiv oder nicht invasiv), sofern das Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft.Invasiv beatmeter Patient bei instabiler Beatmungssituation (Beatmung mit z. B. OI > 25)
3. Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung (z. B.: iv,
oral, s.c., auch als Kurzinfusion) und Infusionstherapie (inkl. Parenterale Ernährung, Katecholamine)
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Katecholamin-DTI, sofern das Zuordnungs-
merkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft,
oder
Kontinuierliche Prostaglandin-Infusion oder
Kontinuierliche Insulin-Infusion oder
Medikamentös behandeltes Entzugs- oder
Delirsyndrom
Kreislauf instabiler Patient (mit z. B. wechselnder Katecholamin-/Kreislauftherapie, Katecholamin-DTI 2 Katecholamine)
4. Leistungen im
Zusammenhang mit
ärztlichen Eingriffen
und Diagnostik
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Hypothermie-Behandlung nach den ersten
24 Stunden
Hypothermie-Behandlung in den ersten
24 Stunden oder
Tag einer größeren Operation
(z. B. Zwerchfellhernie) oder
Austauschtransfusion oder
ECMO-Therapie
5. Übergeordnete EinstufungskriterienAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden 
Frühgeborene < 1 000 g in den ersten
72 Lebensstunden
Andere Gründe bei 1:1-Betreuung
Sterbebegleitung
Spezielle Intensivpflege PICU: Alter bei Aufnahme 28. Lebenstag und 2 500 g Aufnahmegewicht
LeistungsbereichLeistungsstufe IS1 – Grundleistung
Spezialpflege
Leistungsstufe IS2 – Erweiterte Leistung
Intensivüberwachung
Leistungsstufe IS3 – Besondere Leistung
Intensivtherapie
1. Leistung im Zusammenhang mit Beobachten und Überwachen des
Patienten und Umfelds
Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werdenMindestens drei der folgenden Zu-/Ableitungssysteme:
Zentraler Venenkatheter (ZVK, Hickman)
Invasive arterielle RR-Messung
Thoraxdrainage/Wunddrainage
Externe Ventrikeldrainage
Kontinuierliches EEG-Monitoring
Kontinuierliches ICP-Monitoring (Parechym-
sonde, epi- oder subdurale Sonde)
Blasenkatheter/suprapubischer Katheter
Lebensbedrohliche Akutphase oder
CPP-basierte Hirndrucktherapie (= instabil)
2. Leistungen im Zusammenhang mit der Beatmung/CPAP (inkl. Vor- und Nachbereitung)Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden
Modifikation/Intensivierung der Beatmung bei
heimbeatmeten Patienten oder
HFNC-Therapie (> 1 Liter/kg angefeuchtet und
angewärmt) oder
Nicht-invasive Beatmung über Nasal Prongs
oder Maske oder
Invasiv beatmeter Patient bei stabiler
Beatmungssituation oder
NO-Beatmung 15 ppm (bei stabiler
Beatmungssituation) oder
Beatmungsweaning mit Frühmobilisation
Invasiv beatmeter Patient bei instabiler
Beatmungssituation (schweres Lungenversagen = FiO² 60 %, PEEP 10 cmH₂O,
PIP 28 cm H₂O) oder
NO-Beatmung > 15 ppm
3. Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung (z. B.: iv,
oral, s.c., auch als Kurzinfusion) und Infusionstherapie (inkl. Parenterale Ernährung, Katecholamine)
Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden
Katecholamin-DTI (bis 2 Katecholamine) oder
Mind. 10 unterschiedliche i.v.-Medikamente oder
Medikamentös oder nicht medikamentös
behandeltes Entzugs- oder Delirsyndrom
Katecholamin-DTI ( 3 Katecholamine aus
Adrenalin > 0,05 µg/kg/min, Noradrenalin
> 0,05 µg/kg/min, Dobutamin > 5 oder µg/kg/min, Vasopressin)
4. Leistungen im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen und DiagnostikAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werdenPeritonealdialyse manuell < 10 Zyklen pro Tag oder maschinell
Peritonealdialyse manuell 10 Zyklen/Tag
oder Intervall < 2 Stunden oder
vvECMO oder vaECMO (nur bei invasiv
beatmeten Patienten) oder
kontinuierliche Nierenersatzverfahren
(CVVH, CVVHD, CVVHDF)
(nur bei invasiv beatmeten Patienten) oder
Postreanimationstherapie Tag 1–3 / 72 Stunden
nach Ereignis (nur bei invasiv beatmeten
Patienten) oder
Thermische Verletzungen > 20% KOF
5. Übergeordnete EinstufungskriterienAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden
Schwerwiegende Bewusstseinsstörung/
Coma (GCS) oder
Tag mit Transportbegleitung
Isolation mit Einzelzimmer-Schleusung oder
Andere Gründe bei 1:1-Betreuung oder
Sterbebegleitung/Tag des Todes
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