Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung - PPBV)
PPBV
Ausfertigungsdatum: 12.06.2024
Vollzitat:
"Pflegepersonalbemessungsverordnung vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 188)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2024 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 137k Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung hat das Ziel, eine bedarfsgerechte Pflege von Patientinnen und Patienten sicherzustellen, indem Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegedarfs einzusetzenden Pflegekräfte erlassen werden. Sie soll außerdem zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte im Krankenhaus und damit zur Fachkräftesicherung in diesem Bereich beitragen.
(2) Diese Verordnung gilt für bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie bettenführende Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder in den nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern. Die geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses bleiben unberührt.
(3) Besondere Einrichtungen im Sinne des § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegekraft eine Pflegefachkraft oder eine Pflegehilfskraft.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegefachkraft eine Person, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 64a des Pflegeberufegesetzes verfügt oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fortgilt.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegehilfskraft eine Person,
1. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen hat,
2. die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen hat,
3. der auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist oder
4. die einer der folgenden Personengruppen angehört:
a) Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
b) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen,
c) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt worden ist.
(4) Hebamme im Sinne dieser Verordnung ist eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
(5) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin, und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin, vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft
*
veröffentlicht ist.
(6) Patientin oder Patient im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die in ein Krankenhaus zur stationären oder teilstationären Behandlung aufgenommen wurde oder die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nimmt.
(7) Ein Vollzeitäquivalent im Sinne dieser Verordnung entspricht 38,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche.
(8) Station im Sinne dieser Verordnung ist die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die räumlich ausgewiesen ist und die anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung auch für Dritte identifizierbar ist und auf der Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt werden.
(9) Eine Station ist Intensivstation im Sinne dieser Verordnung, wenn dort Patientinnen und Patienten behandelt werden, bei denen die für das Leben elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen, und wenn die Versorgung auf dieser Station mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft umfasst, sodass ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich sind. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein.
(10) Eine Station ist Normalstation im Sinne dieser Verordnung, wenn sie bettenführend ist und keine Intensivstation ist.
(11) Die Tagschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr. Die Nachtschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr.
(12) Erwachsene im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
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Amtlicher Hinweis: die Vereinbarung ist abrufbar unter https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.1_Digitalisierung_Daten/2.1.2._Informationstechnik_im_Krankenhaus/2.1.2.1._Verzeichnisse_und_Register/Vereinbarungen_Standortdefinition.pdf
§ 3 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Ermittlung des Pflegebedarfs der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten
Bei der Ermittlung des Pflegebedarfs finden in Bezug auf Patientinnen und Patienten, die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nehmen, die Vorschriften zur Ermittlung des Pflegebedarfs in Bezug auf teilstationär zu behandelnde Patientinnen und Patienten entsprechend Anwendung.
Kapitel 2
Ermittlung der Soll- und Ist-Personalbesetzung, Datenübermittlung
§ 4 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene
(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jede Normalstation für Erwachsene die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 für jeden Kalendermonat jeweils getrennt für die Tagschicht und die Nachtschicht zu ermitteln und zu erfassen.
(2) Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente für die Tagschicht in einem Kalendermonat ist für jede Tagschicht dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tagschichten des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe
1. des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und der Zahl der insgesamt vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten, abzüglich der Patientinnen und Patienten in Isolation,
2. des Produkts des erhöhten Pflegegrundwerts nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in Isolation,
3. der Produkte der jeweiligen halben Pflegegrundwerte und der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 12 Absatz 4 Satz 1 und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten und
4. der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 12 Absatz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen,
5. des Produkts des Fallwerts nach § 12 Absatz 3 und der Zahl der Krankenhausaufnahmen in eine vollstationäre oder einmalige teilstationäre Behandlung,
6. des Produkts des Fallwerts nach § 12 Absatz 4 Satz 2 und der Zahl der in der jeweiligen Tagschicht zu berücksichtigenden, aufgenommenen oder wiederkehrenden, regelmäßig oder mehrfach teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten.
(3) Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente für die Nachtschicht in einem Kalendermonat ist für jede Nachtschicht dieses Kalendermonats das sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Nachtschichten des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. Das Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der für die jeweilige Station in der Nachtschicht geltenden Vorgaben des § 6 Absatz 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. Für diejenigen Stationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung fallen, ist ein Verhältnis von 20 Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft anzusetzen. Führen die Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 für eine Station zu dem Ergebnis, dass für eine Nachtschicht weniger als ein Vollzeitäquivalent anzusetzen ist, so ist für diese Station und diese Nachtschicht abweichend ein Vollzeitäquivalent anzusetzen. Führen die Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 für eine Station zu dem Ergebnis, dass die für eine Nachtschicht über 1,0 hinausgehenden anzusetzenden Vollzeitäquivalente anteilige Vollzeitäquivalente sind, so können diese für mehrere Stationen gemeinsam angesetzt werden. Eine Nachschicht, die vom letzten Tag eines Kalendermonats bis zum ersten Tag eines Kalendermonats dauert, ist dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem sie begonnen hat.
(4) Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente nach den Absätzen 2 und 3 ist die Höhe der voraussichtlichen Ausfallzeiten der Pflegefachkräfte umgerechnet in Vollzeitäquivalente in den folgenden Kategorien zu berücksichtigen:
1. Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren,
2. Wochenfeiertage und Urlaub sowie
3. sonstige Ausfallzeiten.
(5) Für jeweils auf Normalstationen für Erwachsene beschäftigte 50 Pflegekräfte ist zusätzlich ein Vollzeitäquivalent für eine leitende Pflegefachkraft oberhalb der Stationsebene anteilig hinzuzurechnen.
§ 5 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder
(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jede Normalstation für Kinder und jede Intensivstation für Kinder die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 3 für jeden Kalendermonat zu ermitteln und zu erfassen.
(2) Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente in einem Kalendermonat ist für jeden Tag dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tage des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe
1. des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 1 oder nach § 19 Absatz 1 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,
2. des Produkts des halben Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 4 und der Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,
3. der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 14 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 2, und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5,
4. der Produkte der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 14 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 oder der Minutenwerte nach § 19 Absatz 4 Nummer 2, und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5, und
5. des Produkts des Fallwerts nach § 14 Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 3 mit der Zahl der Krankenhausaufnahmen.
(3) § 4 Absatz 4 und 5 gilt für die Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder entsprechend.
§ 6 Ermittlung der Ist-Personalbesetzung
(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannte Station, für Normalstationen für Erwachsene getrennt nach Tagschicht und Nachtschicht, die Anzahl der auf der jeweiligen Station durchschnittlich eingesetzten Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Ist-Personalbesetzung) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und zu erfassen.
(2) Für die Ermittlung der Ist-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene ist die nach Satz 2 berechnete durchschnittliche Personalausstattung der jeweiligen Station in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus der Summe der jeweils während der jeweiligen Schichten in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten aller während der jeweiligen Schichten auf der jeweiligen Station tätigen Pflegefachkräfte und der nach den Absätzen 4 und 6 berücksichtigten Arbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Stunden in den jeweiligen Schichten und dem jeweiligen Kalendermonat. Bei der Berechnung nach Satz 2 sind die Arbeitsstunden derjenigen Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und Hebammen, die an einem Arbeitstag in mehreren Schichten tätig waren, den Schichten anteilig entsprechend dem Anteil der geleisteten Stunden zuzuordnen. Eine Nachschicht, die vom letzten Tag eines Kalendermonats bis zum ersten Tag eines Kalendermonats dauert, ist dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem sie begonnen hat.
(3) Für die Ermittlung der Ist-Personalbesetzung auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder ist die nach Satz 2 berechnete durchschnittliche Personalausstattung der jeweiligen Station in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus der Summe der in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten aller in diesem Zeitraum auf der jeweiligen Station tätigen Pflegefachkräfte und der nach den Absätzen 5 und 6 berücksichtigten Arbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Stunden in dem jeweiligen Kalendermonat.
(4) Auf Normalstationen für Erwachsene dürfen die durch Pflegehilfskräfte geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 20 Prozent nicht übersteigt. Im Bereich der Geburtshilfe sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung die durch Hebammen geleisteten Arbeitsstunden vollumfänglich zu berücksichtigen.
(5) Auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder dürfen die durch Pflegehilfskräfte geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden:
1. auf Normalstationen für Kinder, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 10 Prozent nicht übersteigt,
2. auf Intensivstationen für Kinder, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 5 Prozent nicht übersteigt.
(6) In Krankenhäusern, die eine Ausbildung zu Pflegefachperson oder den praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung anbieten, dürfen die durch Pflegeauszubildende in einer beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsdrittel geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 5 Prozent nicht übersteigt.
(7) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannte Station die Höhe der angefallenen Ausfallzeiten von Pflegefachkräften getrennt nach den in § 4 Absatz 4 Satz 1 genannten Kategorien zu ermitteln und zu erfassen.
§ 7 Übermittlung von Angaben an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. August 2024 die verwendeten Namen ihrer Fachabteilungen und die verwendeten Namen der diesen Fachabteilungen zugeordneten, in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Stationen sowie die jeweilige Bettenanzahl der genannten Stationen mitzuteilen. Spätere Änderungen der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sind dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich mitzuteilen.
(2) Krankenhäuser sind verpflichtet, die nach den §§ 4, 5 und 6 ermittelten oder zu berücksichtigenden Angaben, soweit diese in Anlage 1 genannt werden, getrennt nach Kalendermonaten für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum Ablauf des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Kalendermonats, erstmals bis zum 31. Januar 2025, für die jeweilige Station und im Fall von Normalstationen für Erwachsene für die jeweilige Schicht auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. Zeigt ein Krankenhaus vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist um 14 Tage. Die Krankenhäuser können die von ihnen gemeldeten Angaben bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist oder der nach Satz 2 verlängerten Frist korrigieren.
(3) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. Juni 2026, die nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben in eine Gesamtmeldung zusammenzufassen und gemeinsam mit einer Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. Zeigt ein Krankenhaus vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist um vier Wochen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 haben für jeden Standort eines Krankenhauses separat zu erfolgen. Bei der Übermittlung sind das Standortkennzeichen gemäß dem nach § 293 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu führenden bundesweiten Verzeichnis der Standorte der nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen sowie der in der Übermittlung nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes verwendete Fachabteilungsschlüssel anzugeben.
(5) Für die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 ist das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben zu verwenden. Das Nähere zur technischen Umsetzung der Übermittlung der Angaben legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. Juli 2024 fest und veröffentlicht die entsprechenden Informationen sowie das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben auf seiner Internetseite.
§ 8 Erhebung und Auswertung von Angaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben und die nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben im Hinblick darauf aus, inwieweit durch die jeweilige nach § 6 Absatz 1 ermittelte Ist-Personalbesetzung die jeweilige nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 Absatz 1 ermittelte Soll-Personalbesetzung erfüllt wird.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die nach Absatz 1 erstellten Auswertungen der nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben dem Bundesministerium für Gesundheit, den für das jeweilige Krankenhaus zuständigen Landesbehörden und den Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2026.
Kapitel 3
Personalbemessung auf Normalstationen für Erwachsene
§ 9 Leistungsstufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen den Leistungsstufen A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal täglich, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr, zuzuordnen. Der konkrete Zeitpunkt der Zuordnung ist durch das Krankenhaus festzulegen; zu diesem Zeitpunkt bereits entlassene Patientinnen und Patienten werden nicht zugeordnet. Grundlage der Zuordnung sind die zu erwartenden Pflegemaßnahmen.
(2) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 1 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
Allgemeine Pflege Spezielle Pflege | A1 Grundleistungen | A2 Erweiterte Leistungen | A3 Besondere Leistungen | A4 Hochaufwendige Leistungen |
---|---|---|---|---|
S1 Grundleistungen | A1/S1 | A2/S1 | A3/S1 | A4/S1 |
S2 Erweiterte Leistungen | A1/S2 | A2/S2 | A3/S2 | A4/S2 |
S3 Besondere Leistungen | A1/S3 | A2/S3 | A3/S3 | A4/S3 |
S4 Hochaufwendige Leistungen | A1/S4 | A2/S4 | A3/S4 | A4/S4 |
(3) Die Zuordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.
§ 10 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe A1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A2 erfolgt, wenn
1. in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 zutrifft oder
2. in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A3 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A4 zutrifft und
1. die Patientin oder der Patient einen Barthel-Index zwischen 0 und 35 Punkten aufweist,
2. die Patientin oder der Patient einen erweiterten Barthel-Index zwischen 0 und 15 Punkten aufweist oder
3. die Patientin oder der Patient im Mini-Mental-Status-Test zwischen 0 und 16 Punkten erreicht hat.
§ 11 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe S2, S3 oder S4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe S1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutrifft.
§ 12 Pflegegrundwert, erhöhter Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 33 Minuten. Im Fall einer Isolationspflicht, insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit einer übertragbaren Erkrankung oder mit Verdacht auf eine solche Erkrankung, beträgt der erhöhte Pflegegrundwert je Patientin oder Patient und Isolationstag 123 Minuten.
(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 9 Absatz 2 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
Patientengruppe | Minutenwert |
---|---|
A1/S1 | 59 |
A1/S2 | 76 |
A1/S3 | 112 |
A1/S4 | 151 |
Patientengruppe | Minutenwert |
---|---|
A2/S1 | 114 |
A2/S2 | 131 |
A2/S3 | 167 |
A2/S4 | 206 |
Patientengruppe | Minutenwert |
---|---|
A3/S1 | 203 |
A3/S2 | 220 |
A3/S3 | 256 |
A3/S4 | 295 |
Patientengruppe | Minutenwert |
---|---|
A4/S1 | 335 |
A4/S2 | 352 |
A4/S3 | 388 |
A4/S4 | 427 |
Für jedes wegen des Krankenhausaufenthaltes der Mutter zu versorgende gesunde Neugeborene ist je Tag ein Minutenwert von 110 Minuten zugrunde zu legen. Für den Entlassungstag sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 jeweils 50 Prozent der Minutenwerte des Tages vor der Entlassung zugrunde zu legen.
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 75 Minuten.
(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 1, der erhöhte Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 2 und die Minutenwerte nach Absatz 2 Satz 1 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen. Ist ein Patient teilstationär zu behandeln und wird er wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach in demselben Krankenhaus behandelt, ist der Fallwert nach Absatz 3 nur einmal je Kalenderquartal zugrunde zu legen.
Kapitel 4
Personalbemessung auf Stationen für Kinder
Abschnitt 1
Personalbemessung auf Normalstationen
§ 13 Leistungsstufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte
1. Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)“ zuzuordnen,
2. Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)“ zuzuordnen,
3. Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.
Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.
(2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.
(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
Allgemeine Pflege Spezielle Pflege | KA1 Grundleistungen | KA2 Erweiterte Leistungen | KA3 Besondere Leistungen | KA4 Hochaufwendige Leistungen |
---|---|---|---|---|
KS1 Grundleistungen | KA1-F/KS1 KA1-K/KS1 KA1-J/KS1 | KA2-F/KS1 KA2-K/KS1 KA2-J/KS1 | KA3-F/KS1 KA3-K/KS1 KA3-J/KS1 | KA4-F/KS1 KA4-K/KS1 KA4-J/KS1 |
KS2 Erweiterte Leistungen | KA1-F/KS2 KA1-K/KS2 KA1-J/KS2 | KA2-F/KS2 KA2-K/KS2 KA2-J/KS2 | KA3-F/KS2 KA3-K/KS2 KA3-J/KS2 | KA4-F/KS2 KA4-K/KS2 KA4-J/KS2 |
KS3 Besondere Leistungen | KA1-F/KS3 KA1-K/KS3 KA1-J/KS3 | KA2-F/KS3 KA2-K/KS3 KA2-J/KS3 | KA3-F/KS3 KA3-K/KS3 KA3-J/KS3 | KA4-F/KS3 KA4-K/KS3 KA4-J/KS3 |
KS4 Hochaufwendige Leistungen | KA1-F/KS4 KA1-K/KS4 KA1-J/KS4 | KA2-F/KS4 KA2-K/KS4 KA2-J/KS4 | KA3-F/KS4 KA3-K/KS4 KA3-J/KS4 | KA4-F/KS4 KA4-K/KS4 KA4-J/KS4 |
(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.
§ 14 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.
(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 13 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
Patientengruppe | Minutenwert |
---|---|
KA1-F/KS1 KA1-K/KS1 KA1-J/KS1 | 188 147 77 |
KA1-F/KS2 KA1-K/KS2 KA1-J/KS2 | 272 230 160 |
KA1-F/KS3 KA1-K/KS3 KA1-J/KS3 | 389 349 279 |
KA1-F/KS4 KA1-K/KS4 KA1-J/KS4 | 445 408 338 |
Patientengruppe | Minutenwert |
---|---|
KA2-F/KS1 KA2-K/KS1 KA2-J/KS1 | 252 186 154 |
KA2-F/KS2 KA2-K/KS2 KA2-J/KS2 | 336 269 237 |
KA2-F/KS3 KA2-K/KS3 KA2-J/KS3 | 453 388 356 |
KA2-F/KS4 KA2-K/KS4 KA2-J/KS4 | 509 447 415 |
Patientengruppe | Minutenwert |
---|---|
KA3-F/KS1 KA3-K/KS1 KA3-J/KS1 | 384 274 253 |
KA3-F/KS2 KA3-K/KS2 KA3-J/KS2 | 486 357 336 |
KA3-F/KS3 KA3-K/KS3 KA3-J/KS3 | 585 476 455 |
KA3-F/KS4 KA3-K/KS4 KA3-J/KS4 | 641 535 514 |
Patientengruppe | Minutenwert |
---|---|
KA4-F/KS1 KA4-K/KS1 KA4-J/KS1 | 418 356 350 |
KA4-F/KS2 KA4-K/KS2 KA4-J/KS2 | 502 439 433 |
KA4-F/KS3 KA4-K/KS3 KA4-J/KS3 | 619 558 552 |
KA4-F/KS4 KA4-K/KS4 KA4-J/KS4 | 675 617 611 |
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 66 Minuten.
(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 und die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen.
§ 15 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe KA1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA2 erfolgt, wenn
1. in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 zutrifft oder
2. in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA3 erfolgt, wenn
1. in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft oder
2. in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA4 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe KA4 zutrifft.
(5) Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind pflegerische Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten als von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und entsprechend in der Pflegedokumentation auszuweisen.
Fußnote
(+++ § 15 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 18 Abs. 4 +++)
§ 16 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe KS1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS4 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS4 zutrifft.
Abschnitt 2
Personalbemessung auf Intensivstationen
§ 17 Leistungsstufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte
1. Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme unter 28 Tage alt oder unter 2 500 Gramm schwer sind, der Gruppe „neonatologische Intensivmedizin (NICU)“ zuzuordnen,
2. Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme älter als 27 Tage alt und mindestens 2 500 Gramm schwer sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)“ zuzuordnen.
Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Intensivstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)“ zuzuordnen.
(2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 18 unter Berücksichtigung der in Anlage 5 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen IS1 bis IS3, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht, retrospektiv zuzuordnen. Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär auf einer Intensivstation für Kinder zu behandeln, erfolgt die Zuordnung abweichend von Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung.
(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 sowie auf der Grundlage des sich aus der Arbeitsorganisation des Krankenhauses ergebenden Schicht-Modells einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
IS 1 Grundleistungen | IS 2 Erweiterte Leistungen | IS 3 Besondere Leistungen | |
---|---|---|---|
24-Stunden-Modell | NICU IS 1-24h PICU IS 1-24h | NICU IS 2-24h PICU IS 2-24h | NICU IS 3-24h PICU IS 3-24h |
Drei-Schicht-Modell Acht-Stunden-Schicht 1 | NICU IS 1-Schicht 1 PICU IS 1-Schicht 1 | NICU IS 2-Schicht 1 PICU IS 2-Schicht 1 | NICU IS 3-Schicht 1 PICU IS 3-Schicht 1 |
Drei-Schicht-Modell Acht-Stunden-Schicht 2 | NICU IS 1-Schicht 2 PICU IS 1-Schicht 2 | NICU IS 2-Schicht 2 PICU IS 2-Schicht 2 | NICU IS 3-Schicht 2 PICU IS 3-Schicht 2 |
Drei-Schicht-Modell Acht-Stunden-Schicht 3 | NICU IS 1-Schicht 3 PICU IS 1-Schicht 3 | NICU IS 2-Schicht 3 PICU IS 2-Schicht 3 | NICU IS 3-Schicht 3 PICU IS 3-Schicht 3 |
§ 18 Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe IS1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS3 zutrifft.
(4) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 19 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.
(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
24-Stunden-Modell | Gruppe | IS 1 | IS 2 | IS 3 |
---|---|---|---|---|
24 Stunden | NICU | 360 | 720 | 1 440 |
24 Stunden | PICU | 480 | 720 | 1 440 |
Drei-Schicht-Modell | Gruppe | IS 1 | IS 2 | IS 3 |
---|---|---|---|---|
Acht-Stunden-Schicht 1 | NICU | 120 | 240 | 480 |
Acht-Stunden Schicht 2 | NICU | 120 | 240 | 480 |
Acht-Stunden Schicht 3 | NICU | 120 | 240 | 480 |
Drei-Schicht-Modell | Gruppe | IS 1 | IS 2 | IS 3 |
---|---|---|---|---|
Acht-Stunden-Schicht 1 | PICU | 160 | 240 | 480 |
Acht-Stunden-Schicht 2 | PICU | 160 | 240 | 480 |
Acht-Stunden-Schicht 3 | PICU | 160 | 240 | 480 |
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.
(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten
1. bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,
2. bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.
(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten
1. bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,
2. bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 20 Evaluierung
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 1. Juli 2029
1. die Personalbemessung nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Qualifikationsmix in der Pflege auf Basis des erhobenen Datenmaterials,
2. die Regelungen dieser Verordnung in Hinblick auf bestehende und zukünftige Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus mit dem Ziel der Harmonisierung und Entbürokratisierung und
3. die Wirkung und Validität dieser Instrumente auf wissenschaftlicher Grundlage.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 und 5) Format für die Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 14 - 15)
Institutionskennzeichen (IK) | |
Krankenhausname | |
Ort des Krankenhauses | |
Jahr | |
Quartal | |
Signatur |
Das Krankenhaus bietet die Ausbildung zur Pflegefachkraft an: | ja/nein |
Standortkennzeichen | |
verwendeter Name der Station | |
Fachabteilungsschlüssel nach den Daten nach § 21 KHEntgG (ggf. kommasepariert) | |
verwendeter Name der Fachabteilung (ggf. kommasepariert) | |
Kategorie der Station (Normalstation Erwachsene, Normalstation Kinder, Intensivstation Kinder) | |
Monat | |
Schicht (Tag- oder Nachtschicht) | |
Anzahl der Schichten im Monat | |
Anzahl Betten | |
Anzahl Patienten | |
durchschnittliche Patientenbelegung | |
Station im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe (ja/nein) | |
Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV |
Leitende Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 5 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV |
durchschnittlich eingesetzte Hebammen (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Pflegehilfskräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Auszubildende (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
Anmerkung |
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Erwachsene: Zuordnung zu den Leistungsstufen
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 16 - 21)
Erläuternde Hinweise: Diese Anlage kommt für die Tagschicht (6 bis 22 Uhr) zur Anwendung.
Allgemeine Pflege
Zuordnungsmerkmale
Leistungs- stufen Leistungs- bereiche | A1 Grundleistungen | A2 Erweiterte Leistungen | A3 Besondere Leistungen | A4 Hochaufwendige Leistungen |
---|
Körperpflege | Alle Patienten, die nicht A2, A3 oder A4 zugeordnet werden. |
|
|
|
Ernährung |
|
|
|
Ausscheidung |
|
| ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor und vÜ der Maßnahmen im Kontext der Ausscheidung durch die Pflege in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten:
|
Reflexurininkontinenz; Toilettentraining nach festgelegten Intervallen bei funktionaler Inkontinenz, Blasentraining z. B. bei Dranginkontinenz) |
Mobilisation und Positionswechsel |
|
| ICD-U50.4-; U50.5 oder U51.2 liegt vor und vÜ der Maßnahmen im Kontext des Positionswechsels der Mobilisation durch die Pflege in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten:
|
Spezielle Pflege
Zuordnungsmerkmale
Leistungs- stufen Leistungs- bereiche | S1 Grundleistungen | S2 Erweiterte Leistungen | S3 Besondere Leistungen | S4 Hochaufwendige Leistungen |
---|---|---|---|---|
Leistungen im Zusammenhang mit
| Alle Patienten, die nicht S2, S3 oder S4 zugeordnet werden. |
|
| Es muss in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutreffen. |
Hinweis zu 1: Parameter können kombiniert zusammengezählt werden:
| ||||
|
|
|
Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung |
|
|
| ||||
Leistungen im Zusammenhang mit Wund- und Hautbehandlung |
|
|
Hinweis zu ² Aufwendiger VW:
Hinweis zu ³ großflächige Wunden:
Hinweis zu 4 tiefe Wunden:
Hinweis zu 5 große Hautareale:
|
Anlage 3 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 22 - 42)
I. Leistungsbereich Körperpflege: Leistungen im Zusammenhang mit der Körperpflege inkl. Anleiten, Helfen, Motivieren zur Selbständigkeit und Vor- und Nachbereiten inkl. intermittierende Förderung der Selbstpflegekompetenz durch integrierte Anleitung von Patient oder Bezugsperson | |||
---|---|---|---|
Altersgruppe | Leistungsstufe | Art der Leistung | Zuordnungsmerkmal/Maßnahme |
F | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden |
KA2 | Erweiterte Leistungen | Ganzkörperwäsche inkl. Bekleidungswechsel im Bett oder auf dem Wickeltisch |
KA3 | Besondere Leistungen |
|
KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Hochaufwendige Körperpflege durch die Pflegefachkraft (PFK)
| |
Mindestens 1 x täglich therapeutische Körperpflege z. B.
|
Ganzkörperwaschung/-pflege mit 2 PFK pflegefachlich indiziert
| |||
K | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden |
KA2 | Erweiterte Leistungen | Beaufsichtigen und ggf. unterstützende Maßnahmen und Mundpflege durch die PFK bei: Ganzkörperwäsche inkl. Bekleidungswechsel am Waschbecken/Dusche/Badewanne oder im Bett oder auf dem Wickeltisch |
KA3 | Besondere Leistungen | Baden/waschen/duschen inkl. Bekleidungswechsel unter erschwerten Bedingungen, z. B.: mit laufender Infusion, Katheter, Drainage, Stoma, Prothese, Schiene, Gips, Extension, Wundverband und/oder kontinuierlichem O²-Bedarf* inkl.
|
KA4 | Hochaufwendige Leistungen |
| |
Mindestens 1 x täglich therapeutische Körperpflege, z. B.
|
|
Ganzkörperwaschung/-pflege mit 2 PFK pflegefachlich indiziert
| |||
Hochaufwendige Körperpflege und mindestens 2 körperbezogene Angebote zur Förderung der Wahrnehmung und des Wohlbefindens (z. B. Massage, Ausstreichen) | |||
J | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden |
KA2 | Erweiterte Leistungen | Beaufsichtigen und ggf. unterstützende Maßnahmen durch die PFK bei:
| |
KA3 | Besondere Leistungen |
|
|
KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Hochaufwendige Körperpflege oder Anleitung zur selbständigen Körperpflege bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen,
|
Mindestens 1 x täglich therapeutische Körperpflege, z. B.
|
Ganzkörperwaschung/-pflege mit 2 PFK pflegefachlich indiziert
|
Beispielliste (nicht abschließend) für Erschwernisfaktoren bei der Körperpflege:
Altersgruppen F, K und J:
– mindestens drei Zu- und/oder Ableitungen (inkl. Beatmung)
– Tracheostoma
– Spastik, Kontrakturen, Parese, Plegie
– Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztl. Anordnung)
– Schmerzempfindlichkeit/Schmerzen trotz Schmerzmanagement
– nicht altersgerechte Orientierung/Wahrnehmung
Nur Altersgruppe F:
– Erforderlichkeit einer speziellen medizinisch-therapeutischen Lagerung (z. B. Gipsschale, Stützkorsett, 20-30°-Hochschräglagerung, Extensionsbehandlung)
– medizinische Gründe für Bewegungsverbot/-einschränkung (z. B. Wirbelsäuleninstabilität), nach Operation (z. B. Sternum-Eröffnung, Klavikula-Fraktur, Schulterdystokie, Hypospadie-OP)
– hohes Dekubitusrisiko gemäß Assessmentergebnis
– Hautveränderungen (Ekzem, Hautinfektion (Staphylodermie))
– Vorhandensein eines Anus praeter
– motorische Unruhezustände z. B. nach langer Sedierung, Hyperexzitabilität bei Drogenentzug
Nur Altersgruppen K und J:
– extreme Adipositas (Perzentil größer 99,5)
– krankheitsbedingte Risiken (z. B. Wirbelsäuleninstabilität, Schienung bei beidseitiger Verletzung der Extremitäten, Halo-Fixateur, Extensionsbehandlung, Belastungsintoleranz)
– fehlende Kraft zur Eigenbewegung
II. Leistungsbereich Ernährung: Leistungen im Zusammenhang mit der Ernährung inkl. Vor- und Nacharbeiten, Anleiten, Helfen, Motivieren zur Selbständigkeit | |||
---|---|---|---|
Altersgruppe | Leistungsstufe | Art der Leistung | Zuordnungsmerkmal/Maßnahme |
F | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden |
KA2 | Erweiterte Leistungen |
|
KA3 | Besondere Leistungen |
|
KA4 | Hochaufwendige Leistungen |
|
Hochaufwendige orale/basale Stimulation vorbereitend auf die Nahrungsverabreichung oder zur Förderung des Schluckreflexes oder zur Förderung des Mundmotorik vor/bei jeder Mahlzeit/Stillversuch (mind. 6 x tägl.) bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder einer massiv erschwerten Stillsituation oder bei Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme mit anschließender Nahrungsverabreichung inkl. Anleitung der Mutter/Bezugsperson | |||
Hochaufwendige Durchführung von Trink- und Esstraining oder Anleitung der Eltern/Bezugsperson nach individuell aufgestellter Maßnahmenplanung bei mindestens 6 Mahlzeiten tägl. bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder einer massiv erschwerten Stillsituation oder bei Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme |
Nahrungsverabreichung/Anleitung mit kontinuierlicher Überwachung von mindestens 2 Vitalparametern und des Erschöpfungszustandes des Patienten beim Stillen/bei Nahrungsaufnahme durch ständige Anwesenheit einer PFK während jeder Nahrungsaufnahme (mindestens 6 x tägl.) bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme (z. B. bei Lippen-Kiefer- Gaumespalte oder Belastungsintoleranz) oder einer massiv erschwerten Stillsituation oder bei Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme | |||
K | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht A2, A3 oder A4 zugeordnet werden können |
KA2 | Erweiterte Leistungen |
|
KA3 | Besondere Leistungen |
| |
|
KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Hochaufwendige fraktionierte Applikation von Nahrung/Sondennahrung mindestens 8 x täglich in altersgerechter Form bzw. den Fähigkeiten des Kleinkindes entsprechend angeboten bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerung oder bei Vorliegen einer Fehl-/Mangelernährung und zu den Verabreichungszeiträumen Stimulation zur Nahrungsaufnahme oder Verabreichung von Nahrung immer begleiten/beaufsichtigen, verbunden mit der Notwendigkeit der Applikation von Restnahrung via Sonde |
Hochaufwendige orale/basale Stimulation vorbereitend auf die Nahrungsverabreichung oder zur Förderung des Schluckreflexes oder zur Förderung der Mundmotorik vor jeder Mahlzeit (3H und mindestens 3Z) mit anschließender Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder bei Vorliegen einer Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme |
Hochaufwendiges Trink- und Esstraining nach individuell aufgestellter Maßnahmenplanung bei mindestens 4 Mahlzeiten täglich bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerung oder bei einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder bei Vorliegen von Kau-/Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme. Maßnahmen können z. B. sein:
|
Nahrungsverabreichung/Anleitung mit der Besonderheit des Zuredens und Anleitens des Patienten bei der versuchten selbständigen Nahrungsaufnahme, bei der Willensbildung zum Erhalten einer speziellen Diät oder beim Überwinden einer Nahrungsverweigerung bei jeder Mahlzeit und Flüssigkeitsverabreichung oder Begleitung der Bezugsperson bei der Umstellung auf orale Kost in Verbindung mit dem Durchsetzen der oralen Nahrungsaufnahme (3H und mindestens 3Z) bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerung oder bei einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder bei Vorliegen einer Fehl-/Mangelernährung | |||
J | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden |
KA2 | Erweiterte Leistungen | Nahrungsverabreichung oder Beaufsichtigung bis zu 6 x täglich inkl. Mundpflege oder Nahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfung bis zu 6 x täglich inkl. Mundpflege und ggf. unterstützende Maßnahmen | |
KA3 | Besondere Leistungen |
|
KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Hochaufwendige fraktionierte Applikation von Nahrung/Sondennahrung mindestens 5 x täglich in altersgerechter Form bzw. den Fähigkeiten des Kindes/Jugendlichen entsprechend angeboten bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerung oder vorliegender Fehl-/Mangelernährung und zu den Verabreichungszeiträumen Stimulation zur Nahrungsaufnahme | |
Verabreichung von Nahrung immer begleiten/beaufsichtigen, verbunden mit der Notwendigkeit der Applikation von Restnahrung via Sonde |
Hochaufwendige orale/basale Stimulation vorbereitend auf die Nahrungsverabreichung oder zur Förderung des Schluckreflexes oder zur Förderung der Mundmotorik oder Einüben von Kompensationstechniken vor/bei jeder Mahlzeit (3H und mindestens 2Z) mit anschließender Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme oder bei Vorliegen einer Kau-/Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme |
Hochaufwendiges Trink- und Esstraining nach individuell aufgestellter Maßnahmenplanung bei jeder Mahlzeit (3H und mindestens 2Z)
| |||
|
Hochaufwendige Nahrungsverabreichung/Anleitung mit der Besonderheit des Zuredens und Anleitens des Patienten
|
III. Leistungsbereich Ausscheidung: Leistungen im Zusammenhang mit Ausscheidungen inkl. Vor- und Nachbereiten, Anleiten, Helfen, Motivieren zur Selbständigkeit | |||
---|---|---|---|
Altersgruppe | Leistungsstufe | Art der Leistung | Zuordnungsmerkmale/Maßnahme |
F | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden |
KA2 | Erweiterte Leistungen | Wickeln 5 x bis 8 x täglich | |
KA3 | Besondere Leistungen | Wickeln mehr als 8 x täglich oder eines der folgenden Merkmale:
|
KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Hochaufwendige Übernahme der Ausscheidungsunterstützung
| |
|
K | KA1 | Grundleistungen |
|
KA2 | Erweiterte Leistungen |
| |
KA3 | Besondere Leistungen | Wickeln mehr als 6 x täglich oder:
|
KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Hochaufwendige Ausscheidungsunterstützung mit Transfer auf die Toilette mindestens 4 x täglich durch fehlende Fähigkeiten bei der Ausscheidung durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) | |
Wäschewechsel (Kleidung und Bettwäsche) und Teilkörperwaschungen mindestens 3 x täglich
|
Hochaufwendige Übernahme der Ausscheidungsunterstützung (Steckbecken, Toilettenstuhl, AP-Versorgung, Transfer zur Toilette, Wickeln)
| |||
J | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden |
KA2 | Erweiterte Leistungen | Beaufsichtigen mit ggf. unterstützende Maßnahmen (z. B. Wickeln oder Urinflasche halten, Blasen und/oder Darmmassage) | |
zur Toilette bringen/Bettpfanne | |||
KA3 | Besondere Leistungen | Versorgen bei z. B. Erbrechen, Schwitzen und Blutungen mit Teil- oder Ganzbeziehen des Bettes, Teil- oder Ganzwäsche/-baden des Jugendlichen, Bekleidungswechsel inkl.:
| |
KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Hochaufwendige Ausscheidungsunterstützung mit Transfer auf die Toilette mindestens 4 x täglich durch fehlende Fähigkeiten bei der Ausscheidung durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) |
Wäschewechsel (Kleidung und Bettwäsche) und Teilkörperwaschungenmindestens 2 x täglich
|
Hochaufwendige Übernahme der Ausscheidungsunterstützung (Steckbecken, Toilettenstuhl, Transfer zur Toilette, Wickeln, AP-Versorgung)
|
Ausscheidungstraining mit Anleitung/Überwachung und mit Transfer auf die Toilette mindestens 4 x tägl. bei inadäquatem Umgang mit Ausscheidungen |
Beispielliste (nicht abschließend) für Erschwernisfaktoren bei der Ausscheidung:
Altersgruppen F, K und J:
– mindestens drei Zu- oder Ableitungen (inkl. Beatmung)
– Tracheostoma
– Spastik, Kontrakturen, Parese, Plegie
– Schmerzempfindlichkeit/Schmerzen trotz Schmerzmanagement
– nicht altersgerechte Orientierung/Wahrnehmung
– Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztl. Anordnung)
Nur Altersgruppe F:
– medizinische Gründe für Bewegungsverbot/-einschränkung (z. B. Wirbelsäuleninstabilität), nach Operation (z. B. Sternum-Eröffnung, Klavikula-Fraktur, Schulterdystokie, Hypospadie-OP)
– Erforderlichkeit einer speziellen medizinisch-therapeutischen Lagerung (z. B. Gipsschale, Stützkorsett, 20–30°-Hochschräglagerung, Extensionsbehandlung)
– hohes Dekubitusrisiko gemäß Assessmentergebnis
– Hautveränderungen (Ekzem, Hautinfektion (Staphylodermie))
– Vorhandensein eines Anus praeter
– motorische Unruhezustände z. B. nach langer Sedierung, Hyperexzitabilität bei Drogenentzug
Nur Altersgruppen K und J:
– extreme Adipositas (Perzentil größer 99,5)
– krankheitsbedingte Risiken (z. B. Wirbelsäuleninstabilität, Schienung bei beidseitiger Verletzung der Extremitäten, Halo-Fixateur, Extensionsbehandlung, Belastungsintoleranz) Gehbeeinträchtigung, doppelseitige Extremitätenverletzung
– fehlende Kraft zur Eigenbewegung
IV. Leistungsbereich Bewegen und Lagern: Leistungen im Zusammenhang mit Bewegen und Lagern, inkl. Vor- und Nachbereiten, Anleiten, Helfen, Motivieren zur Selbständigkeit | |||
---|---|---|---|
Altersgruppe | Leistungsstufe | Art der Leistung | Zuordnungsmerkmal/Maßnahme |
F | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden |
KA2 | Erweiterte Leistungen |
|
KA3 | Besondere Leistungen |
| |
KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Hochaufwendige Re-Positionierung in eine medizinisch-therapeutisch erforderliche Lagerung (z. B. Extension) mindestens 10 x tägl. bedingt durch fehlende Fähigkeit, sich altersgerecht zu bewegen, durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) | |
Hochaufwendiger Lagerungswechsel (bzw. Mikrolagerung) mindestens 10 x täglich bedingt durch fehlende Fähigkeit sich altersgerecht zu bewegen durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) |
Bewegungstraining nach verschiedenen therapeutischen Konzepten mit individuell aufgestellter Maßnahmenplanung bei krankheitsbedingten Bewegungseinschränkungen/-verbot | |||
K | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden |
KA2 | Erweiterte Leistungen |
|
KA3 | Besondere Leistungen |
| |
KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Hochaufwendiger Lagerungswechsel (bzw. Mikrolagerung) mindestens 10 x täglich
|
Mindestens 8 x tägl. hochaufwendiger Lagerungs-/Positionswechsel oder Mobilisation
|
Hochaufwendige Unterstützung bei der Mobilisation aus dem Bett
| |||
mindestens 4 x täglich Spastik des Patienten lösen und mindestens 2 x täglich Anbahnung normaler Bewegungsabläufe durch Faszilitation, Inhibitation |
Hochaufwendige Mobilisation aus dem Bett bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste) oder fehlender Fähigkeit einen Transfer durchzuführen oder zu gehen und
| |||
J | KA1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden |
KA2 | Erweiterte Leistungen |
| |
KA3 | Besondere Leistungen |
|
KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Hochaufwendiger Lagerungswechsel (bzw. Mikrolagerung) mindestens 10 x täglich
|
Mindestens 8 x tägl. hochaufwendiger Lagerungs-/Positionswechsel oder Mobilisation
|
Unterstützung bei der hochaufwendigen Mobilisation aus dem Bett mit zusätzlichen erforderlichen Aktivitäten
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Hochaufwendige Mobilisation aus dem Bett bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste) oder fehlende Fähigkeit einen Transfer durchzuführen oder zu gehen und
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Hochaufwendiger Lagerungs-/Positionswechsel mindestens 7 x tägl. (keine Mikrolagerungen)
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Beispielliste (nicht abschließend) für Erschwernisfaktoren bei Bewegen und Lagern:
Altersgruppen F, K und J:
– mindestens drei Zu- oder Ableitungen (inkl. Beatmung)
– Tracheostoma
– Spastik, Kontrakturen, Parese, Plegie
– hohes Dekubitusrisiko gemäß Assessmentergebnis
– Schmerzempfindlichkeit/Schmerzen trotz Schmerzmanagement
– nicht altersgerechte Orientierung/Wahrnehmung
Nur Altersgruppe F:
– medizinische Gründe für Bewegungsverbot/-einschränkung (z. B. Wirbelsäuleninstabilität), nach Operation (z. B. Sternum-Eröffnung, Klavikula-Fraktur, Schulterdystokie, Hypospadie-OP)
– Erforderlichkeit einer speziellen medizinisch-therapeutischen Lagerung (z. B. Gipsschale, Stützkorsett, 20-30°-Hochschräglagerung, Extensionsbehandlung)
– Hautveränderungen (Ekzem, Hautinfektion (Staphylodermie))
– Vorhandensein eines Anus praeter
– motorische Unruhezustände z. B. nach langer Sedierung, Hyperexzitabilität bei Drogenentzug
Nur Altersgruppen K und J:
– extreme Adipositas (Perzentil größer 99,5)
– krankheitsbedingte Risiken (z. B. Wirbelsäuleninstabilität, Schienung bei beidseitiger Verletzung der Extremitäten, Halo-Fixateur, Extensionsbehandlung, Belastungsintoleranz)
– Schwindelanfälle
– fehlende Kraft zur Eigenbewegung
V. Leistungsbereich Kommunikation: Leistungen im Zusammenhang mit Kommunikation inkl. Vor- und Nacharbeiten | |||
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Altersgruppe | Leistungsstufe | Art der Leistung | Zuordnungsmerkmal/Maßnahme |
F | KA1 | Grundleistungen | Kommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt |
KA2 | Erweiterte Leistungen | Kommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt | |
KA3 | Besondere Leistungen | 45 Minuten tägl. (Summe kann addiert werden) geplante spezifische Information/Anleitung/ Beratung* mit Leistungsnachweis, inkl. Vor- und Nachbereitung; die Betreuung findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen statt
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KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Eins-zu-eins-Betreuung: Einen Patienten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum von mind. 60 Min. täglich (Summe kann addiert werden) in Präsenz betreuen und findet getrennt/gesondert von anderen Interventionen statt bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe | |
Problemlösungsorientierte Gespräche mit Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. täglich (Summe kann addiert werden), die gesondert/getrennt von anderen Interventionen stattfinden, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:
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Hochaufwendige Anleitungssituation mit Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) die getrennt/gesondert von anderen Interventionen stattfindet | |||
Hochaufwendige kommunikative Stimulation, Förderung der spielerischen Interaktion, Bereitstellen und Nachbereitung von altersentsprechendem Spielmaterial, Fingerspiele etc. von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) die getrennt/gesondert von anderen Interventionen statt bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe stattfindet | |||
K | KA1 | Grundleistungen | Kommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt |
KA2 | Erweiterte Leistungen | Kommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt | |
KA3 | Besondere Leistungen | 45 Minuten tägl. (Summe kann addiert werden) geplante spezifische Information/Anleitung/ Beratung* mit Leistungsnachweis, inkl. Vor- und Nachbereitung; die Betreuung findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen statt
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KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Eins-zu-eins-Betreuung: Einen Patienten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) in Präsenz betreuen und getrennt/gesondert von anderen Interventionen stattfindet, bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe | |
Problemlösungsorientierte Gespräche (mit Kleinkind und/oder Angehörigen/Bezugspersonen) bei Vorliegen einer der in der Liste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) die gesondert/getrennt von anderen Interventionen stattfinden:
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Hochaufwendige Anleitungssituation mit Kleinkind und/oder Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden), die getrennt/gesondert von anderen Interventionen stattfindet | |||
Hochaufwendige kommunikative Stimulation, Förderung der spielerischen Interaktion, Bereitstellen und Nachbereitung von Lektüre, Spiel-,Mal- und Bastelmaterial von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden), die getrennt von anderen Interventionen bei Vorliegen eines der in der Liste aufgeführten Gründe stattfindet | |||
J | KA1 | Grundleistungen | Kommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt |
KA2 | Erweiterte Leistungen | Kommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt | |
KA3 | Besondere Leistungen | 45 Minuten tägl. (Summe kann addiert werden) geplante spezifische Information/Anleitung/ Beratung* mit Leistungsnachweis, inkl. Vor- und Nachbereitung; die Betreuung findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen statt
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KA4 | Hochaufwendige Leistungen | Eins-zu-eins-Betreuung: Einen Patienten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) in Präsenz und getrennt/gesondert von anderen Interventionen bei Vorliegen einer der in der Liste aufgeführten Gründe betreuen | |
Problemlösungsorientierte Gespräche (mit Kind/Jugendlichen und/oder Angehörigen/Bezugspersonen) bei Vorliegen einer der in der Liste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) und findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen statt
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Hochaufwendige Anleitungssituation mit dem Kind/Jugendlichen und/oder Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) und findet getrennt/gesondert von anderen Interventionen statt | |||
Hochaufwendige kommunikative Stimulation, Förderung der spielerischen Interaktion, Bereitstellen und Nachbereitung von Lektüre, Spiel-, Mal- und Bastelmaterial von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) und getrennt von anderen Interventionen bei Vorliegen eines der in der Liste aufgeführten Gründe |
Beispielliste (nicht abschließend):
Gründe für kontinuierliche Betreuung:
– extreme Krisensituation des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– Krisensituation des Neugeborenen/Säuglings durch fehlende Ablenkung und Beschäftigung, fehlende Bezugsperson, fehlende Zuwendung, Unruhe bei Entzugserscheinungen, Unruhe bei Phototherapie, Schmerzen trotz Schmerzmanagement
Gründe für problemlösungsorientierte Gespräche:
– massive Beeinträchtigung der Informationsverarbeitung des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– Verhaltensweisen, die kontraproduktiv für die Therapie sind, oder
– Sprach-/Kommunikationsbarrieren des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– beeinträchtigte Anpassungsfähigkeit oder Nichteinhaltung von Therapieabsprachen des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– extreme Krisensituation des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– Krisensituation des Neugeborenen/Säuglings, Kleinkindes oder Kind/Jugendlichen durch fehlende Ablenkung/Beschäftigung, fehlende Bezugsperson, fehlende Zuwendung, Unruhe bei Entzugserscheinungen, Unruhe bei Phototherapie oder Schmerzen trotz Schmerzmanagement
Gründe für hochaufwendige Anleitungssituationen:
– massive Beeinträchtigung der Informationsverarbeitung der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– Verhaltensweisen die kontraproduktiv für die Therapie sind oder
– Sprach-/Kommunikationsbarrieren der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– beeinträchtigte Anpassungsfähigkeit oder Nichteinhaltung von Therapieabsprachen der Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– körperliche Einschränkungen, die den erforderlichen Kompetenzerwerb erschweren
Gründe für hochaufwendige kommunikative Stimulation:
– extreme Krisensituation des Kleinkindes oder des Kindes/Jugendlichen oder der Angehörigen/Bezugspersonen oder
– Krisensituation des Neugeborenen/Säuglings, Kleinkindes oder des Kindes/Jugendlichen durch fehlende Ablenkung und Beschäftigung, fehlende Bezugsperson, fehlende Zuwendung, Unruhe bei Entzugserscheinungen, Unruhe bei Phototherapie, Schmerzen trotz Schmerzmanagement oder
– körperliche Einschränkungen, die den erforderlichen Kompetenzerwerb erschweren
Fußnote
Tabelle Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "mindesten" durch das Wort "mindestens" ersetzt. Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit werden die Worte "Spiel-/Mal und Bastelmaterial" durch die Worte ""Spiel-/Mal- und Bastelmaterial" ersetzt
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der speziellen Pflege
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 43 - 47)
I. Leistungsbereich OP, invasive Maßnahmen, akute Krankheitsphase, dauernde Bedrohung | |||
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Altersgruppe | Leistungsstufe | Art der Leistung | Zuordnungsmerkmal/Maßnahme |
F, K und J | KS1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden |
KS2 | Erweiterte Leistungen | Vitalzeichenkontrolle und Krankenbeobachtung mit Erhebung von mindestens 24 Parametern* täglich
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Aufwendiges Versorgen von Ableitungs- und Absaugsystem/-en (Versorgen von Trachelakanüle oder Bulau-Drainage/-n, häufiges Absaugen, Legen oder Wechseln einer Magensonde, Legen eines Blasenkatheters, Wechsel einer Stomaplatte, engmaschige Kontrollen von Ableitungsmengen) | |||
Pflegespezifische physikalische Maßnahmen 3 – 5 x täglich, z. B.:
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KS3 | Besondere Leistungen | Vitalzeichenkontrolle* und Krankenbeobachtung zum Erkennen einer akuten Bedrohung fortlaufend innerhalb von 24 Stunden, z. B.:
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Pflegespezifische physikalische Maßnahmen mindestens 6 x tägl., z. B.:
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KS4 | Hochaufwendige Leistungen | Vitalzeichenkontrolle* und Krankenbeobachtung zum Erkennen einer akuten Bedrohung fortlaufend innerhalb von 24 Stunden bei Zeichen einer respiratorischen Beeinträchtigung oder bei Vorhandensein eines Tracheostomas und bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste):
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Pflegespezifische physikalische Maßnahmen zur Pneumonieprophylaxe oder Sekretmobilisation und Verbesserung der Belüftung der Atemwege in an die Bedürfnisse des Patienten angepasster Kombination mindestens 90 Minuten tägl. (Summe kann addiert werden) bei Pneumonierisiko durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) oder bei Zeichen einer respiratorischen Beeinträchtigung:
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Beispielliste (nicht abschließend) für die Altersgruppen F, K und J für Erschwernisfaktoren bei Überwachen und Beobachten:
– (ehemaliges) Frühgeborenes (nur Altersgruppen F und K)
– chronische respiratorische Erkrankung
– angeborene oder erworbene Fehlbildung des Thorax oder der Wirbelsäule, syndromale, neuromuskuläre sowie angeborene Stoffwechselerkrankung, die die Atmung beeinträchtigt
– Parese, Plegiezustand nach großem operativen Eingriff
– Vorhandensein einer Thoraxdrainage
II. Leistungsbereich Medikamentöse Versorgung | |||
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Altersgruppe | Leistungsstufe | Art der Leistung | Zuordnungsmerkmal/Maßnahme |
F, K, J | KS1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden |
KS2 | Erweiterte Leistungen | Vorbereiten, Nachbereiten und Kontrollieren von z. B.:
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KS3 | Besondere Leistungen | Vorbereiten, Nachbereiten und Kontrollieren von z. B.:
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Fortlaufendes Beobachten und Betreuen des Patienten bei Gefahr einer akuten Bedrohung bei z. B.:
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KS4 | Hochaufwendige Leistungen | Zu mindestens neun verschiedenen Uhrzeiten Verabreichung der Arzneimittel, die der Patient nicht selbständig einnehmen kann, bei massiver Abwehr/Widerständen/Uneinsichtigkeit bei der Verabreichung von Arzneimitteln oder massiver Beeinträchtigung der oralen Arzneimitteleinnahme durch Bewusstseinseinschränkung und hochaufwendiges (komplexes) Arzneimittelregime entsprechend ärztlicher Anordnung mit hoher Verabreichungsfrequenz oder Multimedikation
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Hochaufwendiges Infusionsregime von mindestens 9 (Kurz-)Infusionen (ohne alleinige Trägerflüssigkeiten) i. v. oder Spritzenpumpe i. v. oder Injektionen in liegende Zugänge i. v. mit Dokumentation und Sicherung eines entsprechenden Zugangs |
III. Leistungsbereich Wund- und Hautbehandlung/Assistieren ärztlicher Tätigkeiten | |||
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Altersgruppe | Leistungsstufe | Art der Leistung | Zuordnungsmerkmal/Maßnahme |
F, K, J | KS1 | Grundleistungen | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden |
KS2 | Erweiterte Leistungen | Vor- und Nachbereiten und Assistieren bei aufwendigem Verbandswechsel oder Assistenz bei Entfernung von einer Drainage oder einem ZVK etc. | |
Vor- und Nachbereiten und Assistieren beim Versorgen einer lokalen Verbrennung oder einer Verbrühung mind. 2. Grades | |||
Auftragen/Einreiben von Salben oder Tinkturen auf eine große Hautregion oder einfacher Verbandswechsel mind. 2 x tägl. | |||
Vor- und Nachbereiten und Mitwirken bei ärztlichen Tätigkeiten von mindestens 30 Minuten Dauer, z. B. bei einer Lumbalpunktion | |||
KS3 | Besondere Leistungen | Eines der unter KS2 genannten Kriterien mindestens 2 x täglichoder durch 2 PFK | |
einfacher Verbandswechsel mind. 3 x tägl. |
KS4 | Hochaufwendige Leistungen |
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Systematisches Wundmanagement
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Beispielliste (nicht abschließend) für die Altersgruppen F, K und J für Erschwernisfaktoren bei Wund- und Hautbehandlung/ärztl. Assistenz:
– Kompartmentsyndrom
– offene Fraktur
– Hydrozephalus mit externer Ableitung (nur Altersgruppe F)
– künstlicher Darmausgang
– künstlicher Blasenausgang
– OP im Anal-/Urogenitalbereich (z. B. bei Hypospadie, Adrenogenitales Syndrom, anorektale Malformation (exkl. OP bei Phimose))
IV. Leistungsbereich Begleitung | |||
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Altersgruppe | Leistungsstufe | Art der Leistung | Zuordnungsmerkmal/Maßnahme |
F, K, J | KS1 | Grundleistungen | Begleitung findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KS1, KS2 und KS3. Erst ab Leistungsstufe KS4 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt. |
KS2 | Erweiterte Leistungen | Begleitung findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KS1, KS2 und KS3. Erst ab Leistungsstufe KS4 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt. | |
KS3 | Besondere Leistungen | Begleitung findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KS1, KS2 und KS3. Erst ab Leistungsstufe KS4 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt. | |
KS4 | Hochaufwendige Leistungen | Fortlaufendes Beobachten und Betreuen (1:1) des Patienten durch eine PFK bei Maßnahmen/ Untersuchungen/Behandlungen außerhalb der Station oder bei einer indizierten Sitzwache durch eine PFK von mindestens 240 Minuten am Tag inkl. Vor- und Nachbereiten (Summe kann addiert werden) |
Anlage 5 (zu § 17 Absatz 2) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Intensivstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 48 - 50)
Spezielle Intensivpflege NICU: Alter bei Aufnahme < 28. Lebenstag oder < 2 500 g Aufnahmegewicht |
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Leistungsbereich | Leistungsstufe IS1 – Grundleistungen Spezialpflege | Leistungsstufe IS2 – Erweiterte Leistungen Intensivüberwachung | Leistungsstufe IS3 – Besondere Leistungen Intensivtherapie |
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1. Leistung im Zusammenhang mit Beobachten und Überwachen des Patienten und Umfelds |
| Mindestes eines der folgenden Zu-/Ableitungssysteme:
| Lebensbedrohliche Akutphase (vitale Bedrohung) |
2. Leistungen im Zusammenhang mit der Beatmung/CPAP (inkl. Vor- und Nachbereitung) |
| Beatmeter Patient (invasiv oder nicht invasiv), sofern das Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft. | Invasiv beatmeter Patient bei instabiler Beatmungssituation (Beatmung mit z. B. OI > 25) |
3. Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung (z. B.: iv, oral, s.c., auch als Kurzinfusion) und Infusionstherapie (inkl. Parenterale Ernährung, Katecholamine) |
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| Kreislauf instabiler Patient (mit z. B. wechselnder Katecholamin-/Kreislauftherapie, Katecholamin-DTI ≥ 2 Katecholamine) |
4. Leistungen im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen und Diagnostik |
| Hypothermie-Behandlung nach den ersten 24 Stunden |
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5. Übergeordnete Einstufungskriterien | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden |
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Spezielle Intensivpflege PICU: Alter bei Aufnahme ≥ 28. Lebenstag und ≥ 2 500 g Aufnahmegewicht | |||
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Leistungsbereich | Leistungsstufe IS1 – Grundleistung Spezialpflege | Leistungsstufe IS2 – Erweiterte Leistung Intensivüberwachung | Leistungsstufe IS3 – Besondere Leistung Intensivtherapie |
1. Leistung im Zusammenhang mit Beobachten und Überwachen des Patienten und Umfelds | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Mindestens drei der folgenden Zu-/Ableitungssysteme:
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2. Leistungen im Zusammenhang mit der Beatmung/CPAP (inkl. Vor- und Nachbereitung) | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden |
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3. Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung (z. B.: iv, oral, s.c., auch als Kurzinfusion) und Infusionstherapie (inkl. Parenterale Ernährung, Katecholamine) | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden |
| Katecholamin-DTI (≥ 3 Katecholamine aus Adrenalin > 0,05 µg/kg/min, Noradrenalin > 0,05 µg/kg/min, Dobutamin > 5 oder µg/kg/min, Vasopressin) |
4. Leistungen im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen und Diagnostik | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Peritonealdialyse manuell < 10 Zyklen pro Tag oder maschinell |
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5. Übergeordnete Einstufungskriterien | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden |
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