Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und andere... (172.910)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RegV) vom 16. Juni 2008 (Stand 16. Juni 2008) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni
2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmo - nisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und der dazuge - hörenden Ausführungserlasse des Bundes, soweit deren Vollzug dem Kanton obliegt.

Art. 2 Aufsicht

1 Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes. Es ist im Sinne von Art. 9 RHG zuständig für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung.

Art. 3 Art der Registerführung

1 Die Einwohnerregister und die Stimmregister sind elektronisch zu führen.

Art. 4 Wohnungsidentifikator

1 Industrielle Werke (Elektrizitätsversorgungen und andere Anbieter leitungs - gebundener Dienste) stellen der Einwohnerkontrolle Daten, die der Bestim - mung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person dienen, auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 5 Wohnungsnummerierung

1 Die Wohnungsnummerierung ist lediglich registermässig zu führen.

Art. 6 Datenweitergabe und -austausch

1 Die Einwohnerkontrollen stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur Verfügung.
2 Sie tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohnern direkt mit der Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes aus.

Art. 7 Meldepflicht

1 Natürliche Personen haben innerhalb von 14 Tagen einen Zuzug, einen Wegzug oder einen Umzug innerhalb des Bezirkes bei der zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden.
2 Die Leitung von Kollektivhaushalten meldet der zuständigen Einwohner - kontrolle quartalsweise die Bewohnerschaft des Kollektivhaushaltes, ausge - nommen sind Bewohner mit einer Aufenthaltsdauer von unter drei Monaten.
3 Sie haben wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten zu erteilen und ihre Angaben auf Verlangen zu dokumentieren.

Art. 8 Subsidiäre Auskunftspflicht

1 Wird die Meldepflicht nach Art. 7 dieser Verordnung nicht erfüllt, haben nachfolgende Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgelt - lich Auskunft zu erteilen: a) Arbeitgeber
1 ) über die bei ihnen beschäftigten Personen; b) Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, auszie - hende und wohnhafte Mieter;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
c) Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.

Art. 9 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Ein - führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

16.06.2008 16.06.2008 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 16.06.2008 16.06.2008 Erstfassung -
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