Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen (813.12)
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Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen

1 Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen RRB vom 24. März 1964 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Heilmittel vom

28. März 1962

1 ) beschliesst:

§ 1.

1 Bewilligungen zur Führung eines Heilmittelschrankes werden erteilt, um die Bevölkerung für dringende Fälle mit Arzneimitteln zu ver- sorgen.
2 Der Heilmittelschrank darf keinen Geschäftscharakter tragen.

§ 2. Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Heilmittelschrankbewilligung

ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Ortschaft mindestens 5 Wegkilo- meter von der nächsten Apotheke oder Drogerie entfernt liegt. Sofern nicht besondere Umstände (Abgelegenheit oder Ortschaft oder eines Orts- teiles) vorliegen, wird in der gleichen Gemeinde nur eine Bewilligung erteilt.

§ 3. Die Bewilligung wird nur einer Person erteilt, die Gewähr für eine

einwandfreie Führung des Heilmittelschrankes bietet. Vor der Erteilung einer Bewilligung ist die Stellungnahme der örtlichen Gesundheitskom- mission einzuholen.

§ 4. Die Heilmittelschrankbewilligung wird zurückgezogen, wenn der

Inhaber die Voraussetzungen für die Führung des Heilmittelschrankes nicht mehr erfüllt oder wenn innerhalb von 5 km Entfernung eine Apo- theke oder Drogerie eröffnet wird. Beim Rückzug der Bewilligung wird die Gebühr, die bei der Erteilung erhoben worden ist, im Verhältnis zur Zeit zurückerstattet. Auf weitere Leistungen besteht kein Anspruch.

§ 5. Die Arzneimittel müssen in einem ausschliesslich diesem Zweck

dienenden Schrank aufbewahrt werden, der nur solche Heilmittel enthal- ten darf, die auf einer besonderen, durch das Sanitäts-Departement her- ausgegebenen Liste aufgeführt sind. Der Verkauf aus einer Handlung, mit Ausnahme der freiverkäuflichen Heilmittel, ist untersagt.

§ 6.

1 Sämtliche Arzneimittel sind aus einer zu wählenden bestimmten Apotheke des Kantons Solothurn zu beziehen. Von andern Lieferanten dürfen keine Arzneimittel bezogen werden. ________________
1 ) Aufgehoben. Es gilt § 13 der Heilmittel V. BGS 813.11;
2
2 Der Bezug von Heilmitteln, die nach der Verordnung über die Heilmittel frei verkäuflich sind, unterliegt dieser Einschränkung nicht.

§ 7. Die zur Abgabe gelangenden Arzneimittel sind in fertig verschlos-

senen, kleinsten Publikumspackungen, mit deutlicher Angabe des Inhaltes, der Gebrauchsanweisung, des Lieferanten und des Preises zu beziehen und abzugeben. Durch eine geeignete Unterteilung des Schrankes sind die Arzneimittel für innerlichen und äusserlichen Gebrauch voneinander ge- trennt zu lagern. Das Verzeichnis der Heilmittel ist am Heilmittelschrank anzuschlagen.

§ 8. Die Ausführung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Ver-

ordnungen ist den Inhabern von Heilmittelschrankbewilligungen unter- sagt.

§ 9. Der Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines Heilmittelschran-

kes ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang der Arzneimittel nach Weisung des Sanitäts-Departementes eine Kontrolle zu führen.

§ 10. Der Lieferant und der Inhaber des Heilmittelschrankes sind für die

Qualität und die vorschriftsgemässe Abgabe der Heilmittel verantwortlich.

§ 11. Die Kontrollen nach § 50

1 ) der Verordnung über die Heilmittel erstrecken sich auch auf die Heilmittelschränke. Inkrafttreten am 27. März 1964 _______________
1 ) Fassung vom 3. Juli 1978; GS 87, 570.
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